In den vergangenen sieben Jahren habe ich in den Pfarrvereinsblättern sehr regelmäßig berichtet über dienstrechtliche Änderungen, mit denen sich die Pfarrvertretung aufgrund ihres Stellungnahmerechts beschäftigt hat. Manchmal habe ich auch über Auswirkungen kirchlicher Entwicklungen auf die berufliche Praxis und das Berufsbild geschrieben und damit unsere Arbeit in größere Zusammenhänge einzuordnen versucht. Wozu ich bislang noch nichts geschrieben habe – obwohl diese Tätigkeit einen großen Zeitanteil einnimmt – sind Hinweise zu Einzelberatung und -begleitung von KollegInnen:
Grundsätzlich haben alle PfarrerInnen das Recht, sich in dienstlichen Angelegenheiten an die Pfarrvertretung zu wenden. Sinnvoll ist das insbesondere da,
- wo es bei Auskünften eine Rolle spielt, ob ein Sachverhalt aus Dienstnehmer- oder Dienstgeberperspektive angeschaut wird
- wo Handlungsbedarf in der Ausgestaltung des Dienstrechts gesehen wird
- wo Konflikte das Potenzial zu einer Eskalation auf die Ebene dienst- und disziplinarrechtlicher Auseinandersetzungen haben oder
- wo auf die eigene Person bezogene Handlungen oder Aussagen kirchenleitender Organe nicht nachvollzogen werden können.
Gemeinsam kann dann überprüft werden,
- wie der dienstrechtliche Hintergrund des angesprochenen Sachverhalts aussieht,
- welche Handlungsoptionen bestehen,
- wie mögliche Konflikte vermieden oder geklärt werden können,
- ob KollegInnen ihre Angelegenheit selbst weiterverfolgen oder ob sich die Pfarrvertretung auf ihre Bitte hin an den Evangelischen Oberkirchenrat wendet.
Eine besondere Situation ergibt sich da, wo KollegInnen zu Dienstgesprächen im Oberkirchenrat einbestellt werden: Hier haben sie nach § 6 (4) des Pfarrvertretungsgesetzes das Recht auf Begleitung, wenn sie das wollen. Häufig begleitet aufgrund der 50%-Freistellung der Vorsitzende – es darf aber auch ein anderes Mitglied der Pfarrvertretung eigener Wahl dabei sein (die Liste der Mitglieder lässt sich googeln mit den Stichworten Baden und Pfarrvertretung). Der Oberkirchenrat berücksichtigt bei der Terminfindung dann auch das begleitende Mitglied der Pfarrvertretung.
Der Vorteil einer Begleitung liegt darin, dass
- im Vorfeld die Problematik gemeinsam erörtert werden kann
- die Begleitung im Regelfall beruhigend und damit die Gesprächsatmosphäre versachlichend wirkt
- die begleitende Person durch Fragen und Hinweise den Verlauf des Gesprächs beeinflussen kann
- eine Reflexion des Gesprächs im Anschluss erfolgen kann und
- das Protokoll (das durch die Dienstgeberseite erstellt wird) auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft werden kann.
Die Möglichkeit der Begleitung zu Dienstgesprächen gibt es auch auf bezirklicher Ebene. Hier haben die noch in diesem Jahr erstmals zu wählenden Bezirkspfarrvertretungen das Recht, KollegInnen ihres Kirchenbezirks auf deren Wunsch zu Dienstgesprächen bei (Schul‑)DekanInnen zu begleiten – diese Aufgabe kann aber (auf Antrag) auch durch die Bezirkspfarrvertretung eines anderen Kirchenbezirkes oder durch ein Mitglied des Vorstandes wahrgenommen werden.
Eine „formelle Mitwirkung“ auf Antrag von KollegInnen gibt es nach § 6 (3) PfvertretGes, wo es um Versetzung, Versetzung in den Wartestand, vorzeitige Versetzung in den Ruhestand, Widerruf des Dienstverhältnisses in der Probedienstzeit, Entlassung in der Probedienstzeit, Gewährung von Beihilfen, Unterstützung und sonstigen Zuwendungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, Versagung der Genehmigung zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung und Geltendmachung von Ersatzansprüchen des Dienstherrn geht – hier hat die Pfarrvertretung die Möglichkeit, Unterlagen im Vorfeld einzusehen und erläutert zu bekommen. Weichen die Stellungnahme der Pfarrvertretung und des Oberkirchenrats voneinander ab, sollen sich die Parteien um eine Einigung bemühen; gelingt dies nicht, hat der Oberkirchenrat seine Entscheidung zu begründen. In Disziplinarverfahren kann die Pfarrvertretung auf Antrag von Beschuldigten als Beistand (ergänzend zu einem juristischen Bevollmächtigten) hinzugezogen werden.
Dienstgespräche sind Gespräche, deren Inhalt protokolliert und in der Personalakte dokumentiert wird. Gegenstand von Dienstgesprächen sind Sachverhalte, die eine dienstrechtliche Qualität haben; am häufigsten sind es Beanstandungen in der Dienstführung. Das unterscheidet sie von anderen anlassbezogenen Gesprächen mit Leitungspersonen aller Ebenen (wie z.B. Vorstellungsgespräch oder Vorbereitung einer Visitation) oder von Orientierungsgesprächen. Ändert ein Orientierungsgespräch seinen Charakter in der Weise, dass Beanstandungen in der Dienstführung im Raum stehen, besteht das Recht auf Begleitung; in diesem Fall sollte das Gespräch in einem veränderten Setting fortgesetzt werden.
Einzelberatung und -begleitung ist kostenlos, und sie geschieht streng vertraulich. Nur wenn KollegInnen das ausdrücklich wünschen und genehmigen, werden Sachverhalte mit Verantwortlichen im Oberkirchenrat erörtert. Und das, was in den Sitzungen der Pfarrvertretung anonymisiert berichtet wird, unterliegt dort ebenfalls der Schweigepflicht; diese Berichte dienen der Klärung, ob hinter Einzelanfragen überindividuelle, strukturelle Probleme stehen, auf die die Pfarrvertretung möglicherweise mit dienstrechtlichen Initiativen reagieren sollte.
Wichtig ist auch, dass die Pfarrvertretung frühzeitig einbezogen wird: Ist ein Antrag auf Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand unterschrieben, dann ist es zu spät zur Prüfung von möglichen Alternativen. Und wenn die Versetzung wegen nachhaltiger Störung in der Wahrnehmung des Dienstes im Raum steht, sind möglicherweise viele Chancen der Deeskalation verpasst worden.
Gelegentlich kann es vorkommen, dass Konflikte unter eng zusammenarbeitenden KollegInnen eine dienstrechtliche Relevanz bekommen. Supervision ist in Konflikten ein wertvolles Instrument, stößt aber manchmal da an Grenzen, wo dienstrechtliche Expertise gefragt ist. In diesem Fall kann nicht ein und dieselbe Person aus der Pfarrvertretung mehrere Beteiligte beraten.
Volker Matthaei
