Für Gemeindepfarrstellen wird der Ausschreibungstext durch den Ältestenkreis in Zusammenwirken mit dem Bezirkskirchenrat erstellt.
Erste Ausschreibungen haben eine Bewerbungsfrist von fünf Wochen nach Erscheinen im Gesetzes- und Verordnungsblatt.
Ist die erste Ausschreibung erfolglos geblieben, kann eine zweite Ausschreibung erfolgen, mit einer Bewerbungsfrist von drei Wochen. Über die eingegangenen Bewerbungen beschließt der Evangelische Oberkirchenrat und gibt die Bewerbungen dem Ältestenkreis bekannt.
Das Wahlrecht hat bei der ersten und zweiten Ausschreibung die Gemeinde.
Kommt es zu keinem Wahlverfahren oder wird kein Ergebnis beim Wahlverfahren erzielt, erfolgt die Besetzung durch die Kirchenleitung.
Bei einer solchen (Stellen-)Besetzung durch die Kirchenleitung wird der Gemeinde eine Interessentin/ein Interessent benannt mit der Aufforderung, ein Votum abzugeben. Bei positivem Ergebnis wird die Interessentin/der Interessent dem Evangelischen Oberkirchenrat zur Berufung vorgeschlagen. Dazu sind der Bezirkskirchenrat und der Landeskirchenrat zu hören.
Landeskirchliche Pfarrstellen werden zur Interessensmeldung im Gesetzes- und Verordnungsblatt mit einer Bewerbungsfrist von fünf Wochen ausgeschrieben. Der Ausschreibungstext wird durch das jeweilige Fachreferat erstellt. Über die Interessensmeldungen beschließt der Evangelische Oberkirchenrat und erteilt dem Fachreferat und dem Personalreferat den Auftrag, mit geeigneten Interessentinnen und Interessenten Gespräche zu führen. Ergebnis dieser Gespräche ist ein Berufungsvorschlag an den Evangelischen Oberkirchenrat.
Im Rahmen der Personalplanung des Evangelischen Oberkirchenrats kann der Landesbischof bis zu 15 Gemeindepfarrstellen innerhalb eines Kalenderjahres mit und ohne Ausschreibung besetzen.
