Anderer Dienst im Ausland

 

Zivildienstersatz für Kriegsdienstverweigerer

 

Anerkannte Kriegsdienstverweigerer können seit dem 1.Juli 1986 anstelle des Zivildienstes in der Bundesrepublik – unter den im Zivildienstgesetz (ZDG) § 14b geregelten Voraussetzungen – einen "Anderen Dienst im Ausland (ADiA)" leisten. Dieser Auslandsdienst ist kein "Zivildienst im Ausland" sondern bedeutet lediglich eine Freistellung vom Zivildienst. Der ADiA birgt in sich Elemente des solidarischen Lernens, der Völkerverständigung, der Sozialarbeit, Jugendarbeit und des internationalen Friedensdienstes. Die Evang. Landeskirche in Baden ist als Träger eines Dienstes nach § 14b ZDG vom Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit mit Wirkung vom 18.09.90 anerkannt und bietet den Anderen Dienst im Ausland im Rahmen des Freiwilligen Ökumenischen Friedensdienstes anerkannten Kriegsdienstverweigerern an.
 
Voraussetzungen des Anderen Dienstes im Ausland in §14b ZDG
(1) "Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden nicht zum Zivildienst herangezogen, wenn sie sich gegenüber einem nach Absatz 3 anerkannten Träger zur Leistung vor Vollendung des vierundzwanzigsten Lebensjahres anzutretenden Dienstes im Ausland, der das friedliche Zusammenleben der Völker fördern will und der mindestens zwei Monate länger dauert als der Zivildienst, den sie sonst zu leisten hätten, vertraglich verpflichtet haben und diesen Dienst unentgeltlich leisten. Die Träger sind verpflichtet, dem Bundesamt das Vorliegen sowie den Wegfall der Voraussetzungen für die Nichtheranziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern zum Zivildienst anzuzeigen."
(2) "Weisen anerkannte Kriegsdienstverweigerer bis zur Vollendung des siebenundzwanzigsten Lebensjahres nach, dass sie Dienst von der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Mindestdauer geleistet haben, so erlischt ihre Pflicht, Zivildienst zu leisten; das gilt nicht im Verteidigungsfall. Wird der Dienst aus Gründen, die der anerkannte Kriegsdienstverweigerer nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so ist die in dem Dienst zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den Zivildienst anzurechnen."
 
Folgen des Anderen Dienstes im Ausland
Nach den Neuregelungen im Gesetz zur Familienförderung (Bundesgesetzblatt 42, 21.8.01) erhalten die Eltern der Freiwilligen, die einen ADiA ableisten, ab dem 1.1.2002 Kindergeld.
 
Bonus bei der Vergabe von Studienplätzen
Bei der Vergabe von Studienplätzen durch die Zentralstelle zur Vergabe von Studienplätzen (ZVS) werden Kriegsdienstverweigerer, die einen ADiA nach § 14b ZDG nachweisen, Zivildienstleistenden gleichgestellt (Schreiben Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft vom 21.09.87/8, Aktenzeichen IV A 4-4211-2/17). Einzelheiten sind bei der ZVS, 44128 Dortmund, zu erfragen.
 
Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 Sozialgesetzbuch V (SGB V), (früher § 205 Reichsversicherungsordnung)
Der Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V., Frankfurter Str. 84, Postfach 1961, 53721 Siegburg, Tel. 02241/108-1, hat dem kirchlichen Dachverband für Friedensarbeit AGDF am 14.9.1988 mitgeteilt, dass im Falle der Unterbrechung oder Verzögerung der Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung gesetzlicher Dienstpflicht des Kindes ein Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 SGB V besteht. Das gilt auch für die Zeit des Erholungsurlaubes während der Dienstzeit bis zum 23. Lebensjahr, wenn kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht. Der gesetzlichen Wehrpflicht sei auch die vom Wehr- oder Zivildienst befreiende Tätigkeit gleichgestellt.
 
Gesetzliche Unfallversicherung
Die Verwaltungsberufsgenossenschaft, Deelbögenkamp 4, 22297 Hamburg, hat am 8.4.1993 (Aktenzeichen 860003315-9 Dok SRS 311.01) festgelegt, dass Personen, die den ADiA nach § 14b ZDG leisten, grundsätzlich zum Kreis der versicherten Personen nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO (= § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) gehören, solange sie diesen Dienst leisten. Achtung: Keine weiteren Leistungen !
Weitere Leistungen seitens des Bundesministeriums für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit oder anderer öffentlicher Ämter oder Stellen gibt es aufgrund des § 14b ZDG nicht, z.B. keine Zuschüsse für Versicherung oder sonstige soziale Leistungen, kein Unterhaltsgeld oder keinen Arbeitsplatzschutz. Oft wird der Arbeitsplatzschutz allerdings vom Arbeitgeber freiwillig gewährt.
 
Dritte-Kind-Regelung
Freiwillige des ADiA (§ 14b ZDG) sind als "gediente Brüder" im Sinne der Drei-Söhne-Regelung zu behandeln (Erlass des Bundesministers der Verteidigung vom 28.10.1992 und vom 18.12.1989 zu § 11 Wehrpflichtgesetz (VR I 8-Az. 24-09-01). Das hat zur Folge, dass u.U. jemand vom Wehrdienst freigestellt werden kann, wenn schon zwei Brüder Grundwehrdienst, Zivildienst oder einen ADiA nach § 14b ZDG geleistet haben.