In den 14 Jahren, in denen ich im gemeindlichen Bereich tätig war, habe ich immer in Teams gearbeitet, und ich habe das gerne getan. Dabei ist durchaus Innovatives entstanden, z.B. schon 2005 ein überparochialer Gemeindebrief oder schon im Jahr 2000 der erste Pforzheimer BezirkskonfirmandInnentag. Ich schicke das voraus, weil ich damit deutlich machen will, dass ich positive Bilder und Erfahrungen habe, wenn es um Kooperation geht.
Nun soll also der Kooperationsraum die kirchliche Struktur der Zukunft werden. Dass bei mir dennoch wenig Freude aufkommt, hat mehrere Gründe:
1. Kooperation ist arbeits- und zeitintensiv. Ein Gottesdienst, den ich alleine vorbereite, ist z.B. erheblich schneller vorbereitet als ein Gottesdienst, der im Team vorbereitet wird. Dafür ist letzterer nachhaltiger, weil er bei den Beteiligten Gemeinschaftserfahrungen und Erkenntniszuwächse mit sich bringt und damit für Gemeindeaufbau und theologische Sprachfähigkeit von enorm hohem Wert ist.
Dienstgruppen können, wenn sie konfliktarm arbeiten, sehr inspirierend und motivierend wirken. Sie erfordern aber auch Zeit. Wenn Kooperation als zeitintensiv anerkannt wird, lässt sich das mit Ressourcenkürzungen nicht vereinbaren.
2. Ich habe bei übergemeindlichen Kooperationen immer das Ziel verfolgt, Gemeinde und Region als sich gegenseitig ergänzende Größen zu behandeln. Bei den derzeitigen Prozessen bekommt der Kooperationsraum m.E. ein Übergewicht; er wird perspektivisch vermutlich die Gemeinde ersetzen. Stellenbesetzungen sollen zukünftig nicht mehr auf Parochien bezogen stattfinden, sondern auf Kooperationsräume bezogen[1]. Vernetzungsräte erhalten dadurch Kompetenzen, die bisher auf gemeindlicher Ebene verortet waren. Ältestenkreisen werden entsprechend Mitwirkungsmöglichkeiten entzogen. Die Begründung zum Erprobungsgesetz Kooperationsräume stellt zum Vernetzungsrat fest, dass es „nicht nötig (ist), dass alle Gemeinden in diesem Gremium repräsentiert sind“.[2] Ich befürchte, dass das in den Gemeinden einen Preis haben wird. Wer sich da engagiert, will auch mitsprechen können, und zwar nicht erst dann, wenn man sich zugleich in den Vernetzungsrat wählen lässt.
3. Die bisherige dreiteilige Struktur Ortsgemeinde/ Bezirk/ Landeskirche wird nun zu einer vierteiligen Struktur Ortsgemeinde/ Kooperationsraum/ Bezirk/ Landeskirche. Wir ziehen also eine zusätzliche Verwaltungsebene ein, statt durch Arbeit mit den uns anvertrauten Menschen unsere Kirchenmitglieder davon zu überzeugen, dass ihre Steuermittel gut angelegtes Geld sind.
Auch im Oberkirchenrat wird gesehen, dass „gegenüber bisher selbständigen Kirchengemeinden in einem Kirchenbezirk (…) das Modell der Zusammenarbeit in Kooperationsräumen zu einer zusätzlichen Ebene (führt).“[3] Deswegen heißt es dann auch: „Hier muss durch klare Zuständigkeitsregelungen sichergestellt sein, dass Gremienarbeit nicht ausgeweitet, sondern arbeitsteilig zwischen den Ebenen geklärt ist. Eine Entlastung der Ehren- und Hauptamtlichen ist beispielsweise möglich, wenn die Delegation in die Bezirkssynode nicht mehr an eine Gemeindepfarrstelle und den Ältestenkreis, sondern an dem Kooperationsraum gekoppelt ist.“ Womit wieder die Schwächung der Parochie zum Thema wird.
Ich will gar nicht verkennen, dass Profilbildungen in einem Bezirk bereichernd sein können und dass überparochiale Zusammenarbeit ausgebaut werden kann. Nur glaube ich, dass das in der bestehenden dreiteiligen Struktur auch möglich wäre[4]. Wenn das, was einfacher wäre, dennoch nicht geschieht, dann vermute ich, dass die Einrichtung von Kooperationsräumen in erster Linie einen anderen Zweck verfolgen: ein Steuerungsinstrument zu haben, um den absehbar einschneidenden Personalmangel zu bewältigen, der durch den Ruhestand der geburtenstarken Jahrgänge bevorsteht. Trifft diese Hypothese zu, dann wären die einschneidenden Reformen der nächsten Jahre nicht ekklesiologisch motiviert, sondern personalpolitisch – was dann aber auch offen benannt werden sollte.
Ich finde es schwierig, wenn „kirchliche Präsenzen“ zum Schlagwort werden in einer Zeit, in der Präsenz deutlich reduziert wird. Ich habe Angst vor einer Überforderung von KollegInnen, wenn 30 % Stellenkürzungen einhergehen mit der Formulierung der Erwartung, „das Angebot für die Gemeindeglieder im Zusammenspiel mit anderen Gemeinden und bei rückläufigen finanziellen und personellen Möglichkeiten nicht nur zu halten, sondern ggf. sogar noch besser aufzustellen und zu profilieren“[5] – so zu lesen in der Begründung zum Erprobungsgesetz Kooperationsräume als Zielsetzung des Prozesses Ekiba 2032. Ich wünsche mir, dass die Landeskirche das Thema Personalmangel noch offensiver angeht, statt zu suggerieren, man könne mit weniger Personal besser arbeiten.
Lange genug ist das Thema des Personalmangels tabuisiert worden. Noch im Februar 2019 war auf der Homepage der Landeskirche zu lesen, dass es „einen Mangel an Pfarrnachwuchs derzeit in Baden nicht (gebe)“. Nun sind wir in einer Situation, in der es noch nicht ausgemacht ist, ob die 70 % der Stellen, die es bis 2032 noch geben soll, überhaupt besetzbar sind. Immerhin ist hier eine neue Ehrlichkeit zu beobachten: Landesbischöfin Dr. Springhart hat bei einem Vortrag am 27.10. in Bruchsal zur Kirche der Zukunft gesagt: „Das Geld ist da; die Mitarbeiter fehlen.“ Das lässt hoffen, dass die Diskussion um Personalgewinnung mit neuem Engagement geführt wird.
Die mit der Bildung von Kooperationsräumen verbundene Vermehrung von Gremien und die Einschränkung bisheriger gemeindlicher Mitwirkungsrechte können uns als Pfarrvertretung hinsichtlich der Auswirkungen Sorgen machen. Letztlich haben wir aber kein Mandat für die Mitwirkung an derartigen Strukturveränderungen. Etwas anderes ist allerdings die Frage, wie sich solche Strukturveränderungen auf die Dienstverhältnisse auswirken. Dazu das Folgende:
- Mit 30 % Stellenreduzierungen wird es Reduktionen des Angebots geben müssen (insbesondere des wohnortnahen Angebots), und das wird auch wehtun. Das muss vom Führungspersonal zum Schutz der Mitarbeitenden klar kommuniziert werden. Geschieht das nicht, werden falsche Erwartungen geweckt, deren fehlende Umsetzbarkeit dann von Gemeinden den Mitarbeitenden angelastet wird.
- Exemplarisch kann man die Bedeutung klarer Kommunikation zeigen an der Frage der Erreichbarkeit von PfarrerInnen: Die Zusammenarbeit in den Dienstgruppen des Kooperationsraums ist für die Landeskirche mit der Idee verbunden, zukünftig eine durchgängige Erreichbarkeit an 24 Stunden pro Tag und 7 Tagen in der Woche gewährleisten zu können: „Schließlich kann die verbindliche regionale Kooperation durch Arbeitsteilung auch eine seelsorgliche Erreichbarkeit (24/7) in der Region sicherstellen und damit die Notfallseelsorge stärken.“[6] Das setzt enorm unter Druck. Dienstgruppen können durch Absprache zwar gewährleisten, dass aus dem „freien“ Tag (bzw. Wochenende) mit Erreichbarkeitspflicht[7] endlich tatsächlich ein dienstfreier Tag wird[8] (durch unterschiedlich festgelegte dienstfreie Tage bzw. Wochenenden). Es ist aber nicht zu erwarten, dass durchgängig im Kooperationsraum jemand zur Verfügung steht – schließlich gibt es für die anwesenden KollegInnen auch andere dienstliche Verpflichtungen an diesen Tagen. Und einer Pflicht zur Erreichbarkeit auch in der Nacht ist wegen der rechtlich gebotenen täglichen Mindestruhezeit von 11 Stunden ohnehin eine klare Grenze gesetzt. Wenn es nicht zu einer deutlichen Diskrepanz zwischen kommunizierter und von den Gemeinden erlebter Erreichbarkeit kommen soll, ist ein Verzicht auf 24/7-Versprechungen unumgänglich.
- Klare Regelungen braucht es, wenn zukünftig PfarrerInnen auf landeskirchlichen Pfarrstellen z.B. für Seelsorge in besonderen Arbeitsfeldern, diakonische Einrichtungen oder Erwachsenenbildung Kooperationsräumen zugeordnet werden.[9] Sie werden damit Teil der Dienstgruppe dieses Raums und sind damit in deren Vertretungsdienste mit eingebunden.[10] Die (in Dienstgruppen verbindlich zu erstellenden[11]) Dienstpläne sind dann so zu gestalten, dass Dienstbesprechungen und Vertretungsdienste nicht einfach on top dazukommen, sondern Teil des Dienstplans sind. Eine weitere Neuerung neben der Dienstgruppeneinbindung ist die Möglichkeit, PfarrerInnen auf den genannten Stellen im Kooperationsraum eine Dienstwohnung zuzuweisen[12]. Zu fordern ist in jedem Fall, dass da, wo StelleninhaberInnen nun Kooperationsräumen zugeordnet werden, hinsichtlich der Dienstwohnungspflicht besitzstandswahrende Vereinbarungen getroffen werden, d.h. dass der Oberkirchenrat auf nicht einvernehmliche Zuweisungen von Dienstwohnungen verzichtet.
PfarrerInnen, die im Schwerpunkt im Religionsunterricht eingesetzt sind, sind übrigens von der Zuordnung zu Kooperationsräumen nicht erfasst.[13]
PfarrerInnen, die im Schwerpunkt im Religionsunterricht eingesetzt sind, sind übrigens von der Zuordnung zu Kooperationsräumen nicht erfasst.[13]
- Eine auffällige Akzentverschiebung ist im Erprobungsgesetz Kooperationsräume hinsichtlich der Vertretungsdienste wahrzunehmen: Während das Pfarrdienstgesetz der EKD lediglich die Verpflichtung von PfarrerInnen zur Übernahme von Aufgaben jenseits des unmittelbar übertragenen Aufgabenbereichs festhält[14], fordert das Erprobungsgesetz, dass die Mitglieder der Dienstgruppe die Vertretungen untereinander regeln[15]. Die Verantwortung wird also den Beteiligten selbst zugewiesen und ist nicht an Anordnungen von Dienstvorgesetzten geknüpft.
Im staatlichen Beamtenrechtlich hätte das enorme Konsequenzen – Mehrarbeit gibt es im Beamtenrecht nämlich nur dann, wenn sie angeordnet oder genehmigt ist. In diesem Fall ist für bis zu 5 Stunden im Monat unvergütet Mehrarbeit über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus zu leisten; was darüber hinausgeht, ist durch Dienstbefreiung auszugleichen bzw. zu vergüten[16].
Das kirchliche Dienstrecht kennt vergleichbare Freizeitausgleichsregelungen zu Mehrarbeit für PfarrerInnen bislang nicht.[17]. Bei den DiakonInnen ist das anders: Bei ihnen ist Mehrarbeit auszugleichen bzw. zu vergüten[18]. In der Konsequenz heißt das: Wenn durch längere Erkrankungen, Mutterschutz und Erziehungszeit, Sabbaturlaub, Kontaktstudium oder Vakanz Vertretungen anfallen, gibt es für einen Teil der Dienstgruppe Ausgleichsregelungen, für einen anderen nicht. Wie das ohne Anordnungen Dienstvorgesetzter konfliktfrei zu regeln sein soll, scheint mir diskussionsbedürftig. Die sauberste Lösung wäre die Übernahme staatlichen Beamtenrechts ins kirchliche Dienstrecht. Das hätte dann auch Konsequenzen für Vertretungskostensätze, die in ihrer Höhe nicht mehr vermittelbar sind: Vergleicht man z.B. die kirchlichen Regelungen der Vergütungssätze für Konfirmandenunterricht (50 € im Monat für 8 Unterrichtsstunden)[19] und für Religionsunterricht (je nach Schulart 102 € bis 151 € im Monat für 4 Unterrichtsstunden)[20], ist sofort ersichtlich, dass die Relationen nicht stimmen – für den Konfirmandenunterricht werden nicht einmal die Mindestlohnregelungen eingehalten.
Volker Matthaei
[1] so OKR Dr. Weber und KR Dr. Augenstein in einer Sitzung der Pfarrvertretung am 24.11.22
[2] S. 7 zu § 4 Absatz 4 Nummer 2
[3] Eckpunktepapier „Strukturen in der Fläche im Prozess EKIBA 2032“ (Vorlage des Landeskirchenrats an die Landessynode zur Frühjahrstagung 2022)
[4] Um das an einem Beispiel zu belegen: Für die Ineffizienz unserer heutigen Strukturen wird gerne das Beispiel erzählt von den 6 KonfirmandInnen im einen Dorf und den 6 KonfirmandInnen im anderen Dorf, die dennoch von je einer Pfarrperson unterrichtet werden. Will man das verhindern, muss man allerdings nicht unbedingt Kooperationsräume schaffen; es reicht, dass in der Lebensordnung eine Mindestteilnehmerzahl festgelegt ist (12 Personen nach Artikel 4) und dann regional kooperiert wird.
[5] Begründung zum Erprobungsgesetz Kooperationsräume (Vorlage des Landeskirchenrats an die Landessynode zur Frühjahrstagung 2022), S.1. Das Erprobungsgesetz ist zu finden unter www.kirchenrecht-baden.de/document/50205 .
[6] Eckpunktepapier, S. 1
[7] PfDG.EKD § 52 sowie RVO Urlaubsordnung § 21
[8] Das ist auch schlicht arbeitsrechtlich vorgegeben.
[9] § 2 ErprKoR nennt die kirchlichen Präsenzen, die nach § 5 Vernetzungsräumen oder Gemeindeverbänden zugeordnet werden können.
[10] § 6 ErprGKoR, Satz 1 und 4
[11] § 7 Abs. 1 Satz 1 Dienstgruppen-RVO
[12] § 5 Abs. 1 bis 4, insbesondere Abs. 4 Satz 2: „Der Evangelische Oberkirchenrat legt mit Zustimmung des Bezirkskirchenrats fest, ob eine Dienstwohnungspflicht besteht und durch welche Gemeinde diese verwirklicht wird.“
[13] vgl. Ressourcensteuerungsgesetz § 3 Abs. 1 Satz 3: „Nicht umfasst sind Stellen im hauptberuflichen Religionsunterricht, die vom Evangelischen Oberkirchenrat direkt bewirtschaftet werden.“
[14] PfDG.EKD § 25( 4 ): „Pfarrerinnen und Pfarrer sind verpflichtet, über den mit einem Auftrag unmittelbar übertragenen Aufgabenbereich hinaus Vertretungen und andere zusätzliche Aufgaben zu übernehmen.“
[15] § 6 Satz 4: „Die Mitglieder der Dienstgruppe regeln untereinander die Vertretung für die Aufgaben, die im Rahmen des Vernetzungsraumes wahrzunehmen sind, sowie für die Dienste, die auf der Ebene der beteiligten Gemeinden erfolgen.“
[16] Bundesbeamtengesetz § 88 (Mehrarbeit): 1Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. 2Werden sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihnen innerhalb eines Jahres für die Mehrarbeit, die sie über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus leisten, entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. 3Bei Teilzeitbeschäftigung sind die fünf Stunden anteilig zu kürzen. 4Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, können Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern eine Vergütung erhalten.
[17] www.kirchenrecht-baden.de/document/4287
[18] vgl. § 8 Tarifvertrag öffentlicher Dienst (Bund) in Verbindung mit der kirchlichen Arbeitsrechtsregelung für MitarbeiterInnen § 2
[19] § 2 Abs. 2 Vertretungskosten-RVO (www.kirchenrecht-baden.de/document/4287)
[20] § 2 RVO Vergütung für den Religionsunterricht nach landesrechtlichen Tabellen (www.kirchenrecht-baden.de/document/4253)
