Legionellen

Was müssen Kirchengemeinden darüber wissen?

Duschkopf mit Wasserstrahl
Legionellen können grippeähnliche Erkrankungen und schwere Lungenentzündungen hervorrufen. Was müssen Kirchengemeinden in ihren Gebäuden beachten? 
 
Was sind Legionellen?
Legionellen sind stäbchenförmige Bakterien, die natürlicherweise in Süßwasser vorkommen. Sie vermehren sich besonders gut bei Temperaturen zwischen 25°C und 45°C, also in vielen Warmwasseranlagen. Ab 60°C sterben sie ab. 
 
Wodurch kann man erkranken?
Infektionen durch Legionellen entstehen, wenn kontaminierte Wassertröpfchen (Aerosole) eingeatmet werden, die z.B. durch Duschen oder Klimaanlagen erzeugt werden. Legionellen können schwerwiegende Erkrankungen wie atypische Lungenentzündungen hervorrufen. Das Trinken von legionellenhaltigem Wasser ist unbedenklich.
 
Wo besteht das Risiko einer Legionellenvermehrung?
·         In Warmwasserspeichern mit großen Volumen, wie sie häufig in Altenheimen, Krankenhäusern oder Sportanlagen betrieben werden.
·         In überdimensionierten Leitungen und langen Leitungswegen, in denen es zu Temperaturverlusten kommt
·         An selten genutzten Armaturen oder in außer Betrieb genommenen Zirkulationsleitungen
·         In durch schlechte Isolation der Warmwasserleitungen erwärmten Kaltwasserleitungen
 
Typische Beispiele für gefährdete Wasserentnahmestellen in kirchlichen Gebäuden sind selten genutzte Duschen in Jugendbereichen oder "Hausmeisterduschen", Pfarrhäuser nach längerer Vakanz oder KiTas mit längeren Leitungswegen oder selten genutzten Armaturen.  
 
Wie kann man bei bestehenden Anlagen vorbeugen? 
Bei Kleinanlagen (Ein- und Zweifamilienhäuser, Anlagen mit Warmwasser-Speicherinhalt 400l und/oder 3l in jeder Rohrleitung zwischen Abgang WW-Speicher und Entnahmestelle) wird die Einstellung der Regeltemperatur am Trinkwassererwärmer auf 60°C empfohlen. 
Bei Großanlagen muss am Warmwasseraustritt des Trinkwassererwärmers eine Temperatur von 60°C eingehalten werden. Der gesamte Trinkwasserinhalt von Vorwärmstufen ist mindestens einmal am Tag auf 60°C zu erwärmen. Die Zirkulationstemperatur soll mindestens 55°C betragen. 
Leitungen sollten regelmäßig, auch bei Leerstand und seltener Nutzung, durchgespült werden.
Weisen Sie Ihre Reinigungsfirma an, regelmäßig Wasser aus den selten genutzten Wasserentnahmestellen zu entnehmen.
Beauftragen Sie jemanden, in den KiTa-Ferien die Wasserleitungen zu spülen. Spülen Sie vor Ferienende alle Leitungen für mindestens 5 Minuten. 
Nutzen Sie für selten genutzte Wasserentnahmestellen in KiTas unseren Spülplan:
Der Spülplan dient bei der jährlichen, vorgeschriebenen Trinkwasserkontrolle in KiTas zur Dokumentation.  
 
 
Untersuchungspflicht
In Deutschland schreibt die Trinkwasserverordnung regelmäßige Prüfungen vor. Von der Untersuchungspflicht auf Legionellen betroffen sind Inhaber einer Trinkwasser-Installation,
·         in der Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen (z.B. in Kindergärten) oder gewerblichen (z.B. bei Vermietung von Wohnungen) Tätigkeit abgegeben wird und
·         die eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung enthält und
·         die Duschen oder andere Einrichtungen enthält, in denen es zu einer Verneblung des Trinkwassers kommt.
 
Die Untersuchungshäufigkeit für die systemische Untersuchung auf Legionellen bei Trinkwasserabgabe an die Öffentlichkeit beträgt einmal pro Jahr.
Das Trinkwasser aus Großanlagen der Trinkwassererwärmung, aus denen im Rahmen einer gewerblichen, nicht aber öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird, (z.B. in Miethäusern) ist mindestens alle drei Jahre zu untersuchen. Die Erstbeprobungsfrist war der 31.12.2013. Mieter haben Anspruch auf legionellenfreies Wasser und dürfen Prüfergebnisse einsehen.
 
Der Inhaber der Anlage hat sicherzustellen, dass geeignete Probeentnahmestellen an der Wasserversorgungsanlage vorhanden sind. Ergebnisse der Laboruntersuchung müssen nur gemeldet werden, wenn der Grenzwert überschritten ist. Wird ein erhöhter Wert gemessen, muss der Betreiber die Ursache der Verkeimung ermitteln und Gegenmaßnahmen veranlassen.
 
Welche Anlagen sind anzeigepflichtig gegenüber dem Gesundheitsamt?
In der zweiten Änderungsverordnung der Trinkwasserverordnung vom 5.12.2012 ist die generelle Anzeige des Bestands an Großanlagen weggefallen.
Die Anzeige ist weiterhin erforderlich, wenn die folgenden beiden Kriterien erfüllt sind:
·         Es erfolgt eine Abgabe von Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit (z.B. in Kindergärten, Pflegeheimen oder Vereinsheimen).
·         Es handelt sich um eine Großanlage (WW-Speicher 400l und/oder 3l in jeder Rohrleitung zwischen Abgang WW-Speicher und Entnahmestelle)
Anzeigepflichtig sind der Bestand, die Inbetriebnahme und wesentliche Änderungen an einer Hausinstallationsanlage, die Trinkwasser an die Öffentlichkeit abgibt.
 
Bei Fragen hilft das Landratsamt bzw. Gesundheitsamt weiter.