Recht

 

Rechtliche Infos für die Beratung von Menschen mit Migrationshintergrund

Auf diesen Seiten finden Sie unerlässliche Informationen, wenn Sie Menschen mit Migrationshintergrund unterstützen wollen. Sie finden hier die wichtigsten Gesetzestexte und Verordnungen, sowie umfassende Infoblätter z.B. zum Staatsangehörigkeitsrecht, zum Zuwanderungsrecht, zum Flüchtlingsrecht, zum Bleiberecht, zur Härtefallkommission, zum Zugang zu Erwerbstätigkeit, zum sozialen Status, zur Anerkennung beruflicher Qualifikationen, u.v.m.
 

Die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt man kraft Gesetzes durch Geburt, wenn man von einem deutschen Elternteil abstammt – dann auch bei Geburten im Ausland (§ 4 Abs. 1 StAG). Kinder von Ausländern und Ausländerinnen, die in Deutschland geboren werden, können bei Geburt im Inland auch die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, wenn sie sich ein Elternteil seit mindestens 8 Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhält und ein verfestigtes Aufenthaltsrecht hat (§ 4 Abs. 3 StAG). Die Einbürgerung ist in den §§ 10ff, 9 und 8 StAG geregelt.
Am 19.01.2024 wurde das "Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG)" verabschiedet, welches am 27.06.2024 in Kraft tritt. Positive Neuerungen sind die Verkürzung von Voraufenthaltszeiten auf 5 bzw. 3 Jahre (bei guter Integration) und die Hinnahme von Mehrstaatlichkeit. Es gibt jedoch Verschärfungen bei der Lebensunterhaltssicherung. 
 
Auf www.einbürgerung.de finden Sie Informationen zu den Voraussetzungen für die deutsche Staatsangehörigkeit, zur Antragsstellung und zum Einbürgerungsverfahren. Die Website bietet zudem verschiedene Tools, wie ein Erklärvideo und einen digitalen Quick-Check, mit dem Interessierte prüfen können, ob sie die Voraussetzungen grundsätzlich erfüllen. 
 
 
 
 
 

EU-Bürger*innen, EWR-Staatsangehörige sowie Schweizer*innen und ihre Familienangehörigen, auch wenn letztere selbst Nicht-EU-Bürger*innen (Drittstaatsangehörige) sind, haben unter bestimmten Voraussetzungen das Recht auf Freizügigkeit. Siehe dazu das ausführliche „Infoblatt zum Freizügigkeitsrecht“.
Gesetzestexte
 
Hinweis:
Über die in § 11 AAZuVO geregelten Zustimmungsvorbehalt hinaus, gibt es weitere Zustimmungsvorbehalte in den Verwaltungsvorschriften des Landes Baden-Württemberg, siehe Liste in Abschnitt C 1 Nr. 2
Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Zustimmungsvorbehalte der Regierungspräsidien bei ausländerrechtlichen Entscheidungen..“
 
Infomaterialien 
 

Nicht EU-Bürger*innen benötigen grundsätzlich einen Aufenthaltstitel, um sich in Deutschland aufhalten zu können und eine Erwerbstätigkeitserlaubnis, um eine Erwerbstätigkeit ausüben zu dürfen. Aufenthaltstitel werden erteilt unter bestimmten Voraussetzungen zum Zwecke der Ausbildung, Erwerbstätigkeit, aus familiären oder humanitären Gründen bzw. für besondere Aufenthaltszwecke. Die Regelungen sind insgesamt sehr differenziert und kompliziert und im Aufenthaltsgesetz geregelt. 
Gesetzestexte
 
Hinweis:
Über die in § 11 AAZuVO geregelten Zustimmungsvorbehalt hinaus, gibt es weitere Zustimmungsvorbehalte in den Verwaltungsvorschriften des Landes Baden-Württemberg, siehe Liste in Abschnitt C 1 Nr. 2
Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Zustimmungsvorbehalte der Regierungspräsidien bei ausländerrechtlichen Entscheidungen..“
 
Infomaterialien
Allgemeine Regelungen
Eine Übersicht und Erläuterung der verschiedenen Arten von Aufenthaltserlaubnissen finden Sie in der Handreichung des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes  (DPWV).  Handreichung des DPWV - Aufenthaltssicherung für weitergewanderte Flüchtlinge
 
Für Aufenthaltstitel zur Ausbildung, Erwerbstätigkeit oder aus familiären Gründen, müssen die allgemeinen Voraussetzungen aus §§ 5, 10, und 11 AufenthG erfüllt werden. Diese sind insbesondere die 
  • Lebensunterhaltssicherung (§ 5 Abs. 1)  Broschüre Paritätischer Sicherung Lebensunterhalt
  • Passpflicht/Identitätsklärung (§ 5 Abs. 1)
  • Keine Sicherheitsgefährdung (§ 5 Abs. 1)
  • Einhaltung Visumsverfahren (§ 5 Abs. 2) 
  • keine anderen Ausschlussgründe (§ 10, § 11) 
 
Aufenthaltstitel sind meist befristet und müssen rechtzeitig durch einen Antrag verlängert werden. Infos hierzu finden Sie im Infoblatt Fiktionsbescheinigung. Fiktionsbescheinigung -  Infos zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
 
Fachkräfteeinwanderungsgesetz 
Im Sommer 2023 wurde im Kontext des Fachkräftemangels in Deutschland ein neues Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FKEG) beschlossen, das die Einwanderung von Fachkräften und angehenden Fachkräften (Aufenthalt zur Ausbildung) vereinfachen soll. Das FKEG ändert Teile des AufenthG und tritt teilweise am 18.11.2023, überwiegend aber am 01.03.2024 in Kraft. 
 
 
 
Aufenthalte zum Zweck der Ausbildung
Aufenthalte zum Zwecke der Ausbildung sind möglich im Rahmen einer Berufsausbildung oder Weiterbildung (§ 16a, § 16g), eines Studiums (§ 16b), für studienbezogene Praktika (§ 16e), Sprachkurse (§ 16f), Maßnahmen zur Anerkennung von Berufsqualifikationen (§ 16d), sowie zur Suche eines Ausbildungs- oder Studienplatzes (§ 17).  
 
Schaubild Berufsausbildung allgemeine Voraussetzungen
Schaubilder Ausbildung zur Pflegefachkraft Voraussetzungen 
Die sogenannte Ausbildungsduldung nach § 60c bietet Asylbewerber*innen, die in Deutschland eine Ausbildung machen, die Möglichkeit diese auch bei der rechtskräftigen Ablehnung ihres Asylverfahrens fortzuführen. Zum 01.03.2024 wird diese durch das neue FKEG zur Aufenthaltserlaubnis nach § 16g. Weitere Informationen zu Bleiberechtsmöglichkeiten für Schutzsuchende finden Sie in der Rubrik Flüchtlingsrecht.
 
Aufenthalte zum Zweck der Erwerbstätigkeit
Es wird unterschieden zwischen akademischen Fachkräften (§ 18b) und nicht-akademischen Fachkräften mit (mind. 2-jähriger) Berufsausbildung (§ 18a). 
 
Ab 01.03.2024 können auch Pflegehelfer*innen mit nur einjähriger Ausbildung ein Visum zur Erwerbstätigkeit (§19c AufenthG; §22a BeschV) bekommen. 
Informationen FKEG-Pflegehelfer*innen
Durch das neue FKEG gibt es auch Änderungen für Berufskraftfahrer*innen (LKW/Bus). 
 
 
Seit 2020 gibt es das sogenannte beschleunigte Fachkräfteverfahren (§ 81a AufenthG), bei dem der Arbeitgeber für 
ihre zukünftigen Arbeitnehmer*innen bei der Ausländerbehörde ein beschleunigtes Visumsverfahren für eine Gebühr von 411€ beantragen und ein Visum zur Erwerbstätigkeit somit schneller ausgestellt wird.  Schaubild beschleunigtes Fachkräfteverfahren allgemein
Schaubild beschleunigtes Fachkräfteverfahren Pflegefachkraft
Bundesagentur für Arbeit-Vorlage Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis
Mehr Informationen der Bundesagentur für Arbeit zur Beantragung einer Vorabstimmung für ausländische Beschäftigte finden Sie hier 
Arbeitgeber sind gem. dem neuen § 45c AufenthG verpflichtet, zuziehende internationale Fachkräfte auf die Beratungsangebote hinzuweisen. In Abstimmung mit den zuständigen Ministerien in BW haben die Welcome-Center in Baden-Württemberg als Serviceangebot ein Infoblatt erstellt, mit dem sowohl Arbeitgeber wie auch die Beratungsstrukturen zuziehende internationale Fach- u. Arbeitskräfte auf die Beratungsangebote in Baden-Württemberg hinweisen können. Das Infoblatt ist weitergehend als die reine Hinweispflicht nach § 45c AufenthG. Sinnvoll ist, dass Zuwanderer*innen verstehen, wer für was zuständig ist und wo sie bei wem konkrete Hilfe bekommen und die Struktur einfach erklärt wird. Das Infoblatt solle allen zuziehenden Arbeitnehmern sowohl durch die Arbeitgeber (zu empfehlen schon frühzeitig vor Einstellung auszuhändigen und dies zu dokumentieren) , genauso aber auch über die Beratungsstellen ausgehändigt werden. 
Das Informationsblatt ist hier zum Download verfügbar: 
 
Aufenthalte aus familiären Gründen
Die Aufenthaltserlaubnis für Schutzsuchende wird nach § 25 erteilt. Detaillierte Informationen zu den Voraussetzungen für Asyl, subsidiären Schutz oder eine Duldung finden Sie in der Rubrik Flüchtlingsrecht.
 
Das Infoblatt Bleiberecht bei guter Integration enthält Informationen über das Bleiberecht für Schutzsuchende, deren Asylverfahren nicht erfolgreich war, die aber gut integriert sind und somit einen Aufenthalt gemäß § 25a oder 25b bekommen können. 
Infoblatt Bleiberecht bei guter Integration (§25a, §25b) und Chancenaufenthaltsrecht (§104c)
 
 

Im Flüchtlingsrecht ist geregelt, wer in Deutschland einen Schutzstatus erhalten kann. Die Regelung finden sich wie beim Aufenthaltsrecht im EU-Recht, im nationalen Recht umgesetzt im AsylG, teilweise auch im AufenthG. 
 
Gesetzestexte
Asylgesetz - AsylG
Infomaterialien
Allgemein
Anschauliche Erklärvideos und Schulungen zum Migrations- und Aufenthaltsrecht sowie dem Asyl- und Dublin-Verfahren finden Sie auf dem Youtube Kanal von Asylnet.
 
Stellungnahmen und Informationen zur aktuellen Reform des EU-Asylrechts ("GEAS") finden Sie hier. 
 
Basisinformationen Asylnet: Ehrenamtliches Engagement
Basisinformationen Asylnet: Die Rechte und Pflichten von Asylsuchenden
VORAUSSETZUNGEN DER FLÜCHTLINGSANERKENNUNG/SCHUTZGEWÄHRUNG 
Die Handreichung von DRK und Asylnet erläutert im Detail die Voraussetzungen für die Flüchtlingsanerkennung, subsidiären Schutz und nationale Abschiebungsverbote. Handreichung DRK/Asylnet Voraussetzungen Flüchtlingsanerkennung-subsidiärer Schutz-2019
Handreichung DPWV Syrien- Wehrdienstverweigerer Flüchtlingsschutz oder nur subsidiärer Schutz
 
UNBEGLEITETE MINDERJÄHRIGE 
Handreichung-Umgang unbegleitete minderjährige Flüchtlinge-BW
Weitere Informationen zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen finden Sie hier
EU-ASYL-ZUSTÄNDIGKEITSVERORDNUNG - „DUBLIN“ VERFAHREN
Die europäische Dublin-III-Verordnung regelt, welcher Mitgliedsstaat der EU für  die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Grundsätzlich gilt das "Ersteinreiseprinzip" : der Mitgliedstaat, in den die schutzsuchende Person als erstes eingereist ist (also meist nicht Deutschland), ist zuständig. Befindet sich ein Familienangehöriger bereits in Deutschland, ist über die Dublin-III-Verordnung innerhalb der EU  jedoch eine Familienzusammenführung nach Deutschland möglich. Mehr Informationen hierzu finden Sie in der Handreichung.
 
In der AIDA-Datenbank des European Council on Refugees and Exiles finden Sie Länderberichte zum Asylsystem und Aufnahmebedingungen in 19 EU-Staaten sowie der Türkei, Schweiz, Serbien und dem Vereinigten Königreich.
 
 Asylverfahren
Anhörung:
Die Anhörung ist die wichtigste Gelegenheit einen Asylantrag zu begründen.  Sie sollte daher  gut vorbereitet werden.  Ausführliche Informationen und Beratungshinweise finden Sie  in dieser Infobroschüre der Diakonie Freiburg (deutsch). Auf Asylnet gibt es Infoblätter zur Anhörung in verschiedenen Herkunftslandsprachen.  Diakonie Freiburg-Informationen zur Anhörung im Asylverfahren
 
Geflüchtete können zur Anhörung von einer Vertrauensperson ("Beistand") begleitet werden.
 
Asylbewerber*innen haben sogenannten Mitwirkungspflichten. Das heißt sie müssen bei der Aufklärung des Sachverhalts mithelfen u.a. durch das Vorlegen und Beschaffen von erforderlichen Unterlagen. 
 
Klageerhebung und Prozesskostenhilfe:
Bei negativem BAMF-Bescheid kann Klage erhoben werden. Wenn dem/der Betroffenen keine finanziellen Mittel zur Durchführung des Klageverfahrens zur Verfügung stehen, kann Prozesskostenhilfe beantragt werden. Die Prozesskostenhilfe ist eine staatliche Leistung zur Finanzierung der Gerichtskosten (Streitigkeiten nach dem AsylG sind gerichtskostenfrei, daher bei Klagen gegen BAMF-Bescheide nicht relevant; anders Verfahren nach dem AufenthG) und der Anwaltskosten. Es wird geprüft, ob "hinreichende Aussicht auf Erfolg" besteht. Detaillierte Informationen hierzu finden Sie im Infoblatt Klageerhebung Asylverfahren. 
 
Asylfolgeantrag:
Liegen nach zurückgenommenem oder unanfechtbar abgelehntem Asylantrag neue Sachverhalte vor, die sich positiv auf die Anerkennungschancen auswirken, ist es grundsätzlich möglich einen Asylfolgeantrag zu stellen. Dies muss innerhalb von 3 Monaten nach "Kenntnis" der geänderten Sachlage erfolgen. Informationen hierzu finden Sie in der Handreichung der DRK. Handreichung DRK Asylfolgeantrag - Voraussetzungen für das Wiederaufgreifen des Asylverfahrens
HÄRTEFALLKOMMISSION 
Ist eine schutzsuchende Person bereits vollziehbar ausreisepflichtig und alle Möglichkeiten einen Aufenthaltstitel zu erhalten (inkl. Klageverfahren) sind ausgeschöpft, gibt es die Möglichkeit einer Eingabe des Falles bei der Härtefallkommission, wenn ganz besondere, individuelle Gründe dafür sprechen, dass in diesem Fall der Vollzug der Ausreisepflicht unzumutbar ist. 
Infoblatt Härtefallkommission 
Bericht 2023 Härtefallkommission Baden-Württemberg
WIDERRUF DES SCHUTZSTATUS – WIDERRUFSVERFAHREN
Der zuerkannte Schutzstatus kann widerrufen werden, wenn 
die Voraussetzungen aufgrund einer Änderung der Situation im Herkunftsland oder der individuellen Umständen der Person, nicht mehr vorliegen. Dies wird individuell überprüft im sogenannten Widerrufsverfahren. Eine  Aberkennung des Schutzstatus ist selten. Trotzdem sollte das Widerrufsverfahren gut vorbereitet werden. 
Handreichung DPWV - Widerruf, Rücknahme und Erlöschen des Flüchtlingsstatus bzw. des Schutzstatus
Flüchtlingsrat BW-Handreichung-Widerruf, Rücknahme u. Erlöschen des Schutzstatus
Infoblatt Widerruf Flüchtlingsanerkennung Schutzstatus u. aufenthaltsrechtliche Folgen
FAMILIENNACHZUG ZU FLÜCHTLINGEN 
Auf der Website des DRK-Suchdienst finden Sie  unter  "Fachinformationen"  umfangreiche und regelmäßig aktualisierte Infomaterialien  zum  Thema  Familiennachzug  zu  Personen  mit  Flüchtlingsstatus  oder  subsidiären  Schutz. Insbesondere werden hier auch herkunftslandspezifische Informationen (z.B. zu Familiennachzug für Afghan*innen und Ukrainer*innen) und  aktuelle  Rechtsprechungen (z.B. zum  Thema  Zeitpunkt der Minderjährigkeit beim Familiennachzug) veröffentlicht. 

Bleiberechtsregelung
Auch bei negativem Ausgang des Asylverfahrens gibt es Möglichkeiten in Deutschland bleiben zu können.
 
Eine Möglichkeit ist eine Aufenthaltserlaubnis gemäß §§25a oder 25b bei guter Integration. Hierzu gab es wesentliche gesetzliche Änderungen, die im Januar 2023 in Kraft getreten sind - insbesondere die Einführung des sogenannten Chancen-Aufenthaltsrecht (§104c AufenthG): Ausländer, die am 31.10.2022 seit fünf Jahren in Deutschland leben, jedoch noch nicht alle Kriterien für §25a oder §25b erfüllen, können durch das Chancen-Aufenthaltsrecht  eine 18-monatige Aufenthaltserlaubnis auf Probe erhalten, um in dieser Zeit die übrigen Voraussetzungen für ein Bleiberecht zu erfüllen. Das Infoblatt Bleibrecht erläutert die Neuregelungen im Detail.  
 
 
 
Handreichung Deutscher Verein - Geflüchtete - Berufsausbildung u Berufsausbildungsförderung
BMI-Anwendungshinweise Ausbildungsduldung und Beschaeftigungsduldung-2019
Der sogenannte "Spurwechsel" aus dem Asylverfahren in eine Aufenthaltserlaubnis für die 
Erwerbstätigkeit oder Ausbildung ist nur eingeschränkt möglich. Ausführliche Informationen hierzu finden Sie in der Arbeitshilfe der GGUA. 
Abschiebungen 
Immer wieder kommt es zu Abschiebungen aus stationärer Behandlung in Krankenhäusern. Die Handreichung des IPNNW enthält Informationen für Klinikpersonal zu den Rechten und Möglichkeiten in Abschiebesituationen.
 
 
 

Allgemeine Herkunftslandinformationen 
Türkei: Die Menschenrechts-Stiftung der Türkei (TIHV) veröffentlicht täglich Berichte zu Menschenrechtsverletzungen in der Türkei 
 
Rechtsprechungen: 
Ukraine
Seit dem Angriff von russischer Seite auf die Ukraine am 24.02.2022 sind viele Menschen auf der Flucht. Aufgrund der hohen Anzahl an ukrainischen Geflüchteten versuchen Deutschland und andere Europäische Staaten die Aufnahmebedingungen  zu vereinfachen und es gelten daher in vielen Bereichen Sonderregelungen. Die folgenden Dokumente sollen versuchen die rechtliche Lage zu erläutern.(Aufgrund der Aktualität werden die auf dieser Unterseite zur Verfügung gestellten Dokumente stetig aktualisiert.)
 
Aktueller Hinweis: Der vorübergehende Schutz wurde von der EU verlängert und gilt bis zum 04.06.2026 fort. 
 
 

Gesetzestexte
Infomaterialien und Links
Informationen zur Anerkennungsberatung in Baden-Württemberg unter anerkennungsberatung-bw.de.
 
Weitere Informationen zu Beratungszentren zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen auf unserer Website finden Sie hier
 
Umfassende Informationen zum Thema Anerkennung beruflicher Qualifikationen einschl. dem "Anerkennungsfinder" finden Sie unter
 
Wichtig ist in diesem Kontext auch die Datenbank über Hochschul- , Bildungs-, Ausbildungsabschlüsse in anderen Staaten der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) der Kultusminister- und Kultusministerinnenkonferenz auf 
 
 

Für Ausländer*innen gibt es im Sozialrecht viele Besonderheiten, teilweise hängt es vom Aufenthaltsstatus ab, ob z.B. bestimmte Familienleitungen wie Kindergeld bezogen werden können. Wenn der Aufenthalt von der eigenständigen Lebensunterhaltssicherung abhängt, gefährdet der Bezug von Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) oder SGB XII (Sozialhilfe) ggf. den Aufenthalt.
Gesetzestexte
Infomaterialien
Familienleistungen (Kindergeld, Kinderzuschlag, Elterngeld)
Ausbildungsförderung (BAFÖG, Berufsausbildungsbeihilfe)
Asylbewerberleistungsgesetz
Asylsuchende, Geduldete, Personen mit bestimmten humanitären Aufenthaltstiteln und vollziehbar Ausreisepflichtige, sowie deren Familienangehörige bekommen Sozialleistungen nach dem AsylbLG anstelle vom SGB. 
 
Parität-Arbeitshilfe-Asylbewerberleistungsgesetz
Infoblatt Leistungskürzungen AsylbLG nach Migrationspaket 2019
In den ersten 18 Monaten, bekommen die oben genannten Leistungsberechtigten nur sogenannten „Grundleistungen“ nach § 3 bzw § 3a AsylbLG, welche niedriger sind als reguläre Sozialhilfeleistungen. Dieser Zeitraum wurde durch das  "Rückführungsverbesserungsgesetz"  am 18.01.2024 auf 36 Monate verlängert - es ist jedoch umstritten, ob diese Verlängerung der reduzierten Leistungen verfassungskonform ist. Siehe hierzu das Faktenpapier der Diakonie.
 
 

  

Herr Jürgen Blechinger

Jurist und Migrationsexperte; Leitung Fachbereich Flucht, Migration, Interkulturelle Kompetenz, Interreligiöses Gespräch des  Evangelischen Oberkirchenrats Karlsruhe und Leitung Abteilung Flucht und Migration des Diakonischen Werks Baden; Gesamtleitung von Vorbereitet und erfolgreich nach Deutschland und Stellv. Leitung Welcome-Center Sozialwirtschaft

Regine Gnegel

Referentin im Bereich Flucht und Interkulturelle Kompetenz

Jeannette Bell

Referentin für die Fachberatung der Migration