Der Abschluss von Verträgen für Mobilfunkanlagen auf Kirchtürmen ist für Kirchengemeinden ohne landeskirchliche Genehmigung möglich. Das gilt sowohl für Verträge zur erstmaligen Installation als auch für die Verlängerung bestehender Verträge.
Verträge zu Mobilfunkanlagen sind in der Regel standardisierte Rahmenverträge mit festen Konditionen und überschaubarem finanziellen Risiko. Bei unklaren Eigentumsverhältnissen oder Baupflichten, außergewöhnlichen Vertragskonditionen oder anfallenden Kosten für die Kirchengemeinden ist eine Rücksprache mit der Abteilung Gemeindefinanzen empfehlenswert: gemeindefinanzen@ekiba.de
Verträge zu Mobilfunkanlagen sind in der Regel standardisierte Rahmenverträge mit festen Konditionen und überschaubarem finanziellen Risiko. Bei unklaren Eigentumsverhältnissen oder Baupflichten, außergewöhnlichen Vertragskonditionen oder anfallenden Kosten für die Kirchengemeinden ist eine Rücksprache mit der Abteilung Gemeindefinanzen empfehlenswert: gemeindefinanzen@ekiba.de
Neue Verträge bzw. die Ergänzung bestehender Verträge sollten folgende Positionen enthalten:
- Abschaltmöglichkeiten der Anlage bei Wartung und Besichtigung durch eine ganztägig besetzte Zentrale des Netzbetreibers.
- Sichtbare Kennzeichnung des Betriebszustandes der Anlage (aktiv/abgeschaltet).
- Rückbau der Anlage nach Ende des Vertragsverhältnisses
- Regelungen zur eventuellen Schadensbeseitigung, z.B. durch Rückstellungen oder finanzielle Sicherheiten
Bei Neuabschlüssen wird empfohlen, die baulichen Voraussetzungen genau zu prüfen und das Orgel- und Glockenprüfungsamt, die landeskirchlichen Bausachverständigen sowie die Fachkräfte für Arbeitssicherheit einzubeziehen. Bitte beachten Sie, dass Baumaßnahmen an kirchlichen Gebäuden, insbesondere Veränderungen am Erscheinungsbild gottesdienstlich genutzter Gebäude, genehmigungspflichtig sind. Die Notwendigkeit einer denkmalpflegerischen Beteiligung sollte immer geprüft werden.
Bitte informieren Sie alle Beteiligten rechtzeitig über die geplanten Begehungstermine mit der Mobilfunkanlagenfirma.
Bitte informieren Sie alle Beteiligten rechtzeitig über die geplanten Begehungstermine mit der Mobilfunkanlagenfirma.
Folgende technische Randbedingungen sind bei der Neuplanung oder Veränderung einer Mobilfunkanlage zu beachten:
- Sollten Bauteile getauscht werden, muss dieses farb- und formgleich und in möglichst geringem Umfang geschehen. Die Austauschmaterialien sind zu bemustern und eventuell mit Bau- und Denkmalpflegebehörden abzustimmen.
- Bewegungsflächen für die Geläutewartung dürfen nicht eingeschränkt werden.
- Historische Glockenstuhlkonstruktionen und Turmfachwerke können durch die Wärmeabgabe der Klimaanlagen im Mobilfunk-Technikraum beschädigt werden. Die Wärme- und Kondensatableitung müssen nachgewiesen werden, deren energetische Nutzung kann geprüft werden.
- Das Einbringen der Sendeanlage verändert durch ihr Gewicht das Eigenschwingverhalten des Glockenturms. Es können Resonanzen zu Teil-Klöppelanschlagzahlen der Glocken entstehen. In solchen Fällen ist eine Turmschwingungsuntersuchung zur Ermittlung der dynamischen Turmbelastungen und der Eigenfrequenz erforderlich. Die Kosten für die Untersuchung und die notwendigen Umrüstungen der Glocken (Gegengewichtsanlagen, Jochgewichte, Reversionsklöppel) zur Sicherstellung des DIN-Resonanzabstandes sind von den Mobilfunkanlagenbetreibern zu übernehmen.
- Der nach Bundesemissionsschutzgesetz geforderte Schallschutz des Geläutes darf durch den Einbau einer Sendeanlage in den Turm nicht verschlechtert werden. Vorhandene Schalllamellen dürfen nicht entfernt oder eingeschnitten werden. Die Kosten für notwendige Umbauten und Sonderkonstruktionen der Schallläden sind vom Mobilfunkanlagenbetreiber zu tragen.
- Die Taubenabwehr im Turm muss weiterhin durchgängig gewährleistet sein.
Beim Betrieb von Mobilfunkanlagen ist folgendes zu beachten:
- Der Zugang zum Gefahrenbereich ist zu sperren und mit Warnschildern zu versehen. Die Kennzeichnungspflicht einer Mobilfunkanlage ist gesetzlich geregelt.
- Die Mobilfunkanlagenbetreiber haben in jedem Turm an der Tür zum Technikraum ein wasserfestes Merkblatt zu hinterlegen, welches über Turmkennung, Abschaltnummer und Sicherheitsabstände für befugte Personen informiert. Dabei ist die Einbausituation der Antennen zu berücksichtigen (Reflexion, Dämpfung).
- Kirchengemeinden haben die bei der Einweisung nach Fertigstellung der Mobilfunkanlage vom Betreiber erhaltenen Unterlagen (Infomappe, Betriebsanweisung, Schlüssel, Standortbescheinigung) auffindbar vorzuhalten.
- Berechtigte fachkundige Personen müssen den Turm besuchende Baufachleute oder Handwerker unterweisen.
- Eigene Mitarbeitende der Kirchengemeinden sind jährlich verpflichtend zu unterweisen.
- Bei Bau- und Wartungsarbeiten, vor allem außen, ist die Mobilfunkanlage außer Betrieb zu nehmen.
- Das Verhalten in Notfällen wie Sturmschäden, Blitzeinschlag, Brand usw. ist in einem Notfallplan zu regeln. Sinnvoll ist eine Klärung mit der zuständigen Feuerwehr.
Weitere Informationen finden Sie hier:
Arbeitsschutz für Verantwortliche in Kirchengemeinden | VBG
BfS - Strahlenschutz beim Mobilfunk
DGUV-R_103-013 (BGR B11)_Elektromagnetische Felder
Informationszentrum-Mobilfunk
Hier der Text zum Download:
