Staat und Kirche
Nicole Gutknecht
Stellvertretende Referatsleitung Recht und Rechnungsprüfung und Abteilungsleitung Recht
Staat und Kirche
Staat und Kirche sind in Deutschland getrennt. Dies bestimmen Artikel 140 des Grundgesetzes und – in Baden-Württemberg - Artikel 5 der Landesverfassung, jeweils in Verbindung mit Artikel 137 der Weimarer Reichsverfassung. Diese Normen fordern aber keine strikte laizistische Trennung, sondern die Selbstständigkeit von Staat und Kirche. Dazu gehört, dass den Kirchen die selbstständige Ordnung und Verwaltung ihrer Angelegenheiten - innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze – ebenfalls verfassungsrechtlich garantiert ist.
Diese Trennung von Staat und Kirche, die juristisch keine „hinkende“, sondern eine vollständige ist, verbietet gleichwohl nicht die Zusammenarbeit von Staat und Kirche auf vielen Gebieten. Hierzu zählen der Religionsunterricht an öffentlichen Schulen, die Aktivitäten der Kirche auf den Gebieten von Diakonie und Bildung sowie die Seelsorge in öffentlichen Bereichen (Bundeswehr, Polizei, Strafvollzug, Notfälle), um nur einiges herauszugreifen. Der Staat ist auf diesen Gebieten auf die Kooperation mit der Kirche sogar angewiesen, da er in religiösen Dingen von Rechts wegen neutral ist und daher keine religiösen Inhalte vertreten kann; er besitzt in religiösen Fragen keinerlei Kompetenz.
Diesen Leitgedanken entspricht es, dass die beiden evangelischen Landeskirchen auf dem Gebiet des Landes Baden-Württemberg am 17. Oktober 2007 mit dem Land einen Staatskirchenvertrag abgeschlossen haben. Er konkretisiert die von Bundes- und Landesverfassung vorgezeichneten Rechte und Pflichten der drei Vertragsparteien. Er zeigt zugleich, dass Staat und Kirche, gerade weil sie voneinander getrennt sind, einander als Partner in ihren jeweiligen Aufgaben begegnen können und um des Gemeinwohl willens sogar müssen. Privilegien genießt die Kirche dabei nicht. Sie wird nicht besser behandelt, als es das Grundgesetz und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die Kirchen vorsehen.
Dass die Evangelische Landeskirche in Baden die Bezeichnung „Landeskirche“ führt, darf also nicht missverstanden werden. Damit ist – neben ihrem Selbstverständnis als Volkskirche - ihr räumlicher Geltungsbereich markiert, der sich auf das Gebiet des früheren Landes Baden bezieht, wie die Grundordnung der Landeskirche in Artikel 52 klar stellt. Die Landeskirche ist aber nicht Teil der Landesorganisation in Baden-Württemberg. Sie ist zwar kraft staatlichen Verfassungsrechts eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, aber keine Körperschaft des Landes, sondern eine „eigener Art“.
Auch dies soll ihre Eigenständigkeit im Gegenüber zum Staat betonen. Sie begegnet ihm als Organisation auf Augenhöhe. Sie bejaht den freiheitlich-demokratischen und religiös neutralen Staat. Sie arbeitet auch jenseits der genannten Kooperationsfelder in Staat und Gesellschaft mit („suchet der Stadt Bestes“, Öffentlichkeitsauftrag der Kirche) – kritische Haltungen nicht ausgeschlossen („Wächteramt der Kirche“).
Der Begriff der „Staatsleistung“ ist missverständlich. Bei Staatsleistungen handelt es sich nicht etwa um freiwillige Leistungen des Staates an die Kirchen. Staatsleistungen sind dementsprechend auch keine Subventionen, die ja grundsätzlich dem staatlichen Ermessen unterliegen. Staatsleistungen sind vielmehr finanzielle Leistungen des Landes (hier des Landes Baden-Württemberg), zu denen es rechtlich verpflichtet ist.
Bei Staatsleistungen handelt es sich nämlich um Entschädigungsleistungen des Staates, zu denen er verpflichtet ist, nachdem er kirchliches Vermögen im Zusammenhang mit der Reformation und dem Reichsdeputationshauptschluss (1803) eingezogen hatte. Dementsprechend setzen sich Staatsleistungen begrifflich aus drei Komponenten zusammen:
1. handelt es sich um vermögenswerte Rechtspositionen, die
2. auf Dauer angelegt sind und
3. sachlich säkularisationsbedingte Vermögensverluste der Kirchen
zum Gegenstand und Ausgangspunkt haben.
Staatsleistungen sind also Entschädigungen für erlittene Rechtsverluste und Vermögenseinbußen der Kirchen.
Staatsleistungen sind Gegenstand des über Art. 140 Grundgesetz in das Grundgesetz inkorporierten Art. 138 Abs. 1 Weimarer Reichsverfassung:
„Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf.“
Auch die Verfassung des Landes Baden-Württemberg garantiert die „dauernden Verpflichtungen des Staates zu wiederkehrenden Leistungen an die Kirchen“ (Art. 7 Abs. 1 Landesverfassung) und ergänzt: „Art und Höhe dieser Leistungen werden durch Gesetz oder Vertrag geregelt“ (Art. 7 Abs. 2).
Dementsprechend haben die Landesregierung und die beiden evangelischen Landeskirchen in Baden-Württemberg im Staatskirchenvertrag des Jahres 2007 Art und Höhe der Staatsleistungen geregelt (Art. 25 Evangelischer Kirchenvertrag Baden-Württemberg). Dabei haben die Vertragspartner die Staatsleistungen zu einem pauschalierten Betrag zusammengefasst, der für die Evangelische Landeskirche in Baden im Jahr 2017 16,0 Mio. Euro (= 3,4% des Haushalts der Landeskirche) beträgt. Damit wird ein geringer Teil der kirchlichen Personalkosten ersetzt, wie es der Zweckbindung aus Art. 25 des Staatskirchenvertrags entspricht („für Zwecke der Pfarrbesoldung und –versorgung und für andere besondere Rechtstitel“).
Nach dem o. g. Verfassungsgebot sind die Staatsleistungen abzulösen. Ablösung bedeutet die einseitige Aufhebung der „dauernden Verpflichtung“ gegen Entschädigung. Der ersatzlose Wegfall der Staatsleistungen ist also von Verfassungswegen ausgeschlossen. Daher muss ein Wertausgleich erfolgen. Für dessen Berechnung können die Richtlinien des Finanzministeriums Baden-Württemberg zur Ablösung von Baulasten (Pflichten zur Bauunterhaltung) als Maßstab herangezogen werden. Sie gehen davon aus, dass die Jahresleistung mit dem Faktor 25 zu kapitalisieren ist.
Nach den eindeutigen Vorgaben des Verfassungsrechts kann die einseitige Aufhebung nur durch Landesgesetzgebung erfolgen, der aber zwingend eine Grundsatzgesetzgebung des Bundes voran gehen muss. An dieser fehlt es bislang.
Da die Staatsleistungen in der Sache Entschädigungsleistungen sind, bestehen sie fort, bis sie abgelöst sind. Dies ist auch deswegen in der Sache richtig, weil es sich bei den vom Staat eingezogenen Vermögenswerten weitgehend um Gebäude oder landwirtschaftliche Flächen handelte, bei denen die Kirchen nicht nur den Wert, sondern auch die Nutzungsmöglichkeit verloren haben und damit die Chance, aus dem entsprechenden Vermögen Erträge zur Finanzierung ihrer Aufgaben zu erzielen.
Da es sich bei den Staatsleistungen um einen Pauschalbetrag handelt, werden von ihnen in Baden-Württemberg keine konkreten Ausgabeposten, etwa die Gehälter der evangelischen Landesbischöfe, bezahlt.

Quelle: Ekiba
„Es ist für unsere Gesellschaft als ganze wichtig, dass wir an Sonn- und besonderen Feiertagen nicht nur zur Arbeitsruhe, sondern – wie es das Grundgesetz weitergehend formuliert – auch zur ‚seelischen Erhebung‘ gemeinsam innehalten“. So hat es Ministerpräsident Kretschmann in seinem Vortrag bei einer gemeinsam vom Staatsministerium und der Diözese Rottenburg-Stuttgart ausgerichteten Tagung am 18. Oktober 2013 formuliert. Das Zitat bringt genau auf den Punkt, dass es sozialpolitische und religionspolitische Motive sind, die dem verfassungsrechtlichen Schutz der Sonn- und Feiertage zugrunde liegen.
Was bedeutet dies konkret? Das bedeutet vor allem, dass typisch werktägliche Betätigungen prinzipiell – allerdings nicht absolut – an Sonn- und Feiertagen ruhen müssen. Durch das Gebot der Arbeitsruhe wird ein Freiraum geschaffen, der den Kirchenmitgliedern die adäquate Begehung der Sonntage ermöglicht und gleichzeitig den Religionsgemeinschaften eigene Rechte zum Schutz dieses Freiraums gewährt, wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 1. Dezember 2009 zum Berliner Ladenöffnungsgesetz bestätigt hat.
Was bedeutet dies konkret? Das bedeutet vor allem, dass typisch werktägliche Betätigungen prinzipiell – allerdings nicht absolut – an Sonn- und Feiertagen ruhen müssen. Durch das Gebot der Arbeitsruhe wird ein Freiraum geschaffen, der den Kirchenmitgliedern die adäquate Begehung der Sonntage ermöglicht und gleichzeitig den Religionsgemeinschaften eigene Rechte zum Schutz dieses Freiraums gewährt, wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 1. Dezember 2009 zum Berliner Ladenöffnungsgesetz bestätigt hat.
Das Stichwort der Ladenöffnung leitet zu einem weiteren Gesichtspunkt über: Die geltende Rechtslage, wie sie auch im Evangelischen Kirchenvertrag Baden-Württemberg zum Ausdruck kommt, verbietet, den Sonntagsschutz ökonomischen Zweckmäßigkeitserwägungen einfach nachzuordnen. Daher sind lediglich begrenzte Ausnahmemöglichkeiten vom Gebot der Arbeitsruhe zulässig. Diese Ausnahmemöglichkeiten werden im Feiertagsgesetz, im Ladenöffnungsgesetz und in weiteren Gesetzen landesrechtlich gestaltet.
Der Evangelische Oberkirchenrat unterstützt die Kirchengemeinden und Kirchenbezirke bei der Handhabung des Sonn- und Feiertagsrechts. Hierbei geht es zum einen um die Wahrung des Charakters der Sonntage und kirchlichen Feiertage. Zum anderen soll erreicht werden, dass mindestens die Zeit der Hauptgottesdienste von weltlichen, öffentlichen Veranstaltungen unbeeinträchtigt bleibt. Und schließlich soll die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung der kirchlichen Stellen bei Entscheidungen der Behörden über Ausnahmen vom Sonntagsschutz auch eingehalten werden.
Die wesentlichen Rechtsgrundlagen aus Bundes- und Landesrecht sind:
Artikel 140 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 139 Weimarer Reichsverfassung
Der christliche Sonntag als Tag der Auferweckung Jesu Christi ist im christlichen Kulturraum zugleich der wöchentliche Ruhetag, der die Traditionen des jüdischen „Sabbat“ in sich aufnimmt: „Denn in sechs Tagen hat Gott Himmel und Erde gemacht und das Meer und alles, was darinnen ist, und ruhte am siebenten Tage. Darum segnete Gott den Sabbattag und heiligte ihn.“ (Ex 20, 11)
Wie Gottes Schöpfungswerk sieben Tage umfasst und sich in der Ruhe des siebten Tages vollendet, so gibt es auch heute sieben gute Gründe, den Sonntag als „Ruhetag“ zu bewahren:
- Der Wechsel von Arbeitstagen und Ruhetag gibt dem Leben seinen Rhythmus. „Ohne Rhythmus wäre das Leben Chaos, ohne regelmäßig wiederkehrende Abläufe würde der Mensch krank.“ (EKD-Initiative, Argument 2). Denn, so weiß es besonders die Weisheit Israels: „ein Jegliches hat seine Zeit, und alles Vorhaben unter dem Himmel hat seine Stunde“. (Kohelet 3, 1)
- Der Sonntag unterscheidet den Feiertag vom Alltag. „Menschen leben nicht nur von der Arbeit. Sie brauchen auch Zeit zum Feiern.“ (EKD-Initiative, Argument 3). „So geh hin und iss Dein Brot mit Freuden, trink Deinen Wein mit gutem Mut", heisst es wieder beim Weisen Kohelet (9, 7). Und entsprechend hat Jesus mit seinen Jüngerinnen und Jüngern immer wieder gegessen und getrunken, und nach Johannes zu Beginn seiner Wirksamkeit sogar Wasser in Wein verwandelt. (Johannes 2, 1-11)Der Sonntag erinnert daran, dass das Leben eben nicht nur „Mühe und Arbeit“ ist, und lädt zur Lebensfreude und Lebensvertiefung ein.
- Der Sonntag ist ein grundlegend sozialer Tag. „In Zeiten zunehmender Arbeitsbelastung und flexibler Arbeitszeiten gewinnt der Sonntag als gemeinsam begangener Tag … an Bedeutung.“ (EKD-Initiative, Argument 8). Er ist der Tag der Familien, aber auch der kinderlosen Paare und der Liebenden überhaupt. Er hilft, Freundschaften zu pflegen und gibt der Geselligkeit geschützten Raum. Denn: „Es ist nicht gut, dass der Mensch alleine sei“ (Gen 2, 18) und darum gibt der Sonntag allen Menschen einer Gemeinschaft gemeinsam die Möglichkeit, ihr Miteinander zu pflegen.
- Der Sonntag setzt eine Grenze gegen die alles ergreifende Ökonomisierung des modernen Lebens und der globalen Welt. „Maschinen brauchen keine Erholungspausen, sie laufen rund um die Uhr.“ (EKD-Initiative, Argument 6). Gerade, weil er sich gegen manche vordergründige wirtschaftliche Interessen sperrt, bewahrt der Sonntag den Menschen vor Entfremdung und schützt damit auch seine Arbeitskraft. Entsprechend heißt es in den Leitsätzen unserer Landeskirche: „Wir wollen eine menschliche Gesellschaft gestalten, die von Freiheit, Gerechtigkeit und Menschenwürde geprägt ist“, und „Wir wollen nicht alles machen, was machbar ist“. Für beides ist der Sonntag ein besonderes Symbol.
- Der Sonntag ist ein Tag der Erinnerung. „Am Sonntag gedenken Christinnen und Christen der Grundlagen ihres Glaubens: In der Tradition des Alten Testamentes an den Auszug Israels aus Ägypten (5. Mose 5,15), vor neutestamentlichem Hintergrund an die Auferstehung Jesu Christi.“ (EKD-Initiative, Argument 4). Das geschieht rituell in der Versammlung der Glaubenden zum Gottesdienst: im gefeierten und gepredigten Gedenken wird das erinnerte Heilshandeln Gottes zur Kraft für die Gegenwart. Solche Erinnerung hat heilende Kraft, wie es auch in den Psalmen formuliert ist: „Lobe den Herrn, meine Seele, und vergiss nicht, was er Dir Gutes getan hat..." (Psalm 103, 2ff.)
- Indem er solchermaßen erinnert, bewahrt der Sonntag zugleich das Gespür für die Dimension des Heiligen in einer profanen Welt. Nicht nur Ruhe ist der Sinn des siebten Tages, sondern „Heiligung“ und Segnung: „Darum segnete Gott den Sabbattag und heiligte ihn“ (Ex 20, 11). Darum: „Gedenke des Sabbattages, dass Du ihn heiligest“ (Ex 20, 8). Wenn der Mensch nichts Heiliges mehr achtet, verkümmert seine innere Antenne und sein Leben wird oberflächlich. Der Sonntag ruft dagegen in die Tiefe. Er hilft dem Menschen, seine inneren Antennen neu auszurichten, und das „Staunen“ und die „Ehrfurcht vor dem Leben“ nicht zu verlernen. Solchermaßen sein Leben immer neu zu vertiefen ist der Sinn der „Heiligung“ des Sabbattages bzw. des christlichen Sonntags.
- In all diesen Dimensionen stärkt der Sonntag den ganzen Menschen und strahlt aus in die ganze Gesellschaft. „Ob Gottesdienst, Wanderung, Spielenachmittag oder Zeit für Lektüre und Gespräch - … Der Sonntag ist eine lebensnotwendige Atempause für uns Menschen.“ (EKD-Initiative, Argument 9). So bietet der Sonntag „Gelegenheit zur Besinnung auf das, was zählt“ (EKD-Initiative, Argument 7). Er ist Freiraum für alle Menschen, in gewissem Sinne sogar Schutzraum für alle belebte Kreatur. „Aber am siebenten Tage ist der Sabbat des Herrn, Deines Gottes. Da sollst Du keine Arbeit tun, auch nicht Dein Sohn, Deine Tochter, Dein Knecht, Deine Magd, Dein Vieh, auch nicht Dein Fremdling, der in Deiner Stadt lebt“ (Ex 20, 10). So nimmt der Sonntag die eschatologische Zukunft vorweg und verbürgt eine soziale Utopie, die heute schon antizipiert werden kann: „Da werden die Wölfe bei den Lämmern wohnen und die Panther bei den Böcken lagern. Ein kleiner Knabe wird Kälber und junge Löwen und Mastvieh miteinander treiben. Kühe und Bären werden zusammen weiden, dass ihre Jungen beieinander liegen, und Löwen werden Stroh fressen wie die Rinder. Und ein Säugling wird spielen am Loch der Otter, und ein entwöhntes Kind wird seine Hand stecken in die Höhle der Natter“ (Jesaja 11, 6-8).
Text formuliert von Herrn Pfarrer Stefan Schütze, Karlsruhe, nach Impulsen der EKD-Initiative „Gott sei Dank, es ist Sonntag“
