Pfvbl 4/2023: Beihilfe / Leitfaden Probedienst / Arbeitszeitregelung rheinische Landeskirche

Aus der Pfarrvertretung

Im Dezember hat der Landtag das Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg um einen neuen § 78a erweitert. Damit wird den Beihilfeberechtigten mit Wirkung vom 1.1.23 die Möglichkeit gegeben, statt der aufwendungsbezogenen Beihilfe eine pauschale Beihilfe zu wählen und damit einen Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen zu erhalten. Voraussetzung ist es, entweder freiwilliges Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse zu sein oder eine private Krankheitskostenvollversicherung (d. h. mit einem 100 %-Tarif) abgeschlossen zu haben[1]. Für alle die, die weiterhin im bewährten System der aufwendungsbezogenen Beihilfe bleiben wollen, ändert sich nichts.
Die Landeskirche steht damit vor der Frage, ob sie diese neuen Möglichkeiten in ihr Beihilferecht übernimmt. Das geschieht normalerweise automatisch, da das kirchliche Beihilfegesetz auf die entsprechende Anwendung des Landesrechts verweist[2]. Allerdings sieht das Beihilfegesetz vor, dass „der Landeskirchenrat Änderungen dieser Vorschriften binnen 3 Monaten nach ihrer Verkündung von ihrer Anwendung (…) ausschließen (kann), wenn dies mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse des kirchlichen Dienstes oder mit Rücksicht auf die wirtschaftliche Lage der Landeskirche geboten erscheint.“[3] Genau das hat der Landeskirchenrat in seiner Februarsitzung getan. Nach Mitteilung des Rechtsreferats wird die Landessynode darüber entscheiden, ob sie den Beschluss des Landeskirchenrats bestätigt.
Die Pfarrvertretung hat den Sachverhalt in ihrer Sitzung am 2.2. beraten; sie teilt die Bedenken, die das Rechtsreferat gegen die Einführung einer pauschalen Beihilfe in Verbindung mit einer privaten Krankheitskostenvollversicherung geäußert hat – damit wären unübersehbare Risiken für die Beschäftigten verbunden, denen möglicherweise im Alter aus finanziellen Gründen nur noch der Basistarif der privaten Krankenversicherung bleibt (der Weg in die gesetzliche Krankenversicherung ist ja nicht möglich); und dieser Basistarif hat ein schlechtes Image („Behandlung dritter Klasse“)[4].
Die andere Möglichkeit der pauschalen Beihilfe, den Zuschuss zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung, hat die Landeskirche bereits ab 1.7.22 eingeführt. Für diese Möglichkeit hätte der Landeskirchenrat daher einfach die entsprechende Anwendung des § 78a Abs. 6 LBG ab 1.1.23 beschließen können: „Die Höhe der pauschalen Beihilfe beträgt bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Anspruchsberechtigten die Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags der freiwilligen gesetzlichen Versicherung der anspruchsberechtigten Person.“ Und das wäre auch exakt das gewesen, was die Pfarrvertretung in ihrer Stellungnahme vom April 2022 gefordert hatte.[5]
Dass der Landeskirchenrat stattdessen beschlossen hat, bei der bisherigen landeskirchlichen Regelung zu bleiben, hat für die Betroffenen deutlich nachteilige finanzielle Folgen. Um das nachzuvollziehen, ist die Zuschussberechnung zu vergleichen: Bei der Landeskirche richtet sich der Zuschuss nach dem ermäßigten Beitragssatz samt Zusatzbeitrag der Allgemeinen Ortskrankenkasse Karlsruhe am 1. Januar 2022[6] (auch aktuell im Jahr 2023 noch!). Aufgrund der gesetzlich festgelegten Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2022[7] lag der Höchstbetrag für diesen Zuschuss bei 370 €; dieser Betrag wird daher in der Rechtsverordnung als Höchstbetrag genannt[8].
Das Land dagegen mit seiner Festlegung auf die Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags der gesetzlichen Versicherung berücksichtigt automatisch die jährlich neu gesetzlich festgelegte Beitragsbemessungsgrenze. Daher gewährt das Land im Moment einen maximalen Zuschuss von 404 €[9], d.h. zur Zeit monatlich 34 € mehr als die Landeskirche.
Warum berücksichtigt die Landeskirche die neue Beitragsbemessungsgrenze nicht? Das hängt mit einer Bestimmung des kirchlichen Beihilfegesetzes zusammen: Danach „orientiert“ sich die Landeskirche zwar am hälftigen Krankenversicherungsbeitrag nach dem ermäßigten Beitragssatz zuzüglich eines Zuschlages für den Zusatzbeitrag[10], räumt allerdings eine Festlegung von Rechengrößen und Beträgen für mehrere Jahre durch eine Rechtsverordnung ein[11]. In der Konsequenz heißt es dann in der Rechtsverordnung: „Die Rechengrößen können neu festgelegt werden, wenn sich die Beitragssätze der gesetzlichen Krankenversicherung oder die Beitragsbemessungsgrenze wesentlich und erheblich ändern.“[12]
Die nur fakultative Anpassung der Rechengrößen und die unbestimmten Rechtsbegriffe “wesentlich“ und „erheblich“ führen dazu, dass – anders als beim Landesrecht - keine Rechtsansprüche auf hälftige Erstattung der Krankheitskosten entstehen. Die in der Oktoberausgabe geäußerte Befürchtung, dass „Kostensteigerungen unterhalb einer nicht definierten Schwelle wesentlicher Änderungen (…) einseitig auf die DienstnehmerInnen abgewälzt (werden)“, ist nun also schon ein halbes Jahr nach Einführung der Neuregelung eingetroffen.
Das Problematischste an der Entscheidung des Landeskirchenrats ist, dass er eine grundsätzliche Dimension hat, die über eine konkrete Einzelbestimmung mit relativ wenigen Betroffenen hinausreicht: Die Landeskirche unterläuft für ihre PfarrerInnen eine Vorgabe des 5. Sozialgesetzbuches, die für sämtliche versicherungspflichtigen Beschäftigten gilt, die hälftige Aufteilung der Beiträge zur Krankenversicherung durch die Beschäftigten selbst und durch deren Arbeitgeber[13], eine Vorgabe, die nun vom Land auch auf die BeamtInnen übertragen wurde, die sich freiwillig gesetzlich krankenversichern.
Rechtlich birgt das Risiken; schließlich verwalten die Kirchen ihre Angelegenheit selbst „innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes“[14]. Noch gravierender erscheinen allerdings die möglichen Folgen für das Image der Landeskirche als Arbeitgeberin, wenn die Landeskirche bei ihrer Regelung des Beitragszuschusses bleibt: Was bedeutet es für die Personalgewinnung, wenn sich in den Köpfen festsetzt, dass die Landeskirche ausgerechnet bei Leistungen der Sozialversicherung nicht bereit ist, die gesetzlich geltenden Standards sowohl von Angestellten als auch von Beamten zu gewährleisten? Der vorgezogene Übergang zum Ruhestand mit 67 Jahren, den die badische Landeskirche abweichend von allen anderen Beschäftigten in Deutschland für ihre PfarrerInnen festgelegt hat, hat hinsichtlich des Vertrauens in die Geltung allgemeiner arbeitsrechtlicher Standards bereits viel Porzellan zerschlagen. Wie wichtig ist der Landeskirche ihr Image? Was kann sie sich leisten angesichts des jetzt schon erkennbaren und absehbar sich verstärkenden Personalmangels?
 
Seit Januar 2022 gibt es im Intranet eine neue Fassung des Leitfadens für den Probedienst[15]. Auf S. 3 heißt es dort zum Thema Residenzpflicht: „Zur Finanzierung Ihrer Wohnung wird Ihnen der sogen. Ausgleichsbetrag mit Ihrem Gehalt ausbezahlt. Oder der Ausgleichsbetrag wird Ihnen nicht ausgezahlt und Sie versteuern dann nur noch den Mietwert Ihrer Dienstwohnung. Steht kein Pfarrhaus zur Verfügung oder Sie möchten, bzw. können im Probedienst nicht in das Pfarrhaus einziehen, mieten Sie sich eine Wohnung im Gemeindegebiet und finanzieren diese mit dem Ausgleichsbetrag.“
Dieser Abschnitt ist in mehrfacher Hinsicht irritierend: Demnach gibt es für PfarrerInnen im Probedienst keine Pflicht mehr zur Stellung einer vollständig kostenfreien Dienstwohnung (782 € reichen ja heute in der Regel nicht für eine Wohnung) – abweichend von § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz der EKD: „Pfarrerinnen und Pfarrer im Gemeindepfarrdienst haben ein Anrecht auf eine angemessene Dienstwohnung. Diese ist mangels eines anderen Verpflichteten von der Kirchengemeinde zu gewähren.“ Auch der Abschnitt zum Ausgleichsbetrag entspricht nicht der geltenden Rechtslage; dieser wird nämlich nicht ausgezahlt, sondern einbehalten[16].
Auf die Nachfrage der Pfarrvertretung zum Leitfaden Probedienst hat das Personalreferat im Oktober geantwortet: „Im Verhältnis von Handreichungen und Leitfäden zu rechtlichen Regelungen gehen die rechtlichen Regelungen vor.“ 
Der Leitfaden ist allerdings vier Monate später immer noch unverändert im Internet abrufbar[17], was nach wie vor zu Missverständnissen führen kann. Daher sei nun an dieser Stelle auf die eben genannten rechtlichen Regelungen hingewiesen. Sollte es zu Fällen gekommen sein, in denen Teile der Miete von PfarrerInnen im Probedienst selbst getragen worden sind, empfiehlt sich ein Antrag auf Rückerstattung. Dieser kann angesichts einer Verjährungsfrist von drei Jahren auch nach Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit gestellt werden.
 
Üblicherweise berichte ich an dieser Stelle nur aus der badischen Pfarrvertretung. In dieser Ausgabe ist es ausnahmsweise eine Meldung aus der rheinischen Landeskirche: Mit 187 Ja-Stimmen, 5 Enthaltungen und 3 Nein-Stimmen hat die rheinische Landessynode am 19.1. als erste Gliedkirche der EKD eine explizite Arbeitszeitregelung für den Pfarrdienst[18] beschlossen: Danach beträgt die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit künftig bei Dienstverhältnissen im uneingeschränkten Dienst 41 Stunden; sie wird bei Dienstverhältnissen im Teildienst anteilig herabgesetzt. Die Erreichung und Einhaltung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit wird durch eine Dienstvereinbarung gewährleistet. Die rheinische Pfarrvertretung schreibt dazu, dass die Synode „das Anliegen vieler Pfarrerinnen und Pfarrer auf(nimmt), die eine Begrenzung der Arbeitsbelastung und eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie fordern oder im Teildienst arbeiten. Die Arbeitszeitregelung hilft, Belange von Gesundheit, Familie und Erholung zu wahren und die Arbeitszufriedenheit zu erhöhen.“[19] Für die Personalgewinnung der rheinischen Landeskirche dürfte sich diese Neuregelung sicher vorteilhaft auswirken.
Volker Matthaei
 
[1] www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/q4s/page/bsbawueprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?p1=2m&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlr-BGBW2010V39P78a&doc.part=S&toc.poskey=#focuspoint
bzw. www.kvbw.de/pb/startseite/beihilfe/pauschale+beihilfe.html
[2] Beihilfegesetz § 1 Abs. 1 (www.kirchenrecht-baden.de/document/4217)
[3] Beihilfegesetz § 1 Abs. 2
[4] vgl. z.B. www.rbb-online.de/kontraste/ueber_den_tag_hinaus/gesundheit/behandlung_3__klasse.html
[5] s. Beitrag aus der Pfarrvertretung PfvBl 10/2021, S. 389f
[6] zusammen 15,3% des Bruttogehalts
[7] 58.050 €
[8] Rechtsverordnung über die Berechnung des Beitragszuschusses zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung (www.kirchenrecht-baden.de/document/50438), § 1 Abs. 5 
Die Beitragsbemessungsgrenze wird im Pfarrdienst schon nach wenigen Dienstjahren (A 13 Stufe 3) erreicht; ab diesem Zeitpunkt bleibt es also beim Höchstbetrag.
[9] www.kvbw.de/pb/site/KVBW-2017-pb/get/documents_E353910865/kvbw/Datenquelle_2018/PDF-Dateien/Beihilfe/Merkblaetter/Pauschale%20Beihilfe/PB_0_1_merkblatt_pauschale_beihilfe.pdf
[10] § 2b Abs. 2 Satz 2 Beihilfegesetz
[11] ebd. Satz 4
[12] BZ-KV-RVO § 1 Abs.1 Satz 2
[13] www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__249.html, Absatz 1
[14] Grundgesetz Art. 140 mit Bezug auf WRV Art. 137 Abs. 3 (https://dejure.org/gesetze/GG/140.html)
[15] www.ekiba.de/media/download/variant/265468/leitfaden-fuer-den-probedienst--stand-18.01.22.pdf
[16] § 3 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zum Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD: 
„Für die Nutzung einer Dienstwohnung wird ein Ausgleichsbetrag vom Grundgehalt einbehalten.“
[17]aaO, abgerufen am 14.2.23
[18] zum implizit geltenden Recht in Baden vgl. den Artikel „Warum 48 Stunden fordern, wenn 41 Stunden bereits gelten?“ in PfvBl 8/2022, S.337ff (www.ekiba.de/infothek/landeskirche-strukturen/gemeinschaften-und-verbaende/pfarrvertretung/detail/nachricht/id/41068-wieso-48-stunden-fordern-wenn-41-stunden-bereits-gelten-august-sept-2022)
[19] https://pfarrvertretung.ekir.de/inhalt/landessynode-beschliesst-arbeitszeitregelung-fuer-pfarrerinnen-und-pfarrer/