Pfvbl 7/2023: Arbeitsschutzgesetz/ Weiterentwicklung der Kasualpraxis

- 11.07.2023 - 

Aus der Pfarrvertretung - Pfarrvereinsblätter 7/2023

Die Synode hat bei ihrer Frühjahrstagung verschiedene Gesetze beschlossen, zu denen die Pfarrvertretung Stellung genommen hatte. Begrüßt hat die Pfarrvertretung das neue Kirchliche Arbeitsschutzgesetz, das am 1. Mai in Kraft getreten ist und bei dem sie in die Erarbeitung in vorbildlicher Weise einbezogen wurde.
In der Sache ist das neue Gesetz ein enormer Fortschritt: Während PfarrerInnen früher ausschließlich als Verantwortliche für den Arbeitsschutz anderer angesehen wurden, nimmt der Entwurf nun explizit auf, dass PfarrerInnen auch selbst Beschäftigte sind, denen Arbeitsschutzrechte zukommen. Begrüßt wird von der Pfarrvertretung auch, dass sie nunmehr offiziell das Recht hat, eine Person für den Koordinationsausschuss für Arbeitsschutz zu benennen (eine erste Einladung erfolgte 2019; seit 2021 gab es einen Gaststatus). Auch die Möglichkeit der Mitwirkung in den Arbeitsschutzausschüssen der Rechtsträger (z.B. Kirchenbezirke) ist positiv zu vermerken.
Ein kleiner Wermutstropfen ist die Entscheidung der Synode, dass die Vertrauensperson der Beschäftigten mit Schwerbehinderung durch den Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen und den Konvent der PfarrerInnen mit Schwerbehinderung gemeinsam bestimmt wird. Da Gesamtausschuss und Pfarrvertretung (der eine Person aus dem Konvent der PfarrerInnen mit Schwerbehinderung beratend angehört) in der Regel nicht gemeinsam tagen, führt dies vermutlich dazu, dass die Rückbindung zwischen einem der beiden Gremien und dem Koordinationsausschuss nicht ausreichend funktioniert. In unserer Stellungnahme hatten wir angeregt, dass sowohl Gesamtausschuss als auch Konvent je eine Person für den Koordinationsausschuss bestimmen dürfen.
 
Eine gesetzliche Neuordnung gab es auch für die Kasualien. Bereits mit der Änderung der Lebensordnung Ehe und Kirchliche Trauung durch die Herbstsynode 2020 hatte sich ein Paradigmenwechsel vollzogen: Zuständig (zumindest für die Organisation der Durchführung) ist nun nicht mehr die Pfarrperson der Wohnsitzgemeinde, sondern die Pfarrperson der Gemeinde, die für eine Kasualie angefragt wird. Die Synode hat nun auf ihrer Frühjahrstagung (mit Wirkung ab 1.7.23) diese Regelung mit einem Anpassungsgesetz auch auf die Lebensordnungen Taufe und Bestattung ausgeweitet. Außerdem wurde ein bislang nicht vorhandenes Kasualgesetz verabschiedet und im Ausführungsgesetz zum Pfarrdienstgesetz der EKD das Dimissoriale für Abmeldungen aus der Wohnsitzgemeinde abgeschafft[1].
Obwohl diese Gesetze im Vorfeld nicht zur Stellungnahme vorgelegt wurden, hat die Pfarrvertretung sich entschieden, der Synode eine Stellungnahme zuzuleiten, da mit der Zuständigkeitsregelung auch Fragen der Arbeitsbelastung berührt sind und zudem das Parochialrecht im Pfarrdienstgesetz der EKD tangiert ist.
Rein rechtlich ist die Frage der Zuständigkeit eigentlich durch das Parochialrecht geklärt (§ 28 des Pfarrdienstgesetzes der EKD[2]). Dieses nennt zwar „mögliche Ausnahmen“ von der Vornahme der Amtshandlungen durch die für eine Gemeinde zuständige Pfarrperson (Abs. 4). Dabei ist aber der Ausnahmecharakter klar benannt. Wenn die Zuständigkeit jetzt allein von der Kasualnachfrage abhängig gemacht wird, gibt es keine Gewähr dafür, dass der Ausnahmefall nicht zur überwiegenden Zahl der Fälle wird. 
Im badischen Ausführungsgesetz zum Pfarrdienstgesetz der EKD wie auch in der Grundordnung wird den angefragten Pfarrpersonen das Recht zugestanden, Amtshandlungen abzulehnen, für die sie nicht örtlich zuständig sind[3]. Zu dieser Bestimmung stehen die beschlossenen Regelungen der Lebensordnungen allerdings in deutlicher Spannung: Sie sehen in ihren neuen Fassungen vor, dass die Möglichkeit der Delegation von Kasualien daran geknüpft ist, dass eine Kasualie von den angefragten Personen nicht selbst durchgeführt werden kann. In diesem Fall kann dann eine andere Person[4] mit der Kasualie beauftragt werden. Doch selbst wenn die Kasualie weitergegeben wird, kann es mancherorts recht aufwändig sein, eine Vertretung zu finden.
Die Neuregelung kann aus zwei Gründen für manche KollegInnen zu deutlichen Aufgabenausweitungen führen: 
1. wenn die örtliche Kirche eine beliebte Traukirche ist oder z.B. ein Friedwald im Gemeindegebiet liegt 
2. wenn eine Pfarrperson für die hohe Qualität ihrer Kasualgottesdienste bekannt ist und daher vermehrt angefragt wird. 
Solche Aufgabenausweitungen führen für die betreffende Person entweder zu einer deutlich höheren Arbeitsbelastung oder zu Einschränkungen der Ressourcen, die für die Arbeit in der eigenen Gemeinde zur Verfügung stehen. Umgekehrt sinkt die Arbeitsbelastung, wenn Pfarrpersonen wenig angefragt werden. Wird hier kein Ausgleich zwischen viel und wenig angefragten Pfarrpersonen geschaffen, werden Anreize gesetzt, die für die Landeskirche kontraproduktiv sein dürften. 
Die gleichmäßige Verteilung der Arbeitsbelastung von PfarrerInnen ist bislang durch die Zugehörigkeit der Kirchenmitglieder zu Parochien geregelt worden. Das wird nun anders. Daher bedarf es nun anderer Möglichkeiten zur Steuerung einer gleichmäßigen Aufgabenverteilung. Insofern ist eine Neuregelung der Zuständigkeit für Kasualien nicht sinnvoll ohne eine Diskussion über eine Steuerung von Arbeitsbelastung und Aufgabenverteilung in Kooperationsräumen, die von allen Beteiligten als fair und angemessen erlebt wird. Ohne eine solche Steuerung beinhaltet die Neuregelung ein großes Konfliktpotential. Um dafür ein Bild zu verwenden: Die Neuregelung lässt sich vergleichen mit einer Schulleitung, die aus Gründen der Serviceorientierung SchülerInnen den Lehrkräften zuweist, die die Familien sich wünschen – mit der Folge, dass manche Lehrkräfte 50 SchülerInnen in ihren Klassen haben, andere aber nur 10. Das würde aber weder den Belastungsgrenzen der häufig gewünschten Lehrkräfte noch den SchülerInnen selbst in den viel zu großen Klassen gerecht. 
Für Kasualien aus anderen Gemeinden angefragte PfarrerInnen verpflichtet das Kasualgesetz zu loyalem Verhalten gegenüber den PfarrerInnen, deren Gemeindeglieder für Kasualien nicht die Pfarrperson ihres Wohnsitzes anfragen[5]. Ob umgekehrt häufig angefragte PfarrerInnen das Gefühl haben, dass mit ihnen und ihren Ressourcen loyal und fürsorglich umgegangen wird, wird hier nicht thematisiert.
Die oben genannten Spannungen zwischen verschiedenen Bestimmungen des Dienstrechts - auf die die Pfarrvertretung in ihrer Stellungnahme aufmerksam gemacht hat - haben die Synode nicht davon abgehalten, die Lebensordnungen in der beschriebenen Weise zu ändern. Immerhin hat aber die synodale Berichterstatterin bei der Einbringung erklärt, dass die Stellungnahme der Pfarrvertretung berücksichtigt wurde und dass die Arbeitsbelastung der MitarbeiterInnen im Blick sei. Insofern kann man nun gespannt sein, in welcher Form diese Zusage realisiert wird. 
Bei der Einbringung der Lebensordnungen wurde auch darauf hingewiesen, dass die Lebensordnungen weiterdiskutiert und voraussichtlich im Herbst 2024 noch einmal geändert werden. Dabei geht es u.a. um den Umgang mit Kasualanfragen durch Nichtkirchenmitglieder. 
Hintergrund dieser Überlegungen ist die Perspektive auf Kasualien als missionarische Chance. 
Kommt es hier zu Akzentverschiebungen, wäre meine persönliche Bitte, dass es zu Handhabungen kommt, bei denen PfarrerInnen ihren treuen Gemeindegliedern noch erklären können, worin der Wert einer Kirchenmitgliedschaft besteht.
Wenn nicht die Wahl einer anderen Pfarrperson, sondern die Wahl eines anderen Ortes für die Kasualie bei den Anfragenden im Vordergrund steht[6], ist natürlich die Frage, in welchem Umfang PfarrerInnen der Wohnsitzgemeinde verpflichtet sind, diese am gewünschten Ort durchzuführen. Hierfür sollen laut Kasualgesetz „allgemeine Regelungen ausgearbeitet werden, die die Personen nicht eingrenzen, aber die Möglichkeit geben, sich schützend auf diese zu berufen. Auch soll die Übernahme von anfallenden Reisekosten geregelt werden.“[7]
Eine wichtige Rolle in den Überlegungen zur Kasualpraxis der Zukunft scheinen Kasualagenturen zu spielen, d.h. eine koordinierende Stelle im Kirchenbezirk, die als „erste Informations- und Vermittlungsstelle (…) für Kasualbegehrende eine verlässliche Ansprechstelle für die Nachfrage nach kirchlichen Kasualhandlungen bietet.“[8] Dass das nicht nur Zukunftsmusik ist, zeigt der Kirchenbezirk Mannheim, in dem es für Bestattungen bereits seit Januar ein zentrales Bestattungsmanagement gibt. Die zentrale Koordinationsstelle mit zwei dafür angestellten Personen steht an Wochentagen von 9 bis 15 Uhr für Anfragen der Bestattungsunternehmen zur Verfügung, sagt diesen den gewünschten Termin zu bzw. kümmert sich um einen passenden Termin mit der gewünschten Pfarrperson. Für den zugesagten Termin sucht die zentrale Koordinationsstelle eine freie und regional passende Pfarrperson, indem sie auf die Outlook-Kalender der in Frage kommenden PfarrerInnen zugreift. PfarrerInnen, die keinen Outlook-Kalender führen, tragen bei der Koordinationsstelle Sperrzeiten ein: regelmäßige Termine wie Religionsunterricht usw. als „Termin-Serien“, aber auch Urlaube, Fortbildungen und längere Krankschreibungen.
Die Pfarrperson erhält daraufhin eine E-Mail mit Termin und erforderlichen Unterlagen, bestätigt der Koordinationsstelle den Erhalt und nimmt umgehend Kontakt mit den Angehörigen auf. [9]
Wie ist das alles zu beurteilen? Mit Sicherheit erleben Bestattungsunternehmen und Angehörige die hohe Serviceorientierung als Vorteil. Aus der Perspektive der betroffenen PfarrerInnen wirft das zentrale Management allerdings auch Fragen auf:
- Der Zugriff auf den Outlook-Kalender – auch wenn er in Mannheim noch nicht obligatorisch gemacht wurde – muss im Hinblick auf Fragen des Datenschutzes gut bedacht werden: Deutsche Gerichte halten in der Frage der Freigabe von digitalen Terminkalendern regelmäßig eine Mitbestimmung durch Personalräte für erforderlich, „entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass bereits die objektive Eignung einer Maßnahme zur Überwachung, die hier vorhanden ist, zu einem Mitbestimmungserfordernis führt.“[10] Das gilt im Pfarrberuf erst recht: Da dieser ein Beruf mit 6-Tage-Woche und Terminen bis weit in den Abend hinein ist, verschränken sich dienstliche und private Termine notwendig anders als bei einem 8-17 Uhr-Beruf. Auch wenn im Outlook-Terminkalender nur „Privattermin“ steht, erzeugt das einen Rechtfertigungsdruck.
- Ist der Zugriff auf den Outlook-Terminkalender in der Landeskirche einmal etabliert, ist der Schritt erwartbar, dass er obligatorisch gemacht wird. Damit eröffnen sich auch neue Möglichkeiten der Ressourcensteuerung: Überall, wo Lücken in Terminkalendern entdeckt werden, würde es möglich, diese durch zentrale Stellen zu belegen. Dass in Zeiten eines gravierenden PfarrerInnenmangels solche Möglichkeiten der Ressourcenoptimierung außer Betracht bleiben würden, halte ich für naiv. Würde es tatsächlich so kommen, würde das allerdings das Berufsbild erheblich verändern: Aus einem Beruf mit bisher relativ großer Gestaltungsfreiheit würde ein klassischer Angestelltenberuf, in dem die Aufgaben zugewiesen werden. Ob der Pfarrberuf unter derart veränderten Bedingungen in gleicher Weise attraktiv bleiben würde, bedarf der Diskussion.
- Auch dienstliche Termine gehen Dritte zuweilen nichts an – wenn es sich nämlich um Seelsorgegespräche handelt, die einem besonderen Vertrauensschutz unterliegen. Im Terminkalender dürfte dann nur „Seelsorgegespräch“ ohne weitere Angaben stehen. Automatisch führt das dazu, dass PfarrerInnen noch einen zweiten Terminkalender führen müssen, für Daten zu Seelsorgegesprächen, für Vorbereitungszeiten und To Do-Listen. Zwei Terminkalender gibt es dann aber auch für die, die keinen Zugriff auf ihren Outlook-Kalender erlauben, ihre Termine aber an die zentrale Koordinationsstelle geben müssen. Dass Bestattern Aufwand erspart wird, dürfte also den Aufwand für die PfarrerInnen erhöhen.
- Die Quote der Angehörigen, die eine bestimmte Pfarrperson wünschen, liegt in Mannheim je nach Bestattungsunternehmen bei 10 Prozent bis 40 Prozent[11]. Das meint nicht unbedingt den bzw. die GemeindepfarrerIn, sondern „das kann auch eine Pfarrperson sein, der man irgendwann einmal positiv begegnet ist“[12]. Dass positive Erfahrungen zu weiteren Anfragen führen, ist zunächst einmal erfreulich. Die Frage nach der Belastungsbegrenzung für Pfarrpersonen, die sich einen guten Ruf für ihre Kasualgestaltung erworben haben, bleibt in diesem Konzept allerdings noch unbeantwortet.
- In Mannheim gab es Diskussionen um die Einbindung von PfarrerInnen auf landeskirchlichen Pfarrstellen[13] in das zentrale Bestattungsmanagement; davon wurde dann vorläufig Abstand genommen. Ein Grund dafür mag gewesen sein, dass die seit Januar geübte Praxis erst mit Wirkung ab Juli eine Rechtsgrundlage erhalten hat – das von der Frühjahrssynode beschlossene Stellenbesetzungsgesetz  ermöglicht [14] nunmehr statt einer Berufung auf Gemeindepfarrstellen oder Stellen mit allgemeinem kirchlichem Auftrag eine schwerpunktmäßige Zuordnung zu einer dieser beiden Tätigkeiten.[15] Allerdings kann eine Anwendung nicht einfach rückwirkend für bereits erfolgte Berufungen durchgeführt werden. Zu klären ist bei zukünftigen schwerpunktmäßigen Besetzungen, wie Stellenbeschreibungen so erfolgen, dass die Einbindung von PfarrerInnen auf landeskirchlichen Pfarrstellen in gemeindliche Dienste nicht einfach als zusätzliche Aufgabe obendrauf gesattelt wird. Neben den rechtlichen Gründen für die Nichteinbindung gibt es auch sachliche Gründe: Landeskirchliche Stellen folgen oft eigenen Regeln, die einer Einbindung ins zentrale Bestattungsmanagement entgegenstehen; exemplarisch seien hier die Rufbereitschaften genannt, die es in der Klinikseelsorge dem Kreis der beteiligten PfarrerInnen ermöglichen, auf dringliche Anfragen sehr zeitnah zu reagieren. Insofern stellt sich auch die Frage, ob von der neuen Möglichkeit einer nur schwerpunktmäßigen Besetzung von Stellen überhaupt Gebrauch gemacht werden sollte; die eindeutige Zuordnung hat sich ja bewährt.
Ein weiterer Baustein im Kasualkonzept der Zukunft könnten Pfarrpersonen werden, die „auf Kirchenbezirksebene Dienstaufträge mit (einem) Deputat für Kasualien“[16] versehen. Mit diesen Dienstaufträgen „können sich Personen mit der notwendigen Zeit und Qualifikation auf die Vorbereitung und Feier einer oder mehrerer Kasualien konzentrieren.“[17]
Solche Stellen können aus meiner Sicht sinnvoll sein da, wo es vermehrt Kasualanfragen gibt, bei denen der Gemeindebezug fehlt. Dass die Entwicklung vielerorts in diese Richtung geht, ist nicht zu bestreiten (z.B. Trauungen auf der Insel Mainau im Bodensee) – gleichzeitig werden die Kasualpfarrämter diesen Trend möglicherweise eher verstärken und die Gemeinden damit in der Tendenz schwächen. Ekklesiologisch geht es hier um eine Entwicklung von einer Parochialkirche zu einer Dienstleistungskirche; pastoraltheologisch wandelt sich damit das Pfarrbild vom „Pastor“ bzw. der „Pastorin“, die ihre „Schafe“ kennen, zu Kasualprofis. Ganz persönlich bin ich davon überzeugt, dass eine Kirche, die den Aspekt langjähriger Beheimatung zugunsten nur punktueller Kontakte aufgeben würde, sich ihrer größten Stärke berauben würde (was den Freikirchen sicher in die Hände spielen würde). Von daher kann es m.E. nur darum gehen, wie das Verhältnis von Gemeinden und punktuellen Kontaktangeboten zu bestimmen ist.
Volker Matthaei

 
[1] AG-PfDG.EKD § 10 bisherige Abs. 4 und 6
[2] www.kirchenrecht-ekd.de/document/14992
[3] AG-PfDG.EKD § 10 Abs. 5: 1 Gemeindeglieder können für einzelne Amtshandlungen eine andere Pfarrerin oder einen anderen Pfarrer wählen. 2 Diese sind nicht verpflichtet, die Amtshandlung vorzunehmen.
GO Artikel 10 Abs. 5: Gemeindeglieder können eine andere Pfarrerin oder einen anderen Pfarrer mit deren bzw. dessen Zustimmung für einzelne Amtshandlungen wählen.
Diese Bestimmungen kann die badische Landeskirche auch nicht ohne Weiteres ändern, da der zugrundeliegende § 28 PfDG.EKD von der badischen Landeskirche nicht im Alleingang geändert werden kann.
[4] Das Kasualgesetz nennt hierfür in § 1 Abs. 2 u.a. die vom Wohnsitz her zuständige Pfarrperson.
[5] § 1 Abs. 2 Satz 3: Bei der Zusage der Übernahme der Kasualhandlung stellt die übernehmende Person sicher, dass durch die Übernahme der Kasualhandlung der Dienst der örtlich zuständigen Person in der Gemeinde nicht belastet wird.
[6] Pfarrer R. Heimburger von der Arbeitsstelle Gottesdienst /Schwerpunkt Kasualien im EOK hat das bei einem Vortrag vor der Bezirkssynode Bruchsal am 31.3. an ein paar Beispielen illustriert: „Wer begleitet das Paar aus Bruchsal in die Eventlocation nach Angelbachtal – die ist ja fast um die Ecke - oder auf das Weingut in der Süd-Pfalz, oder auf den Gipfel des Belchen? Und wer übernimmt die Fahrtkosten?“
[7] Begründung Kasualgesetz, S.6. Das Kasualgesetz ermächtigt hierzu in § 4 den Oberkirchenrat zu einer entsprechenden Rechtsverordnung.
[8] Begründung zum Kasualgesetz, S.8
[9] Verfahren laut Informationsschreiben des Dekanats Mannheim zum zentralen Bestattungsmanagement
[10] exemplarisch hier eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen: www.reuschlaw.de/news/outlook-kalenderfreigabe-nur-mit-zustimmung-des-personalrats/
[11] Impulspapier „Beerdigungen und Trauerfeiern als Basisdienst der Kirche“ von Dekan Ralph Hartmann (2020)
[12] ebd.
[13] wobei die PfarrerInnen im Religionsunterricht nach dem Ressourcensteuerungsgesetz § 3 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 nicht Teil der Bezirksstellenplanung sind
[14] In § 1 (2) des neuen berufsgruppenübergreifenden Stellenbesetzungsgesetzes heißt es: „Stellen der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Diakoninnen und Diakone können im Schwerpunkt der Tätigkeit in einer Gemeinde oder mehreren Gemeinden zugeordnet sein (Stelle mit gemeindlichem Auftrag) oder im Schwerpunkt dem allgemeinen kirchlichen Auftrag zugeordnet sein (Stelle mit allgemeinem kirchlichem Auftrag).“
[15] mehr zum Stellenbesetzungsgesetz und zu weiteren von der Synode beschlossenen Gesetzen in der nächsten Ausgabe
[16] so R. Heimburger in seinem Vortrag
[17] ebd.