Seelsorgerecht
Seelsorge im Sinne des evangelischen Kirchenrechts „ist aus dem christlichen Glauben motivierte und im Bewusstsein der Gegenwart Gottes vollzogene Zuwendung. Sie gilt dem einzelnen Menschen, der Rat, Beistand und Trost in Lebens- und Glaubensfragen in Anspruch nimmt, unabhängig von dessen Religions- bzw. Konfessionszugehörigkeit. Seelsorge ist für diejenigen, die sie in Anspruch nehmen, unentgeltlich“ (§ 2 Abs. 1 Seelsorgegeheimnisgesetz der EKD).
Unbeschadet des Auftrags aller Getauften zur Seelsorge betraut die evangelische Kirche einzelne Personen mit einem besonderen Auftrag zur Seelsorge (§ 2 Abs. 3 Seelsorgegeheimnisgesetz der EKD) .
Der Auftrag zur Seelsorge gehört als Teil des ordinationsgebundenen Amtes zum Dienst der Pfarrerinnen und Pfarrer; der Auftrag zur Seelsorge gehört im Rahmen der konkreten Aufgabenbeschreibung zum Dienst der Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone (§ 2 Abs. 1 und Abs. 2 Seelsorgegesetz). Die Wahrung des Seelsorgegeheimnisses gehört zu den beruflichen Pflichten der vorgenannten Gruppen von Mitarbeitenden (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Seelsorgegesetz, § 30 PfDG-EKD, § 3 Abs. 5 GDG)
Seelsorge und Schweigepflicht - vor allem bei Ehrenamtlichen
1. Basis jedes Seelsorgegeschehens ist seine Vertraulichkeit. Vertraulichkeit bedeutet Verschwiegenheit. Zur Verschwiegenheit verpflichtet sind alle, die im Seelsorgedienst mitarbeiten, also auch die ehrenamtlich Mitarbeitenden, und alle, die im Besuchsdienst tätig sind.
2a) Alle, die einen ehrenamtlichen Seelsorgeauftrag erhalten haben, sind verpflichtet, über alle Angelegenheiten, die ihnen im Rahmen ihres Auftrags anvertraut oder bekanntgeworden sind, Ver schwiegenheit zu bewahren. Dies gilt für alle Zeit, also auch nach Ende des Seelsorgeauftrags. Diese Verschwiegenheitspflicht ist zum einen kirchengesetzlich geregelt (§ 6 Seelsorgegesetz vom 23.10.2013). Zum anderen haben die ehrenamtlich zur Seelsorge Beauftragten vor ihrer Beauftragung eine entsprechende Verschwiegenheitserklärung unterzeichnet. Der Text dieser Erklärung ist in § 6 Abs. 2 Seelsorgegesetz vorgegeben.
2b) Ehrenamtlich im Besuchsdienst Mitarbeitende unterzeichnen folgende Erklärung: „Ich verpflichte mich, über alles, was mir in Ausübung meiner Tätigkeit im Besuchsdienst anvertraut wird, zu schweigen. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung meiner Mitarbeit im Besuchsdienst fort.“
3. Die seelsorgliche Schweigepflicht bezieht sich auf alle Inhalte und Umstände des Seelsorgegesprächs. Was ist „alles“? Denn ein Gespräch kann ganz „harmlos“ beginnen und zunächst Alltäglichkeiten zum Gegenstand haben. Doch auch ein mit Alltäglichkeiten begonnenes Gespräch kann in ein Seelsorgegeschehen übergehen. Zuweilen kann ein „harmloser“ Beginn geradezu erforderlich sein, um dann Tiefergehendes anzusprechen. Daher ist eine Grenzziehung zwischen seelsorglichem und nichtseelsorglichem Gesprächsinhalt sehr problematisch. Im Zweifel ist alles Gesagte und alles Wahrgenommene dem Bereich der Seelsorge zuzurechnen und unterliegt daher dem Seelsorgegeheimnis. Es ist anerkannt, dass die Beurteilung des seelsorglichen Charakters eines Gesprächs nur durch die seelsorgende Person selbst erfolgen kann. Es ist Dritten verwehrt, eine eigene Beurteilung an deren Stelle zu setzen.
4. Falls die Verschwiegenheitsverpflichtung durch die beauftragte Person verletzt wird, erfolgt zum Schutz des Seelsorgegeheimnisses regelmäßig eine kirchenrechtliche Reaktion. Diese besteht meist im Entzug der Beauftragung zur Mitarbeit im ehrenamtlichen Seelsorgedienst bzw. im Besuchsdienst; § 8 Seelsorgegesetz gibt hierfür die Rechtsgrundlage.
5. Gleichwohl gilt die kirchenrechtliche Verschwiegenheitsverpflichtung nicht schrankenlos. Es können Umstände und Situationen eintreten, in denen es geboten oder zumindest zulässig ist, die Schweigeverpflichtung zu brechen.
a) Dies kommt beispielsweise in Betracht, wenn die seelsorgende Person von ihrer Schweigepflicht durch die Person, die sich ihr anvertraut hat, entbunden wurde. Auch in solchen Fällen muss die seelsorgende Person aber prüfen, ob es geboten und richtig ist, ausnahmsweise von der Schweigepflicht abzusehen. Die Entbindung von der Schweigepflicht entbindet von dieser Selbstprüfung nicht. Die Selbstprüfung nimmt die möglichen Folgen einer Weitergabe des Anvertrauten in den Blick.
b) Ein Absehen von der Schweigepflicht kommt auch dann in Betracht, wenn dies erforderlich ist, um erhebliche Gefährdungen anderer Personen oder Rechtsgüter abzuwehren.
Beispiel: Im vertraulichen Gespräch offenbart jemand der im Besuchsdienst mitarbeitenden Person, dass er beabsichtige, an diesem Abend während des Dorffestes die Gemeindehalle anzuzünden. Diese Ankündigung ist nach den gesamten Umständen auch ernst zu nehmen.
In solchen Fälle kann es die bestehende Notstandssituation gebieten, die Schweigepflicht zu brechen. Erfolgt dies nicht, setzt sich die Person im Besuchsdienst sogar dem Risiko einer Strafverfolgung unter dem Gesichtspunkt der Nichtanzeige geplanter, schwerer Straftaten aus (§ 138 Strafgesetzbuch); „Geistliche“ trifft dieses Risiko bei ihrer Seelsorge nicht (§ 139 Abs. 2 Strafgesetzbuch).
6. Den ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern im Besuchsdienst steht kein Zeugnisverweigerungsrecht vor den staatlichen Gerichten zu. Auf ein solches Recht können sich nach den staatlichen Prozessordnungen nur die sogenannten Geistlichen berufen. Zwar ist Seelsorge in der evangelischen Kirche Aufgabe aller Gläubigen. Dennoch kennt die evangelische Kirche besonders zur Seelsorge bestellte Personen; dies sind neben den Pfarrerinnen und Pfarrern diejenigen Personen, welche nach dem o. g. Seelsorgegesetz einen besonderen kirchlichen Seelsorgeauftrag erhalten haben. Unter den Voraussetzungen des Seelsorgegesetzes kann ein solcher Auftrag auch Ehrenamtlichen in der Justizvollzugs-, Notfall- und der Klinikseelsorge erteilt werden (§ 11 Seelsorgegesetz) und berechtigt diese nach kirchlichem Verständnis zur Zeugnisverweigerung vor Gericht; andere ehrenamtlich Seelsorgende sind allerdings grundsätzlich nicht von ihrer Zeugenpflicht befreit.
Die Differenzierung ist darin begründet, dass die Anwendung des sogenannten Geistlichenprivilegs des Prozessrechts auf Seelsorgende im Ehrenamt voraussetzt, dass bei Letzteren ein klar definiertes Tätigkeitsbild besteht, dass durch eine Aufsicht abgesichert ist; dann spielt der Gesichtspunkt der Ehrenamtlichkeit der Seelsorge keine Rolle, sondern allein der funktionale Zusammenhang. Entsprechend hat das kirchliche Seelsorgegesetz hierzu Regelungen getroffen; sie heben bestimmte Fallgruppen aus der ehrenamtlichen Seelsorge heraus (siehe oben).
7. In allen Zweifelsfragen hinsichtlich des Umfangs der Schweige pflicht und auch hinsichtlich eines möglichen Zeugnisverweigerungsrechtes sollte Kontakt zur zuständigen Pfarrerin bzw. zum zuständigen Pfarrer oder, so diese nicht erreichbar sind, zur zuständigen Dekanin bzw. zum zuständigen Dekan aufgenommen werden. Ergänzend steht der Evangelische Oberkirchenrat für Auskünfte und Einschätzungen zur Verfügung.
Nicole Gutknecht
Stellvertretende Referatsleitung Recht und Rechnungsprüfung und Abteilungsleitung Recht
Seelsorger/innen, Seelsorgeangebote und weitere Informationen auf ekiba.de
Auf der Homepage der Evangelischen Landeskirche erhalten Sie umfassende Informationen zum Thema "Seelsorge, Beratung und Hilfe". Sie finden dort Ansprechpartner/innen für die persönliche Online-Seelsorge und die Nummern für die Telefonseelsorge für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Ebenfalls sind dort die Anlaufstellen für die (psychologischen) Beratungs- und Hilfsangebote der Diakonischen Werke verzeichnet.
