Pfvbl 8-9/ 2023: Zum Schwerpunktthema Dienstgruppe

Aus der Pfarrvertretung

Dienstgruppen – Chancen und Risiken
Dienstgruppen sind nichts Neues: Bereits 1978 hat die Landeskirche mit dem Gruppenamtgesetz[1] das Zusammenwirken mehrerer PfarrerInnen (Gruppenpfarramt) bzw. weiterer Hauptamtlicher (Gruppenamt) in einer Gemeinde ermöglicht; in der Folge wurden solche Gruppen(pfarr)ämter in einer mir nicht bekannten Zahl in einer Reihe von – meist eher städtischen – Gemeinden eingerichtet. Attraktiv war das Modell für einen Typus Pfarrperson, der die klassische SolistInnenrolle von PfarrerInnen als schwierig erlebte und daher gerne im Team arbeitete. Dieser neue Gemeindetypus hat der Landeskirche viele Impulse gegeben, allerdings auch aufgezeigt, wo damit neuer Handlungsbedarf entsteht (z.B. im Stellenwert von Supervision zur Bewältigung von Konflikten).
Der Begriff der Dienstgruppe wurde dann 2001 mit der Dienstgruppen-Verordnung[2] eingeführt; es ging hier erstmals um die überparochiale Zusammenarbeit von PfarrerInnen. Die Einbindung von DiakonInnen in die Dienstgruppen leistete dann die Dienstgruppen-Rechtsverordnung von 2014[3].
Was Jahrzehnte zumindest im ländlichen Bereich eher die Ausnahme war, wird nun mit der landeskirchenweiten Bildung von Kooperationsräumen zur Regel: die enge gemeindeübergreifende Zusammenarbeit von VertreterInnen verschiedener Berufsgruppen. Die rechtlichen Grundlagen dafür hat 2022 das Erprobungsgesetz Kooperationsräume[4] geschaffen.
Was neu ist: Während in den 70er Jahren die Teamarbeit ein Kirchenreformprojekt einzelner Begeisterter war, ist es heute vermutlich die einzige Möglichkeit, den Personalmangel durch Nutzung von Synergieeffekten zu bewältigen. Die Begeisterung wird daher durch die Aussicht auf Arbeitsverdichtung spürbar gemindert, und das noch einmal mehr bei denen, die mit Teamarbeit vor allem Konflikte und Konkurrenz verbinden. Die jüngere Generation scheint dabei im Durchschnitt ein entspannteres Verhältnis zu Teamarbeit zu haben; die Einstellung zu Teamarbeit ist insofern wohl auch in Teilen eine Generationenfrage.
Dabei bietet Teamarbeit durchaus eine Reihe von Chancen: 
- Gabenorientierung: Eigene Vorlieben und Stärken können in einem größeren Wirkungsfeld fruchtbar gemacht werden und sich mit den Charismen von KollegInnen sinnvoll ergänzen.
- Intervision: Kollegiales Feedback ermöglicht persönliche Weiterentwicklung, Ideenaustausch und gegenseitige Bestärkung.
- Gegenseitige Vertretung am dienstfreien Tag: Während der dienstfreie Tag bisher durch die Pflicht zur Erreichbarkeit eingeschränkt war, macht die Pflicht zur gegenseitigen Vertretung im Kooperationsraum es möglich, einen konsequent dienstfreien Tag ohne Erreichbarkeitspflicht zu gewährleisten (was dann dienstrechtlich im Ausführungsgesetz zum § 52 des Pfarrdienstgesetzes der EKD verankert werden könnte)[5].
Wo Chancen sind, gibt es in der Regel auch Risiken. Daher will ich im Folgenden eine Reihe von Gesichtspunkten benennen, die für die Zusammenarbeit in Dienstgruppen wichtig sind:
- Zusammenarbeit kostet Zeit. Für den Erfolg von Dienstgruppen ist daher wichtig, dass die Nutzung der oben genannten Chancen die Arbeitszufriedenheit und die Arbeitsergebnisse so verbessert, dass der Aufwand für die Organisation übergemeindlicher Zusammenarbeit in einem sinnvollen Verhältnis dazu steht. Eine besondere Herausforderung stellen dabei Wechsel im Team dar: Muss jedes Mal alles zur Disposition gestellt werden? Umgekehrt: Bekommen die Neuen die gleichen Chancen wie alle anderen, ihre Interessenschwerpunkte zu realisieren? Oder legt die Ausschreibung bereits das Stellenprofil fest?
Für den Faktor Zeit spielt auch die strukturelle Verankerung des Kooperationsraums eine wichtige Rolle: Der Vernetzungsrat, der die Zusammenarbeit im Vernetzungsraum koordiniert[6], stellt eine vierte Ebene zusätzlich zu Kirchengemeinderat, Kirchenbezirk und Landeskirche dar. Das bedeutet zunächst einmal einen zeitlichen Mehraufwand. Es ist im Blick auf den Ressourceneinsatz absehbar (und als Möglichkeit für eine Rechtsverordnung für Kooperationsräume bereits geltendes Recht[7]), dass Gemeinden Kompetenzen in Richtung Vernetzungsraum abgeben sollen, was eine Abkehr vom bisher von der Grundordnung als grundlegend erachteten Aufbau der Landeskirche von der Gemeinde her[8] bedeuten würde. Die Schwächung der Parochie wäre dann die problematische Auswirkung der zusätzlichen Strukturebene.
- Zusammenarbeit funktioniert nur, wenn die Arbeit im Ganzen gerecht aufgeteilt wird. Hierfür braucht es Maßstäbe. Während bisher die Gemeindegröße neben einigen anderen Regelgrößen (z.B. RU-Deputat) Vergleichbarkeit gewährleistet hat, müssen für Dienstgruppen neue Kriterien gefunden werden. Der Oberkirchenrat hat angekündigt, mit dem Terminstundenmodell arbeiten zu wollen, bei dem eine 1:1-Entsprechung zwischen Präsenzterminen (=Terminstunden) sowie Vor- und Nachbereitungszeiten vorausgesetzt wird. Dieses Verhältnis stimmt zwar nicht, wenn die Vorbereitung eines Gottesdiensts einen ganzen Arbeitstag erfordert – aber es stimmt eben auch nicht, wenn man 3 Stunden auf dem Pfarrkonvent ist und 6 Stunden angerechnet werden. Entscheidend ist daher in Dienstgruppen der Mix aus vorbereitungsarmen und vorbereitungsintensiven Tätigkeiten.
Dieses Terminstundenmodell gibt es in der EKD in zwei Varianten, dem westfälischen mit einem Zeitansatz von 42 Stunden (21 Terminstunden plus entsprechende Vorbereitungszeit) und dem rheinischen mit einem Zeitansatz von 41 Stunden (20,5 Terminstunden). Die Pfarrvertretung hat sich für die Orientierung am beamtenrechtlichen Standard von 41 Stunden ausgesprochen. Schließlich wäre kaum vermittelbar, wenn das, was im staatlichen Bereich als angemessen angesehen wird, im kirchlichen Bereich als zu wenig gelten würde. Das gilt erst recht, seit die Landeskirche die Besoldungshöhe so festgelegt hat, dass weder die Höhe der Bundes- noch die der Landesbesoldung erreicht wird. Nicht nachvollziehbar wäre auch, wenn das Terminstundenmodell als ein für die Parochie entstandenes Modell zur Berechnung der Arbeitszeit, das Wegzeiten nicht berücksichtigt, mehr als 41 Stunden voraussetzen würde, obwohl mit den Kooperationsräumen die Fahrtwege deutlich zunehmen werden.
- Zusammenarbeit braucht Koordination. Ohne Koordination funktionieren allenfalls sehr kleine Dienstgruppen. Der Oberkirchenrat favorisiert allerdings größere Gruppen wegen der angeblich höheren Synergieeffekte. Soll dabei die Aufgabe der Koordination wechseln? Oder ist wenigstens darauf zu achten, dass mit Verantwortung verbundene Aufgaben wie Dienstgruppenkoordination, ggf. Leitung des Kooperationsrats und ggf. Geschäftsführung in einem gemeinsamen Pfarramt aufgeteilt werden? Ich hoffe, dass die Dienstgruppe ein Gremium auf gegenseitiger Augenhöhe bleibt und dass es nicht zu einer Einführung von ständigen ProdekanInnen für die Leitung von Kooperationsräumen kommt, mit der möglichen Folge einer stärkeren Top-down-Orientierung.
- Zusammenarbeit kann konflikthaft sein. Konflikte kann es z.B. geben, wenn die eigene theologische Position zur status confessionis-Frage erklärt wird. Aber auch gerne tabuisierte Gefühle wie Neid und Eifersucht gibt es unter ChristInnen. Ohne Ehrlichkeit und die wechselseitige Bereitschaft zu Respekt und Austausch wird es daher nicht gehen. Supervision kann wertvoll sein, ist aber kein Allheilmittel. Manchmal ist Führung notwendig, um Partikularegoismen zu bremsen. Dafür müssen DekanInnen die nötigen zeitlichen Ressourcen haben.
- Zusammenarbeit sollte in diversen Teams stattfinden, hinsichtlich Alter, Geschlecht und weiteren Aspekten. Da Teams manchmal dazu neigen, Homogenität zu fördern, kann die Mitwirkung der DekanInnen ein hilfreiches Korrektiv sein. Umgekehrt muss aber auch die Dienstgruppe bei Personalveränderungen in die Entscheidungsfindung einbezogen werden – das Team trägt nämlich die Folgen von Personalentscheidungen.  Das neue Stellenbesetzungsgesetz gibt der Dienstgruppe eine relativ schlechte Rechtsstellung: Die Mitwirkung von Dienstgruppen bei der Ausschreibung von Stellen im Kooperationsraum sowie die Information der Dienstgruppe über eingegangene Bewerbungen ist lediglich fakultativ[9].  Die Pfarrvertretung hat eine bessere Beteiligung angemahnt, leider vergeblich. Hier kann daher nur die Bitte an DekanInnen ausgesprochen werden, von den Beteiligungsmöglichkeiten von Dienstgruppen Gebrauch zu machen.
- Zusammenarbeit findet im Zusammenwirken verschiedener Berufsgruppen mit recht unterschiedlichen Rahmenbedingungen statt. In den letzten 30 Jahren ist der DiakonInnenberuf deutlich aufgewertet worden; inzwischen üben diese alle Tätigkeiten des Pfarrdienstes aus, mit Ausnahme von Leitungsämtern und des Unterrichts in der gymnasialen Oberstufe allgemeinbildender Gymnasien. Diese Entwicklung hat allerdings eine Nebenwirkung: Wieso der Pfarrdienst eine deutlich längere Ausbildungszeit erfordert und was PfarrerInnen können (sollen), was dann ihr Spezifikum ist, kann nicht mehr gut beantwortet werden – die altphilologische Kompetenz allein erscheint als Argument zu schwach. Das höhere Gehalt relativiert sich deutlich, wenn man weiß, dass beim badischen Modellversuch zum Terminstundenmodell in den Kirchenbezirken Kraichgau und Pforzheim für die DiakonInnen mit ihrer 39-Stunden-Woche nach TVöD 16,8 Terminstunden angesetzt wurden und für PfarrerInnen 21 Terminstunden: Wenn 16,8 Terminstunden 39 Wochenstunden entsprechen (Fahrtzeiten sind hier mit berücksichtigt), entsprechen 21 Terminstunden 48,75 Wochenstunden. Mehrarbeitsausgleich ist bei DiakonInnen arbeitsrechtlich geregelt; für PfarrerInnen fehlt eine entsprechende Regelung im kirchlichen Dienstrecht. In Dienstgruppen heißt das vermutlich, dass Vertretungsdienste bei DiakonInnen an anderer Stelle auszugleichen sind und bei PfarrerInnen on top dazukommen. Hier besteht Regelungsbedarf, um das im Allgemeinen gute Verhältnis der Berufsgruppen zu stützen.
- Zusammenarbeit im Kooperationsraum kostet PfarrerInnen Geld – manche, die für ihre Parochie bislang kein Auto brauchten, werden für die Arbeit im Kooperationsraum auf eines angewiesen sein. Eine angemessene Alimentation ist auch aus diesem Grund erwartbar. Auch die angekündigte Neuregelung der Außendienstentschädigung gehört dazu.
- Zusammenarbeit im Kooperationsraum erfordert Personal: Auch wenn es Synergieeffekte geben mag – der Personalmangel wird uns in den nächsten Jahren weiter beschäftigen. Inzwischen sieht die landeskirchliche Stellenplanung eine Fortschreibung des Stellenabbaus bei den Pfarrstellen nicht mehr nur bis 2032, sondern bis 2035 vor. Wir werden in den nächsten 10 Jahren, in denen die Hälfte aller PfarrerInnen in den Ruhestand geht, erleben, dass alle schönen Dienstpläne, die im Moment für die Dienstgruppen erstellt werden, durch den Abbau von Stellen in den Kooperationsräumen Makulatur werden. Auch wenn manchmal ein anderer Eindruck vermittelt wird: Die finanziellen Ressourcen der Landeskirche sinken langsamer als die personellen Ressourcen. Dem Thema Personalgewinnung und Arbeitgeberattraktivität sollten wir uns daher deutlicher stellen.
- Dienstgruppe und Residenzpflicht: Die Bedürfnisse von PfarrerInnen hinsichtlich der Residenz- und Dienstwohnungspflicht gehen stark auseinander: Während die einen die Bildung von Wohneigentum der Zahlung des Dienstwohnungsausgleichsbetrags vorziehen (und auch mehr Privatheit schätzen), liegt den anderen an günstigem Wohnen mit kurzen Wegen. Möglich ist nach der Rechtsverordnung  zur Ausführung des Pfarrdienstgesetzes der EKD[10] die Befreiung von der Dienstwohnungspflicht für bis zur Hälfte der PfarrerInnen einer Dienstgruppe. Tatsächlich wird die Steuerung nach dem Ressourcensteuerungsgesetz durch den Kirchenbezirk vorgenommen, indem Stellen verschiedenen Kategorien (Gestellung einer Dienstwohnung/ Anmietung von Wohnraum/ keine Dienstwohnung) zugeordnet werden[11]. Wichtig wäre hier ein am Bedarf der PfarrerInnen orientiertes Angebot, um keine Neiddebatten unter ihnen entstehen zu lassen.
 
Volker Matthaei

 
[1] www.kirchenrecht-baden.de/document/6853
[2] www.kirchenrecht-baden.de/document/30683
[3] www.kirchenrecht-baden.de/document/4290
[4] www.kirchenrecht-baden.de/document/50205
[5] z.B.: „Ein dienstfreier Tag in der Woche ohne Pflicht zur Erreichbarkeit ist durch gegenseitige Vertretung in der Dienstgruppe zu gewährleisten.“ Bisher war das Problem in manchen Fällen, dass PfarrerInnen, die diesen gesichert dienstfreien Tag durch gegenseitige Vertretung sicherstellen wollten, dabei abhängig waren von KollegInnen, die hierzu nicht bereit waren. Hierzu ist festzustellen, dass der dienstfreie Tag in der Woche nicht nur vom Ruhetagsgebot her naheliegend ist, sondern auch aus zwingenden arbeitsschutzrechtlichen Gründen geboten.
[6] § 4 (1) Erprobungsgesetz Kooperationsräume (www.kirchenrecht-baden.de/document/50205)
[7] ebd. § 4 (4)
[8] Artikel 5 (1) Grundordnung
[9] StBesGes § 4 (2) und § 7 (5), vgl. GVBl 2023/7 Nr.50
[10] www.kirchenrecht-baden.de/document/28569, § 7 (1) 2.d)
[11] www.kirchenrecht-baden.de/document/32253, § 6