Nach der Änderung der Rechtsverordnung Urlaubsordnung mit Wirkung vom Mai 2021[1] hat das Rechtsreferat nun die Handreichung zu dienstfreien Tagen[2] überarbeitet.
Eine erfreuliche Neuerung gibt es darin für die Verbindung der dienstfreien Wochenenden mit einem dienstfreien Tag (II 3.): Während die bisherige Fassung der Handreichung nur eine Kombination des dienstfreien Wochenendes mit dem Montag als dienstfreiem Tag in der Woche erlaubte, ist nun auch die Möglichkeit gegeben, das dienstfreie Wochenende mit dem Freitag als dienstfreiem Tag in der Woche zu verbinden.
Das ist insofern wichtig, als dass in Dienstgruppen zunehmend unterschiedliche Tage in der Woche als feste dienstfreie Tage gewählt werden, damit es möglich wird, sich an diesen Tagen verlässlich und für alle Beteiligten transparent gegenseitig zu vertreten und damit nicht der Erreichbarkeitspflicht am dienstfreien Tag zu unterliegen[3]. Hier bietet es sich nun an, in Dienstgruppen die dienstfreien Tage auf die Montage und Freitage aufzuteilen, damit alle die Möglichkeit eines verlängerten Wochenendes in Anspruch nehmen können. Dennoch ist es weiterhin möglich, auch andere Wochentage zu festen dienstfreien Tagen zu machen; und es ist auch möglich, die dienstfreien Tage flexibel zu nehmen, d.h. ohne Festlegung auf einen bestimmten Wochentag. Der Haken an den flexiblen dienstfreien Tagen ist, dass sie sich schwieriger einhalten lassen, weil die Gemeinde nicht weiß, an welchem Tag sie ihren Pfarrer bzw. ihre Pfarrerin nicht erreicht.
Dass auch in der neuen Fassung der Handreichung eine Erkrankung an einem dienstfreien Sonntag nicht dazu führt, dass dieser dienstfreie Sonntag dann an einem anderen Tag genommen werden kann (II 2.), sollte aus meiner Sicht noch einmal überprüft werden, da er damit anders als Urlaubstage behandelt wird, obwohl er doch dem gleichen Zweck dient, der Erholung.
Das Gleiche gilt für die Regelung, dass nichtevangelische Feiertage, die in einen Urlaubsblock fallen, wie Urlaubstage behandelt werden (II 4.: „Wenn die nichtevangelischen gesetzlichen Feiertage allerdings an den Anfang, das Ende oder in eine Zeit des Erholungsurlaubs fallen, werden diese Tage wie Urlaubstage behandelt.“). Bei allen anderen Beschäftigten (und auch bei den PfarrerInnen im EOK) wird die Arbeitswoche durch einen Feiertag um einen Tag reduziert, wodurch entsprechend weniger Urlaub in Anspruch genommen werden muss. Dass das auch im Pfarrdienstrecht anders gehandhabt werden kann, zeigen die Landeskirchen von Bayern, Kurhessen-Waldeck, Sachsen und Westfalen.
Problematisch ist aus Sicht der Pfarrvertretung, dass die oben genannten Sachverhalte nicht in der Rechtsverordnung Urlaubsordnung geregelt werden, sondern in einer Handreichung.
Handreichungen sind dazu da, komplexe rechtliche Regelungen einfach zusammenzufassen. Das kann z.B. nötig sein, wenn Rechtstexte mit Verweisen auf andere Rechtstexte arbeiten oder aufgrund nicht allgemein verständlicher juristischer Fachausdrücke.
Handreichungen sind dazu da, komplexe rechtliche Regelungen einfach zusammenzufassen. Das kann z.B. nötig sein, wenn Rechtstexte mit Verweisen auf andere Rechtstexte arbeiten oder aufgrund nicht allgemein verständlicher juristischer Fachausdrücke.
In dem Moment, wo Recht gesetzt wird, sind Handreichungen nicht mehr angemessen, aus zwei Gründen: Zum einen haben wir in der Vergangenheit mehrfach die Erfahrung gemacht, dass Mitwirkungsrechte der Pfarrvertretung unterlaufen worden sind. Dieser ist nämlich bei „allgemeinen Regelungen, die das Dienstverhältnis (…) betreffen (…) rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Regelungsentwürfen zu geben“.
Wenn Handreichungen Dienstrecht regeln, ist das aber noch aus einem anderen Grund schwierig: Gesetze und Rechtsverordnungen sind nämlich sehr einfach über Stichworteingaben in der Kirchenrechtssammlung der Landeskirche[4] bzw. EKD-weit im Fachinformationssystem Kirchenrecht der EKD und aller Landeskirchen[5] zu finden. Das gewährleistet nicht nur einfachen Zugriff, sondern zugleich auch Vergleichbarkeit. Handreichungen dagegen sind relativ schwer auffindbar. Badische InsiderInnen wissen, dass es ein Serviceportal „Recht und Rechnungsprüfung“ im Evangelischen Oberkirchenrat Karlsruhe gibt[6]. Auf diesem kann man die genannte Handreichung durch Eingabe des Suchbegriffs „dienstfreie Tage“ finden. Weiß man allerdings nicht um diese Seite und probiert die Sucheingabe auf der Startseite des Intranet, sucht man vergeblich.
Wünschenswert wäre auch, dass neue Versionen von Handreichungen den Betroffenen per EOK-Infomail kommuniziert werden (wie es bei Gesetzen und Rechtsverordnungen mit dem Gesetzes- und Verordnungsblatt geschieht); in diesem Fall habe ich erst durch Nachfrage im Rechtsreferat erfahren, dass die neue Handreichung schon länger ins Intranet eingestellt worden ist. Damit war für die Betroffenen nicht einmal transparent, dass und ab wann neue Regeln gelten.
Die Pfarrvertretung würde eine klarere Trennung der Inhalte von Gesetzen und Rechtsverordnungen einerseits und Handreichungen und Merkblättern andererseits begrüßen. Und wenn bei der Überarbeitung der Homepage die Inhalte des Kirchenrechtsportals in die Suchfunktion der Startseite eingebunden würden, wären sicher auch manche KollegInnen sehr dankbar.
Volker Matthaei
[1] vgl. hierzu den Beitrag aus der Pfarrvertretung in PfvBl 8-9/2021, S.431ff
[2] https://service-ekiba.de/media/download/integration/392881/handreichung_dienstfrtage_07_20.10.2021.pdf
[3] nach § 52 des Pfarrdienstgesetzes der EKD
[4] www.kirchenrecht-baden.de
[5] www.kirchenrecht-ekd.de (nur Bayern ist nicht dabei)
[6] https://service-ekiba.de
[1] vgl. hierzu den Beitrag aus der Pfarrvertretung in PfvBl 8-9/2021, S.431ff
[2] https://service-ekiba.de/media/download/integration/392881/handreichung_dienstfrtage_07_20.10.2021.pdf
[3] nach § 52 des Pfarrdienstgesetzes der EKD
[4] www.kirchenrecht-baden.de
[5] www.kirchenrecht-ekd.de (nur Bayern ist nicht dabei)
[6] https://service-ekiba.de
