Gemeinde gemeinsam leiten

 

Verantwortung für die Gemeinde

Viele Menschen arbeiten in einer Gemeinde haupt- oder ehrenamtlich mit: die Pfarrerin oder der Pfarrer, die Organistin oder der Organist, die Kirchendienerin oder der Kirchendiener, der Leiter oder die Leiterin des Posaunenchors, die Pfarramtssekretärin oder der Pfarramtssekretär, die Sängerinnen und Sänger im Kirchenchor und die Kirchenältesten.

Hinzu kommen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Gemeindediakonie, in der Jugendarbeit, im Religionsunterricht, in der Erwachsenenbildung und in der kirchlichen Sozialarbeit. Ihr Dienst und der Dienst der Pfarrerin oder des Pfarrers sind aufeinander abgestimmt und ergänzen sich. Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone arbeiten partnerschaftlich mit den anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und der Pfarrerin oder dem Pfarrer zusammen.

Je nach Ausbildung, Beruf, persönlichem Engagement, Interesse und Auftrag nehmen haupt- und ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterschiedliche Aufgaben wahr. Wer mitarbeitet, möchte auch mitsprechen, mitwirken, mitbestimmen und einen angemessenen Anteil an der Leitungsverantwortung tragen. Manche Menschen möchten auch nur zeitlich begrenzt, in besonderen Projekten etwa, ihren Kompetenzen entsprechend mitarbeiten. Das gilt vor allem auch für die Kirchenältesten, denn sie sind eigens dazu berufen, gemeinsam mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer die Gemeinde zu leiten. Was heißt in diesem Zusammenhang „leiten“?
 
Kirchenälteste sind zum einen
 
  • HELLHÖRIG: Sie sind das Ohr an der Gemeinde, nehmen Wünsche und Anliegen auf.
  • IDEENREICH: Sie koordinieren Angebote von der Krabbelgruppe bis zum Seniorenkreis, vom Jugendcamp bis zur Familienfreizeit.
  • HILFREICH: Sie überlegen, wo diakonische Hilfe und Gaben in ihrer Gemeinde am nötigsten sind.
  • INSPIRIERT: Sie denken darüber nach, wie der Gottesdienst und das Gemeindeleben einladend gestaltet werden können.
  • WEITSICHTIG: Sie verwalten die Gemeindefinanzen und entscheiden über Bauvorhaben und Stellenbesetzungen.
Weiterhin
 
  • bedenken sie Sinn und Ziele ihrer Arbeit in der Gemeinde und haben keine Angst davor, auch unbequeme Erkenntnisse auszusprechen,
  • formulieren sie Zielvorgaben und wirken darauf hin, dass alle zusammenarbeiten,
  • bemühen sie sich um überzeugende Entscheidungen, die sachbezogen und deutlich im Ja oder im Nein sind,
  • stellen sie sich den Problemen und Konflikten, sprechen sie an und versuchen sie zu lösen,
  • bemühen sie sich, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu motivieren, und begleiten deren Arbeit,
  • beobachten sie aufmerksam die Arbeitsatmosphäre und fördern ein partnerschaftliches Miteinander von Hauptamtlichen und Ehrenamtlichen,
  • leiten sie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an, gemäß den Weisungen für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen.
 

Zusammensetzung & Aufgaben des Ältestenkreises

Die Kirchenältesten bilden mit der Gemeindepfarrerin oder dem Gemeindepfarrer den Ältestenkreis. Die Größe des Ältestenkreises hängt davon ab, wie viele Gemeindeglieder die Pfarrgemeinde hat (§ 7 Abs. 2 LWG).
 
Mit beratender Stimme gehören diesem Kreis auch an:
 
  • Eine Pfarrerin bzw. ein Pfarrer im Probedienst (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 LWG);
  • eine Religionslehrerin bzw. ein Religionslehrer; diese Person wird von den Religionslehrerinnen und Religionslehrern entsandt, die an den Schulen im Bereich der Pfarrgemeinde tätig sind (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 LWG);
  • die Dekanin oder der Dekan, wenn sie oder er nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 DekLeitG einen gemeindlichen Auftrag wahrnimmt (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 LWG);
  • Lehrvikarinnen bzw. Lehrvikare (§ 11 Abs. 2 LWG);
  • der Ältestenkreis kann für bestimmte Gegenstände der Tagesordnung sachverständige Personen beratend hinzuziehen (§ 11 Abs. 3 LWG);
  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zu hören, wenn Fragen ihres Aufgabengebietes behandelt werden (§11 Abs. 4 LWG);
  • die von der Gemeinde gewählten Bezirkssynodalen sowie die Person im Vorsitzendenamt der Gemeindeversammlung können an den Sitzungen des Ältestenkreises als beratende Mitglieder teilnehmen (§11 Abs. 5 LWG).
 
Der Ältestenkreis wählt aus seiner Mitte ein Mitglied ins Vorsitzendenamt und bestimmt die Amtszeit. Wird eine Kirchenälteste oder ein Kirchenältester ins Vorsitzendenamt gewählt, so ist eine Person nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 LWG (Gemeindepfarrerin bzw. Gemeindepfarrer etc.) in das Stellvertretendenamt zu wählen. Entsprechendes gilt für den umgekehrten Fall.
 
Der Ältestenkreis trifft sich in der Regel einmal im Monat. Er „leitet die Gemeinde und trägt die Verantwortung dafür, dass der Gemeinde Gottes Wort rein und lauter gepredigt wird, die Sakramente in ihr recht verwaltet werden und der Dienst der Liebe getan wird“, heißt es in der Grundordnung (Artikel 16 Abs. 1) der Evangelischen Landeskirche in Baden. Der Ältestenkreis berät und entscheidet über geistliche, finanzielle, rechtliche und verwaltungsmäßige Angelegenheiten. Er trägt Verantwortung für Verkündigung, Seelsorge und Diakonie in der Pfarrgemeinde.
 

Die Sitzungen des Ältestenkreises

Der Ältestenkreis tagt in der Regel einmal im Monat. Zur ersten konstituierenden Sitzung lädt, wenn es nicht anders entschieden wird, die Gemeindepfarrerin oder der Gemeindepfarrer ein. Das hat praktische Gründe. Sie bzw. er ist Mitglied kraft Amtes oder „geborenes“ Mitglied im Unterschied zu den gewählten Mitgliedern. Das heißt jedoch nicht, dass sie oder er auch künftig den Vorsitz führt.
 
Bei der ersten Sitzung sollten sich die Mitglieder gegenseitig kennenlernen und über ihre Vorstellungen und Erwartungen sprechen. Die Einladung sollte schriftlich und spätestens eine Woche vor Sitzungstermin erfolgen. Ort, Tag und Uhrzeit dabei nicht vergessen. Informationen zur Sitzung oder Unterlagen zu einzelnen Tagesordnungspunkten sind rechtzeitig vorzubereiten und möglichst mit der Einladung zu verschicken. Auf diese Weise kann bei den Sitzungen viel Zeit gespart werden.
 
Auf die Tagesordnung für die Sitzung des Ältestenkreises gehören an den Anfang Themen, über die man sich rasch einigen kann, anschließend dann komplexere Themen, die eine längere Beratung notwendig machen, zum Beispiel zu finanziellen Fragen. Unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ sollten vor allem Kurzinformationen und Themen behandelt werden, die nicht ausführlich diskutiert werden müssen. Schließlich sollte die Tagesordnung auch den Zeitpunkt für das Ende der Sitzung angeben.
 
Zu den Aufgaben der Person im Vorsitzendenamt gehört es:
 
  • schriftlich zu den Sitzungen einzuladen,
  • die Sitzungen zu leiten,
  • Schriftwechsel zu führen,
  • mitwirkende Stellen und Personen einzuschalten,
  • Genehmigungen zu beantragen,
  • Verwaltungsgeschäfte zu überwachen,
  • für die Ausführung der Beschlüsse zu sorgen.
Der Ältestenkreis ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mehr als die Hälfte der gesetzlich vorgeschriebenen stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist (Artikel 108 Abs. 1 Nr.1 GO). Beschlüsse sind gültig, wenn sie die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten (absolute Mehrheit). Bei Stimmengleichheit gilt der zur Entscheidung gestellte Antrag als abgelehnt (Artikel 108 Abs. 1 Nr. 2 GO). Enthaltungen wie auch die ungültigen Stimmen zählen als abgegebene Stimmen (Artikel 108 Abs. 2 GO). Wahlen richten sich nach Artikel 108 Abs. 1 Nr. 3 bis Nr. 5 GO.
 
Bei den Sitzungen des Ältestenkreises sollten alle Mitglieder gemeinsam zu einer Meinung, einem Urteil, einer Entscheidung kommen. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Ältestenkreises ist Protokoll zu führen (§ 13 Abs. 5 LWG). Protokolle sind Urkunden und entsprechend zu behandeln. Die Führung des Protokolls kann von Sitzung zu Sitzung wechseln. Besser aber ist es, wenn jemand auf Zeit oder auf Dauer zur Protokollführung bestellt wird. Im Protokoll muss der Wortlaut der Beschlüsse festgehalten werden. Dazu gehört auch der wesentliche Gang des Gesprächs, die Formulierung des Antrags und das Abstimmungsergebnis. Das Protokoll ist von der Person im Vorsitzendenamt und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen und in der Regel in der folgenden Sitzung vom Ältestenkreis zu genehmigen (§ 13 Abs. 5 LWG). Die Seiten im Protokollbuch sind fortlaufend zu nummerieren.
 
Für die Diskussion und den Entscheidungsgang gelten folgende Regeln:
 
  • Ansage des Tagesordnungspunktes und Erläuterung des Sachverhaltes,
  • Eröffnung des Gesprächs,
  • Wortmeldungen werden nach der Reihenfolge berücksichtigt, zurückhaltende Mitglieder sollten zu Äußerungen ermuntert werden,
  • Zusammenfassung der Argumente durch die Person im Vorsitzendenamt,
  • Formulierung eines Antrags, Abstimmung und Beschlussfassung,
  • formeller Abschluss: „Damit ist die Behandlung dieses Tagesordnungspunktes abgeschlossen.“
 
Ein Beschluss enthält
 
  • den Sachverhalt,
  • Termine, Angaben über Finanzierung und das Vorgehen,
  • die für die Durchführung Verantwortlichen.
 

Zuwahl & Nachwahl – was ist der Unterschied?

Zuwahl
 
Der Ältestenkreis kann beschließen, die Zahl der nach § 7 Abs. 2 LWG (Sollzahl) zu wählenden Kirchenältesten durch Zuwahl um maximal die Hälfte der Sollzahl zu erhöhen; bei der Berechnung werden ggf. Bruchteile aufgerundet (§ 8 LWG).
 
Eine Zuwahl ist jederzeit während der Amtsperiode des Ältestenkreises möglich, auch vor Beginn einer allgemeinen Kirchenwahl. Die Männer und Frauen, die „zugewählt“ werden, müssen wie alle anderen Mitglieder in diesem Gremium „zum Amt der Kirchenältesten befähigt sein“.
 
Warum gibt es die Möglichkeit der Zuwahl? Es könnte sein, dass für eine besondere Aufgabe eine Fachfrau oder ein Fachmann gebraucht wird. Durch „Zuwahl“ kann der Ältestenkreis auf diese Situation reagieren. Denkbar ist auch, dass ein Ortsteil, in dem vor allem Neuzugezogene wohnen, durch zugewählte Kirchenälteste repräsentiert wird. Auch im Rahmen der allgemeinen Kirchenwahlen ist die Erhöhung der Sollzahl der zu wählenden Kirchenältesten unter Nutzung der Zuwahl sinnvoll. In diesem Fall hat der Ältestenkreis den Gemeindewahlausschuss so rechtzeitig zu unterrichten, dass dieser den Beschluss spätestens zusammen mit der Aufforderung an die Gemeinde, die Wahlvorschläge einzureichen, bekannt geben kann (§ 7 Abs. 4 LWG). Die Zuwahl nach § 7 Abs. 4 LWG ist ggf. auf die Zuwahl nach § 8 LWG anzurechnen. Eine Zuwahl ist auch bereits nach rechtskräftigem Abschluss der allgemeinen Kirchenwahl und vor der Einführung der neu gewählten Kirchenältesten möglich. Voraussetzung ist, dass für die neu gewählten Kirchenältesten die Verpflichtung nach Artikel 19 GO erfolgt ist (§ 8 Abs. 3 LWG). Die zugewählten Gemeindeglieder können dann gemeinsam mit den durch die allgemeine Kirchenwahl gewählten Kirchenältesten eingeführt werden.
 
Die zugewählten Gemeindeglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die unmittelbar durch Kirchenwahl gewählten Kirchenältesten. Auf das Verfahren finden die Bestimmungen für die Nachwahl (§ 8 Abs. 3 i. V. m. § 16 LWG) entsprechende Anwendung.
 
 
Nachwahl
 
Im Gegensatz zur Zuwahl, die die Zahl der zu wählenden Kirchenältesten über die Sollzahl hinaus erhöht, hat der Ältestenkreis eine Nachwahl durchzuführen, wenn die Sollzahl bei der Kirchenwahl nicht erreicht bzw. während der laufenden Amtsperiode unterschritten wird.
 
Das kann der Fall sein:
 
  • wenn Kirchenälteste während der Amtsperiode (z. B. Wegzug) ausscheiden,
  • wenn bei den Kirchenwahlen zu wenig Kandidierende zur Verfügung standen oder
  • wenn im Rahmen einer Wahlanfechtung die Wahl einzelner Kandidatinnen bzw. Kandidaten für ungültig erklärt wurde.
 
Bei der Nachwahl können alle wahlberechtigten Gemeindeglieder innerhalb einer Frist von drei Wochen beim Ältestenkreis anregen, wen man sich als Kandidatin und/oder Kandidaten wünscht. Der Ältestenkreis entscheidet, welche Kandidierenden zur Wahl vorgeschlagen werden. Die Namen der zur Wahl stehenden Gemeindeglieder sind im Gottesdienst bekannt zu geben; die Gemeinde ist auf die Einspruchsfrist von fünf Tagen hinzuweisen. Nach Abschluss des Verfahrens wird die Nachwahl durch den Ältestenkreis in geheimer Wahl durchgeführt (siehe hierzu § 16 Abs. 2 bis 6 LWG).
 

Kirchengemeinderat

„Umfasst die Kirchengemeinde eine Pfarrgemeinde, so ist der Ältestenkreis zugleich der Kirchengemeinderat." (§27 GO) Jede Pfarrgemeinde bildet also entweder selbst eine Kirchengemeinde und dann sind die Kirchenältesten auch Kirchengemeinderäte, oder sie gehört zusammen mit anderen Pfarrgemeinden zu einer Kirchengemeinde. In den Städten findet man solche Zusammenschlüsse häufig. Dann gehören nicht automatisch sämtliche Kirchenälteste der Pfarrgemeinde auch dem Kirchengemeinderat an.
 
Zum Kirchengemeinderat gehören die von den Pfarrgemeinden bestimmten Kirchenältesten, Pfarrer und Pfarrerinnen. Auch die im Bereich der Kirchengemeinde tätigen hauptamtlichen Religionslehrer und -lehrerinnen sind hier vertreten. Insgesamt sollen nicht mehr als 40 Kirchenälteste Mitglieder des Kirchengemeinderats sein. Die Zahl der stimmberechtigten Pfarrer und Pfarrerinnen ist beschränkt: Sie darf die Hälfte der Zahl der Kirchenältesten nicht überschreiten.

Der Kirchengemeinderat hat also Kompetenzen, die über diejenigen des Ältestenkreises hinausgehen, z.B. wenn die Kirchengemeinde Trägerin eines Kindergartens ist. Das bedeutet für die Ältestenkreise auch eine Entlastung bei ihrer Arbeit. Wenn nicht sämtliche Kirchenälteste einer Pfarrgemeinde dem Kirchengemeinderat angehören, dann hat der Kirchengemeinderat vor einer Entscheidung, durch welche die Pfarrgemeinde betroffen wird, den Ältestenkreis dieser Pfarrgemeinde anzuhören. (§33 GO)
 
Zu den Aufgaben des Kirchengemeinderates gehören Rechtsangelegenheiten, Bauvorhaben und Haushaltsfragen:
 
  • Entscheidung über Kauf und Verkauf von Gebäuden, im Rahmen der aufsichtlichen Bestimmungen;
  • Fragen der Erhebung des Ortskirchgeldes;
  • Beratung und Verabschiedung des Haushaltsbuches bzw. des Haushaltes;
  • alle Personalfragen, die die nichttheologischen Mitarbeitenden der Gemeinde betreffen, auch im Hinblick auf Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, etwa Erzieherinnen bzw. Erzieher in den Kindergärten;
  • Planung und Durchführung von Bauvorhaben;
  • Entscheidungen über Angelegenheiten, die mehrere Pfarrgemeinden berühren, wenn die Ältestenkreise keine Übereinstimmung finden;
  • Mitwirkung bei der Besetzung von Pfarrstellen und Gemeindediakoniestellen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
 

Lebensordnungen und Amtshandlungen

Die sogenannten Lebensordnungen regeln Fragen zu den Amtshandlungen Taufe, Konfirmation, Trauung und Bestattung. Sie können nämlich nicht in einer Gemeinde so und in einer anderen anders beantwortet werden.

Wozu braucht es ein solches Regelwerk? Formulierte Regeln verhindern Willkür. Regeln und Ordnungen sichern Verlässlichkeit, Identität und Wiedererkennbarkeit. Ohne sie gibt es keine Gestalt. Ordnungen schaffen Zugehörigkeitsgefühle und Orientierung angesichts der Vielfalt. In der evangelischen Kirche haben Lebensordnungen einen geistlichen Sinn. Das ist wichtig: Sie enthalten immer auch Spielräume für individuelle Entscheidungen der Leitungsverantwortlichen.