Gemeinden
Die kirchenrechtliche Gestalt der Gemeinde ist nach Herkommen und Aufgabenstellung vielfältig. Neben der Form der Pfarr- oder Kirchengemeinde können im Rahmen dieser Grundordnung andere Formen der Gemeinde rechtlich anerkannt werden.
Die Pfarrgemeinde
Die Pfarrgemeinde ist die örtliche kirchenrechtliche Einheit, in deren Gebiet der Auftrag der Kirche wahrgenommen wird. Dies geschieht vor allem durch die regelmäßige Feier von Gottesdiensten und die Spendung der Sakramente, durch Unterricht, Seelsorge und Diakonie. Die Pfarrgemeinde pflegt die ökumenischen Beziehungen zu den Gemeinden anderer Konfessionen am Ort.
Zu einer Pfarrgemeinde gehören alle getauften evangelischen Christen, die in ihrem Bereich ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und nicht aus der evangelischen Kirche ausgetreten oder nicht ausschließlich Mitglieder einer anderen christlichen Gemeinschaft sind.
Die Pfarrgemeinde ist eine Körperschaft des kirchlichen Rechts. Über ihre Errichtung, Aufhebung, Zusammenlegung, die örtliche Abgrenzung sowie die Zuordnung der Gemeindeglieder entscheidet der Bezirkskirchenrat im Benehmen mit den Ältestenkreisen der beteiligten Pfarrgemeinden. Gehören die Pfarrgemeinden zu einer Kirchengemeinde mit mehreren Pfarrgemeinden, ist das Einvernehmen mit dem Kirchengemeinderat herzustellen.
Die Kirchengemeinde
Besitzt eine Gemeinde die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nach staatlichem Recht oder werden ihr künftig diese Rechte verliehen, so ist sie eine Kirchengemeinde. Eine Kirchengemeinde kann aus einer Pfarrgemeinde oder aber auch aus mehreren Pfarrgemeinden bestehen.
A) Kirchengemeinden mit einer Pfarrgemeinde
In vielen Fällen umfasst die Kirchengemeinde (z.B. kleinere Ortschaften und Städte) lediglich eine Pfarrgemeinde. In diesem Fall ist der Ältestenkreis zugleich der Kirchengemeinderat.
B) Kirchengemeinde mit mehreren Pfarrgemeinden
In größeren Städten sind meist mehrere Pfarrgemeinden als eine Kirchengemeinde zusammengeschlossen, da das Stadtgebiet und somit die Mitgliederzahl zu groß für eine einzelne Gemeinde wäre.
Die Kirchengemeinde erhält Zuweisungen der Landeskirche nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen über den Finanzausgleich. Die Kirchengemeinde stellt den Pfarrgemeinden im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten die für die örtlich anfallenden Bedürfnisse erforderlichen Mittel zur eigenverantwortlichen Verwaltung zur Verfügung.
