FAQ Finanzen und Fundraising in der ekiba

 

§ 1 KVHG 
Das gesamte kirchliche Vermögen der Rechtsträger dient der Verkündigung des Wortes Gottes und der Diakonie und darf nur zur rechten Ausrichtung des Auftrages der Kirche verwendet werden (Artikel 101 Abs. 1 GO).  

Gebäude und Finanzen müssen im Hinblick auf Generationengerechtigkeit und rückläufiger Kirchensteuermittel betrachtet werden. Dabei sind auch die Gebäude unter inhaltlichen und finanziellen Aspekten auf Grundlage der neuen Beziehungsräume zu bewerten. Die Gebäudeampel bietet die Basis für die Liegenschaftsplanung. 
Ein Nutzungs- und Finanzierungskonzept gestaltet die inhaltlichen und finanziellen Aspekte aus. Hieran orientiert sich das kirchliche Handeln und auch der Baubedarf. 
 
 

Ein Großteil kirchengemeindlichen Vermögens ist in Gebäuden gebunden. Diese Gebäude erfordern durch die Bewirtschaftung und die Erhaltung viele Finanzmittel. Da die Kirchensteuermittel deutlich abnehmen werden, sinken auch die die Zuweisungen der Landeskirche an die Kirchengemeinden, was Folgen für die Vermögenssituation der Kirchengemeinden hat. 
Gebäudeveränderungen schaffen daher den finanziellen Spielraum für die inhaltliche Arbeit vor Ort.
 

Eventuelle Steigerungen in der Bauförderung und den FAG-Mitteln werden die Inflationsrate und die Bau- sowie Energiepreissteigerungen nicht kompensieren. Die ca. 20 Millionen Euro pro Jahr an Baubeihilfe, die gegenwärtig zur Verfügung stehen, reichen allein für die fast 900 grünen Gebäude nicht aus. Daher sind die Eigenmittel der Kirchengemeinden, Gelder aus Erlösen, Erträgen vor Ort, Fundraising, Stiftung und Drittmitteln dringend notwendig.
 
 

Für Baumaßnahmen an grünen Gebäuden erhalten Kirchengemeinden eine Baubeihilfe von 55% des förderfähigen kirchengemeindlichen Kostenanteils. Der Eigenanteil der Kirchengemeinde liegt demnach bei 45% zzgl. der nicht förderfähigen Kosten.  
Baulasten Dritter werden entsprechend vorab berücksichtigt. 
 
 
 
 
 

Baumaßnahmen ab einem Gesamtbauvolumen von 20.000 € an kirchlich genutzten Gebäuden sind genehmigungspflichtig. Bei einem Heizungssystemwechsel oder Baumaßnahmen, die das Erscheinungsbild eines gottesdienstlichen Raumes verändern, sind diese ab dem ersten EURO genehmigungspflichtig.
 
 

Für den Gebäudeunterhalt und die Gebäudebewirtschaftung erhalten die Kirchengemeinden weiterhin eine Finanzierung aus Kirchensteuermitteln, unabhängig ob das Gebäude noch im Bestand ist oder nicht. Jede Kirchengemeinde wurde über die Höhe dieser Förderung im Februar 2024 informiert. 
Zum Haushaltszeitraum 2022/23 wurde die Zuweisungssystematik im FAG geändert. Dafür wurden die ehemaligen Einzelzuweisungen nach § 4 (Gemeindeglieder), § 6 (Gebäude im Eigentum) und § 9 (Mieten) zusammengefasst und als Berechnungsgrundlage für den neuen § 4 (Grundzuweisung) genommen. Die neue Zuweisung nach § 4 FAG wurde seitdem im Allgemeinen mit der jährlichen Steigerung des FAG-Volumens sowie den individuellen demografischen Faktoren der einzelnen Kirchengemeinden fortgeschrieben und enthält somit auch die alte Zuweisung für Gebäude. 
 
 
 

Für die knapp 900 grünen und hellgrünen Gebäude stehen bis 2040 ca. 1 Mrd. € an Baubeihilfen, Substanzerhaltungsrücklagen der Kirchengemeinden und Baulastzuschüsse Dritter für den Gebäudeerhalt und deren Sanierung zur Verfügung. Berücksichtigt man die Baupreissteigerungen und Inflationsraten für diesen Zeitraum von 16 Jahren, dann macht das voraussichtlich weniger als 750.000 € pro Gebäude. Daraus wird ersichtlich, dass selbst an grünen Gebäuden nicht alle Gebäude in Vollsanierungen oder aufwendigen Teilsanierungen vorgenommen werden können und Neubauten die Ausnahme bleiben. Auch und gerade für die grünen Gebäude sind unter diesen Vorzeichen Finanzierungsmodelle zu entwickeln auch unter Berücksichtigung der sonstigen Eigenmittel und Erlöse der Kirchengemeinden incl. Fundraising. 
Dadurch wird auch deutlich, dass sich die nicht kirchlichen Gebäude, wie ehemalige Pfarrhäuser, Wohnhäuser und die Alternativen für rote Gebäude wirtschaftlich eigenständig tragen müssen incl. der Bildung der Substanzerhaltungsrücklage. Das bedeutet auch, dass Kirche zukünftig wirtschaftlich darstellbare Mieten erheben muss.
 

Vorab: FAG-Mittel wird es auch zukünftig für gelbe und rote Gebäude geben.  
 
 
Die Situation von gelben und roten Gebäuden muss individuell vor Ort im Beziehungsraum betrachtet und beurteilt werden. Lösungsansätze sind jeweils mit den Gemeindefinanzen und Bau abzusprechen. Im Einzelfall wird es gelingen, einzelne gelbe oder rote Gebäude spendenfinanziert zu unterhalten – vor allem dort, wo es größere Erbschaften oder Stiftungsinitiativen gibt. Ein nachhaltiges Nutzungs- und Finanzierungskonzept ist erforderlich, auch im Hinblick auf eine mögliche Entnahme von Geldern der Substanzerhaltungsrücklage.
 
 

Gelbe Gebäude können in Gebrauch gehalten werden, solange die Kirchengemeinde dies über den Haushalt abdecken kann oder langfristig eine Verwertungs- bzw. Finanzierungsalternative gefunden ist.  
Für Baumaßnahmen an gelben Gebäuden erhalten Kirchengemeinden keine Baubeihilfe. Als Bauförderung können sie für Instandhaltungs- und Verkehrssicherungsmaßnahmen ein zinsgünstiges Baudarlehen bis zur Höhe von 55 % des förderfähigen kirchengemeindlichen Kostenanteils erhalten. Der Zinssatz beträgt 1% über die gesamte Laufzeit bei 4% Tilgung. Baulasten Dritter werden entsprechend vorab berücksichtigt.  
 
 
Rote Gebäude erhalten keine Bauförderung. Sie müssen sich kurz- bis mittelfristig wirtschaftlich selbst tragen oder aufgegeben werden.   
Für rote Kirchen mit ortsbildprägendem Charakter wird neben der Verwendung der Substanzerhaltungsrücklage (SERL) zur Verkehrssicherung hier vermehrt bürgerschaftliches Engagement nötig sein, um diese zu erhalten. 
 
 

Baumaßnahmen ab einem Gesamtbauvolumen von 20.000 € an kirchlich genutzten Gebäuden sind genehmigungspflichtig. Bei einem Heizungssystemwechsel oder Baumaßnahmen, die das Erscheinungsbild eines gottesdienstlichen Raumes verändern sind diese ab dem ersten EURO genehmigungspflichtig. 
Für rote Gebäude, die nicht mehr in kirchlicher Nutzung stehen, somit also als sonstige Gebäude gelten und nicht mehr dem kirchlichen Zweck gewidmet sind, bedarf es keiner Baugenehmigung.  
Eine entsprechende Nutzungsänderung/Entwidmung ist dem EOK über das VSA anzuzeigen.
 
 
 

Rücklagen, die vorhanden sind, und auch Erlöse aus Verkäufen verbleiben in der Kirchengemeinde. Die Zweckbindung von Stiftungsvermögen bleibt – wie auch bei Spenden – erhalten. 
Spenden an die Kirchengemeinde dürfen nicht für wirtschaftliche Zwecke verwendet werden (z. B. PV-Anlage mit Einspeisevergütung, Spenden für Maßnahmen an wirtschaftlich genutzten Gebäuden, Mietwohnungen, …).  
Bei Rücklagen der Kirchengemeinden wird zwischen Pflichtrücklagen (z. B. Haushaltssicherungs-, Substanzerhaltungs-, Verwertungsrücklage) und sonstigen Rücklagen unterschieden. Im Zusammenhang mit Bau- und Liegenschaftsentwicklungsmaßnahmen spielen vor allem die letzten beiden eine maßgebliche Rolle.
 
 
 

Die Substanzerhaltungsrücklage ist für alle abnutzbaren unbeweglichen Vermögensgegenstände zu bilden. Das sind die Gebäude der Kirchengemeinden. Die Höhe der jährlichen Zuführung zur Rücklage ist u. a. abhängig von der Nutzungsart und Fläche des Gebäudes.  
Der Verwertungsrücklage gehen alle Verkaufserlöse aus der Verwertung kirchlicher Liegenschaften zu.
 
 

Die Entnahmen aus der Substanzerhaltungs- und der Verwertungsrücklage sind für alle Gebäude im Eigentum der Kirchengemeinde genehmigungspflichtig.  
Die Entnahme für Baumaßnahmen an grünen Gebäuden gilt als genehmigt und braucht nicht gesondert beantragt werden. Gleiches gilt für Maßnahmen der Verkehrssicherung unabhängig von der Gebäudeart und Ampelfarbe. 
Für die Genehmigung der Rücklagenentnahme an gelben und roten Gebäuden bedarf es begründende Unterlagen zur Baumaßnahme. Dazu zählt das Nutzungs- und Finanzierungkonzept, welches nicht nur die Finanzierung der Baumaßnahme, sondern insbesondere bei roten Gebäuden auch die nachhaltige Finanzierung der Folgejahre beinhaltet. 
 
Im Zusammenhang von zukunftsfähigen Konzepten für rote Gebäude ist eine angedachte Weitergabe von Rücklagen an Dritte vorab mit der Abteilung Gemeindefinanzen zu beraten. 
 
 
 

Die Situation von Liegenschaften muss individuell vor Ort und im Beziehungsraum betrachtet und entwickelt werden, um die inhaltliche Arbeit der Gemeinde durch langfristige Sicherung des Vermögens zu gewährleisten.  
Dabei spielen neben inhaltlichen Ausrichtungen auch grundstücksrechtliche sowie vertragliche Fragestellungen und bei Ensemblelagen nicht zuletzt auch technische Aspekte eine Rolle. Auch die Abgabe/Überlassung von Gebäuden an Vereine, Institutionen u. ä. sind möglich und sollten erfolgen. Die Abteilung Gemeindefinanzen und das zuständige Verwaltungs- und Serviceamt sind frühzeitig in den Beratungsprozess einzubinden, um Handlungsspielräume aufzuzeigen und rechtliche Hilfestellung hin zur Genehmigungsfähigkeit zu geben.   
Denn die Beschlüsse der Kirchengemeinden zu Verkäufen von Gebäuden und die Vergabe von Erbbaurechten sind genehmigungspflichtig.
 

Haushaltskonsolidierung

 

Die Entwicklung unseres Kirchensteueraufkommens wird in den nächsten Jahren von der demographischen Entwicklung geprägt werden. Danach werden sich die Kirchensteuereinnahmen aufgrund dieser absehbaren demographischen Entwicklung in den nächsten 20 Jahren spürbar nach unten entwickeln. Auch die Kaufkraft unserer Kirchensteuereinnahmen sinkt deutlich und kontinuierlich!

Haushaltskonsolidierung ist die Reaktion auf einen in vielen Fällen nicht mehr darstellbaren Haushaltsausgleich.

Unter dem Begriff Haushaltskonsolidierung werden allgemein alle Maßnahmen zum Abbau von Defiziten, zum Ausgleich des Haushalts und zur langfristigen Sicherung eines finanziellen Handlungsspielraumes verstanden. Dabei ist es jedoch nicht damit getan, nach dem Rasenmäherprinzip die Ausgaben zu kürzen oder die Zahl der Gebäude einfach zu verringern.

Haushaltskonsolidierung im heutigen Sinn ist nicht in erster Linie ein Instrument zur Bewältigung aktueller Krisen, sondern Haushaltskonsolidierung ist ein strategischer Ansatz für die nachhaltige kirchliche Haushaltswirtschaft und Gemeindeentwicklung.

Methoden und Instrumente der Haushaltskonsolidierung wurden in den vergangenen Jahren entwickelt, um die schwierigen Konsolidierungsprozesse zügig und mit Erfolg zu bewältigen.

Wir begleiten nach Möglichkeit die Konsolidierungsprozesse auch vor Ort durch Teilnahme an Strukturausschusssitzungen, Veranstaltung von Workshops und anderen begleitenden Maßnahmen, je nach Bedarf. Es handelt sich um keine leichte Aufgabe, aber eine zunehmende Zahl von Kirchengemeinden konnten erste Erfolge erzielen und ihren Haushaltsausgleich nachhaltig sichern.

Das Thema Haushaltskonsolidierung ist ein "Dauerbrenner" und aktueller als je zuvor.

  

Andreas Maier

Abteilungsleitung Gemeindefinanzen und Liegenschaften
+49 721 917525-802