Infos & Material

 

Cover Handbuch für Kirchenälteste

Quelle: EKIBA

Als Kirchenälteste übernehmen Sie eine wichtige Aufgabe in der Kirche. Sie gehören zur Leitung der Gemeinde oder des Bezirks. Sie vertreten Kirche nach außen und nach innen. In den Kooperationsräumen ist verstärkt gemeinsame Arbeit möglich und nötig. Aufgaben müssen verteilt werden, auf der anderen Seite können die einzelnen Personen stärker ihre Gaben einsetzen.
Diese Arbeitshilfe soll Ihnen den Einstieg in die gemeinsame Arbeit erleichtern.
 
 
 
 
 
 

DLZ, EKD, EOK – was steckt eigentlich hinter all diesen Abkürzungen? Gerade wenn man neu im Amt ist, begegnet man ihnen ständig und fragt sich: Was bedeutet das alles eigentlich?
Hierfür gibt es ganz neu ein Abkürzungsverzeichnis, das bei diesen Fragen weiterhilft: 
 

Falls eine Abkürzung fehlt: Melden Sie sich gern bei der Fachstelle Ehrenamt: fachstelle-ehrenamt@ekiba.de 
 

Mit der Ehrenamtskarte Baden-Württemberg will die Landesregierung ihre Anerkennung und Wertschätzung für die vielen freiwillig Engagierten im Land zum Ausdruck bringen. Inhaberinnen und Inhaber der Ehrenamtskarte profitieren von ermäßigten Eintritten in verschiedenen Kultur-, Bildungs- und Freizeiteinrichtungen. Weitere Auskünfte sind zu finden auf der Website des Sozialministeriums: Ehrenamtskarte: Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
 
Zur schnellen Übersicht haben wir ein Merkblatt zusammengestellt: 
 

Bild Buch mit Karte

Quelle: ZfK / Martina Bocher

Der Reiseführer in die Ehrenamtslandschaften von 2019 enthält vielfältige Informationen und Impulse zur Förderung von Ehrenamtlichen und Ehrenamtlichkeit sowie eine Karte, die zu amüsierten Entdeckungen einlädt.
 
 
Oder hier als Download:
 
 

Lupe auf Text: frequently aked questions

Quelle: pixabay.com / gemeinfrei

Ehrenamt konkret – Informationen für Ehrenamtliche

Sie interessieren sich für ehrenamtliche Mitarbeit in einer Einrichtung der Evangelischen Landeskirche in Baden?
Sie arbeiten bereits ehrenamtlich mit und haben Fragen, die sich zu dieser ehrenamtlichen Mitarbeit ergeben haben?
Dann finden Sie hier wichtige Informationen und darüber hinaus Ansprechpersonen, die Ihnen weiter helfen können, wenn Sie Unterstützung brauchen.

Wer gilt im rechtlichen Sinn als Ehrenamtliche*r in der Evangelischen Landeskirche in Baden?

Ehrenamtliche*r in der Evangelischen Landeskirche in Baden (EKIBA) ist, wer unentgeltlich und im Auftrag einer Einrichtung der EKIBA einmalig oder regelmäßig eine Aufgabe übernimmt.

Entscheidend ist die Beauftragung durch einen Träger kirchlicher Arbeit in der EKIBA. Träger sind kirchliche Einrichtungen, die rechtlich ein Teil der EKIBA sind – das können zum Beispiel Kirchengemeinden oder Diakonische Werke sein, aber auch eine Regionalstelle der Erwachsenenbildung, ein Kantorat oder ein Jugendbüro.

Beauftragungen werden ausgesprochen durch Personen, die im Auftrag eines Trägers handeln können. Das kann ganz förmlich geschehen – zum Beispiel wenn jemand zur/zum Kirchenältesten gewählt wurde und beim Einführungsgottesdienst zu diesem Dienst im Namen der Kirchengemeinde eingeführt wird. Eine Beauftragung kann aber auch ganz informell ausgesprochen werden – zum Beispiel, indem eine verantwortliche Person der Kirchengemeinde jemanden spontan bittet, beim Kindergartenfest für eine halbe Stunde hinter der Kuchentheke zu stehen.

Welche Rechte habe ich als Ehrenamtliche*r?   Was steht mir zu?   Worauf muss ich achten?

In alphabetischer Reihenfolge finden Sie hier einige wichtige Hinweise. Gelegentlich werden Sie mit -> auf andere Abschnitte verwiesen. Für Sie wichtige Regelungen aus dem Ehrenamtsgesetz der Landeskirche sind klein gedruckt wiedergegeben.

Ansprechperson

Arbeitssicherheit

Aufsichtspflicht

Auslagenersatz

Aussageverweigerungsrecht -> Verschwiegenheit

Bescheinigung der ehrenamtlichen Arbeit

Datenschutz

Diebstahlversicherung

Einführung und Verabschiedung

Ehrenamtsgesetz -> Rechtliche Regelungen

Evangelischer Oberkirchenrat

Fachstelle Ehrenamt im Evangelischen Oberkirchenrat

Fahrtkosten -> Auslagenersatz

Fortbildung

Freistellungsgesetz -> Sonderurlaub

Führungszeugnis

Grenzachtung

Haftung

Informationen

Jahresgespräch -> Ansprechperson

Kirchenmitgliedschaft

Konflikte

Kostenerstattung -> Auslagenersatz

Missbrauch -> Grenzachtung

Miteinander und Zusammenarbeit

Muslime als ehrenamtlich Mitarbeitende -> Kirchenmitgliedschaft

Newsletter

Rechtliche Regelungen

Schlüssel -> Zugang zu Material, Räumlichkeiten und technischen Geräten

Sonderurlaub

Strukturen

Tag für Engagierte

Unfälle -> Haftung

Urheberrecht

Verabschiedung -> Einführung und Verabschiedung

Vergütung

Verschwiegenheit

Versicherung -> Haftung

Zeitschrift für Mitarbeitende

Zugang zu Material, Räumlichkeiten und technischen Geräten

Ansprechperson

§ 2 Absätze 2 und 3 Ehrenamtsgesetz

(2) Aufgaben und Zuständigkeiten werden gemeinsam vom Träger mit den ehrenamtlich Mitarbeitenden festgelegt.

(3) Die Beauftragung erfolgt mündlich oder schriftlich durch den Träger. Soweit erforderlich können finanzielle, örtliche und zeitliche Rahmenbedingungen geregelt werden.

Vor allem wenn Sie längerfristig eine ehrenamtliche Tätigkeit übernehmen, ist es wichtig für Sie zu wissen, wer Ihre Ansprechperson ist, die im Namen des Trägers handeln kann. Oft sind dies die hauptamtlich Tätigen. Manchmal gibt es aber auch andere Ehrenamtliche, die vom Leitungsgremium des Trägers zur Ansprechperson für bestimmte Gruppen von Ehrenamtlichen ernannt werden (zum Beispiel Kirchenälteste). Sollte für Sie unklar sein, wer Ihre Ansprechperson(en) sind, dann besprechen Sie dies mit der Person, die Sie um Ihre Mitarbeit gebeten hat oder die Ihnen am ehesten als Ansprechperson erscheint.

Mit der Ansprechperson sollten Sie alle Fragen klären, die Ihr ehrenamtliches Engagement betreffen. Um gegenseitige Enttäuschungen zu vermeiden, sollten Sie miteinander klären, welchen zeitlichen Umfang Ihr Engagement hat, was der Träger von Ihnen erwartet und welche Erwartungen Sie an den Träger haben. Klären Sie miteinander, welche Unter­stützung Sie brauchen und erhalten können, um in Ihr ehrenamtliches Engagement hineinzufinden. Sprechen Sie auch ab, ob Ihr ehrenamtliches Engagement zeitlich befristet sein soll und was Sie tun müssen, wenn Sie dieses Engagement vorzeitig beenden oder über die vereinbarte Frist hinaus verlängern möchten.

Hilfreich ist es auf jeden Fall, regelmäßig (zum Beispiel einmal im Jahr) mit der Ansprech­person ein Gespräch über Ihren ehrenamtlichen Dienst zu führen und dabei zu erörtern, wo Sie Unterstützung brauchen, welche Vorstellungen es bei Ihnen und beim Träger in Hinblick auf die Weiterentwicklung Ihres Arbeitsfeldes gibt, was Ihre persönliche Perspektive ist und vieles mehr. Solche Gespräche dienen der fachlichen und persönlichen Orientierung und sollen Ihre Zufriedenheit mit Ihrem Ehrenamt erhöhen.

Arbeitssicherheit

Ehrenamtliche Arbeit kann verschiedene Gefahrenquellen bergen: durch Räumlichkeiten, Geräte und durch den Arbeitsbereich, in dem Sie tätig sind. Ihr Träger ist dazu verpflichtet, sich darum zu kümmern, ob die Räumlichkeiten und die genutzten Geräte, mit denen Sie arbeiten, den Vorschriften für Arbeitssicherheit entsprechen. Auch in Ihrer Einrichtung muss es daher einen Arbeitsschutzbeauftragten geben, der sich um Ihren Arbeits- und Gesundheitsschutz kümmert. Dazu zählen u.a. die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen und die Durchführung von Unterweisungen für Ihren Arbeitsbereich. Wenden Sie sich bitte ggf. an diese Person oder direkt an den Träger, wenn Sie den Eindruck haben, dass von Geräten, Räumlichkeiten oder Tätigkeiten in Ihrem Aufgabenfeld eine Gefährdung ausgehen könnte.

Aufsichtspflicht

Sind Sie in Ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit für Kinder und minderjährige Jugendliche verantwortlich, dann tragen Sie die Aufsichtspflicht. Aufsichtspflichtige Personen sind verpflichtet dafür zu sorgen, dass die ihnen anvertrauten Minderjährigen selbst nicht zu Schaden kommen und auch anderen Personen keinen Schaden zufügen.

Es ist möglich, die Schadenshaftung vertraglich zu beschränken, zum Beispiel indem auf einem Anmeldeformular die Erziehungsberechtigten ihr Einverständnis erklären, dass Minderjährige in einer Gruppe aus mindestens drei Personen sich nach vorheriger Absprache mit der Leitung für eine gewisse Zeit von der Gruppe entfernen können. Hierbei muss es sich um ein schriftliches Einverständnis der Erziehungsberechtigten handeln. Weiterhin ist genau festzuhalten, wie lange, wer und wohin sich die Minderjährigen entfernen. Außerdem ist darauf zu achten, dass eine einheitliche Altersgrenze festgelegt wird, ab wann ein Minderjähriger sich von der Gruppe entfernen darf. Hierbei ist auf die Einsichtsfähigkeit des Betreffenden abzustellen und auf die konkrete Situation (Umgebung etc.).

Kommt es zu einer Aufsichtspflichtverletzung durch Ehrenamtliche dann haftet zunächst der Träger. Die persönliche Haftung der Ehrenamtlichen für Schäden, die aufgrund grober Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz entstehen, kann aber nicht ausgeschlossen werden.

Fragen des Aufsichtsrechtes sind häufig kompliziert. Wenn Sie Fragen zum Thema Aufsichtspflicht haben, dann wenden Sie sich an das Kinder- und Jugendwerk in Ihrem Kirchenbezirk. Die Adresse erfahren Sie bei Ihrem Träger oder unter www.ejuba.de. Sind Sie regelmäßig in der Kinder- und Jugendarbeit tätig, dann ist es auf jeden Fall sinnvoll, an einer Schulung für Jugendleiter*innen teilzunehmen, die das Kinder- und Jugendwerk in Ihrem Kirchenbezirk anbietet.

Auslagenersatz

§ 5 Absatz 2 Ehrenamtsgesetz

(2) Nach vorheriger Absprache können die ehrenamtlich Mitarbeitenden Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen Auslagen geltend machen. Dazu gehören insbesondere: Telekommunikations- und Portokosten, Kosten für die Beschaffung von Arbeitsmaterial und Fahrtkosten, sowie in besonderen Fällen die Kostenübernahme für Kinderbetreuung und Pflege betreuungsbedürftiger Angehöriger und Mehraufwand aufgrund einer Beeinträchtigung. Der Auslagenersatz kann nach Maßgabe der steuerrechtlichen Vorschriften pauschaliert werden.

Grundsätzlich haben Sie das Anrecht darauf, dass Ihnen Kosten, die Ihnen durch Ihre ehrenamtliche Arbeit entstehen, erstattet werden. Eine Erstattung ist nur möglich, wenn es Belege gibt, die Ihre Ausgaben nachweisen. Bitte klären Sie mit dem Träger, welcher Art diese Belege im jeweiligen Fall sein müssen.

Sollten Ihre Kosten Bagatellbeträge übersteigen, ist es wichtig, dass Sie vorher mit Ihrer -> Ansprechperson klären, ob der Träger diese Kosten übernehmen kann. Denn eine Kostenübernahme ist nur möglich, wenn es im Haushaltsplan des Trägers hierfür auch Mittel gibt. Sie haben ohne eine vorherige Rücksprache kein Recht auf Kostenübernahme durch den Träger.

Dieser Auslagenersatz bezieht sich auf Fahrtkosten, auf anteilige Kostenerstattung für Telefon- und Internetdienste, auf Kosten für die Beschaffung von Arbeitsmaterialien.

In besonderen Fällen können sogar Kosten für Kinderbetreuung oder für die Pflege betreuungsbedürftiger Angehöriger ohne steuerliche Auswirkung geltend gemacht werden – wenn Sie z. B. als Kirchengemeinderätin an einer Klausurtagung des Kirchengemeinderats unbedingt teilnehmen sollen und dafür jemand brauchen, der Ihre Kinder betreut.

Wenn Ihnen regelmäßig und in gleichbleibender Höhe bestimmte Kosten anfallen, dann ist es auch möglich, eine pauschalierte Erstattung mit dem Träger zu vereinbaren. Hierbei sind steuerrechtliche Fragen zu beachten; wenden Sie sich dazu ggf. an Ihr zuständiges Verwaltungs- und Serviceamt bzw. bitten Sie den Träger, dies abzuklären.

Denkbar ist auch, dass Sie die Kosten Ihrem Träger sozusagen in Rechnung stellen, Sie aber auf die Auszahlung des Betrags freiwillig verzichten. Dann kann Ihnen der Träger eine Zuwendungsbestätigung in Höhe des Ihnen zustehenden Betrags ausstellen. Eine solche Spende können Sie von der Steuer absetzen und erhalten so zumindest eine teilweise Rückerstattung. Aber auch dies ist nur möglich, wenn Sie vorher mit Ihrem Träger dieses Vorgehen einvernehmlich abgesprochen haben.

Aussageverweigerungsrecht -> Verschwiegenheit
Bescheinigung der ehrenamtlichen Arbeit

§ 6 Absatz 1 Ehrenamtsgesetz

Ehrenamtlich Mitarbeitende haben einen Anspruch auf eine schriftliche Bestätigung ihrer Tätigkeit durch den Rechtsträger.

Bei Bewerbungen um Ausbildungs- oder Arbeitsplätze ist es oft von Vorteil, wenn Sie Erfahrungen mit einer ehrenamtlichen Tätigkeit nachweisen können. Sie haben das Recht, dass Ihnen eine ehrenamtliche Tätigkeit durch den Träger schriftlich bescheinigt wird.

Wenn Sie eine solche Bescheinigung erhalten möchten, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit Ihrem Träger (z. B. dem Pfarramt in einer Gemeinde) Kontakt auf. Denken Sie auch daran, sich bei der Beendigung einer ehrenamtlichen Tätigkeit eine solche Bescheinigung ausstellen lassen, auch wenn Sie noch nicht sicher wissen, ob Sie diese benötigen werden. Eine rückwirkende Ausstellung nach längerer Zeit ist oftmals nur schwer möglich.

Datenschutz

Ihr Träger und alle anderen Einrichtungen der EKIBA sind verpflichtet, mit Ihren persönlichen Daten sorgsam umzugehen und die Regelungen der Datenschutzgesetze einzuhalten. Aber auch Sie sind in Ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit an die allgemeinen Regelungen des Datenschutzes gebunden. Informieren Sie sich bei Ihrem Träger darüber, was Sie beachten müssen, wenn Sie zum Beispiel Verantwortung übernehmen für die Gestaltung von Gemeindebriefen und Internetseiten. Für manche Aufgabenfelder müssen Ehrenamtliche eine Erklärung zum Datenschutz, wie sie auch für Hauptamtliche vorgesehen ist, unterzeichnen.

Bei Fragen können Sie sich auch über Ihren Träger an die zuständige oder den zuständigen Beauftragte*n für den Datenschutz wenden.

Diebstahlversicherung

Nutzen Sie als Ehrenamtliche*r für Ihre Tätigkeit private Arbeitsmittel, besteht im Rahmen der Landeskirchlichen Haftpflichtversicherung für die Beschädigung und das Abhandenkommen eine Entschädigung bis zu einem festgelegten Betrag. Darüber hinaus kann über die Evangelische Landeskirche in Baden eine Musikinstrumenten- oder Elektronikversicherung abgeschlossen werden. Sprechen Sie darüber mit Ihrer -> Ansprechperson, wenn es Ihnen wichtig ist, dass Ihr Träger eine solche Versicherung abschließt.

Einführung und Verabschiedung

§ 2 Absatz 4 Ehrenamtsgesetz

Ehrenamtlich Mitarbeitende, die ihr Amt kontinuierlich ausüben, sollen bei der ersten Beauftragung in einem Gottesdienst nach der Ordnung der Agende in ihr Amt eingeführt werden. Bei Beendigung ihrer Tätigkeit sollen sie in einem Gottesdienst verabschiedet werden.

Mit Ihrem Ehrenamt übernehmen Sie einen Dienst in unserer Kirche und haben am Auftrag der Kirche teil. Das soll auch dadurch zum Ausdruck kommen, dass alle Menschen, die einen Dienst in der Kirche übernehmen, gottesdienstlich eingeführt und verabschiedet werden. In Gemeinden geschieht dies häufig so, dass einmal im Jahr in einem Gottesdienst alle, die in den zurückliegenden Monaten einen ehrenamtlichen Dienst übernommen haben, gemeinsam eingeführt und bei dieser Gelegenheit auch die ausgeschiedenen Ehrenamtlichen verabschiedet werden.

Sollte dies in Ihrer Gemeinde oder bei Ihrem Träger bisher nicht üblich sein, dann sprechen Sie Ihre Ansprechperson darauf an.

Ehrenamtsgesetz -> Rechtliche Regelungen
Evangelischer Oberkirchenrat

Der Evangelische Oberkirchenrat (EOK) ist ein Leitungsorgan der Evangelischen Landeskirche in Baden, welches die Arbeit der Landeskirche in ihren verschiedenen Einrichtungen, Gemeinden, Diensten und Werken unterstützt und in mancherlei Hinsicht auch beaufsichtigt. Der EOK ist vor allem auch eine Servicestelle, die Ihr Träger nutzen kann, um weitere Auskünfte einzuholen und Sie in Fragen und Problemen zu unterstützen.

Der EOK bietet darüber hinaus auch unterstützende Materialien und Fortbildungen für Ihr Arbeitsfeld an. In manchen Arbeitsfeldern gibt der EOK auch regelmäßig Veröffentlichungen heraus, die für Ihre ehrenamtliche Tätigkeit hilfreich sein könnten.

Sollten Sie nicht wissen, wer im Evang. Oberkirchenrat für Ihr Tätigkeitsfeld zuständig ist, so wenden Sie sich an die -> Fachstelle Ehrenamt im Evang. Oberkirchenrat. Viele Informationen finden Sie auch oben in den Arbeitsfeldern von A-Z.

Fachstelle Ehrenamt im Evangelischen Oberkirchenrat

Hier finden Sie eine Person, die Ihnen in allen Fragen rund ums Thema Ehrenamt Auskunft geben kann oder Ihnen hilft, die richtige Person zu finden, die Ihnen Auskunft geben kann. Die Leitung der Fachstelle liegt momentan bei Pfarrerin Dr. Silke Obenauer.

Sie erreichen die Fachstelle telefonisch unter der Nummer 0721-9175-311 (Constanze Lauer) oder per E-Mail unter fachstelle-ehrenamt@ekiba.de.

Wenn Sie postalisch Kontakt aufnehmen wollen, dann schreiben Sie an Fachstelle Ehrenamt, Postfach 2269, 76010 Karlsruhe.

Fahrtkosten -> Auslagenersatz
Fortbildung

§ 3 Absatz 2 Ehrenamtsgesetz

(2) Ehrenamtlich Mitarbeitende haben Anspruch auf Fortbildung. Sie sollen an für ihren Dienst geeigneten und erforderlichen Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen.

Ehrenamtliche Arbeit braucht auch Kompetenzen und Fähigkeiten. Vieles bringen Sie durch Erfahrungen im beruflichen Leben, in der Familie, aus anderen Ehrenämtern oder mit Ihrer allgemeinen Lebenserfahrung mit. Manches können und sollen Sie sich auch neu aneignen, um Ihr Ehrenamt noch souveräner ausüben zu können. Und in manchen Feldern ehrenamtlicher Arbeit ist es sogar erforderlich, dass Sie eine Qualifizierung erwerben, um überhaupt eine Beauftragung zu diesem Ehrenamt zu erhalten (z. B. wenn Sie als Prädikant*in) tätig werden wollen).

Fortbildungen werden gelegentlich vor Ort von den Trägern kirchlicher Arbeit selbst angeboten; gelegentlich finden sich auch Angebote in der Region (zum Beispiel verantwortet durch die Regionalstelle für Erwachsenbildung). In fast allen kirchlichen Handlungsfeldern gibt es darüber hinaus Fortbildungsangebote für Ehrenamtliche, die durch den Evangelischen Oberkirchenrat mit seinen Abteilungen und Verbänden verantwortet werden. Im Evangelischen Oberkirchenrat finden Sie in der Regel auch Kontaktpersonen, die Ihnen Informationen über Fortbildungsangebote zukommen lassen können (siehe auch unter www.ekiba.de). Wenn Sie nicht wissen, wer Ihre Kontaktpersonen sind, dann wenden Sie sich an die -> Fachstelle Ehrenamt im Evangelischen Oberkirchenrat.

Fortbildungen kosten häufig einen Teilnahmebeitrag. Diesen sollte Ihr Träger übernehmen, wenn er über den Betrag hinausgeht, den Sie selbst für Verpflegung an diesem Tag aufwenden würden. Das setzt aber voraus, dass Sie rechtzeitig vorher mit Ihrer -> Ansprechperson Kontakt aufnehmen und klären, ob der Träger bereit und in der Lage ist, diesen Beitrag (und ggf. auch noch Fahrtkosten) zu übernehmen. Ein Recht auf nachträgliche Erstattung der Kosten ohne eine solche vorauslaufende Anfrage haben Sie nicht.

Siehe auch -> Auslagenersatz.

Unter Umständen können Sie für die Teilnahme an einer Fortbildung Sonderurlaub nach dem Bildungszeitgesetz beanspruchen. Erfragen Sie dies beim Veranstalter der Fortbildung.

Freistellungsgesetz -> Sonderurlaub
Führungszeugnis

§ 4 Absatz 2 Ehrenamtsgesetz

Soweit ehrenamtlich Mitarbeitende in den Bereichen der Kinder- und Jugendarbeit beauftragt werden, haben sie, wenn dies nach Art und Umfang der Beauftragung angezeigt ist, vor der Beauftragung dem Träger ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2226) geändert worden ist, vorzulegen.

Seit vor einigen Jahren vermehrt Fälle von Missbrauch öffentlich wurden, sind alle Träger von Kinder- und Jugendarbeit – auch die Evangelische Landeskirche in Baden – dazu verpflichtet, von den Personen, die ehren- oder hauptamtlich mit Kindern oder Jugendlichen arbeiten, ein erweitertes Führungszeugnis zu verlangen. Wann genau Sie ein solches Führungszeugnis vorlegen müssen, wie die Regelungen zur Aufbewahrung sind und was Sie sonst noch zu beachten haben, können Sie im Kinder- und Jugendwerk Ihres Kirchenbezirks erfragen. Den Kontakt vermittelt Ihnen bei Bedarf Ihre -> Ansprechperson oder Sie finden die Kontaktadresse unter www.ejuba.de

Für Ehrenamtliche erfolgt die Ausstellung eines Führungszeugnisses in der Regel gebührenfrei, wenn die Notwendigkeit in einem Schreiben durch den Träger bestätigt wird. Erweiterte Führungszeugnisse werden von Ihnen einer hauptamtlichen Leitungsperson nur zur Einsichtnahme vorgelegt. Die Einsichtnahme sollte von der Leitungsperson entsprechend dokumentiert werden.

Beachten Sie auch den Eintrag unter -> Grenzachtung.

Grenzachtung

Kinder und Jugendliche haben bei den Angeboten, Veranstaltungen, Gruppen und Freizeiten der Evangelischen Landeskirche in Baden das Recht auf Sicherheit, Privatsphäre und einen achtungsvollen Umgang. Deshalb sind die Mitarbeitenden in den verschiedenen Arbeitsfeldern und Verbänden verpflichtet, eine Kultur der Grenzachtung zu entwickeln und Präventionsschulungen durchzuführen. In dieser Kultur achten die Mitarbeitenden auf eine angemessene Nähe und Distanz zu den ihnen anvertrauten Menschen und respektieren deren Intimsphäre. Sie erkennen unbeabsichtigte Grenzverletzungen und entschuldigen sich dafür. Sie weisen andere auf ein problematisches Verhalten hin. Bei Übergriffen und strafbaren Handlungen orientieren sie sich an den entsprechenden Handlungsplänen, informieren die Verantwortlichen und wenden sich zur Beratung an das Vertrauenstelefon oder eine örtliche Beratungsstelle. Freizeitmaßnahmen, Veranstaltungen und Gruppen sind so konzipiert, dass sie Kinder, Jugendliche und schutzbefohlene Erwachsene in ihrer Selbstständigkeit, der Vertretung ihrer Interessen und Bedürfnisse und in ihrer Selbstachtung stärken.

Um diese Kompetenz bei allen ehren- und hauptamtlich Tätigen in der Landeskirche sicherzustellen, gibt es für alle, die regelmäßig mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, die Pflichtfortbildung „Alle Achtung“. Weitere Informationen über diese Fortbildung finden Sie auf der Internetseite der Evangelischen Jugend Baden www.ejuba.de oder direkt unter www.alleachtung.net. Auskunft erteilen können Ihnen auch die Verantwortlichen im Kinder- und Jugendwerk Ihres Kirchenbezirks. Den Kontakt vermittelt Ihnen bei Bedarf Ihre -> Ansprechperson oder Sie finden die Kontaktadresse unter www.ejuba.de.

Haftung

§ 7 Ehrenamtsgesetz

(1) Soweit dem Rechtsträger durch ehrenamtlich Mitarbeitende bei deren ehrenamtlicher Tätigkeit ein Schaden entsteht, haften die ehrenamtlich Mitarbeitenden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

(2) 1 Sind ehrenamtlich Mitarbeitende einem Dritten zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursacht haben, so können sie von dem Rechtsträger die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

(3) 1 Wird im Zusammenhang mit der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit Rechtsberatung erforderlich, können die ehrenamtlich Mitarbeitenden sich über den Dienstweg an den Evangelischen Oberkirchenrat wenden. 2 Wird darüber hinausgehender Rechtsschutz notwendig, können die Kosten auf Antrag vom Träger übernommen werden.

Als ehrenamtlich mitarbeitende Person sind Sie durch die Evangelische Landeskirche in Baden Unfall- und Haftpflicht-versichert, sofern Sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln. Wenn Sie einer dritten Person gegenüber einen Schaden verursachen, können Sie bei der Evangelischen Landeskirche in Baden ebenfalls die Übernahme des Haftpflicht­schadens beantragen. Auch wenn durch Ihre ehrenamtliche Tätigkeit Ihr Eigentum beschädigt wird, können Sie eine Kostenerstattung beantragen.

Eine Erstattung von Schäden ist nur möglich, wenn der Schaden umgehend über den Träger beim Evangelischen Oberkirchenrat gemeldet wird. Wenden Sie sich an Ihre -> Ansprechperson.

Informationen

Ehrenamtlich Engagierte sollen die für ihre Tätigkeiten nötigen allgemeinen und besonderen Informationen regelmäßig erhalten. Dazu gehört auch, dass Sie – wenn Sie es möchten – einen Zugang zum landeskirchlichen Intranet erhalten können. Bitten Sie Ihre -> Ansprechperson darum, dass Ihnen die für ehrenamtlich Tätige bestimmten Schriftstücke, Informationsblätter, Zeitschriften, Broschüren usw. rasch und vollständig  zugänglich gemacht werden. Dazu gehören auch die Informations- und Kommunikationsangebote der jeweiligen spezifischen Arbeitsfelder, für deren Bezug sich Ehrenamtliche jeweils direkt anmelden können. Fragen Sie Ihre -> Ansprechperson, was es an für Sie geeigneten Materialien und Medien gibt.

Beachten Sie auch den Abschnitt -> Zeitschrift für Mitarbeitende.

Jahresgespräch -> Ansprechperson
Kirchenmitgliedschaft

In der Regel ist die Mitgliedschaft in einer Evangelischen Kirche nicht die Voraussetzung für eine ehrenamtliche Tätigkeit in einer Einrichtung der Evangelischen Landeskirche in Baden. Allerdings gibt es einige Arbeitsfelder (zum Beispiel die Mitarbeit in der Gemeindeleitung als Älteste*r), in denen Sie nur tätig werden können, wenn Sie auch Mitglied der Evange­lischen Kirche sind. Auf jeden Fall wird von Ihnen erwartet, dass Sie als ehrenamtlich tätige Person in der Evangelischen Kirche eine grundsätzliche Loyalität zur Kirche haben. Wenn es hier für Sie Klärungsbedarf gibt, dann sprechen Sie mit Ihrer -> Ansprechperson.

Konflikte

Sollten Sie mit Bedingungen für Ihr Ehrenamt oder mit der Zusammenarbeit mit anderen Engagierten unzufrieden sein, dann wenden Sie sich zunächst an Ihre -> Ansprechperson. Versuchen Sie in einem Gespräch solche Unstimmigkeiten zu klären. Sollten Sie mit der Ansprechperson selbst unzufrieden sein oder sollte die Klärung nicht erfolgreich sein, dann wenden Sie sich an die Leitung des jeweiligen Trägers.

Wenn Konflikte nicht durch Gespräche mit Verantwortlichen des Trägers geklärt werden können, dann stehen Ihnen in der Organisation der Landeskirche weitere Personen zur Verfügung: zunächst Verantwortliche für einzelne Arbeitsfelder auf der Ebene des Kirchenbezirks (zum Beispiel die Bezirkskantorin oder der Bezirksjugendreferent) oder die Dekanin oder der Dekan des Kirchenbezirks (diese Person ist Dienstvorgesetzte für Pfarrer*innen, Gemeindediakon*innen und Kantor*innen). Schließlich können Sie sich in besonders schwierigen Fällen auch an die Prälatin oder den Prälaten wenden. Sollten Sie unsicher sein, an wen Sie sich zur Beratung von außen am besten wenden können, dann fragen Sie bei der -> Fachstelle Ehrenamt nach.

Kostenerstattung -> Auslagenersatz
Missbrauch -> Grenzachtung
Miteinander und Zusammenarbeit

§ 3 Absatz 3 Ehrenamtsgesetz

(3) Ehrenamtlich und hauptamtlich Mitarbeitende sollen vertrauensvoll und partnerschaftlich zusammen arbeiten.

Achten Sie bei Ihrem ehrenamtlichen Engagement darauf, mit anderen Ehrenamtlichen und den Hauptamtlichen vertrauensvoll und partnerschaftlich zusammenzuarbeiten. Achten Sie darauf, wichtige Informationen weiterzugeben und Absprachen einzuhalten. Sie können dies auch von anderen Ehrenamtlichen und Hauptamtlichen erwarten.

Als Ehrenamtliche sollen Sie an den Beratungen von Entscheidungsgremien immer dann beteiligt werden, wenn es um Ihre Aufgabenbereiche geht. Sie sind über Planungen rechtzeitig zu informieren und frühzeitig einzubeziehen.

Um das Miteinander zu pflegen, um abgestimmt vorzugehen und um die Ziele und Schwerpunkte der Arbeit zu beraten, gibt es in der Regel bei den Trägern Versammlungen aller Mitarbeitenden. In einer Pfarrgemeinde ist dies der Gemeindebeirat, der mindestens einmal im Jahr tagen muss. Bitten Sie darum, dass eine solche Versammlung einberufen wird, falls dies nicht ohnehin der Fall ist. Nehmen Sie an solchen Versammlungen teil, damit Sie Einfluss nehmen können auf die Entwicklungen in Ihrem Träger.

Das Miteinander der Mitarbeitenden in der Kirche soll spiegeln, dass die Kirche eine Gemeinschaft ist, in der alle respektiert werden und ihre jeweiligen Gaben entfalten können. Das Miteinander in der Kirche schließt nicht aus, dass es auch zu -> Konflikten kommt. Das faire und transparente Bearbeiten von Konflikten kann auch hilfreich sein, um zu einer positiven und zukunftsfähigen Entwicklung Ihrer Einrichtung zu finden.

Muslime als ehrenamtlich Mitarbeitende -> Kirchenmitgliedschaft
Newsletter

Die Landeskirche, manche landeskirchlichen Arbeitsfelder, manche Kirchenbezirke und verschiedene kirchliche Verbände geben E-Mail-Newsletter heraus, die interessante Informationen und Hinweise auf Fortbildungsangebote für Ehrenamtliche enthalten. Sind Sie am landeskirchlichen Newsletter für Ehrenamtliche interessiert, finden Sie das Anmeldeformular im Reiter Angebot/Beratung.

Siehe auch -> Zeitschrift für Mitarbeitende

Rechtliche Regelungen

Für viele Arbeitsbereiche der Evangelischen Landeskirche in Baden gibt es rechtliche Regelungen, in denen Mitsprache, Zugangsbedingungen, Umgang in Konfliktfällen und vieles mehr für diese Arbeitsbereiche geregelt ist. Darüber hinaus sind die grundlegenden Regelungen für das Ehrenamt im Ehrenamtsgesetz niedergelegt. Sie finden dieses Gesetz und die anderen rechtlichen Regelungen im Internet unter www.kirchenrecht-baden.de.

Sollten Sie Fragen haben, dann wenden Sie sich an die -> Fachstelle Ehrenamt, die Sie dann an die zuständige Person im Evangelischen Oberkirchenrat vermittelt.
Schlüssel -> Zugang zu Material, Räumlichkeiten und technischen Geräten
Sonderurlaub

Das Freistellungsgesetz - Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Kinder- und Jugendarbeit - soll ehrenamtlich Tätigen ermöglichen, von ihrer beruflichen Tätigkeit (ohne Entlohnung!) freigestellt zu werden, um sich ehrenamtlich engagieren zu können. Die Rechtsgrundlage ist das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit (Freistellungsgesetz*) vom 20. November 2007 (Gbl. Nr. 19 S. 530 vom 23.11.2007) des Landes Baden-Württemberg. Das Gesetz listet in § 1 vier verschiedene Tätigkeitsbereiche auf, für die ein Arbeitgeber unbezahlte Freistellung (Sonderurlaub) gewähren kann (nicht muss).

•  Erholungsmaßnahmen für Kinder und Jugendliche (Zeltlager, Jugendherberge, Begegnungsstätte etc.)

•  Aus- und Fortbildungslehrgänge, Tagungen oder Schulungsveranstaltungen

•  Internationale Jugendbegegnungen (gefördert aus Mitteln des Kinder- und Jugendplan des Bundes oder dem Landesjugendplan)

•  Aus- und Fortbildungslehrgänge für Übungsleiter*innen und Trainer*innen im Jugendbereich des Sports

Wenn einer der dort genannten Tatbestände vorliegt, kann die/der Mitarbeitende den Antrag ausfüllen und dem Evang. Kinder- und Jugendwerk Baden zukommen lassen. Dann geht der Antrag mit der Bitte um Freistellung an den Arbeitgeber. Einfordern lässt sich die Freistellung allerdings nicht, die Entscheidung bleibt beim Arbeitgeber. Wichtig ist die Wahrung der Monatsfrist, vgl. § 3 Abs.2.

Weitere Informationen unter https://ejuba.de/inhalte/service/freistellung-sonderurlaub.html.

Strukturen

In manchen Arbeitsfeldern werden Sie durch Ihre ehrenamtliche Mitarbeit auch Teil eines Verbandes, der dieses Arbeitsfeld repräsentiert. In der gemeindlichen Jugendarbeit haben Sie zum Beispiel das Recht, Vertreter*innen in die Bezirksvertretung zu wählen. Die jeweiligen Verbände stellen außerdem häufig besondere Informationsmedien (wie z. B. die Zeitschrift für alle Posaunenbläser*innen) und Fortbildungsangebote zur Verfügung.

Fragen Sie Ihre -> Ansprechperson, welche regionalen und landeskirchlichen Strukturen es gibt, an denen Sie Anteil haben können. Wenn Sie weitere Auskünfte möchten, dann wenden Sie sich auch an die jeweiligen Verbände oder die -> Fachstelle Ehrenamt, falls Sie die entsprechenden Kontaktadressen nicht kennen.

Weitere Auskünfte zu Strukturen der Evangelischen Landeskirche in Baden finden Sie auch unter www.ekiba.de.

Tag für Engagierte

Alle zwei Jahre lädt die Evangelische Landeskirche in Baden alle ehren-, neben- und hauptamtlich in der Landeskirche, ihren Gemeinden, Bezirken, Diensten und Werken Tätigen zum Tag für Engagierte ein – als ehrenamtlich Mitarbeitende*r sind auch Sie unabhängig von Ihrer Tätigkeit eingeladen. Diese eintägigen Treffen der Engagierten finden immer an einem anderen Ort statt. Sie sollen die Gemeinschaft untereinander stärken, Vergewisserung und Ermutigung bieten, neue Impulse und Ideen für die Arbeit vor Ort vermitteln und Möglichkeit zum Kontakt mit den für die verschiedenen Handlungsfelder Verantwortlichen in der Evangelischen Landeskirche in Baden bieten. Achten Sie auf die Ankündigung. Sie findet sich auch in der -> Zeitschrift für Mitarbeitende oder im -> Newsletter für Ehrenamtliche. Fragen Sie vor der Anmeldung bei Ihrem Träger nach, ob dieser die Teilnahmegebühren und Fahrtkosten übernimmt.

Unfälle -> Haftung
Urheberrecht

In Ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit sind Sie an die allgemeinen Regelungen des Urheberrechtes gebunden. Informieren Sie sich bei Ihrem Träger darüber, was Sie beachten müssen, wenn Sie zum Beispiel Verantwortung übernehmen für die Gestaltung von Printprodukten (Gemeindebriefen, Flyern, Plakaten, Liedblättern) und Internetseiten.

Auch bei der Nutzung von Musik und Noten ist das Urheberrecht zu beachten. Veranstaltungen mit Musik sind ggf. bei der GEMA anzumelden. Weitere Informationen finden Sie unter www.service-ekiba.de.

Sollten Sie gegen die Regelungen des Urheberrechts verstoßen, können der Einrichtung und im schlimmsten Fall auch Ihnen persönlich empfindliche Strafzahlungen drohen. Urheberrechtsverletzungen sind über die landeskirchliche Haftpflichtversicherung bis zu 10.000 € abgesichert.

Bei Fragen zum Urheberrecht können Sie sich über Ihren Träger auch an den Evangelischen Oberkirchenrat wenden.

Verabschiedung -> Einführung und Verabschiedung
Vergütung

§ 1 Abs. 1 Ehrenamtsgesetz

Ehrenamt im Sinne dieses Gesetzes ist jede freiwillig erbrachte, nicht auf Entgelt ausgerichtete Arbeit im kirchlichen Auftrag.

Ehrenamtliche Tätigkeit erfolgt grundsätzlich unentgeltlich. Kosten und Auslagen, die Ihnen durch Ihre Tätigkeit entstehen, können erstattet werden -> Auslagenersatz.

Wenn eine Person für eine Tätigkeit in der Evangelischen Kirche eine Vergütung erhält, dann wird ein hauptamtliches Beschäftigungsverhältnis begründet – dafür gibt es sehr verschiedene Formen der Anstellung. In manchen Arbeitsfeldern (wie zum Beispiel der Kirchenmusik) werden vergleichbare Tätigkeiten an einer Stelle ehrenamtlich, an anderer Stelle hauptamtlich geleistet. Wenn Sie der Meinung sind, Ihnen stehe für Ihre ehrenamtliche Tätigkeit eigentlich eine Vergütung zu, dann sprechen Sie Ihren Träger an. Das Leitungsgremium Ihres Trägers muss dann entscheiden, ob die bisher ehrenamtlich geleistete Arbeit dann im Rahmen einer hauptamtlichen Tätigkeit geleistet werden soll. Dazu können dann auch Anstellungsvoraussetzungen gelten, die bei ehrenamtlicher Tätigkeit unerheblich sind.

Verschwiegenheit

§4 Absatz 1 Ehrenamtsgesetz

(1) Ehrenamtlich Mitarbeitende haben über alle Angelegenheiten, die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind und die ihrer Natur nach oder infolge besonderer Anordnungen vertraulich sind, Verschwiegenheit zu bewahren, auch über die Dauer ihrer Beauftragung hinaus (Artikel 111 Abs. 1 GO).

Die Verschwiegenheitsverpflichtung soll sicherstellen, dass Menschen sich vertrauensvoll an Sie wenden können und Sie mit dem Ihnen Anvertrauten verantwortlich umgehen.

Sollten Sie in einem besonderen Fall nicht wissen, wie Sie mit einer vertraulichen Sache umgehen, ohne dieses Verschwiegenheitsgebot zu verletzen, dann können Sie sich an eine*n in der Sache unbeteiligte*n Pfarrer*in wenden und mit dieser Person dann besprechen, wie Sie sich verhalten sollen. Die Pfarrerperson steht in diesem Fall durch die Ordination unter Verschwiegenheitspflicht.

Die Pflicht zur Verschwiegenheit bedeutet allerdings in der Regel nicht, dass Sie gegenüber staatlichen Behörden ein Aussageverweigerungsrecht hätten. Sollten Sie von staatlichen Behörden in Angelegenheiten, die Ihr Ehrenamt betreffen, zu Aussagen oder Auskünften gebeten werden, dann nehmen Sie unbedingt vorher Rücksprache mit Ihrem Träger auf.

Versicherung -> Haftung
Zeitschrift für Mitarbeitende

Die Evangelische Landeskirche in Baden gibt eine eigene Zeitschrift für ehren- und hauptamtlich Mitarbeitende heraus mit dem Titel „EKIBA intern“. Das digitale Format der Mitarbeitendenzeitschrift können Sie als ehrenamtlich Engagierte*r kostenlos beziehen. Sie können das Heft hier direkt online abonnieren. 

Außerdem geben verschiedene Arbeitsfelder und Verbände eigene Zeitschriften und Publikationen heraus. Recherchieren Sie dazu im Internet unter www.ekiba.de oder fragen Sie nach bei der -> Fachstelle Ehrenamt.

Siehe auch -> Newsletter.

Zugang zu Material, Räumlichkeiten und technischen Geräten

Grundsätzlich soll der Träger dafür sorgen, dass Sie gute Rahmenbedingungen für Ihre ehrenamtliche Tätigkeit haben. Sie sollen Zugang haben zu den Materialien (z. B. Büromaterial, Bastelmaterial, Bücher), technischen Geräten (z. B. Kopierer) und Räumlichkeiten, die Sie für Ihre ehrenamtliche Arbeit brauchen. Dazu kann auch gehören, dass Ihnen Schlüssel ausgehändigt werden, mit denen Sie zum Beispiel Zugang zum Gemeindehaus haben.

Sprechen Sie dies mit Ihrer -> Ansprechperson ab.

Werden Ihnen Schlüssel ausgehändigt, dann müssen Sie diese nach Beendigung Ihres ehrenamtlichen Engagements wieder abgeben. Klären Sie unbedingt, was geschehen muss, wenn Sie die Schlüssel verlieren. Sollte der Schlüssel Teil einer Schließanlage sein und bei Verlust eines Schlüssels eine sehr teure Erneuerung der Schließanlage fällig werden, dann stellen Sie sicher, dass der Träger oder Sie persönlich gegen den Verlust eines Schlüssels versichert sind.

 

Digital im Fachinformationssystem Kirchenrecht mit der Möglichkeit des Downloads.
 

Geschenke ohne persönlichen Anlass:
Es gibt eine Nachricht in Bezug auf Geschenke aus sonstigem Anlass – wie zum Beispiel zu Weihnachten!
Überschreitet ein Geschenk einen Wert von 10 €, sind diese der ZGAST per Mail zu melden, sodass die steuerliche Abgabenpflicht überprüft werden kann. Eine derartige Meldung führt jedoch nicht automatisch zu einer Versteuerung, sondern zu einer Überprüfung der Steuerpflicht. Geschenke werden ggf. nicht versteuert, wenn den Ehrenamtlichen kein Geschenk im Voraus versprochen wurde und es keinerlei Vereinbarungen hinsichtlich einer möglichen Vergütung in irgendeiner Form gibt (siehe Merkblatt „Sachgeschenke“ Pkt.7 Ziff.21 in der Infothek+.
 
Im Merkblatt finden Sie auch einen Hinweis, in welcher Form die Meldung zu erfolgen hat (ggf. genügt es, der ZGAST eine Liste der Geschenkempfänger zusammen mit dem Beleg über die Anschaffung der Geschenke zu übermitteln. – Bitte achten Sie dennoch auf den entsprechenden Betreff der Mail: Pauschalversteuerung von Sachgeschenken gem. §37b EstG).
 
 
Die Fachstelle Ehrenamt und die Dienstgruppe Steuerwesen hoffen , dass Ihnen dieser Hinweis mehr Freiraum bei der Wertschätzung der Ehrenamtlichen ermöglicht!
 

Das Silberne Logokreuz kann als Mitgliedsnadel von allen Kirchenmitgliedern erworben werden. Das Kreuz als christliches Symbol im Allgemeinen und besonders in der gestalterischen Ausprägung als Logo mit hohem Identifikations- und Wiedererkennungswert signalisiert: „Ich gehöre dazu!“ und „Es ist mir etwas wert, dazuzugehören!“ Mitgliedsnadeln werden von Gemeinden gerne an neue Kirchenmitglieder, Mitarbeiter*innen und Kirchengemeinderäte/Älteste verschenkt.
 
Menschen, die mindestens 12 Jahre ehrenamtlich in der Ekiba und einer ihrer Einrichtungen tätig waren, können mit der Goldenen Ehrennadel ausgezeichnet werden. Hierzu ist ein Antrag mit Begründung an den EOK zu stellen. Hier die Richtlinien:
 
Hier finden Sie das Bestellformular für Silbernes Logokreuz und Goldene Ehrennadel:
 
 

Hände vor buntem Hintergrund

Quelle: pixabay.com / gemeinfrei

Ehrenamtskultur I - eingeladen und gefördert – am Beispiel der evangelischen Kirchengemeinde Bühl; Clip des EKD-Kompetenzzentrums „Mission in der Region“ (Oktober 2017; Dauer: 10:25min)
 

Viele Teams ehrenamtlich engagierter Menschen gestalten und entwickeln die evangelische Kirchengemeinde Bühl (Evangelische Landeskirche in Baden). Dahinter steht ein gemeinsam entwickeltes Konzept. Der Clip gibt Einblick in Haltungen, Kulturen des Umgangs, konkrete Schritte.

Der Clip eignet sich, um im Kirchengemeinderat/Ältestenkreis oder im Gemeindebeirat über ehrenamtliche Mitarbeit und Ehrenamtsförderung ins Gespräch zu kommen.

 

Ehrenamtskultur II – Anfragen und Herausforderungen“ – Expertin-Interview mit Pfarrerin Dr. Silke Obenauer; Clip des EKD-Kompetenzzentrums „Mission in der Region“ (Oktober 2017; Dauer: 14:50min)
 
Das Interview gibt durch kurze Statements Einblick und Impulse ins Gespräch zu folgenden Fragen:
  • Wie wird Kirche für Ehrenamtliche attraktiv?
  • Wie verändert sich die Rolle der Hauptamtlichen?
  • Gibt es Standards, die es zu beachten gilt?
  • Wie kann eine Kultur der Wertschätzung und Anerkennung in den Gemeinden gefördert werden?
  • Gibt es bei kirchlichem Ehrenamt etwas Besonderes, was es von anderem Ehrenamt unterscheidet?
  • Wie können neue Ehrenamtliche gewonnen werden – auch angesichts gesellschaftlicher Veränderungen?
Beide Clips eignen sich, um im Kirchengemeinderat/Ältestenkreis oder im Gemeindebeirat über ehrenamtliche Mitarbeit und Ehrenamtsförderung ins Gespräch zu kommen.