Haushalt und Finanzen

Der Kirchengemeinderat verwaltet das Vermögen der Kirchengemeinde.

Er führt die Geschäfte, schafft die erforderlichen Verwaltungseinrichtungen, beaufsichtigt die mit den Verwaltungsgeschäften befassten Personen und nimmt die rechtliche Vertretung der Kirchengemeinde und des Ortsfondsvermögens wahr.
Vertreten ist die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr durch die Person, die dem Kirchengemeinderat vorsitzt oder deren Stellvertretung jeweils zusammen mit einem weiteren Mitglied des Kirchengemeinderates.
Der Kirchengemeinderat kann die Person im Vorsitzendenamt, ein anderes stimmberechtigtes Mitglied oder Dritte bevollmächtigen, die Kirchengemeinde in bestimmten einzelnen Angelegenheiten (Einzelvollmacht) allein zu vertreten.
Alle Maßnahmen bzw. Verfügungen über kirchliches Vermögen oder die Übernahme rechtlicher Verpflichtungen bedürfen der Beschlussfassung des Kirchengemeinderates.

Über die Verwendung der kirchlichen Mittel wird in der evangelischen Kirche demokratisch entschieden: Es ist Sache der Synoden, Bezirkskirchenräte oder Kirchengemeinderäte über den Einsatz der Finanzmittel zu entscheiden („Etathoheit“). Dazu werden Haushaltspläne von und für jede einzelne kirchliche Körperschaft erstellt. Im Haushalt werden nach dem so genannten Bruttoprinzip grundsätzlich alle voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben getrennt voneinander erfasst.

Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung; er dient im Rahmen der vorgegebenen Ziele der Feststellung und Deckung des Ressourcenbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben voraussichtlich notwendig sein wird. Ein outputorientierter Haushalt setzt eine zielorientierte Planung der kirchlichen Arbeit voraus. Diese kann inhaltlich nach den Organisationseinheiten oder nach den Handlungsfeldern kirchlicher Arbeit erfolgen.
Dabei muss auch entschieden werden, welche Schwerpunkte gesetzt werden sollen und was nicht finanziert werden kann. Umfang und Schwerpunkte dieser Haushalte unterscheiden sich nach Größe und Profil der einzelnen Gemeinden.

Der Haushaltsplan wird in der Regel in zwei Haushaltsjahre (Haushaltszeitraum) aufgestellt. Er ist nach Jahren zu trennen. Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Haushaltsplan verpflichtet, die im Rahmen der Deckung des Ressourcenbedarfs notwendigen Haushaltsmittel zu erheben und ermächtigt die für die Erfüllung der Aufgaben notwendigen Haushaltsmittel zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Genehmigungsvorbehalte bleiben unberührt. Durch den Haushalt werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.

Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushalts sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Der Haushaltswirtschaft soll eine 5-jährige Finanzplanung zugrunde liegen. In der Finanzplanung sind Art und Höhe des voraussichtlich benötigten Ressourcenbedarfs und deren Deckungsmöglichkeiten darzustellen. Der Finanzplan ist jährlich anzupassen und fortzuführen.

Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben, ausgenommen zweckgebundene Einnahmen.

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten die Kirchengemeinden, Kirchenbezirke und  Diakonieverbände einen für jeden Haushaltszeitraum durch Haushaltsgesetz der Landeskirche festgesetzten Anteil an der einheitlichen Kirchensteuer. Die Kirchensteuerzuweisung wird im Finanzausgleichsgesetz (FAG) näher geregelt.

Weitere Infos dazu finden Sie im Ältestenhandbuch  unter B „Vermögen und Haushalt“  S. 105 ff.