Kirchenrecht & Kirchenverfassung

 
Das Kirchenrecht ist dasjenige Recht, das die Kirche in ihren eigenen Angelegenheiten selbst setzt. Gesetzgebendes Organ ist die Landessynode. Vom Kirchenrecht zu unterscheiden sind diejenigen Rechtsmaterien, die vom Staat (als Bundes- oder Landesrecht) erlassen werden, aber dennoch auch von der Kirche zu beachten sind, wie etwa das Zivilrecht mit dem wichtigen Teilgebiet des Arbeitsrechts oder das Steuerrecht, zu dem auch das Recht der Kirchensteuer gehört.

Zu den Themen des Kirchenrechts gehört insbesondere das sogenannte ius liturgicum, also das Recht des Gottesdienstes, in dem es etwa um die Ordnung des Gottesdienstes, Glockengeläut und Kirchenmusik geht. Auch die kirchlichen Lebensordnungen, in denen die Kasualien näher beschrieben sind, gehören in diesen Zusammenhang. Strukturen der kirchlichen Körperschaften oder etwa das Recht der Pfarrerinnen und Pfarrer sind weitere wichtige Komplexe.

An oberster Stelle in der Hierarchie der kirchlichen Gesetze steht die Grundordnung, die Verfassung der Landeskirche. Die Grundordnung wurde im Jahre 2007 vollständig neu gefasst und zum Ende der Amtsperiode der 11. Landessynode an einigen Stellen geändert. Die Grundordnung schlägt die Brücke zwischen dem Auftrag der Landeskirche als Kirche Jesu Christi und ihrer Gestalt in dieser Welt.