Pfvbl 5-6/2023: Dienstbefreiung für Rekreation bzw. Salutogenese / Leitfaden Orientierungsgespräch

Aus der Pfarrvertretung

Auch in diesem Jahr gebe ich wieder den Hinweis für alle PfarrerInnen, die das 55. Lebensjahr erreicht haben oder in diesem Jahr noch erreichen: Nach § 4 Abs. 2 der Rechtsverordnung Urlaubsordnung[1] können auf Antrag vom Evangelischen Oberkirchenrat pro Kalenderjahr drei Tage Dienstbefreiung für eine Maßnahme der Rekreation bzw. Salutogenese bewilligt werden. Diese Tage sind nicht auf das Folgejahr übertragbar; sie dürfen mit maximal vier Tagen Erholungsurlaub kombiniert werden.
Die Interpretation dessen, was der EOK unter einer Maßnahme versteht, ist großzügig; das Personalreferat hat hierzu geschrieben: „Alle, die sich für Salutogenese interessieren, wissen (eigentlich), was ihnen zum Erhalt und zur Förderung ihrer Gesundheit guttut. Eine Überprüfung der Maßnahmen durch den EOK findet nicht (..) statt.“[2]
Für all die, denen ein Orientierungsgespräch mit ihrem (Schul-)Dekan oder ihrer (Schul-)Dekanin bevorsteht, steht nun zur Vorbereitung wieder der Leitfaden Orientierungsgespräch zur Verfügung.[3] Die PfarrerInnen im Schuldienst werden dankbar registrieren, dass die zwischenzeitlich eingefügte Passage, nach der SchuldekanInnen die KollegInnen im Schuldienst auf Dienste in der Gemeinde ansprechen sollten, in der aktualisierten Fassung nicht mehr zu finden ist.
Volker Matthaei, Stutensee, Tel. 07249/955889

 
[1] www.kirchenrecht-baden.de/document/4289
[2] PfvBl 6/2020, S.255
[3] „Leitfaden Orientierungsgespräch“ in Suchfunktion der Ekiba-Homepage eingeben