Im Flüchtlingsrecht ist geregelt, wer in Deutschland einen Schutzstatus erhalten kann. Die Regelung finden sich wie beim Aufenthaltsrecht im EU-Recht, im nationalen Recht umgesetzt im AsylG, teilweise auch im AufenthG.
Gesetzestexte
Infomaterialien
Allgemein
Anschauliche Erklärvideos und Schulungen zum Migrations- und Aufenthaltsrecht sowie dem Asyl- und Dublin-Verfahren finden Sie auf dem Youtube Kanal von Asylnet.
Stellungnahmen und Informationen zur aktuellen Reform des EU-Asylrechts ("GEAS") finden Sie
hier.
AUFNAHMEBEDINGUNGEN (FLÜCHTLINGSUNTERBRINGUNG)
EU-ASYL-ZUSTÄNDIGKEITSVERORDNUNG - „DUBLIN“ VERFAHREN
Die europäische Dublin-III-Verordnung regelt, welcher Mitgliedsstaat der EU für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Grundsätzlich gilt das "Ersteinreiseprinzip" : der Mitgliedstaat, in den die schutzsuchende Person als erstes eingereist ist (also meist nicht Deutschland), ist zuständig. Befindet sich ein Familienangehöriger bereits in Deutschland, ist über die Dublin-III-Verordnung innerhalb der EU jedoch eine Familienzusammenführung nach Deutschland möglich. Mehr Informationen hierzu finden Sie in der Handreichung.
Asylverfahren
Anhörung:
Geflüchtete können zur Anhörung von einer Vertrauensperson ("Beistand") begleitet werden.
Asylbewerber*innen haben sogenannten Mitwirkungspflichten. Das heißt sie müssen bei der Aufklärung des Sachverhalts mithelfen u.a. durch das Vorlegen und Beschaffen von erforderlichen Unterlagen.
Klageerhebung und Prozesskostenhilfe:
Bei negativem BAMF-Bescheid kann Klage erhoben werden. Wenn dem/der Betroffenen keine finanziellen Mittel zur Durchführung des Klageverfahrens zur Verfügung stehen, kann Prozesskostenhilfe beantragt werden. Die Prozesskostenhilfe ist eine staatliche Leistung zur Finanzierung der Gerichtskosten (Streitigkeiten nach dem AsylG sind gerichtskostenfrei, daher bei Klagen gegen BAMF-Bescheide nicht relevant; anders Verfahren nach dem AufenthG) und der Anwaltskosten. Es wird geprüft, ob "hinreichende Aussicht auf Erfolg" besteht. Detaillierte Informationen hierzu finden Sie im Infoblatt Klageerhebung Asylverfahren.
Asylfolgeantrag:
HÄRTEFALLKOMMISSION
Ist eine schutzsuchende Person bereits vollziehbar ausreisepflichtig und alle Möglichkeiten einen Aufenthaltstitel zu erhalten (inkl. Klageverfahren) sind ausgeschöpft, gibt es die Möglichkeit einer Eingabe des Falles bei der Härtefallkommission, wenn ganz besondere, individuelle Gründe dafür sprechen, dass in diesem Fall der Vollzug der Ausreisepflicht unzumutbar ist.
WIDERRUF DES SCHUTZSTATUS – WIDERRUFSVERFAHREN
Der zuerkannte Schutzstatus kann widerrufen werden, wenn
die Voraussetzungen aufgrund einer Änderung der Situation im Herkunftsland oder der individuellen Umständen der Person, nicht mehr vorliegen. Dies wird individuell überprüft im sogenannten Widerrufsverfahren. Eine Aberkennung des Schutzstatus ist selten. Trotzdem sollte das Widerrufsverfahren gut vorbereitet werden.
FAMILIENNACHZUG ZU FLÜCHTLINGEN
Auf der
Website des DRK-Suchdienst finden Sie unter "Fachinformationen" umfangreiche und regelmäßig aktualisierte Infomaterialien zum Thema Familiennachzug zu Personen mit Flüchtlingsstatus oder subsidiären Schutz. Insbesondere werden hier auch herkunftslandspezifische Informationen (z.B. zu Familiennachzug für
Afghan*innen und
Ukrainer*innen) und aktuelle Rechtsprechungen (z.B. zum Thema
Zeitpunkt der Minderjährigkeit beim Familiennachzug) veröffentlicht.
Bleiberechtsregelung
Auch bei negativem Ausgang des Asylverfahrens gibt es Möglichkeiten in Deutschland bleiben zu können.
Eine Möglichkeit ist eine Aufenthaltserlaubnis gemäß §§25a oder 25b bei guter Integration. Hierzu gab es wesentliche gesetzliche Änderungen, die im Januar 2023 in Kraft getreten sind - insbesondere die Einführung des sogenannten Chancen-Aufenthaltsrecht (§104c AufenthG): Ausländer, die am 31.10.2022 seit fünf Jahren in Deutschland leben, jedoch noch nicht alle Kriterien für §25a oder §25b erfüllen, können durch das Chancen-Aufenthaltsrecht eine 18-monatige Aufenthaltserlaubnis auf Probe erhalten, um in dieser Zeit die übrigen Voraussetzungen für ein Bleiberecht zu erfüllen. Das Infoblatt Bleibrecht erläutert die Neuregelungen im Detail.
Eine andere Möglichkeit ist die
Ausbildungsduldung (§60c AufenthG). Durch das neue FKEG wird diese ab dem 01.03.2024 zur Aufenthaltserlaubnis gemäß §16g neu AufenthG.
Der sogenannte "Spurwechsel" aus dem Asylverfahren in eine Aufenthaltserlaubnis für die
Erwerbstätigkeit oder Ausbildung ist nur eingeschränkt möglich. Ausführliche Informationen hierzu finden Sie in der Arbeitshilfe der GGUA.
Abschiebungen
Immer wieder kommt es zu Abschiebungen aus stationärer Behandlung in Krankenhäusern. Die Handreichung des IPNNW enthält Informationen für Klinikpersonal zu den Rechten und Möglichkeiten in Abschiebesituationen.