Archivordnung

 

vom 23. Mai 1989

GVBl. Nr. 10/1989, S. 146ff.                                       

Verordnung
zum Schutze des Archivgutes
In der Evangelischen Landeskirche
in Baden

Vom 23. Mai 1989

Zum Schutze des Archivgutes hat die Evangelische Kirche in Deutschland am 10. Dezember 1982 Richtlinien erlassen in der Erwartung, dass alle Landeskirchen ihr Archivgut in eigener Regie pflegen und verwalten sollten. Im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden bestand mit Rücksicht auf die bewährte Registratur- und Archivordnung vom 10. Juni 1974 (GVBl. S. 35) zunächst kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Die Zunahme des Schriftver-kehrs infolge einer Verbilligung der Vervielfältungssysteme und der Verbreitung der Daten-verarbeitungssysteme führte jedoch zu einer Fülle von archivwürdigem Schriftgut, sodass heute ausdrückliche Schutzvorschriften zur Sicherung des kirchlichen Archivgutes erforder-lich erschienen. Im Hinblick darauf erlässt  der Evangelische Oberkirchenrat gemäß § 127 Abs. 2 Buchst. k der Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden folgende Ver-ordnung:

§ 1
Archivgut

(1)  Kirchliches Archivgut ist dazu bestimmt, die kirchliche Tätigkeit und die Wirksamkeit der kirchlichen Arbeit zu dokumentieren, für die wissenschaftliche und heimatgeschichtliche For-schung zur Verfügung zu stehen sowie den kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen und Werken die Verfolgung rechtlicher Ansprüche zu erleichtern.

(2)  Das kirchliche Archivgut erfasst insbesondere:

1.  das in den kirchlichen Körperschaften und deren Einrichtungen und Werken

a) im Geschäftsgang erwachsene amtliche Schriftgut, das nicht mehr für die laufende  Verwaltung benötigt wird, sowie

b) nicht mehr benötigte Dateien und sonstiges Material der automatischen Datenverar-beitung (Programmdokumentationen u.ä.) Druck- und Presseerzeugnisse, Bild-, und Tonträger sowie Karten, Pläne und Zeichnungen, Amtssiegel und andere Stempel,

soweit diese Gegenstände nach Maßgabe des Absatzes 3 zur dauernden Aufbewahrung bestimmt sind und Bestimmungen über den Datenschutz nicht entgegenstehen;

2. Nachlässe und Schriftgut, das kirchlichen Körperschaften, deren Einrichtun-gen oder Werken überlassen wird, sowie Sammelgut und sonstige Unterlagen, soweit Bestimmungen über den Datenschutz nicht entgegenstehen.

3. Die Entscheidung darüber, welches Schriftgut und welche Gegenstände als Archivgut im Sinne des Absatzes 2 in das Archiv aufgenommen werden, wird im Einvernehmen mit dem Landeskirchlichen Archiv durch Aussonderung (Kassation) des Schriftgutes und der Gegenstände getroffen, die nicht zur Er-füllung der in Absatz 1 genannten Zwecke geeignet sind.

 

 

§ 2
Erhaltung, Sicherung, Erschließung
von Archivgut

(1) Die kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen und Werke sind verpflichtet, das Archivgut zu erhalten, gegen Verlust und Beschädigung zu sichern und im Inte-resse der wissenschaftlichen Forschung und der kirchlichen Verwaltung zu er-schließen.

(2( Aufgaben nach Absatz 1 können dem Landeskirchlichen Archiv oder einem anderen Archiv übertragen werden.

(3) Archivgut kann im Einvernehmen mit dem Eigentümer des Archivs als Deposi-tum in das Landeskirchliche Archiv übernommen werden.

(4) Werden kirchliche Körperschaften, Einrichtungen oder Werke aufgehoben oder Zusammengelegt, so sind ihre Archivbestände geschlossen zu erhalten und ent-weder an den Rechtsnachfolger oder an das Landeskirchliche Archiv abzugeben. Soweit es sich um Körperschaften, Einrichtungen oder Werke auf gesamtkirchli-chere Ebene handelt, erfolgt die Abgabe an das Landeskirchliche Archiv in Karls-ruhe.


§ 3
Fachaufsicht

(1) Die Fachaufsicht über die Archive führt das Landeskirchliche Archiv. Im Rah-men dieser Aufsicht sind die Beauftragten des Landeskirchlichen Archivs berech-tigt, die Archive zu überprüfen.

(2) Zur Unterstützung der Fachaufsicht können Archivpfleger bestellt werden.

(3) Die Verwaltung des Archivgutes der kirchlichen Körperschaften sowie von de-ren Einrichtungen und Werken erfolgt in Absprache mit dem Landeskirchlichen Ar-chiv, dessen Hilfe für Ordnungs- und Verzeichnungsarbeiten in Anspruch zu neh-men ist.

(4) In keinem Fall dürfen Archivakten ohne vorangegangene Zustimmung des Lan-deskirchlichen Archivs vernichtet (kassiert) werden.


§ 4
Rechtsaufsicht

(1) Kirchliches Archivgut ist grundsätzlich unveräußerlich. Veränderung und Verle-gung von Archivgut bedürfen der Genehmigung des Evangelischen Oberkirchen-rates.

(2) Bei unmittelbar drohender Gefahr für das Archivgut kann der Evangelische Oberkirchenrat die zur Sicherung und Bergung des Archivgutes notwendigen Maßnahmen treffen.

(3) Entscheidungen und Maßnahmen nach Absatz 1 oder Absatz 2 erfolgen grundsätzlich nach Anhörung der Fachaufsicht.


§ 5
Benutzung durch Dritte,
Benutzungsordnung

(1) Die Benutzung des Archivgutes durch Dritte kann nach Maßgabe einer Benut-zungsverordnung gestattet werden. Die Gebühren und die Erstattung von Ausla-gen für die Benutzung werden gesondert geregelt.

(2) Die Benutzungsverordnung regelt auch die Sperrung von Archivalien, insbe-sondere Bestimmungen über die Benutzung von Dateien mit personenbezogenen Daten und von Personalakten. Davon abweichende weitergehende Benutzungs-beschränkungen, insbesondere für Kirchenbücher, bleiben unberührt.


§ 6
Ausdehnung des Anwendungsbereichs

Diese Verordnung gilt entsprechend auch für den Bereich des Diakonischen Wer-kes und für andere rechtlich selbständige kirchliche Werke und Einrichtungen, wenn und soweit die zuständigen Organe die Übernahme beschlossen haben.


§ 7
Inkrafttreten

Diese  Verordnung tritt am 1. Juli 1989 in Kraft.

Karlsruhe, den 23. Mai 1989

Evangelischer Oberkirchenrat
Dr. Dr. Stein

       

      Eigene Forschungsprojekte des Archivs oder vom Archiv angeregte und betreute Unternehmungen werden in enger Kooperation mit dem Verein für Kirchengeschichte durchgeführt