Bauen und Renovieren in der Gemeinde

 

Der Ältestenkreis/Kirchengemeinderat ist verantwortlich für die Erhaltung der Gebäude der Kirchengemeinde.

Er ist verpflichtet, durch geeignete Bauunterhaltungsmaßnahmen die Benutzbarkeit der Gebäude, Räume und Anlagen sicherzustellen. Vor Beginn einer Maßnahme zur Bauunterhaltung ist der Schaden festzustellen, die Ursache zu klären und der für die Beseitigung des Schadens entstehende Kostenaufwand zu ermitteln.
Es ist ratsam, für die laufende Überwachung des baulichen Zustandes der Gebäude fachlich geeignete Beauftragte einzusetzen. Das können Kirchenälteste, Kirchendiener oder ein Bauausschuss sein.
Für die Überwachung haustechnischer Anlagen sollen Fachfirmen beauftragt werden. Bei unmittelbarer Gefahr für Menschen und Sachen sind unverzüglich erforderliche Sicherungsmaßnahmen einzuleiten und dann dem Evangelischen Oberkirchenrat mitzuteilen.
Bauunterhaltungsmaßnahmen über 5.000 Euro werden in der Regel mitfinanziert. Eine Beratung durch das Kirchenbauamt und die Genehmigung durch den EOK ist grundsätzlich erforderlich. Ausnahmen sind im Kirchenbaugesetz aufgeführt.

Neubau, Umbau und Erweiterungsvorhaben
Vor jeder Baumaßnahme muss zunächst der Baubedarf festgestellt oder das Raumprogramm aufgestellt werden. Erst nach Anerkennung dieses Bedarfs durch den EOK können konkrete Schritte in Richtung Planung unternommen werden.
Empfehlenswert in dieser Phase ist die Beteiligung der Gruppen und interessierten Gemeindeglieder, damit möglichst alle Belange abgewogen und in die Entscheidungen mit einfließen können. Die Beauftragung eines Architekten bedarf der Zustimmung des Evangelischen Oberkirchenrats.

Voraussetzungen dafür sind:

  • die Anerkennung des Bedarfs/der Baumaßnahme durch den Evangelischen Oberkirchenrat nach Beratung und Prüfung durch das Kirchenbauamt,
  • die Abklärung der möglichen Finanzierung.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, wird der Architektenvertrag nach dem landeskirchlichen Vertragsmuster abgeschlossen, der vom Evangelischen Oberkirchenrat zu genehmigen ist. Alles Nähere über das Verfahren bei der Durchführung von Baumaßnahmen steht im Kirchenbaugesetz und der Durchführungsverordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden (Niens/Winter Nr. 510.100; 510.111) sowie in den Richtlinien für den Naubau und die Instandsetzung von Pfarrhäusern und Pfarrwohnungen (Niens/Winter Nr. 510.200).

Weitere Infos dazu finden Sie im Ältestenhandbuch  unter B „Bauen in der Gemeindet“  S. 128 ff

       

      Materialien für Kirchenälteste

      Unter diesem Menüpunkt haben wir für Sie weitere Infos und Materialien für Ihre Arbeit als Kirchenälteste zusammengestellt.