Informationen über Gruppen(pfarr)ämter
Eine erste Orientierungshilfe für Ältestenkreise, die über die Errichtung von Gruppenpfarrämtern oder Gruppenämtern nachdenken.
Gruppenpfarramt:
In einem GPA arbeiten mindestens 2 Pfarrerinnen bzw. Pfarrer zusammen. Die Geschäftsführung des Pfarramtes wechselt turnusmäßig.
Gruppenamt:
In einem GA arbeiten mindestens eine Pfarrerin bzw. Pfarrer und ein nichttheologischer Mitarbeiter/in im Team mit. Dieses nichttheologische Mitglied des Teams übernimmt gleichberechtigt die Geschäftsführung des Pfarramtes. Der Wechsel erfolgt turnusmäßig unter allen Teammitgliedern.
Anlässe für die Errichtung von Gruppenpfarrämtern oder Gruppenämtern können sein:
- Der Wunsch von Ältestenkreisen, zusammen mit den Hauptamtlichen von zwei oder mehreren Gemeinden eine bestehende Zusammenarbeit in eine rechtliche Form zu bringen.
- Die Reduktion von Pfarrstellen kann es notwendig machen, die Arbeit von Pfarrerinnen und Pfarrern neu aufzuteilen. Daraus kann die Überlegung zur Errichtung eines Gruppenpfarramtes oder Gruppenamtes erwachsen.
- Die Konzentration von Gebäuden und Pfarrämtern zwingt zum Nachdenken über Veränderungen von Strukturen. Auch hieraus kann die Überlegung zur Errichtung eines Gruppenpfarramtes oder Gruppenamtes erwachsen.
Unabhängig von dem Anlass, der zu solchen Überlegungen führt, muss in jedem Fall geprüft werden, ob unter den gegebenen Rahmenbedingungen ein Gruppenpfarramt oder Gruppenamt dazu hilft, das gemeindliche Leben in der Zukunft sinnvoll zu gestalten.
Die Arbeitsform des Gruppenpfarramtes oder des Gruppenamtes empfiehlt sich überall dort, wo es bereits bestehende Gemeinsamkeiten gibt, beziehungsweise diese geschaffen werden. Zum Beispiel gemeinsame Kirche, gemeinsame Gemeindezentren, gemeinsames Pfarramt, gemeinsame Gruppen, gemeinsame Zugehörigkeit zu einem Stadtteil (Stadtteilgemeinden) und daraus folgende gemeinsame Herausforderungen oder Aktionen.
Voraussetzungen
- Voraussetzung für ein Gruppenpfarramt ist eine Gemeindegröße, die mindestens zwei Pfarrstellen erforderlich macht.
- Voraussetzung für ein Gruppenamt ist eine Gemeindegröße, die neben mindestens einer Pfarrstelle, einen weiteren hauptamtlichen Einsatz (zum Beispiel Gemeindediakon/-in) auf voraussehbare Dauer erforderlich macht.
- Die Bereitschaft der Ältestenkreise bei einem Zusammenschluss einen gemeinsamen Ältestenkreis zu bilden und die Arbeit in der neuen Gemeinde gemeinsam zu tragen.
- Der Wille der Hauptamtlichen in einer Dienstgruppe zusammen zu arbeiten.
- Eine Aufgabenverteilung, die beschreibt, wie das gemeindliche Leben gestaltet und wie die Zusammenarbeit organisiert wird.
- Das Mittragen dieser Planung durch Gemeindebeirat, Gemeindeversammlung, Kirchengemeinderat und Bezirkskirchenrat.
- Für den Prozess zur Bildung eines Gruppenpfarramtes empfiehlt es sich, Gemeindeberatung in Anspruch zu nehmen (siehe Richtlinien der Gemeindeberatung, Gesetzessammlung I, 340.000)
Voraussetzungen für den Antrag: Folgende Unterlagen sind erforderlich:
- Gemeinsamer Antrag der Ältestenkreise auf Errichtung eines Gruppenpfarramtes oder Gruppenamtes an den Evangelischen Oberkirchenrat.
- Die beschlossene Satzung zur Aufgabenverteilung in der Dienstgruppe der Hauptamtlichen.
- Votum des Gemeindebeirates und der Gemeindeversammlungen.
- Stellungnahme des Kirchengemeinderates und des Bezirkskirchenrates.
Rechtliche Folgen
- Mit der Errichtung eines Gruppenpfarramtes, in manchen Fällen auch bei Errichtung eines Gruppenamtes werden zwei oder mehr Pfarrgemeinden zu einer Gemeinde zusammengeschlossen.
- Die Ältestenkreise der jeweiligen Gemeinden werden zu einem Ältestenkreis zusammengelegt.
- Beim Gruppenpfarramt ist für jede Pfarrstelle 1 Pfarrer/-in im Ältestenkreis stimmberechtigt.
- Im Gruppenamt hat auch das nichttheologische Teammitglied Stimmrecht im Ältestenkreis.
- Aus eventuell zwei vorhandenen Pfarrämtern wird ein gemeinsames Pfarramtsbüro.
- Zusammenführung von Kirchenbüchern, Pfarramtskassen, Registratur in Anlehnung an die DVO-GruppenamtG (Gesetzessammlung II, 410.210) formuliert








