Vortrag von Matthias Krön am 01. Juni 2022 im Rahmen unserer Fortbildungreihe Online-Verkündigung
gottesdienstliche Online-Formate – was konzeptionell zu bedenken und zu klären ist
Seit der Corona-Zeit gibt es in vielen Gemeinden und Bezirken Erfahrungen mit Online-Gottesdiensten und -andachten. Es hat sich eine Vielzahl kreativer Formate entwickelt. Manche haben mit der Rückkehr zu Präsenzgottesdiensten mit Online-Angeboten pausiert, andere haben ihre Angebote in einem anderen Rhythmus fortgesetzt. Nun stellt sich - auch im Hinblick auf das Ende des Kirchenjahres, Advent, Weihnachten und den Jahreswechsel - die Frage: Wo soll und kann es hingehen mit gottesdienstlichen Online-Formaten?
Es wäre fahrlässig einfach alle Online-Angebote zurückzufahren, denn die bisherigen Umfragen zeigen, dass sich ein Großteil der Nutzer*innen eine Fortsetzung wünschen. Aber was brauchen wir (wirklich) online?
Folgende Vorüberlegungen sind hilfreich, wenn Sie überlegen, ob und wie Sie mit gottesdienstlichen Online-Formaten anfangen bzw. weitermachen.
Ziel
- Welches Ziel verfolgen Sie mit einem gottesdienstlichen Online-Format?
- Geht es um den Ersatz für Präsenzgottesdienste, z.B. in Corona-Zeiten oder für Orte ohne Pfarrer*in?
- Sehen Sie hier eine Möglichkeit für Gottesdienste in Einrichtungen oder Heimen?
- Wollen Sie Ihre Sichtbarkeit erhöhen, Ihr Image (von Gottesdiensten) pflegen, mit Menschen, die inzwischen woanders leben, in Verbindung bleiben?
- ...
- Oder wollen Sie (eine) neue Zielgruppe(n) erreichen?
Zielgruppe
- An welche konkreten Personen denken Sie?
- Sind es primär die bisherigen Gottesdienstbesucher*innen vor Ort oder wollen Sie auch Menschen erreichen, die bisher Ihre Gottesdienste nicht besucht haben (neue Zielgruppen)?
- Was wissen Sie z.B. wir über deren allgemeine Lebenssituation, Alter, Geschlecht, Wohnort, Bildungsniveau, Interessen, Ziele, Wünsche, Erwartungen, Mediennutzung, Kommunikationsstil, ästhetische Präferenzen etc.?
- Welche Themen beschäftigen Ihre Zielgruppe(n)? Wie sind sie emotional zu erreichen?
- Auf welchen Plattformen/in welchen Communities sind diese Personen unterwegs?
- In welchem Kontext wird Ihr Angebot genutzt? (nebenbei, konzentriert, zuhause, auf dem Weg zur Arbeit, wenn man eh online ist …?)
Wenn Sie etwas Neues entwickeln wollen: entscheiden Sie sich für eine konkrete Zielgruppe.
Nehmen Sie sich im Vorfeld die Zeit, sich eine möglichst klare Vorstellung von den Menschen zu machen, die Sie ansprechen möchten. Stellen Sie sich möglichst konkret eine idealtypische Person vor, für die Sie Ihr Angebot machen (wollen).
Nehmen Sie sich im Vorfeld die Zeit, sich eine möglichst klare Vorstellung von den Menschen zu machen, die Sie ansprechen möchten. Stellen Sie sich möglichst konkret eine idealtypische Person vor, für die Sie Ihr Angebot machen (wollen).
Gottesdienst
- Was ist für Sie ein „Online-Gottesdienst“?
- Wo sehen Sie den Unterschied zwischen einem gottesdienstlichen Online-Format und anderen Formen der Online-Verkündigung (z.B. „Corona-Tagebuch“ oder anderer täglicher/wöchentlicher Impuls)?
- Welche (rituellen) Elemente sind für Sie unverzichtbar? Z.B. beim Beten Hände zeigen; auf Kerzen und/oder Kreuz zoomen; Bilder, die das Gebet ikonografisch unterstützen; Lieder entweder als Downloadangebot oder eingeblendet?
- Was erwartet Ihre Zielgruppe?
- Welche Beteiligungsmöglichkeiten möchten Sie umsetzen?
Inszenierung
- Welche Inhalte wollen Sie wie inszenieren, damit die User*innen online mitfeiern können?
- Welche Themen und Lebensfragen liegen Ihnen am Herzen?
- Welche Inhalte/welche Botschaft wollen Sie inszenieren?
- Worin liegt die (aktuelle) Relevanz dieser Inhalte, wo bieten sie Anknüpfungspunkte für die Themen und Lebensfragen der Menschen, die Sie erreichen möchten?
- Warum sollten Menschen das, was Sie machen, sehen wollen?
- Wer sind die Akteure?
- Wer kann/will vor der Kamera persönlich, fokussiert, konkret und emotional begeisternd sprechen/erzählen?
- Welche Menschen aus der Zielgruppe/außerhalb binnenkirchlicher Strukturen können einbezogen werden?
- Wer kann/soll zu einer „Trägergruppe“ (Mitwirkende, Multiplikator*innen) Ihres gottesdienstlichen Online-Formates gehören?
- Welche (Aufnahme)Orte bieten sich für welche Themen an? Kirchen/Kapellen (Fenster, Bilder, Kreuz), Alltagsorte (Straßen, Plätze, Gärten), bisher Unentdecktes oder öffentlich nicht Zugängliches ….
- Was möchten Sie noch mit abbilden?
- Welche Formen der Interaktion/Beteiligung möchten Sie anbieten? Das erfordert ggf. ein kleines Redaktionsteam.
Ressourcen/Kooperation
Der Aufwand für ein inhaltlich und ästhetisch ansprechendes gottesdienstliches Online-Format ist nicht gering. Man muss Zeit für Planung, Absprachen, Vorbereitung, Proben, Aufnahme, Schnitt usw. einplanen, ebenso für die „Pflege“ der User*innen. Aber nicht jede Gemeinde braucht ein gottesdienstliches Online-Angebot. Und nicht alle sollten für das gleiche Angebot produzieren.
- Welche Kooperationen bieten sich in einer Region an?
- Zu welchen Anlässen und in welcher Frequenz wollen und können Sie für ein gottesdienstliches Online-Angebot sorgen?
- Wollen Sie sich am Kirchenjahr orientieren oder macht es vielleicht mehr Sinn, den Rhythmus der Onlineangebote „entgegen“ dem analogen Rhythmus zu planen?
Und schließlich:
Werbung und Evaluation
- Ohne Zuschauer*innen lohnt sich der Aufwand nicht. Bewerben Sie Ihr Angebot: auf Ihrer Website, auf Plakaten im Schaukasten, via Anzeigen in der regionalen Presse, über Ihre Social-Media-Kanäle (auch kommerziell). Nutzen Sie insbesondere für Informationen an die lokale Presse die Möglichkeiten der lokalen Öffentlichkeitsarbeit.
- Denken Sie auch an Trailer für Ihre Online-Gottesdienste.
- Ihre Kooperationspartner*innen sind Multiplikator*innen.
- Nutzen Sie die Analysetools (z.B. bei Youtube). Beachten Sie, wie die Zuschauer*innen zu Ihnen gefunden haben, wie lange Sie Ihr Online-Angebot verfolgen und wo die Spannung abfällt. Was müssen Sie beim nächsten Gottesdienst ändern?
Digitale Verkündigung lebt vom Dreischritt: konzipieren - experimentieren – reflektieren.
Kurzlebigkeit gehört dazu. Weitermachen auch 😊!
Kurzlebigkeit gehört dazu. Weitermachen auch 😊!
Monika Hautzinger/Juliane Langer, Sept. 2020
digitale Verkündiungsformate selbst produzieren
LEVEL 1 | EINFACH
Sie nehmen ein Smartphone oder Tablet und filmen mit der Kamerafunktion und dem integrierten Mikrofon das Geschehen. Im Anschluss laden Sie das Video zeitnah bei YouTube oder/und Facebook hoch. Bei Twitter und Instagram können keine längeren Videos veröffentlicht werden. Sie können aber dort auf das Video bei YouTube/Facebook hinweisen.
LEVEL 2 | LIVE
Auf dem Smartphone oder Tablet können Sie die jeweilige App (Twitter, Facebook, Instagram) installieren. Nach Anlegen eines eigenen Accounts können Sie ein LIVE-Video starten. Ein Live-Streaming über die YouTube-App ist erst ab 1.000 Abonnenten des YouTube-Kanals möglich.
LEVEL 3 | LIVE PROFI
Live-Streaming über YouTube geht zurzeit nur über einen Desktop-Rechner. Diese Option muss separat freigeschaltet werden: Oben rechts das Profilfoto anklicken. Dann im Menü klicken auf "Einstellungen" und schließlich "Kanalstatus und Funktionen". Jetzt bei "Livestreaming" bitte "aktivieren" auswählen. Es dauert 24 Stunden, bis man Zugang zu Livestreaming erhält. Nach der Aktivierung kann man einen Livestream einrichten. Auch eine Einbettung des Codes auf Ihre Website ist denkbar. Alle Infos gibt es hier: https://support.google.com/youtube/answer/2474026?hl=de.
Die technische Umsetzung einer Videoproduktion kann eine komplexe Angelegenheit werden, wobei man auch mit wenig Budget heutzutage tolle Ergebnisse erzielen kann. Prinzipiell muss man an drei Bereiche denken:
- Bildgestaltung: Es muss keine teure Kamera sein: Die Kameras aktueller Smartphones und Tablets liefern tolle Bilder. Ebenfalls zur Bildgestaltung gehört das bewusste Einsetzen von Lichtquellen, wie z.B. der Sonne, der vorhanden Raumbeleuchtung oder Extrabeleuchtung.
- Ton: Der Ton ist das Wichtigste bei der Produktion. Über Verwackler im Bild wird oft hinweggesehen, bei schlechter Tonqualität ist das „Ansehen“ eine Qual. Mikrofone für Smartphone & Co. kosten nicht viel. Bei Musikdarbietungen und vielen weiteren Tonquellen ist ein Mischpult unerlässlich, um eine gut ausgepegelte Tonspur zu erhalten. Eventuell lässt sich der Ton auch direkt von der Kirchenanlage abnehmen.
- Schnitt: Sollten Sie mehrere Bildquellen im Einsatz haben oder einzelne Sequenzen gedreht haben, müssten Sie diese mit einem Schnittprogramm oder sogar Live mit einem Bild-/Tonmischer oder der kostenlosen Software OBS „schneiden“.
Diese drei Komponenten haben - neben der Inszenierung - einen wesentlichen Einfluss auf die Rezeption durch die Zuschauer*innen. Eine Technikübersicht mit in der Praxis bewährtem Equipment ist abrufbar unter: www.bit.ly/technikliste. Bitte bedenken Sie, dass wenn Sie außerhalb eines WLAN oder einer stationären Internetverbindung streamen ggf. Kosten für die Datenübertragung anfallen können. Anbei verschiedene Technik-Lösungen:
Eventuell haben Sie auch eine/n Veranstaltungstechniker/in in Ihrem direkten Umfeld, der/die Sie unterstützen kann?
(Stand: November 2025)
Liebe Gäste aus anderen Landeskirchen, diese Übersicht gilt in erster Linie für die Rechtsträger der Evangelischen Landeskirche in Baden. Auf der Website der EKD finden Sie weitere Ausführungen und einige Antworten auf häufige Fragen.
Bei der Aufnahme von Gottesdiensten oder ähnlichen Formaten sind einige rechtliche Punkte zu beachten. Eine vereinfachte Vorgehensweise in Form einer Checkliste finden Sie im unteren Teil dieser Seite. Wir müssen dabei betonen, dass mit den in Rede stehenden Themen sehr komplexe rechtliche Fragestellungen verbunden sind. Bitte haben Sie daher dafür Verständnis, dass die nachfolgenden Ausführungen keine abschließende Lösung für alle möglichen Probleme bieten können. Obgleich wir im Vorfeld eine sorgfältige Prüfung vorgenommen haben und Ihnen raten, unseren Empfehlungen zu folgen, weisen wir zudem ausdrücklich darauf hin, dass jeder Rechtsträger die neuen digitalen Formate in eigener Verantwortung nutzt.
1. Mitwirkendenrechte
a) Urheberrecht (UrHG) und Leistungsschutzrecht
b) Recht am eigenen Bild (KUG §22)
c) Datenschutz (DSG-EKD)
Von jeder Person, die vor oder hinter der Kamera steht, muss die a) Einwilligung zur Übertragung der jeweiligen Nutzungsrechte von aufgeführten Werken (Predigt, Texte, musikalische Darbietung, Tanz usw.) zur Verbreitung, Vervielfältigung und Veröffentlichung eingeholt werden, b) sowie die zur Schaustellung des eigenen Bildes. c) Zudem benötigt man die Einwilligung zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten, beispielsweise für das Einblenden des Namens.b) Recht am eigenen Bild (KUG §22)
c) Datenschutz (DSG-EKD)
Wenn Sie bei YouTube oder anderen Plattformen streamen oder Videos Ihrer Veranstaltung hochladen, übertragen Sie in der Regel genau diese Rechte an den Plattformbetreiber. Wenn Sie diese vorher nicht eingeholt haben, verstoßen Sie gegen die AGBs der Plattform.
Wir haben Ihnen hierfür zwei vereinfachte - sowie sprachlich verständliche - Formulare zur Verfügung gestellt, welche Sie herunterladen können. Bitte bereiten Sie die Formulare dementsprechend vor und lassen Sie diese jeweils von allen Mitwirkenden (bzw. bei Minderjährigen von einem/r Erziehungsberechtigten) vor und hinter der Kamera unterschreiben. Bitte üben Sie keinen Zwang auf Personen aus, die nicht bereit sind dieses zu unterzeichnen. Bitten Sie diese Personen, an der Aufzeichnung nicht teilzunehmen. Nach erfolgter Unterschrift dürfen die beiden Formulare nicht mehr verändert werden: D.h. die fertige Datei darf im Nachhinein nicht zusätzlich auf anderen, als den angegebenen Plattformen oder zu anderen Zeiten veröffentlich werden. Die Formulare müssen nach datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten ordnungsgemäß behandelt werden, um die Rechte der betroffenen Personen auch im Nachgang zu sichern (Widerruf, Recht auf Löschung, Auskunft oder Berichtigung). Ebenfalls finden Sie einen Aushang für die Eingänge Ihrer Kirche - sollten Sie den Online-Gottesdienst gemeinsam mit Gemeinde feiern. Nach DSG-EKD § 53 müssen Sie informieren. Es empfiehlt sich einen Bereich in der Kirche auszuweisen, der nicht von den Kameras erfasst wird. Bei Abendmahlsgeschehen während der Online-Übertragung empfehlen wir, Abendmahlsgäste nicht in Nahaufnahme zu filmen, sondern in einer Totale zu bleiben. Dies empfehlen wir ebenfalls für Kasualhandlungen, außer die Tauffamilie o.ä. hat schriftlich eingewilligt.
Stand: 31. Mai 2022
Stand: 01. Juni 2022
Stand: 31. Mai 2022
Wenn Sie einen Gottesdienst oder einer Andacht über eine Videokonferenz-Plattform (z.B. Zoom) anbieten, bitte beachten Sie folgende Hinweise zum Datenschutz, die Sie bei der Versendung des Veranstaltungslink mitschicken sollten: "Grundsätzlich gelten die Datenschutzrichtlinien der Videokonferenz-Plattform (für Zoom siehe https://explore.zoom.us/de/trust/), die Sie durch Teilnahme an der Veranstaltung per Mausklick auf den Veranstaltungslink akzeptieren. Die Angabe eines vollständigen Namens und/oder das Einschalten einer Kamera sind freiwillig und bei Teilnahme nicht verpflichtend."
2. Musikrechte
Bei den Musikrechten gibt es ein komplexes Geflecht von Rechteinhabern: Komponisten, Textdichter/innen, Künstler/innen, Musikverlage und Verwertungsgesellschaften (GEMA, die die Rechte von einem Großteil der Komponisten, Textdichter/innen und Musikverlage vertritt; GVL, die u.a. die Ansprüche für ausübende Künstler/innen und Plattenfirmen vertritt; VG Musikedition und CCLI, die ebenfalls Musikschaffende vertritt).
Wann ist ein Stück gemeinfrei und kann frei verwendet werden? Gemeinfrei können Musikstücke unter verschiedenen Voraussetzungen sein. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der/die Urheber/in bereits 70 Jahre verstorben ist. Es sollte jedoch darauf geachtet werden, dass hinsichtlich der Verwendung der Werke keine anderen Rechte, wie z.B. Leistungsschutz- und/oder Filmherstellungsrechte bestehen. Diese dienen dem Schutz von verlegerischen Tätigkeiten und kommen bei konkreten Tonaufnahmen oder Notenblättern in Betracht (z.B. für einen Musikverlag).
Wann ist ein Stück gemeinfrei und kann frei verwendet werden? Gemeinfrei können Musikstücke unter verschiedenen Voraussetzungen sein. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der/die Urheber/in bereits 70 Jahre verstorben ist. Es sollte jedoch darauf geachtet werden, dass hinsichtlich der Verwendung der Werke keine anderen Rechte, wie z.B. Leistungsschutz- und/oder Filmherstellungsrechte bestehen. Diese dienen dem Schutz von verlegerischen Tätigkeiten und kommen bei konkreten Tonaufnahmen oder Notenblättern in Betracht (z.B. für einen Musikverlag).
a) Wiedergabe / Veröffentlichung / Vervielfältigung von Musik
Die öffentliche Wiedergabe von Musik, deren Urheber noch keine 70 Jahre verstorben ist/sind, ist lizenzpflichtig. Die Rechte werden in der Regel in Deutschland von der GEMA vertreten. Da die GEMA jedoch keine Monopolstellung mehr hat, gibt es Musik, die von ihr nicht vertreten wird. Dies betrifft einen Teil der kommerziellen Pop-Musik, aber auch Lieder aus dem Bereich der Worship-Szene, bei denen eigene Wege der Rechteverwertung gegangen werden.
Die Evangelische Kirche in Deutschland unterhält einen Pauschalvertrag mit der GEMA, der die Aufführung/Wiedergabe von Musik im (analogen) Gottesdienst regelt und für alle Kirchengemeinden gilt: www.kirchenrecht-ekd.de/document/30452
Unabhängig von EKD und GEMA sind bereits seit 2018 Videos, die mit GEMA-Repertoire von Deutschland aus in YouTube eingestellt werden, hinsichtlich der der GEMA zustehenden Rechte grundsätzlich mitabgegolten. Zwischen GEMA und Facebook gilt eine ähnliche Vereinbarung (www.dance-charts.de/201803019777/facebook-schliesst-vereinbarung-mit-gema-dachverband). Diese Vereinbarungen gelten nur für Deutschland: Es kann sein, dass Ihr Video in anderen Ländern aufgrund der dort geltenen Rechte bzw. Lizenzbedingungen nicht abrufbar sein könnte.
Die Evangelische Kirche in Deutschland unterhält einen Pauschalvertrag mit der GEMA, der die Aufführung/Wiedergabe von Musik im (analogen) Gottesdienst regelt und für alle Kirchengemeinden gilt: www.kirchenrecht-ekd.de/document/30452
Unabhängig von EKD und GEMA sind bereits seit 2018 Videos, die mit GEMA-Repertoire von Deutschland aus in YouTube eingestellt werden, hinsichtlich der der GEMA zustehenden Rechte grundsätzlich mitabgegolten. Zwischen GEMA und Facebook gilt eine ähnliche Vereinbarung (www.dance-charts.de/201803019777/facebook-schliesst-vereinbarung-mit-gema-dachverband). Diese Vereinbarungen gelten nur für Deutschland: Es kann sein, dass Ihr Video in anderen Ländern aufgrund der dort geltenen Rechte bzw. Lizenzbedingungen nicht abrufbar sein könnte.
Die Corona-Ausnahmeregelung für die Nutzung von GEMA-geschützten gottesdienstlichen Musikinhalten auf Gemeindewebseiten wurde verlängert und gilt nun bis zum 31.12.2026. Diese Regelung beinhaltet auch Social-Media-Plattformen. Damit ist eine zeitgleiche und die zeitversetzte Wiedergabe von Musikwerken in Online-Gottesdiensten und -Andachten im Internet möglich. Nicht-gottesdienstliche Videoformate müssen bei der GEMA separat lizenziert werden: www.gema.de/musiknutzer/tarife-formulare/tarif-vr-od-10. Sofern hingegen Musikrechte von Urhebern berührt sind, die sich nicht von der GEMA vertreten lassen, müssen Gemeinden die Lizenz bei den Urhebern bzw. Verwertungsgesellschaften unmittelbar beantragen.
Fazit: Wenn man Online-Gottesdienste oder Online-Andachten über YouTube und Facebook streamt oder Videos hochlädt und man sich am GEMA-Repertoire bedient, greift die Vereinbarung zwischen GEMA und der Plattform. Filmherstellungsrechte sind nicht Teil der Vereinbarung und müssen seperat geklärt werden (siehe unten). Leistungsschutzrechte z.B. von der Tonaufnahme können trotzdem die "Content ID" bei YouTube auslösen (siehe unten).
Fazit: Wenn man Online-Gottesdienste oder Online-Andachten über YouTube und Facebook streamt oder Videos hochlädt und man sich am GEMA-Repertoire bedient, greift die Vereinbarung zwischen GEMA und der Plattform. Filmherstellungsrechte sind nicht Teil der Vereinbarung und müssen seperat geklärt werden (siehe unten). Leistungsschutzrechte z.B. von der Tonaufnahme können trotzdem die "Content ID" bei YouTube auslösen (siehe unten).
b) Leistungsschutzrecht
Von den auftretenden Musiker/innen (Organist, etc.) müssen ebenfalls die beiden Formulare (siehe oben) ausgefüllt und unterschrieben werden. Das Abspielen einer CD-Aufnahme im Rahmen der YouTube-Übertragung ist nicht ohne eine individuelle Rechteklärung möglich, da z.B. eine Plattenfirmen Leistungsschutzrechte an der Tonaufnahme haben könnte. Ein Abspielen von Streaming-Anbietern, wie Spotify, Apple Music usw. ist nicht möglich, da die Lizenzbedingungen der Streaming-Anbietern nur eine private Musiknutzung erlauben. Deswegen verwenden Sie am besten Live-Musik, da Musik von Tonträgern beim Hochladen bei YouTube durch die Content ID geblockt werden könnte (siehe Punkt e) Content ID bei YouTube).
c) Filmherstellungsrecht
Musikverlage kümmern sich heute nicht nur um die Notendrucke, sondern auch um die Vergabe von Verfilmungs-/Synchronisationsrechten. Das ist das Recht ein Filmwerk mit einem Musikwerk zu verbinden. Es kann also sein, dass der/die Urheber/innen schon lang genug tot sein könnte/n, aber der Notensatz mit diesem Recht geschützt ist. Gemeinefreie Stücke sind nicht betroffen.
Bei GEMA-Mitgliedern wird dieses Recht im Grundsatz ebenfalls durch die GEMA vertreten, kann aber von den Rechteinhabern (Urhebern oder Verlagen) zurückgerufen werden mit dem Ziel, eigene Verhandlungen zu führen: www.gema.de/musikurheber/repertoire/filmherstellungsrecht/#c6230. Bei Nicht-GEMA-Mitgliedern muss das Recht direkt bei den Musikverlagen eingeholt werden. Für Musiktitel, die im Katalog der CCLI zu finden sind, informieren Sie sich bitte direkt bei der CCLI.
Bei GEMA-Mitgliedern wird dieses Recht im Grundsatz ebenfalls durch die GEMA vertreten, kann aber von den Rechteinhabern (Urhebern oder Verlagen) zurückgerufen werden mit dem Ziel, eigene Verhandlungen zu führen: www.gema.de/musikurheber/repertoire/filmherstellungsrecht/#c6230. Bei Nicht-GEMA-Mitgliedern muss das Recht direkt bei den Musikverlagen eingeholt werden. Für Musiktitel, die im Katalog der CCLI zu finden sind, informieren Sie sich bitte direkt bei der CCLI.
Eine Übersicht aller Rechteinhaber*innen des Filmherstellungsrechts der Lieder (inklusive der gemeinfreien Werke) aus dem Evangelischen Gesangbuch (EG) und dem Anhang zum Gesangbuch (NL) können Sie hier herunterladen: www.ekiba.de/media/download/variant/469466. Je nach Liedauswahl müssen Sie dann bei den Rechteinhaber*innen nach den Lizenzbedingungen für die Filmherstellungsrechte anfragen.
Merke: Sofern ein (analoger) Gottesdienst aus Dokumentationszwecken ohne filmische Bearbeitung (Zoomen, Schwenken, Schnitt usw.) mit lediglich einem Tablet/Smartphone gefilmt wird, ist kein eigenes Filmwerk entstanden und somit sind auch keine Filmherstellungsrechte betroffen. Ggfs. macht es Sinn, dass dieses Dokumentationsvideo nur 2-3 Wochen online abrufbar bleibt.
Vorsicht: Die Verfilmungen und ggfs. Bearbeitungen von Kindermusicals, Krippenspielen o.ä. bedürfen grundsätzlich der Genehmigung des Rechteinhabers (auch hier meist ein Verlag).
d) Einstellen bzw. Einblenden von Noten und Liedtexten im Internet
Ab 01.01.2026 dürfen Noten und Liedtexte nicht mehr in den Livestreams und Onlinevideos eingebettet werden; in diesem Kontext bitten wir Sie darum, alle gestreamten Gottesdiensten MIT Liedtexteinbledungen bis zum Ende dieses Jahres offline zu nehmen. Andernfalls kann die VG Musikedition die weitere Nutzung der Liedtexte separat in Rechnung stellen bzw. eine Urheberrechtsverletzung geltend machen.
Dafür dürfen für die Dauer eines gestreamten Gottesdienstes Liedtexte (max. 8 Seiten) über einen QR-Code im Stream, welcher zu einem nicht downloadbaren Dokument führt, zur Verfügung gestellt werden. Das Dokument muss umgehend nach Ende des Gottesdienstes aus dem Netz entfernt werden und darf nicht mehr abrufbar sein.
CCLI
Bei Einzelverträgen mit anderen Rechteinhabern, etwa der CCLI, muss eine separate Regelung direkt durch die Gemeinde gefunden werden.
Rechtssicherheit besteht für gemeinfreie Werke.
e) Content ID bei YouTube
Musikrechte setzten sich auf YouTube im Wesentlichen aus drei Hauptkomponenten zusammen: (1) Kompositionen (Noten, Texte, etc.), (2) Sound Recording (konkrete Aufnahme einer Komposition durch einen Künstler) und (3) Musikvideo. Im Fall von Onlinegottesdiensten sind durch das Abspielen von Tonaufnahmen die Komponenten (1) und (2) bzw. durch das selbständige Singen die Komponente (1) betroffen. In der Regel vertritt die GEMA Komponisten und Songwriter (1) in Deutschland, während konkrete Sound Recordings (Aufnahmen) bei den Labels der jeweiligen Künstler beheimatet sind. Daraus wird deutlich wie schwierig eine weitreichende Klärung von Musikrechten ist.
Da ein generelles Whitelisten von Kanälen für Content ID in der Form nicht möglich ist, ist unsere Empfehlung, sich auf gemeinfreies / lizenzfreies Liedgut zu fokussieren. Lizenzfreies Liedgut sollte weitgehend nicht von Content ID erfasst werden. Hierbei kann es zu Ausnahmen kommen, da es schwierig ist, einen Überblick über alle weltweit verfügbaren lizenzfreien Stücke zu erhalten/behalten.
Wurden konkrete Beispiele an sie herangetragen bei denen lizenzfreie Werke via Content ID beansprucht wurde? Ggfs. kann es bei einem System dieser Größe ab und zu zu Fehler kommen, weshalb YouTube die Möglichkeit bietet, einen entsprechenden Einspruch gegen eine Beanspruchung durch Content ID einzulegen: https://support.google.com/youtube/answer/2797454?hl=de. Hierbei kann auch eine kurze Beschreibung des Einspruchs angegeben werden, die der entsprechende Rechteinhaber dann sieht und auf deren Grundlage er den Einspruch bewerten kann.
3. Rundfunklizenz für Livestream-Gottesdienste
Zu Beginn der Corona-Pandemie kam mit den Livestream-Angeboten von Gottesdiensten unter anderem die Frage auf, ob eine Rundfunkzulassung erforderlich ist. Aufgrund der Pandemie hatte die Landesmedienanstalt eine Ausnahmeregelung geschaffen, aufgrund derer eine solche Lizenz vorrübergehend nicht notwendig war. Mit Ende der Einschränkungen ist diese Frage nun aber zu klären.
Eine Rundfunk-Lizenz wird erst dann erforderlich, wenn ein Streamingangebot mehr als 20.000 gleichzeitige Nutzer im Durchschnitt von sechs Monaten erreicht (siehe www.die-medienanstalten.de/themen/zulassung). Dies dürfte bei uns im Bereich der Landeskirche nicht der Fall sein. Entsprechend benötigen Sie nach derzeitigem Rechtsstand keine Rundfunk-Lizenz.
Checkliste zur rechtmäßigen Veranstaltung eines „Online-Gottesdienstes“ oder einer vergleichbaren „Online-Veranstaltung“
- Kann gewährleistet werden, dass bezüglich der verwendeten Musik entsprechende Rechte vorliegen, oder es sich um gemeinfreie Werke handelt? Mögliche Rechteinhaber stehen immer unter jedem Notensatz. Der GEMA-Katalog lässt sich mit der Repertoiresuche (https://online.gema.de/werke/search.faces) durchforsten. Gemeinfreie Musikstücke lassen sich z.B. durch Ausschlussverfahren unter EG 899 recherchieren (Liednummer fehlt = Werk ist gemeinfrei) - siehe auch www.ekiba.de/html/media/dl.html?v=198055.
- Sofern keine eigene Lizenzierung stattfindet, wäre auf Texteinblendungen in Livestreams und Videoaufzeichnungen ab dem 31.12.2023 zu verzichten. Auch „alte“ Videos (aus dem Zeitraum bis Ende 2023) sind entsprechend aus dem Netz zu nehmen.
- Durch die auf der Webseite songselect.ccli.com verfügbare CCLI-Liedsuche können Sie einfach prüfen, ob ein Lied oder ein Katalog unter einer CCLI-Lizenz verfügbar ist.
- Wurde Kontakt mit dem Verlag aufgenommen, um das Filmherstellungsrecht einzuholen oder um ggfs. die Info zu erhalten, dass das Recht über GEMA-Vereinbarungen bereits abgegolten ist? Soll der Gottesdienst nur aus Dokumentationszwecken gefilmt werden und kann er nach 2-3 Wochen ggfs. wieder aus dem Internet gelöscht werden (hier fallen keine Filmherstellungsrechte an)?
- Wurde von allen Mitwirkenden entsprechende Einwilligungs- und Abtretungserklärungen ausgefüllt und eingesammelt?
- Wurden bei der Teilnahme von Minderjährigen die entsprechenden Unterschriften der Erziehungsberechtigten auf den Erklärungen eingeholt?
- Wurde klar festgelegt, auf welchem Medium die Veranstaltung online verfügbar gemacht werden soll und wurde dies entsprechend in die Erklärungen mit aufgenommen?
- Feiert eine Gemeinde den Online-Gottesdienst mit? Werden die Anwesenden über die Aufzeichnung informiert? Wurden die Gemeinde beim Versenden eines Veranstaltungslink zu einer Videokonferenzplattform über die Datenschutzrichtlinien des Anbieters informiert?
- Kann gewährleistet werden, dass die entsprechenden Einwilligungserklärungen nach datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten ordnungsgemäß behandelt werden, um die Rechte der betroffenen Personen auch im Nachgang zu sichern (Recht auf Löschung, Auskunft oder Berichtigung)?
- Es wird geprüft, ob Streamingangebote je nach Portal nach der Pandemie wieder gelöscht müssen.
#ekibageistlich
Da jedes Wochenende Baden-weit viele geistliche Videoangebote entstehen, finden Sie unter www.youtube.com/hashtag/ekibageistlich eine Auswahl von Gottesdiensten, Andachten und Impulsen. Dort können Sie das für Sie passende Angebot auswählen bzw. Gemeindeglieder z.B. über die eigene Homepage auf dieses Angebot hinweisen.
Hinweis für Gemeinden, die ein geistliches Videoangebot einstellen möchten: Laden Sie Ihr Video auf Ihren YouTube-Kanal hoch und fügen Sie in den Videotitel oder in die Videobeschreibung den Hashtag #ekibageistlich ein. Dann erscheint Ihr geistliches Angebot in unserer badischen Videoübersicht.
So lassen sich Gottesdienst-Videos auf seiner Website einbetten?
- Rufen Sie auf einem Computer das YouTube-Video auf, das Sie einbetten möchten.
- Klicken Sie unter dem Video auf TEILEN.
- Klicken Sie auf Einbetten.
- Kopieren Sie den HTML-Code aus dem angezeigten Feld.
- Fügen Sie den Code in den HTML-Code Ihrer Website ein.
Bei einer LUKAS-Website: 1. Im Medienarchiv einen Eintrag erstellen: "Neues externes Medium" 2. In das Feld "Einbettung" den Code einfügen 3. Den Medieneintrag aus dem Medienarchiv an der passenden Stelle seiner Website einfügen.
Achtung: Aktuell können alle "neueren" Kanäle die Einbetten-Funktion bei Livestreams nicht selbstständig aktivieren. Erst nach dem Livestream lässt sich das eingebettete Video auf der jeweiligen Website ansehen. Google hat diese Funktion leider eingeschränkt.
Ergebnisse von ersten Umfragen und Studien zu Online-Gottesdiensten finden Sie hier:
- Ad-hoc Studie von EKD und midi (2020) | Download der Studienergebnisse
- Studie „Digitaler Kirchgang“ von fünf Landeskirchen (2020) | Download der Studienergebnisse
- Vergleichsstudie von midi (2021) | Download der Studienergebnisse
- Update-Studie „Digitaler Kirchgang“ von fünf Landeskirchen (2021) | Download der Studienergebnisse
