Seit dem 1. Mai ist eine neue Fassung der Rechtsverordnung Urlaubsordnung in Kraft[1]: Die acht dienstfreien Sonntage im Jahr können nun, wie von OKR Dr. Weber schon bei den Regionaltagen im Pfarrbildprozess in Aussicht gestellt, mit dem vorhergehenden Samstag zu einem dienstfreien Wochenende verbunden werden[2]. Wie bisher schon ist eine Verbindung mit dem dienstfreien Tag möglich, sodass nun zusammen mit dem Montag ein dreitägiger dienstfreier Abschnitt entstehen kann.[3] Eine Verbindung mit Erholungsurlaub soll weiterhin nicht erfolgen.[4] Neu ist auch, dass die zentrale Organisation von Vertretungen für die dienstfreien Wochenenden nun zum Standard in allen Kirchenbezirken wird; aus der bisherigen Kann-Bestimmung ist in § 25 (5) eine Soll-Bestimmung geworden. Vorausgesetzt ist dabei die Pflicht zur rechtzeitigen Meldung dienstfreier Wochenenden ans Dekanat. Weiterhin neu ist die Möglichkeit, zweimal Sabbaturlaub bewilligt zu bekommen (bisher einmal).[5] Für PfarrerInnen im Schuldienst gilt nun allerdings, dass sie den Antrag mindestens 1 Jahr vor Beginn des Sabbaturlaubs stellen müssen[6].
Zum Teil wurden in der RVO auch Anregungen der Pfarrvertretung aufgegriffen; z.B. mit dem neuen Zusatz „Der Antrag auf Urlaub ist zeitnah zu bescheiden“ im § 10 (1). Hintergrund war die Erfahrung, dass der Umgang mit Urlaubsanträgen in den Dekanaten recht unterschiedlich gehandhabt wurde, sodass unklar war, ob bei ausbleibender Reaktion von Dienstvorgesetzten Urlaub angetreten werden kann, ohne damit eine Dienstpflichtverletzung zu begehen. Ebenfalls auf eine Anregung der Pfarrvertretung geht die Neuformulierung des § 21 (4) zurück. Hier heißt es nun: „Nichtevangelische Feiertage (Maifeiertag, Fronleichnam, Tag der Deutschen Einheit sowie Allerheiligen) werden, soweit sie nicht auf einen Sonntag fallen, als zusätzliche dienstfreie Tage nach Absatz 1 behandelt.“ Bisher galt hier eine Ermessensregelung, die willkürliche Handhabung erlaubte („… können als zusätzliche dienstfreie Tage behandelt werden“).[7]
Die Pfarrvertretung hat in ihrer Stellungnahme diese neuen Regelungen der RVO Urlaubsordnung begrüßt; insbesondere die dienstfreien Wochenenden sind ein wirkungsvoller Beitrag zu mehr Erholung und zur Pflege außerdienstlicher Kontakte. Allerdings gelten die Regelungen zu dienstfreien Tagen und dienstfreien Wochenenden weiterhin unter dem Vorbehalt der Erreichbarkeit. Diese ist gewährleistet, „wenn die Pfarrerin bzw. der Pfarrer innerhalb von sechs Stunden Kenntnis des dienstlichen Anliegens erhalten kann und in der Lage ist, in diesem Zeitrahmen, wenn es erforderlich ist, den Dienst aufzunehmen oder eine Vertretung zu organisieren“[8]. Wenn nicht kollegiale Vertretung organisiert wird, sind Diensthandys also auch an dienstfreien Wochenenden mitzunehmen und spätestens alle sechs Stunden abzurufen; auch nachts hat (vorausgesetzt, man schläft länger als sechs Stunden) das Diensthandy in Hörweite zu sein, und wenn man die nähere Umgebung seiner Gemeinde verlässt, ist vorher mit KollegInnen abzusprechen, ob diese im Notfall die Dienstaufnahme gewährleisten können. Es ist daher vom Ansatz her richtig, wenn eine weitere neue Bestimmung der RVO Urlaubsordnung für Mitglieder von Dienstgruppen vorsieht, dass „die Vertretung in der Regel durch die andere in der Dienstgruppe tätige Person übernommen wird“[9] – das gewährleistet gegenseitige Vertretung auch bei den nunmehr möglichen dienstfreien Wochenenden.[10] Allerdings wird diese gegenseitige Vertretungspflicht nun offenbar auch für Vertretungssituationen durchgesetzt, die bisher zum Teil, vom Kirchenbezirk vergütet, durch RuheständlerInnen oder PrädikantInnen wahrgenommen wurden. Wenn die Neuregelung, wie mir von KollegInnen berichtet wurde, dazu führt, die Einsätze der Prädikanten einzugrenzen, spart das natürlich den Bezirken Geld, vergrößert aber auch die Arbeitsbelastung der KollegInnen - was den Blick auf die neue RVO Urlaubsordnung deutlich eintrübt. Was die Erreichbarkeitsbestimmungen angeht, fragt sich die Pfarrvertretung, ob die rechtlichen Vorgaben der Landeskirche (Erreichbarkeit über 24 Stunden an 7 Tagen in der Woche) mit dem deutschen und europäischen Arbeitszeitrecht vereinbar sind. Dieses sieht einen wöchentlichen Ruhetag und eine tägliche Mindestruhezeit von 9 Stunden vor[11]. Das ist allerdings nicht nur eine rechtliche Frage, sondern vor allem eine Frage des Gesundheitsschutzes. Daher wäre es gut, wenn die Bestimmung der RVO Urlaubsordnung „Zur Sicherstellung der Erreichbarkeit in dringenden seelsorglichen Notfällen kann der Bezirkskirchenrat eine bezirkliche Maßnahme vorsehen (z.B. zentrale Rufnummer)[12]“ so umformuliert würde, dass ein solcher zentraler Vertretungsdienst künftig verbindlich in allen Kirchenbezirken installiert werden muss.
Neben den aufgegriffenen Vorschlägen hat die Pfarrvertretung noch verschiedene andere Punkte zur Sprache gebracht, denen der Landeskirchenrat nicht gefolgt ist:
- Bei der Übertragung von Resturlaub aufs Folgejahr haben wir auf die Landesregelung verwiesen. Zum Zeitpunkt der Abfassung der Stellungnahme war das Verfallsdatum im Land noch der 30. September des Folgejahrs[13] und nicht der 31. August[14], wie es das Pfarrdienstrecht vorsieht. Das wäre hilfreich gewesen im Hinblick auf die Möglichkeit, noch in den Sommerferien Resturlaub zu nehmen. Hier hat der Landeskirchenrat in seiner Antwort auf die besonderen Belange des Dienstes in der Schule verwiesen; es solle „vermieden werden, dass offen stehender Resturlaub in den ersten Wochen des Schuljahres genommen werden muss, um nicht zu verfallen.“ Da aber die Tage im September, in denen der Schulbetrieb schon wieder beginnt, durch das Religionsunterrichtsgesetz geschützt sind[15], leuchtet dieser Hinweis nicht unbedingt ein. Mittlerweile ist die Landesregelung allerdings noch einmal zugunsten der Dienstnehmerseite geändert worden; nun verfällt Urlaub bei LandesbeamtInnen erst am 31. März des übernächsten Jahres. Und nicht nur das: „Er verfällt nicht, solange es unterlassen wurde, die Beamtin oder den Beamten tatsächlich in die Lage zu versetzen, Erholungsurlaub in Anspruch zu nehmen; dies gilt insbesondere, wenn keine Aufklärung über den bestehenden Urlaubsanspruch und den Verfall desselben bei Nichtinanspruchnahme sowie die Aufforderung, den Erholungsurlaub zu nehmen, erfolgt.“ Mehr als 20 % aller PfarrerInnen lassen Urlaubstage ungenutzt verfallen[16]. Das zeigt Handlungsbedarf an. Wir haben daher den Landeskirchenrat gebeten, die neue Landesregelung auch in unserem Dienstrecht in Anwendung zu bringen.
- Unklar und daher regelungsbedürftig schien uns, ob es bei dem dienstfreien Tag um einen festen oder um einen flexibel einzuplanenden Wochentag Dazu hat der Landeskirchenrat uns mitgeteilt: „Die behauptete Unklarheit, ob ein fester Tag dienstfrei sein soll oder ob ein wechselnder Tag gewählt werden kann, besteht nicht. (…) Pfarrpersonen (steht es) frei, den Dienst so einzuteilen, dass ein Tag frei bleibt. Welcher Tag das ist, wird nicht vorgeschrieben.“ Diese Klärung ist im Prinzip hilfreich – aber ob das nicht Theorie ist? Da in vielen Dienstsituationen (Probedienst, Teildienst, Dienstgruppen) Dienstpläne zu erstellen sind und diese oft aufeinander abgestimmte freie Tage voraussetzen, dürfte es regelmäßig vorkommen, dass bei ausnahmsweiser dienstlicher Inanspruchnahme am freien Tag kein Ausgleichstag gefunden werden kann. Hier kann man den KollegInnen nur langfristige Planungen und gute kollegiale Absprachen empfehlen.
- Statt einer 7-Tage -Woche, von der die RVO in § 3 (2) als Standard ausgeht[17], hatten wir vorgeschlagen: „Der Erholungsurlaubsanspruch beträgt bei einem vollen Dienstverhältnis und einer auf wöchentlich sechs Tage verteilten Arbeitszeit für das Urlaubsjahr 36 Arbeitstage.“ Die Antwort des Landeskirchenrats stellte heraus, dass eine Abkehr von der 7-Tage-Woche eine „erhebliche Änderung des Pfarrbildes“ mit sich bringen würde, die nicht sinnvoll sei. Hierzu ist festzustellen: Mit der 2014 geschaffenen Möglichkeit zentraler Vertretungsdienste hat die Landeskirche diese Abkehr längst vollzogen – die Frage ist lediglich, ob diese Option verbindlich werden soll.
- In der Auflistung der nichtkirchlichen Feiertage fehlt der Neujahrstag. Das scheint zunächst plausibel, weil an diesem Tag in vielen Gemeinden Gottesdienste stattfinden. Andererseits wäre es möglich, für Dienst an einem Feiertag einen Ausgleichstag zu gewähren. Die Pfarrvertretung hatte hierzu auch die Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung für die LandesbeamtInnen zitiert. Im bayrischen Pfarrdienstrecht ist die Regelung für Feiertage noch erheblich weitreichender; alle gesetzlichen Feiertage sind dort freie Tage; wer an diesen Tagen Dienst hat, bekommt ausgleichsfrei, und wer im Urlaub ist, muss den Tag nicht frei nehmen (d.h. es können Brückentage genommen werden)[18]. Natürlich kann man darauf hinweisen, dass mit der neuen RVO acht dienstfreie Tage hinzugekommen sind. Dennoch haben die PfarrerInnen im Gemeindepfarrdienst nach wie vor etwa eine Woche weniger Urlaub im Jahr als die PfarrerInnen im Oberkirchenrat[19].
- Die Pfarrvertretung könnte sich vorstellen, mit einer Variante des Sabbaturlaubs ein Angebot für eine gesundheitserhaltende Ausgestaltung der letzten Dienstjahre zu etablieren, das auch Elemente einer flexiblen Altersteilzeitregelung beinhaltet: Danach könnte man mit dem Zeitpunkt der Unterrichtsbefreiung (63. Lebensjahr) in jedem Jahr einen zusätzlichen Monat Dienstbefreiung erhalten und diese Monate dann nach Vollendung des 67. Lebensjahrs (Ruhestandszeitpunkt) dranhängen. Dem Landeskirchenrat erschien der Vorschlag im Hinblick auf die notwendigen Verwaltungsvollzüge sehr aufwendig.
Es bleibt nun zu wünschen, dass die GemeindepfarrerInnen die neuen dienstfreien Wochenenden auch nutzen und sich durch gegenseitige Vertretung dabei unterstützen.
Da diese Ausgabe der Pfarrvereinsblätter Diversity als Schwerpunkt hat, gestatte ich mir an dieser Stelle eine kurze Bemerkung zum derzeit vieldiskutierten „Gendern“. In meinem Germanistikstudium habe ich gelernt, dass Sprache und Wirklichkeit zusammenhängen – Sprache bildet Wirklichkeit ab, aber nicht nur das: Sprache erzeugt auch Wirklichkeit. Wenn eine Gleichberechtigung von Männern und Frauen angestrebt wird, gehört dazu auch, diese sprachlich sichtbar zu machen. Ich selbst verwende das „Binnen-I“, das durch die taz seit 1986 bekannt wurde; andere benutzen das Gendersternchen, den Schrägstrich oder die Langform „Pfarrerinnen und Pfarrer“. So viel Diversität hält, meine ich, unsere Sprache aus. Dass dabei nicht immer alles passt, gebe ich gerne zu; die „BürgerInnenmeisterInnen“ sind nicht der Weisheit letzter Schluss. Aber kommt es auf solche Details an oder auf die dahinterliegende Intention?
Volker Matthaei
[1] GVBl 6/2021, Teil I vom 9.6.21
[2] § 21 (2a)
[3] Die Kombination Freitag/ Samstag/ Sonntag ist nach Auskunft des Rechtsreferats nicht möglich (weil das die Kombination zweier dienstfreier Tage in der gleichen Woche bedeutet), auch wenn das aus der RVO nicht eindeutig hervorgeht. Dass die Kombination Sa/So/Mo möglich ist, Fr/Sa/So hingegen nicht, erschließt sich meiner Meinung nach nicht zwingend.
[4] § 21 (3)
[5] § 13 Satz 3. Sämtliche Bestimmungen zum Sabbaturlaub unter www.kirchenrecht-baden.de/document/4289, §§ 13 bis 19. Der Vergleich mit dem Landesrecht zeigt übrigens, dass dort die Zahl der Sabbaturlaube nicht limitiert ist (§ 153g Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg). Die Pfarrvertretung hat in ihrer Stellungnahme auf das Landesrecht hingewiesen und erklärt, dass sie keinen speziell kirchlichen Grund sieht, hier dem Landesrecht nicht zu folgen; das hat der Landeskirchenrat anders gesehen.
[6] § 15 (7)
[7] Allerdings muss nach Auskunft des Rechtsreferats für diese dienstfreien Tage dennoch Urlaub genommen werden, wenn sie im Zusammenhang mit Erholungsurlaub stehen. Es wäre also nicht möglich, die vier Tage von Fronleichnam bis zum darauffolgenden Sonntag Urlaub zu nehmen und dafür nur drei Tage Urlaub in Anspruch zu nehmen (und auch nicht nur einen, wenn dabei ein dienstfreies Wochenende genommen wird, s. Anm. 4). Die geschickte Verteilung des Erholungsurlaubs durch Nutzung von Brückentagen ist also den PfarrerInnen im Oberkirchenrat vorbehalten (nach § 1 (2) der RVO Urlaubsordnung). Es ist m.E. nachvollziehbar, wenn GemeindepfarrerInnen sich die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes wünschen.
[8] § 25 (1)
[9] § 22 (5)
[10] Das galt zwar grundsätzlich bereits bisher (AG.PfDG § 9 (3): „Pfarrerinnen und Pfarrer sind innerhalb eines Kirchenbezirkes zu gegenseitiger Vertretung verpflichtet.“), faktisch wurden aber in vielen Fällen RuheständlerInnen und PrädikantInnen für Vertretungen herangezogen.
[11]vgl. das deutsche Arbeitszeitgesetz (www.gesetze-im-internet.de/arbzg/BJNR117100994.html) und die europäische Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003L0088&from=CS)
[12] § 25 (4)
[13] AzUVO Baden-Württemberg § 25 (bis 31.12.20): Inanspruchnahme von Urlaub, Widerruf: „Der Erholungsurlaub soll grundsätzlich in dem Kalenderjahr, in dem der Anspruch entsteht, genommen werden. Er verfällt, wenn er nicht bis zum 30. September des nächsten Jahres (...) genommen worden ist.“ Beim Bund ist es der 31.12. des Folgejahrs! (EUrlV § 7 (2))
[14] § 6 (5) RVO Urlaubsordnung
[15] RUG § 19 (2): „Andere kirchliche Lehrkräfte im evangelischen Religionsunterricht sollen ihren Erholungsurlaub in die Schulferienzeit legen. Erholungsurlaub während der Unterrichtszeit kann nur gewährt werden, wenn für eine ordnungsgemäße, durch die Schuldekanin bzw. den Schuldekan genehmigte Vertretung gesorgt ist.“
[16] Gunther Schendel, Pfarrpersonen unter Veränderungsdruck, in: ders. (Hrsg), Zufrieden. Gestresst. Herausgefordert, Leipzig 2017, S. 69
[17] § 3 (2): „Der Erholungsurlaubsanspruch beträgt bei einem vollen Dienstverhältnis und einer auf wöchentlich sieben Tage verteilten Arbeitszeit für das Urlaubsjahr 42 Arbeitstage.“
[18] vgl. Pfarrerurlaubsverordnung der Evang.-Lutherischen Kirche in Bayern, § 18
[19] 2021 kommen PfarrerInnen im EOK bei einer 5-Tage-Woche auf 251 Arbeitstage (30 Tage Urlaubsanspruch und dienstfrei an staatlichen und kirchlichen Feiertagen) und GemeindepfarrerInnen auf 258 Tage (365 Tage minus 42 Urlaubstage minus - eingeschränkt durch Erreichbarkeit - 16 Tage durch dienstfreie Wochenenden minus 46 - ebenfalls durch Erreichbarkeit eingeschränkte - dienstfreie Tage außerhalb des Urlaubs minus 3 dienstfreie nichtevangelische Feiertage, da der 3.10 ein Sonntag ist – und die nichtevangelischen Feiertage unterliegen der Erreichbarkeitspflicht bzw. werden nicht als dienstfrei angesehen, wenn sie in den Erholungsurlaub fallen). Natürlich ist nicht jeder Arbeitstag im Gemeindepfarrdienst ein 8-Stunden-Tag (insbesondere der Sonntag in der Regel nicht); dennoch liegt die Wochenstundenzahl dort nach verschiedenen Untersuchungen bei 54 bis 64 Stunden (vgl. Schendel, a.a.O., S. 68).
