Arbeitsrechtliche Kommission (ARK)

 

Zusammensetzung der Arbeitsrechtlichen Kommission

In der Evangelischen Landeskirche in Baden arbeiten verfasste Kirche und Diakonie in einer gemeinsamen Arbeitsrechtlichen Kommission (ARK) zusammen. Die Kommission legt arbeits- und tarifrechtliche Grundlagen für die Mitarbeitenden der Evangelischen Landeskirche in Baden und einen Großteil der Arbeitnehmenden fest, deren Arbeitgebende Mitglieder des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden e.V. sind.
 
Die ARK ist paritätisch besetzt. Sowohl die Dienstgebenden- als auch die Dienstnehmendenseite entsenden jeweils acht Vertreter*innen. Je vier Personen vertreten die Interessen und Positionen des Evangelischen Oberkirchenrats und des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden. Die Dienstnehmendenseite ist mit jeweils vier vom Gesamtausschuss und der Kirchengewerkschaft entsandten Personen vertreten. Jede Seite entsendet zudem zwei Personen als stellvertretende Mitglieder, um auch bei Verhinderung eines (Voll-)Kommissionsmitgliedes die Beschlussfähigkeit des Gremiums zu gewährleisten. Insgesamt ähneln Aufstellung und Funktion der Kommission Auftrag und Arbeitsweise von Arbeitgeberverband und Gewerkschaft bei der Vereinbarung und Aushandlung von Tarifverträgen. 
 
Die derzeitigen Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission können sie durch einen Klick auf folgende Datei entnehmen:
 
Mitgliederliste Stand 1. Mai 2026
 

Die Zusammensetzung der Arbeitsrechtlichen Kommission ist kirchengesetzlich geregelt (ZAG-ARGG-EKD). Nach diesem Gesetz entsenden die Dienstnehmendenseite und die Dienstgebendenseite jeweils acht Personen in die ARK. Zusätzlich werden je zwei Stellvertretungen benannt.
 
Die Dienstnehmendenseite setzt sich jeweils zur Hälfte aus entsandten Personen vom Gesamtausschuss der Mitarbeitendenvertretungen und zur anderen Hälfte aus entsandten Personen von den Gewerkschaften und Mitarbeitendenverbänden zusammen.  Derzeit entsendet von den Gewerkschaften und Mitarbeitendenverbänden ausschließlich die Kirchengewerkschaft Verter*innen in die ARK.
 
Die Dienstgebendenseite setzt sich aus zwei Mitgliedern aus den Kirchenbezirken, zwei Mitgliedern aus dem Evangelischen Oberkirchenrat und vier Mitgliedern vom Diakonischen Werk Baden zusammen.
 
Der jeweiligen Entsendung gehen im Einzelnen Wahlen oder Vorschläge und Beschlüsse von Leitungsorganen voraus.
 
Aufbau und Struktur der innerkirchlichen Interessenvertretung verdeutlicht das Schaubild:
Grafik zur Entsendung in die ARK
 

Der "Dritte Weg" und die Arbeitsrechtliche Kommission

Die für alle Mitarbeitenden geltenden Regelungen des Arbeitsrechts werden in der Evangelischen Landeskirche in Baden und den Einrichtungen der Diakonie im Verfahren des Dritten Weges festgelegt.
 
 

Auf dem Ersten Weg werden Arbeitsbedingungen einseitig durch die Arbeitgebenden festgelegt. Dies geschieht zum Beispiel durch Gesetz zur Regelung öffentlich-rechtlicher Dienstverhältnisse im Beamtenstatus. 
 
Im Zweiten Weg handeln Arbeitgebende mit Gewerkschaften Arbeitsbedingungen tarifvertraglich aus. Tarifverträge bilden den Regelfall der Festlegung arbeitsvertraglicher Bedingungen. 
 
Im Dritten Weg bestimmt eine paritätisch besetzte Arbeitsrechtliche Kommission die Arbeitsbedingungen. Mitglieder dieser Kommission sind eine gleiche Anzahl von Vertretern der Dienstgebenden und der Dienstnehmenden. Beide Seiten handeln die Arbeitsbedingungen miteinander aus. Soweit eine Einigung nicht gelingt, wird vor dem Schlichtungsausschuss ein Kompromiss erarbeitet. Die koalitions- bzw. gewerkschaftlichen Instrumentarien zur Durchsetzung von Forderungen, Streik und Aussperrung, sind ausgeschlossen.

Diese Zwangsmittel vereinbaren sich nicht mit der kirchlichen Dienstgemeinschaft. Der kirchliche Dienst ist durch den Auftrag der Kirche bestimmt, das Evangelium in Wort und Tat zu bezeugen. Dienstgebende und Mitarbeitende tragen als Dienstgemeinschaft eine gemeinsame Verantwortung für die Erfüllung dieses Auftrages. Die Wahrnehmung dieser gemeinsamen Verantwortung setzt einen partnerschaftlichen und kooperativen Umgang voraus. In der Arbeitsrechtlichen Kommission ist deshalb jede Seite gleichberechtigt und gleichwertig vertreten. Entscheidungen werden im Konsens angestrebt und mit einer qualifizierten Mehrheit beschlossen.   

Die Zulässigkeit des Dritten Weg ist durch das in Art. 140 Grundgesetz i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 Weimarer Reichsverfassung verbürgte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen verfassungsrechtlich gedeckt. Danach dürfen die Kirchen ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes selbst ordnen und verwalten. Dazu gehört auch die Gestaltung der arbeitsrechtlichen Beziehungen zu ihren Mitarbeitenden. Im Sinne des Leitbildes der Dienstgemeinschaft machen die Kirchen von ihrer Freiheit zur Organisation, Normsetzung und Verwaltung Gebrauch. Die Gestaltungsfreiheit findet ihre Grenzen in der staatlichen Rechtsordnung und den Rechten „anderer“. In diesem Sinne hat das Bundesarbeitsgericht die Zulässigkeit des „Dritten Weges“ in zwei Entscheidungen im November 2012 von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht, die die Evangelische Landeskirche in Baden bereits seit April 2014 erfüllt. 
Dazu gehört insbesondere die Festlegung auf die Verbindlichkeit der in der Arbeitsrechtlichen Kommission der Evangelischen Landeskirche in Baden beschlossenen Arbeitsrechtsregelungen für alle Mitarbeitenden in Landeskirche und Diakonie gemäß Artikel 2 §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 2 ZAG-ARGG-EKD i.V.m. § 5 Abs. 4 Buchstabe a) Satzung DW Baden.
Deshalb herrscht vielfach Unverständnis und Ratlosigkeit darüber, dass die Mitarbeitenden neben den Bedingungen der Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter – AR-M - oder der Arbeitsrechtsregelung über die Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland - AR-AVR - auch zu den Bedingungen der Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland - AVR-DD – beschäftigt werden. Dies hängt mit § 16 ARGG-EKD zusammen, dessen Geltung gemäß Artikel 2 § 4 Abs. 1 Satz 2 ZAG-ARGG-EKD „unberührt“ bleibt. Heißt nichts anderes, als dass neben der Verbindlichkeitsregel des Artikel 2 § 4 Abs. 1 Satz 1 ZAG-ARGG-EKD § 16 ARGG-EKD in Gänze Anwendung findet. Nach § 16 Abs. 1 ARGG-EKD darf die Diakonie Deutschland in einer eigenen Arbeitsrechtlichen Kommission arbeitsrechtliche Regelungen für die in der Diakonie privatrechtlich angestellten Mitarbeitenden treffen. Diese Kommission beschließt die AVR-DD.  Als paritätisch im Konsens beschlossene Regelungen stehen die Beschlüsse der Kommission der Diakonie Deutschland und dieselben der gliedkirchlichen Kommissionen gleichrangig nebeneinander. Nur für die Gliedkirchen bestimmt das ARGG-EKD 2013 neue Regeln. Im Gesetz bedurfte es also einer Regelung, die die Konkurrenz der in zwei unterschiedlichen Kommissionen beschlossenen arbeitsrechtlichen Bedingungen für die Rechtsträger verbindlich festlegt. Diesen „Job“ übernehmen § 16 Abs. 2 Satz 3 und Absatz 3. Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 ARGG-EKD dürfen Rechtsträger den „kirchlichen“ Tarif im Rahmen des gliedkirchlichen Rechts bei Neugründungen vor Arbeitsaufnahme frei wählen und selbst festlegen. Gliedkirchliches Recht wird in Baden bestimmt durch Artikel 2 § 4 Abs. 1 Satz 1 ZAG-ARGG-EKD und Satz 2 i.V.m. § 16 ARGG-EKD. Neu gegründete Einrichtungen sind daher frei, ihre Mitarbeitenden nach AR-M, AR-AVR oder AVR-DD zu beschäftigen. Darüber hinaus hat der kirchliche Gesetzgeber in § 16 Abs. 3 Satz 1 ARGG-EKD eine Bestandsregel formuliert, damit Einrichtungen, die die AVR-DD anwandten, nicht gezwungen sind, die Verträge mit ihren Mitarbeitenden kurzfristig umzustellen. Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 ARGG-EDK dürfen deshalb bis heute alle Rechtsträger die AVR-DD anwenden, die ihre Mitarbeitenden schon am 31. Dezember 2018 nach diesen Bedingungen beschäftigt haben. Ebenso musste man dem Status überregional tätiger Rechtsträger gerecht werden und wollte sie nicht an das Recht einer Gliedkirche binden. Deshalb dürfen diese Rechtsträger bis heute die auf dem Dritten Weg beschlossene  Arbeitsrechtsregelung anwenden, die sie bereits am 31. Dezember 2018 angewandt haben. Das kann neben den AVR-DD sogar das Recht einer fremden Gliedkirche sein. Nach allem hat die gemeinsame Arbeitsrechtliche Kommission der verfassten Kirche in Baden und ihrer Diakonie die verantwortungsvolle Aufgabe, mit der Vielgestaltigkeit der Arbeitsbedingungen in Baden aus AR-M, AR-AVR und AVR-DD zum Wohle aller Beteiligten sachgerecht und ausgewogen umzugehen.
Die jeweiligen Rechtstexte, sowie die gültigen Arbeitsrechtsregelungen finden sie unter www.kirchenrecht-baden.de unter den Nummern 900.000 ff.
  

Ingeborg Trueck

Leiterin der Geschäftsstelle Arbeitsrechtliche Kommission