Musterverfahren nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

 

Betroffene können Eilanträge beim zuständigen Sozialgericht stellen

Sicherung des Existenzminimums bei Leistungsempfängern nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Muster-Anträge auf Anhebung der Leistungen
Muster Eil-Anträge auf einstweilige Anordnung beim Sozialgericht

 

Aktueller Hinweis (31.10.2011):

Das LSG BW hat mit Beschluss vom 28.9.2011 – L 7 AY 3998/11 ER-B – die Vollstreckung aus dem Beschluss des SG Mannheim vom 13.9.2011 – S 9 AY 2790/11 ER – gemäß § 199 Abs. 2 Satz 1 SGG bis zur Erledigung des Beschwerdeverfahren ausgesetzt. Mit Beschluss vom 27.10.2011 wurde der Beschluss des SG Mannheim aufgehoben und der Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Begründet wird dies damit, dass höhere Leistungen ausschließlich durch den Gesetzgeber beschlossen werden können - selbst wenn die Regelung verfassungswidrig sein sollte. Von daher komme der Erlass einer einstweiligen Anordnung in diesem Kontext nicht in Betracht. Diese Entscheidung ist äußerst bedauerlich. Angesichts der sehr klaren Verfassungswidrigkeit der Sätze nach dem AsylbG und der Eilbedürftigkeit im Einzelfall wird damit effektiver Rechtsschutz verwehrt. Auf jeden Fall sollten jetzt schon weiterhin bei der Behörde Anträge auf höhere Leistungen gestellt werden, weil dann ggf. auch ein Anspruch auf Nachzahlung besteht, wenn das BVerfG den Gesetzgeber im Rahmen des anhängigen Nichtigkeitsverfahrens dazu verpflichten sollte.

Hinweis für andere Bundesländer: Dort macht es auf jeden Fall Sinn, auch Anträge auf einstweile Anordnung zu stellen in der Hoffnung, dass sich viele Sozilgerichte der Auffassung des SG Mannheim anschließen.


Niemand muss auf das Existenzminimum verzichten

Wer unter das Asylbewerberleistungsgesetz fällt (vgl. § 1 AsylbLG) erhält nur sog. Grundleistungen, die zwischen 30 bis 47% unter dem Existenzminimum – dem sog. Harz-IV-Niveau liegen. Lediglich, wer seit vier Jahren Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht und die Dauer des Leistungsbezugs nicht rechtsmissbräuchlich beeinflusst hat, hat einen Anspruch auf die besseren Analog-Leistungen nach dem SGB XII (vgl. § 2 AsylbLG).

Das extrem niedrige Grundleistungsniveau nach dem Asylbewerberleistungsgesetz entspricht unseres Erachtens nicht den Anforderungen im Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 9.2.2010 zu den Regelleistungen nach dem SGB II zur Gewährleistung des verfassungsrechtlich verbürgten menschenwürdigen Existenzminimums. Da die Gerichte an die bestehenden Gesetze gebunden sind, hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen am 28.7.2010 (Az. L 20 AY 13/09) in einem Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht die Auffassung vertreten, dass die derzeit vom AsylbLG vorgesehenen Sätze verfassungswidrig sind und offensichtlich nicht ausreichen, um ein menschenwürdiges Leben zu führen.  Das Bundesverfassungsgericht wird frühestens im Frühjahr 2012 über dieses Verfahren entscheiden. Die Bundesregierung spielt offenbar auf Zeit, mit einer baldigen Abhilfe ist nicht zu rechnen.

Unbedingt Anträge auf höhere Leistungen stellen und beim Sozialgericht eine einstweilige Anordnung beantragen

Von daher ist den Betroffenen dringend zu raten, im individuellen Fall bei der zuständigen Leistungsbehörde einen Antrag auf höhere Leistungen zu stellen. Wird diesem nicht umgehend entsprochen – was in der Regel der Fall sein wird - , sollte dann sogleich beim zuständigen Sozialgericht vorläufiger Rechtsschutz in Form der einstweiligen Anordnung beantragt werden. Sofern das Sozialgericht der Auffassung des Mannheimer Sozialgerichts in seinen Entscheidungen vom 10.8.2011 und 13.09.2011 folgt, dürfte somit relativ schnell erreicht werden können, dass die Leistungsbehörde bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und einer dann wahrscheinlich notwendigen Korrektur des Gesetzes erst einmal höhere Leistungen gewähren muss.

Das Verfahren:

1. Antrag
Zunächst muss entsprechend dem beigefügten Muster ein Antrag auf höhere Leistungen gestellt werden. Dabei sollte man auf die Auszahlung eines Vorschusses bestehen bzw. auf eine zumindest vorläufige Regelung über eine höhere Leistungsgewährung.

2. Gleich nachfragen
Zwei bis drei Tage nach Antragsstellung kann bei der Behörde nachgefragt werden und nochmals darum gebeten werden, ab sofort höhere Leistungen zu gewähren. Gibt die Behörde zu erkennen, dass Sie keine vorläufige höhere Leistungsgewährung umsetzen möchte, sollte gleich beim Sozialgericht die einstweilige Anordnung beantragt werden. Die Nachfrage sollte per Aktenvermerk dokumentiert werden.
 
3. Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz in der Form der einstweiligen Anordnung 
Dieser kann mit dem beigefügten Muster per Fax an das zuständige Sozialgericht übermittelt werden. Unterschrift nicht vergessen! Das Original kann man dann per Post nachsenden. Alternativ kann der Betroffene/können die Betroffenen den Antrag auch beim Sozialgericht bei der Rechtantragsstelle abgeben.  Es sollten immer Kopien zur Akte genommen werden.

Wie geht das Hauptsacheverfahren weiter?

Anhörung
Diese findet nicht immer statt. Manchmal wird diese übersprungen und es kommt gleich
der Bescheid, vor allem wenn man im Antrag auf die Anhörung verzichtet.
 
Widerspruch:
Wird der Antrag durch Bescheid abgelehnt, dann muss man unbedingt innerhalb der Widerspruchsfrist Widerspruch einlegen, damit der Bescheid nicht bestandskräftig wird. Es empfiehlt sich, die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid gründlich zu lesen. Dort steht, innerhalb welcher Frist und wo man den Widerspruch einlegen muss. Der Widerspruch  kann auch per Fax übermittelt werden (Original dann per Post schicken).  Für das Widerspruchsverfahren werden wir ebenfalls einen Muster-Widerspruch zur Verfügung stellen.

Klage 
Wird der Widerspruch durch Widerspruchsbescheid zurückgewiesen, dann muss man unbedingt innerhalb der Klagefrist beim zuständigen Sozialgericht Klage einlegen, damit der Bescheid nicht bestandskräftig wird. Es empfiehlt sich, die Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid gründlich zu lesen. Dort steht, innerhalb welcher Frist und wo man die Klage einlegen muss. Die Klage kann auch per Fax an das Sozialgericht übermittelt werden (Original dann per Post schicken). Für das Klageverfahren benötigt man ebenfalls keinen Rechtsanwalt.  Für das Klageverfahren werden wir ebenfalls eine Muster-Klage zur Verfügung stellen.

Betreibt/-en der Asylbewerber/die Asylbewerber/Geduldeten das Verfahren selbst, besteht kein Kostenrisiko, da das Verfahren beim Sozialgericht gerichtskostenfrei ist.   

Wie geht das Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz weiter?

Das sog. Hauptsacheverfahren (Antrag, Widerspruch, Klage, …) kann sich sehr lange hinziehen. Da dem/den/der Betroffenen während des Verfahrens nicht zuzumuten ist, auf das Existenzminimum zu verzichten (d.h. sich nicht richtig zu ernähren), ist es wichtig, beim Sozialgericht einen Antrag auf einstweilige Anordnung zu stellen, dass für die Zeit des Verfahrens schon einmal höhere Leistungen gewährt werden müssen.

Wenn wie oben beschrieben, der Antrag auf einstweilige Anordnung beim Sozialgericht gestellt ist, wird das Sozialgericht zunächst eine Eingangsbestätigung schicken (mit dem Aktenzeichen) und den Antrag unter Fristsetzung der Behörde zur Stellungnahme übermitteln. Kommt die Stellungnahme der Behörde, erhält der Antragssteller vom Gericht eine Kopie und kann hierzu Stellung nehmen. Je nach Eilbedürftigkeit wird sich das Gericht bemühen, dann schnell eine Entscheidung zu treffen.  

Wie erhalten Sie Unterstützung:

Wir werden Ihnen für die Durchführung des Verfahrens die nötigen Musteranträge/-schriftsätze zur Verfügung stellen. Wenn Sie Fragen haben, können Sie sich an uns wenden. Wenn Schreiben in dem Verfahren eingehen, die Sie nicht verstehen oder nicht wissen, wie Sie reagieren wollen, dann senden Sie bitte diese Schreiben uns eingescannt per E-Mail oder per Fax zu. Notieren Sie uns bitte dazu Ihren Namen, Ihre E-Mail-Adresse und Tel.-Nummer auf dem Fax. Wir versuchen, Ihnen dann zeitnah zu helfen. Achten Sie aber unbedingt darauf, dass die Fristen auf jeden Fall eingehalten werden!   

 

 

 

Sie erreichen uns wie folgt:

Evangelischer Oberkirchenrat Karlsruhe
Referat Diakonie, Mission und Ökumene und Interreligiöses Gespräch
Bereich Migration und Islamfragen
Diakonisches Werk Baden/Stabsstelle Migration
Blumenstr. 1-7, 76133 Karlsruhe
Telefon:  (0049)- 0721-9175-521 (sprechen Sie ggf. auf  den Anrufbeantworter)
Telefax:  (0049)- 0721-9175-529
E-Mail:    juergen.blechinger@ekiba.de