Abgeltungsteuer und Kirchensteuer

 

Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (UntStRefG) vom 14.08.2007 wurde unter anderem auch die Besteuerung von Kapitaleinkünften des Privatvermögens zum 01.01.2009 durch die Einführung einer „Abgeltungssteuer“ neu geordnet.
Der Gesetzgeber hat beschlossen, die Kapitaleinkünfte ab 2009 nur noch mit einem einheitlichen Steuersatz von 25 Prozent Einkommensteuer (statt bisher bis maximal 45 Prozent) zu belasten. Dadurch soll sowohl für den Steuerbürger als auch für die Finanzverwaltung eine Vereinfachung erreicht werden.

Die Abgeltungssteuer ersetzt das alte Verfahren, nach dem der Steuerpflichtige seine Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung angeben muss. Wie bislang, wird auch künftig von Kirchenmitgliedern mit Kapitaleinkünften Kirchensteuer erhoben und es wird gewährleistet, dass Kirchenmitglieder entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und unabhängig von der Art ihrer Einkünfte die Finanzierung der kirchlichen Arbeit mittragen (§ 51a Abs. 2b EStG).
Ähnlich wie bei der Lohnsteuer, wird ein so genanntes Quellenabzugsverfahren angewandt und auf die Kapitalerträge - unabhängig vom individuellen Steuersatz - eine einheitliche Steuer von 25 Prozent erhoben. Hinzu kommen Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent und Kirchensteuer in Höhe von 8 Prozent der Abgeltungssteuer (außerhalb Baden-Württembergs und Bayerns 9 Prozent). So beträgt unter Berücksichtigung des Sonderausgabenabzuges der Steuerabzug insgesamt 27,82 Prozent. Die Erhebung erfolgt unmittelbar an der Quelle (z.B. bei den Banken). Anders als bei der Kirchenlohnsteuer wird bei der Abgeltungsteuer der Steuerabzug endgültig und anonym, d.h. ohne Benennung des Steuerpflichtigen, vorgenommen.
Der Sonderausgabenabzug der auf die Abgeltungssteuer gezahlten Kirchensteuer (§10 Abs.1 Nr. 4 EStG) wird beim Einbehalt der Abgeltungssteuer gleich mit berücksichtigt, indem der steuermindernde Effekt gezahlter Kirchensteuer bei der Kapitalertragsteuer (Abgeltungssteuer) mathematisch berücksichtigt wird.

Dies geschieht nach folgender Formel:
e-4(q/4+ k)
(e = die nach den Vorschriften des §20 EStG ermittelten Einkünfte; q = die nach Maßgabe des §32d Abs.5 anrechenbare ausländische Steuer; k = der für die Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft geltende Kirchensteuersatz)

Beispiel: Ein in Baden-Württemberg wohnendes Kirchenmitglied (Kirchensteuersatz 8 Prozent) erzielt im Inland Kapitaleinkünfte in Höhe von 2.000,00 EUR. Für den Kirchenangehörigen ergibt sich folgende Kirchensteuer:
 
Berechnung:
2.000 – 4 * (0/4 + 0,08) = 2.000/4,08 = 490,20 EUR Einkommensteuer
 

 Brutto Kapitalerträge   2.000,00 EUR
 
abzgl. Abgeltungsteuer   ./. 490,20 EUR
 
abzgl. Solidaritätszuschlag 5,5 Prozent   ./. 26,96 EUR 
 
abzgl. Kirchensteuer 8 Prozent  ./. 39,22 EUR
 
Netto Kapitalertrag   1.443,62 EUR

Da die technischen Voraussetzungen für einen Abzug der Kirchensteuer an der Quelle derzeit noch geschaffen werden, kann der Steuerpflichtige für einen Übergangszeitraum in den Jahren 2009 und 2010 wählen, ob er - wie bisher – seine Kapitaleinkünfte für Zwecke der Berechnung der Kirchensteuer in der Steuererklärung angibt oder seiner auszahlenden Stelle seine Religionszughörigkeit angibt, so dass die auszahlende Stelle (z.B. Bank) die Kirchensteuer einbehält und entsprechend abführt.
Die Banken halten Fragebogen zur Abgeltungssteuer bereit, in denen unter anderem auch nach der Konfession des oder der KontoinhaberIn gefragt wird. Wer der Bank seine Konfession mitteilt, ermöglicht es, dass die Bank bereits die Kirchensteuer als Zuschlag zur Abgeltungssteuer einbehält und abführt. Diese Einkünfte sind damit abschließend besteuert und brauchen in der Steuererklärung nicht mehr angegeben zu werden.

Nachdem die technischen Voraussetzungen geschaffen worden sind, ist vom Gesetzgeber vorgesehen, dass ab 2011 die Erhebung der auf die Kapitalerträge anfallenden Kirchensteuer grundsätzlich an der Quelle (z.B. bei den Banken) vorgenommen wird. Auf der Grundlage eines elektronischen Informationssystems sollen die Quelleninstitute über eine Abfrage beim Bundeszentralamt für Steuern die Konfession ihrer Kunden erhalten um so gleich einen umfassenden Steuerabzug (Abgeltungssteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer) vornehmen können.

Für die Abgeltungssteuer gilt für die Jahre 2009 und 2010 ein so genanntes Veranlagungswahlrecht: Ein Steuerpflichtiger, dessen individueller Steuersatz über 25 Prozent liegt, wird sich für die neue Besteuerung entscheiden. Liegt der Steuersatz des Steuerpflichtigen allerdings unter 25 Prozent, so kann er das alte Besteuerungsverfahren wählen, das sich am individuellen Steuersatz orientiert – und sich das „zu viel“ gezahlte Geld über seine Steuererklärung im Folgejahr zurückholen.

Wie bisher kann ein Steuerzahler, der aufgrund seines geringen Einkommens (zu versteuerndes Einkommen unter dem Eingangsfreibetrag der Grundtabelle bzw. der Splittingtabelle) bislang keine Einkommenssteuer und somit als Zuschlag zur Einkommenssteuer auch keine Kirchensteuer bezahlt hat, eine so genannte Nichtveranlagungsbescheinigung beim Finanzamt beantragen. Wird diese der Bank vorgelegt, so erfolgt auch kein Steuerabzug. Der aktuelle Werbungskostenpauschbetrag (51 bzw. 102 Euro) und der Sparerfreibetrag (750 bzw. 1500 Euro) werden zum so genannten "neuen" Abgeltungssteuer-Sparerfreibetrag (801 bzw. 1602 Euro) zusammengeführt. Dieser kann dann im Rahmen eines Freistellungsauftrags bei der Bank wie bislang vom Steuerabzug ausgenommen werden. 

Nähere Auskünfte zur Berechnung der Kirchensteuer auf die Abgeltungssteuer erhalten Sie über das Kirchensteuer-Servicetelefon unter der kostenfreien Nummer 0800 7137137

 

       

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       Kirche und Geld - für viele ein sensibles Thema. Da ist es gut zu wissen, wofür braucht die Kirche - so viel - Geld? Welche Einnahmen hat sie neben der Kirchensteuer noch? Auf welcher Grundlage erhebt bzw. erhält sie diese Einnahmen? Was macht die evangelische Kirche mit Ihrem Geld? - Antworten auf diese und weitere Fragen erhalten Sie auf der Seite Kirchenfinanzen der EKD.