Praktische Informationen

 

Kirchensteuer zahlen nur Kirchenmitglieder, die auch Lohn- bzw. Einkommenssteuer zahlen.

Schülerinnen, Schüler, Studierende, Rentnerinnen, Rentner und Personen mit geringem oder keinem zu versteuernden Einkommen zahlen in der Regel keine Kirchensteuer.

Arbeitslose zahlen keine Kirchensteuer!
Grundsätzlich gilt: Kirchensteuern zahlt nur, wer aufgrund seines Einkommens dazu in der Lage ist. Das Arbeitsamt geht bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes vom ehemaligen Bruttolohn aus. Davon wird ein Pauschalbetrag für die üblicherweise anfallenden Abgaben abgezogen. In diesem Pauschalbetrag ist zwar automatisch auch die Kirchensteuer enthalten. Die Kirchen bekommen diesen Betrag jedoch nicht ausgezahlt, da er lediglich der Berechnung des Arbeitslosengeldes dient.
Der Staat nimmt dabei keine Rücksicht darauf, ob jemand Kirchenmitglied ist oder nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Berechnungsweise bestätigt.

Wenn Ehepartner nicht der gleichen Kirche angehören
Wenn ein Ehepartner evangelisch und der andere katholisch ist, wird die Kirchensteuer auf beide Kirchen verteilt. Das „Besondere Kirchgeld“ betrifft Ehepaare, in denen ein Partner Kirchenmitglied ist, der andere nicht. Es wird dann erhoben, wenn der Ehepartner, der das Haupteinkommen erzielt, keiner steuererhebenden Kirche angehört, der andere aber Kirchenmitglied ist. Es richtet sich nach der Höhe des Familieneinkommens.

Warum die Finanzämter die Kirchensteuer einziehen
Das Finanzamt zieht die Kirchensteuer ein und überweist sie in einer Summe an die Landeskirche. Dies ist wesentlich günstiger als eine kircheneigene Steuerverwaltung. Der Staat erhält dafür von der Landeskirche eine „Bearbeitungsgebühr“ von drei Prozent der Kirchensteuereinnahmen.