Religionsunterricht

 
Verhältnis Staat und Kirche in Bezug auf den Religionsunterricht in öffentlichen Schulen
 
Wie ist dieses Verhältnis zu beschreiben? Hier ist bei den verfassungsrechtlichen Grundlagen des Religionsunterrichts anzusetzen. Denn maßgeblich für das Verständnis von Aufgabe und Ziel des Religionsunterrichts im religiös neutralen Staat ist der Verfassungsbegriff des Religionsunterrichts: Das Grundgesetz (Art. 7 Abs. 2 und 3) und die Landesverfassung (Art. 18) normieren den Religionsunterricht als
 
  1. staatliche Aufgabe, die vom Staat organisiert und finanziert werden muss,
  2. Pflichtfach, mit verfassungsverbürgter,
  3. ordentliches Lehrfach,
  • das noten- und versetzungsrelevant ist,
  • das konfessionell gebunden ist (nach aktuellem Stand in Baden-Württemberg: evangelischer, katholischer, altkatholischer, syrisch-orthodoxer, jüdischer und alevitischer Religionsunterricht),
  • das wegen der religiösen Neutralität des Staates inhaltlich von der jeweiligen Religionsgemeinschaft verantwortet wird, einschließlich ihrer Mitbestimmung bei Lehrplänen, Lehrmitteln, Ausbildung der Religionslehrkräfte u.a.m.,
  • für dessen Erteilung die staatlichen Lehrkräfte einer Bevollmächtigung seitens der Religionsgemeinschaft bedürfen (evangelisch: Vocatio),
  • das (allgemeiner) staatlicher Aufsicht unterliegt, verbunden mit dem Einsichts- und Beanstandungsrecht der Religionsgemeinschaft in den Unterricht und seine schulischen Gegebenheiten. 
Der so skizzierte Verfassungsbegriff des Religionsunterrichts, der als konfessionsgebundenen Religionsunterricht auch den konfessionell-kooperativ erteilten Religionsunterricht begrifflich einschließt, bildet also eine gemeinsame Angelegenheit von Staat und Kirche (res mixta) bzw. von Staat und Religionsgemeinschaft. So erklärt sich, dass das Recht des Religionsunterrichts – entsprechend der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung – sowohl im Landesrecht als auch im Recht der Landeskirche näher ausgestaltet wird, und nicht zuletzt durch grundlegende bzw. ausführende Vereinbarungen zwischen Land und Landeskirche.
 
Dem trägt eine gesonderte Rechtssammlung in Aufbau und Inhalt Rechnung, die sich als Ergänzung zur landeskirchlichen Rechtssammlung (www.kirchenrecht-baden.de) versteht. Sie können diese gesonderte Rechtssammlung beim Bestellservice des Evangelischen Oberkirchenrates beziehen. Sie trägt den Titel: Rechtsgrundlagen zum Religionsunterricht im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden; Sammlung staatlicher und kirchlicher Regelungen.
 
Konsequenzen für Schülerinnen und Schüler
 
  • Evangelische Schülerinnen und Schüler haben eine Teilnahmepflicht mit Abmeldemöglichkeit.
  • ungetaufte Schülerinnen und Schüler, die einen evangelisch getauften Elternteil haben, stehen den getauften ev. Schülerinnen und Schülern gleich (Art. 10 Abs.1 GO)
  • konfessionslose Schülerinnen und Schüler oder solche, für deren Konfession kein RU an der Schule angeboten wird, können ihre Teilnahme am evangelischen RU beantragen und werden mit Zustimmung der jeweiligen Lehrkraft zugelassen;
  • Die vier Kirchen in Baden-Württemberg haben eine konfessionelle Kooperation im RU vereinbart = konfessioneller RU i.S.v. Art. 7 Abs. 3 GG mit dem Ziel, die ökumenische Offenheit der Kirchen erfahrbar zu machen und den Schülerinnen und Schülern beider Konfessionen die Begegnung mit der jeweils anderen Konfession zu ermöglichen; halbjährlich muss ein Lehrerwechsel erfolgen; die Schülerinnen und Schüler, die nicht der Konfession der jeweils unterrichtenden Lehrkraft angehören, haben in diesem Halbjahr einen Gaststatus.
 
 
 

Religionsunterricht - inhaltliche Infos, Ansprechpartner/innen, Material
 
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