Veränderungen beim Pfarrvertretungsgesetz
Das Pfarrvertretungsgesetz hat durch die Herbstsynode 2023 einige kleine Veränderungen erfahren; Hintergrund sind klarere Fassungen von Bestimmungen, die bei der Wahl der Bezirkspfarrvertretungen 2022 für viele Nachfragen gesorgt hatten. Nun ist z.B. explizit geregelt, dass PfarrerInnen in Elternzeit wahlberechtigt sind. Das gleiche gilt für PfarrerInnen, die nach Übernahme in den Staatsdienst zur Erfüllung eines kirchlichen Auftrags ein doppeltes Dienstverhältnis haben (zum Land und zur Landeskirche), d.h. die „Status Quo-PfarrerInnen“.
Neu im Gesetz ist weiterhin die auf Wunsch des Oberkirchenrats vorgenommene Auslagerung der bisherigen §§ 11 bis 16 in eine Rechtsverordnung zur Durchführung der Pfarrvertretungswahlen. Diese bildet das bisher gesetzlich geregelte Recht inhaltsgleich ab. Lediglich in einem Punkt hat der Landeskirchenrat im Dezember nun doch noch eine Änderung gegenüber der bisherigen Fassung beschlossen, nämlich mit der Möglichkeit in § 1 (6), von der geheimen Wahl mit verdeckten Stimmzetteln abzuweichen, „soweit nicht ein Mitglied des Wahlkonvents dem widerspricht“.
Gründe wurden uns nicht angegeben. Eine offene Wahl hat natürlich den Vorteil, in der Durchführung schneller zu sein. Ein Nachteil scheint vordergründig nicht erkennbar, da ja der Antrag auf geheime Wahl gestellt werden kann. Dennoch gibt es auch gute Gründe für die geheime Wahl: Wer dabei gewählt wird, hat eine stärkere Position als jemand, der oder die sich nicht sicher sein kann, ob in einer offenen Abstimmung nur der Mut zum Nein oder zur Enthaltung gefehlt hat.
Neu im Gesetz ist weiterhin die auf Wunsch des Oberkirchenrats vorgenommene Auslagerung der bisherigen §§ 11 bis 16 in eine Rechtsverordnung zur Durchführung der Pfarrvertretungswahlen. Diese bildet das bisher gesetzlich geregelte Recht inhaltsgleich ab. Lediglich in einem Punkt hat der Landeskirchenrat im Dezember nun doch noch eine Änderung gegenüber der bisherigen Fassung beschlossen, nämlich mit der Möglichkeit in § 1 (6), von der geheimen Wahl mit verdeckten Stimmzetteln abzuweichen, „soweit nicht ein Mitglied des Wahlkonvents dem widerspricht“.
Gründe wurden uns nicht angegeben. Eine offene Wahl hat natürlich den Vorteil, in der Durchführung schneller zu sein. Ein Nachteil scheint vordergründig nicht erkennbar, da ja der Antrag auf geheime Wahl gestellt werden kann. Dennoch gibt es auch gute Gründe für die geheime Wahl: Wer dabei gewählt wird, hat eine stärkere Position als jemand, der oder die sich nicht sicher sein kann, ob in einer offenen Abstimmung nur der Mut zum Nein oder zur Enthaltung gefehlt hat.
Auch im neuen Pfarrvertretungsgesetz gibt es leider noch offene Punkte, auf die wir in unserer Stellungnahme hingewiesen hatten. Nicht geklärt sind z.B. in § 3 Regelungen zu den Sitzungen der Berufsgruppe auf Bezirksebene in Wahrnehmung der Aufgaben der Bezirkspfarrvertretung nach § 5. Das Rechtsreferat will diese Thematik in die geplante Überarbeitung der PfarrkonferenzenRVO aufnehmen – einen Zeithorizont dafür gibt es bislang nicht - lieber wäre es der Pfarrvertretung aber gewesen, eine Materie des Pfarrvertretungsrechts da zu verankern, wo sie der Sache nach hingehört. Die Regelungen des Mitarbeitendenvertretungsgesetzes für Mitarbeitendenversammlungen (MVG § 31) geben dabei einen guten Anhalt für die Durchführung von Sitzungen unserer Berufsgruppe auf Bezirksebene bis zur Neuregelung der PfarrkonferenzenRVO.
Zeitplan zum Ablauf der Bezirkspfarrvertretungswahlen
Vom Rechtsreferat habe ich einen Zeitplan zum Ablauf der Bezirkspfarrvertretungswahlen bekommen. Anders als beim letzten Mal – da wurde zwischen dem 17. Mai und dem 8. November 2022 in den Bezirken gewählt – wird es diesmal nur einen schmalen Zeitkorridor für die Wahlkonvente geben (3. bis 23. Juli). Dementsprechend wird die Einladung zu den Wahlkonventen im Zeitkorridor vom 1. bis 28. Mai erfolgen. Die Listen der Wahlberechtigten und der Wählbaren werden diesmal zentral im EOK erstellt. Das ist natürlich eine enorme Erleichterung für die Bezirke.
Rechtsverordnung zum Konvent und zur Wahl der Vertrauensperson für die PfarrerInnen mit Schwerbehinderung
Nur unwesentliche Änderungen gibt es in der neuen Fassung der Rechtsverordnung zum Konvent und zur Wahl der Vertrauensperson für die PfarrerInnen mit Schwerbehinderung. Es bleibt für diesen Personenkreis bei den bevorstehenden Wahlen bei der Briefwahl.
Neuordnung der Bezirksaufträge
30 % weniger PfarrerInnen bei gleichbleibender Zahl von Bezirksaufträgen – das geht natürlich nicht. Insofern ist es gut, dass die neue Rechtsverordnung über die Wahrnehmung von bezirklichen Ämtern und Bezirksaufträgen eine Fokussierung dieser Aufträge vornimmt.
Zukünftig wird daher unterschieden zwischen zwingend wahrzunehmenden „wesentlichen Bezirksaufträgen“ und weiterhin möglichen „ergänzenden Bezirksaufträgen“.
Die wesentlichen Bezirksaufträge sind im Dienstplan der Dienstgruppe zu berücksichtigen und mit einem aufwandsentsprechenden Nachlass beim Religionsunterrichtsdeputat verbunden. Es handelt sich dabei um die Dekanstellvertretung, das Bezirksdiakoniepfarramt, das Bezirksjugendpfarramt, den Bezirksauftrag für die Tätigkeit in der Notfallseelsorge sowie den Bezirksauftrag für die PrädikantInnenarbeit, die letzten beiden können dabei auch durch die Dienstgruppe eines Kooperationsraums gemeinsam wahrgenommen werden.
Die ergänzenden Bezirksaufträge werden nicht im Dienstplan berücksichtigt. Eine Übernahme eines solchen Bezirksauftrags ist folgerichtig nicht verpflichtend. Wer als PfarrerIn einen solchen Auftrag wahrnimmt, erhält ein Mandat des Bezirkskirchenrats, Versicherungsschutz und Reisekosten.
Die RVO bezieht sich nicht auf nebenamtlich wahrzunehmende Aufgaben (d.h. Tätigkeiten mit Deputatsanteil, Beispiele: KDA oder Hörgeschädigtenseelsorge).
Der hohe Stellenwert der Notfallseelsorge ist insofern etwas überraschend, als dass es laut Begründung der RVO in sechs Kirchenbezirken derzeit keine nennenswerte Aktivität im Bereich der Notfallseelsorge gibt; in einem Kirchenbezirk werde Notfallseelsorge vollumfänglich ehrenamtlich verantwortet. Insofern geschieht an dieser Stelle eine Neuprofilierung.
Zukünftig wird daher unterschieden zwischen zwingend wahrzunehmenden „wesentlichen Bezirksaufträgen“ und weiterhin möglichen „ergänzenden Bezirksaufträgen“.
Die wesentlichen Bezirksaufträge sind im Dienstplan der Dienstgruppe zu berücksichtigen und mit einem aufwandsentsprechenden Nachlass beim Religionsunterrichtsdeputat verbunden. Es handelt sich dabei um die Dekanstellvertretung, das Bezirksdiakoniepfarramt, das Bezirksjugendpfarramt, den Bezirksauftrag für die Tätigkeit in der Notfallseelsorge sowie den Bezirksauftrag für die PrädikantInnenarbeit, die letzten beiden können dabei auch durch die Dienstgruppe eines Kooperationsraums gemeinsam wahrgenommen werden.
Die ergänzenden Bezirksaufträge werden nicht im Dienstplan berücksichtigt. Eine Übernahme eines solchen Bezirksauftrags ist folgerichtig nicht verpflichtend. Wer als PfarrerIn einen solchen Auftrag wahrnimmt, erhält ein Mandat des Bezirkskirchenrats, Versicherungsschutz und Reisekosten.
Die RVO bezieht sich nicht auf nebenamtlich wahrzunehmende Aufgaben (d.h. Tätigkeiten mit Deputatsanteil, Beispiele: KDA oder Hörgeschädigtenseelsorge).
Der hohe Stellenwert der Notfallseelsorge ist insofern etwas überraschend, als dass es laut Begründung der RVO in sechs Kirchenbezirken derzeit keine nennenswerte Aktivität im Bereich der Notfallseelsorge gibt; in einem Kirchenbezirk werde Notfallseelsorge vollumfänglich ehrenamtlich verantwortet. Insofern geschieht an dieser Stelle eine Neuprofilierung.
In ihrer Stellungnahme hat die Pfarrvertretung betont, dass die Notfallseelsorge eine wichtige und auch für die Außenwahrnehmung von Kirche bedeutsame Aufgabe ist. Gleichzeitig nehmen wir aber auch wahr, dass dieser Arbeitsbereich angesichts umfassender Erreichbarkeitsanforderungen und oft sehr belastender Einsätze mit hohen Anforderungen verbunden ist. Viele PfarrerInnen können diese Aufgabe nicht wahrnehmen, weil die Betreuung kleiner Kinder oder die Verantwortung für pflegebedürftige Angehörige nicht die nötige Flexibilität für derartige Einsätze ermöglicht. Nach unserer Auffassung ist für die Wahrnehmung dieser Aufgabe eine aktive Zustimmung erforderlich. Die pauschale Übertragung dieser Aufgabe an eine Dienstgruppe ohne Einverständnis aller Betroffenen halten wir nicht für zielführend. Es kann erwartet werden, dass die Übernahme des Bezirksauftrags Notfallseelsorge in die Stellenausschreibung aufzunehmen ist – wer sich auf die Stelle bewirbt, erklärt damit seine Bereitschaft.
Abweichend von der Präsentation des Oberkirchenrats bei der Vorstellung der RVO in der Pfarrvertretung geht es beim Bezirksauftrag Notfallseelsorge nicht nur um die Koordination der Notfallseelsorge (wie es zur Zeit in vier Kirchenbezirken Praxis ist), sondern um Koordination und eigene Tätigkeit in der Notfallseelsorge. Wir haben daher um ein Konzept gebeten, wie die Erfordernisse des Arbeits- und Gesundheitsschutzes (tägliche Mindestruhezeiten) und die Abbildung von Bereitschaftszeiten im Dienstplan berücksichtigt werden.
Abweichend von der Präsentation des Oberkirchenrats bei der Vorstellung der RVO in der Pfarrvertretung geht es beim Bezirksauftrag Notfallseelsorge nicht nur um die Koordination der Notfallseelsorge (wie es zur Zeit in vier Kirchenbezirken Praxis ist), sondern um Koordination und eigene Tätigkeit in der Notfallseelsorge. Wir haben daher um ein Konzept gebeten, wie die Erfordernisse des Arbeits- und Gesundheitsschutzes (tägliche Mindestruhezeiten) und die Abbildung von Bereitschaftszeiten im Dienstplan berücksichtigt werden.
Ein weiterer Punkt in unserer Stellungnahme galt dem Amt der Bezirkspfarrvertretung. Bislang wurde das Amt der Bezirkspfarrvertretung in den meisten Dekanaten als die bezirkliche Zusatzaufgabe der dafür gewählten PfarrerInnen anerkannt. Die Anlage zur RVO stellt nun klar, dass es sich bei der Bezirkspfarrvertretung trotz der gesetzlichen Grundlage dieser Aufgabe nicht um einen Bezirksauftrag handelt. Damit stellt sich die Frage nach der Berücksichtigung des für diese Tätigkeit erforderlichen Aufwands. Eine explizite Regelung im Pfarrvertretungsgesetz gibt es jenseits der Tätigkeit der Person im Vorsitzendenamt nicht. Sie kann allenfalls implizit erschlossen werden aus entsprechender Anwendung der geltenden Freistellungsregeln bei den BundesbeamtInnen (§ 51 Bundespersonalvertretungsgesetz) bzw. im § 19 Mitarbeitendenvertretungsgesetz Baden. Das bedeutet eine schlechtere Rechtsstellung der Pfarrvertretung im Vergleich zu anderen Personalvertretungen. Zur Anrechnung allgemeiner bezirklicher und landeskirchlicher Aufgaben verweise ich an dieser Stelle auf den Abschnitt zum Terminstundenmodell.
Neuordnung der Bezirksaufträge
30 % weniger PfarrerInnen bei gleichbleibender Zahl von Bezirksaufträgen – das geht natürlich nicht. Insofern ist es gut, dass die neue Rechtsverordnung über die Wahrnehmung von bezirklichen Ämtern und Bezirksaufträgen eine Fokussierung dieser Aufträge vornimmt.
Zukünftig wird daher unterschieden zwischen zwingend wahrzunehmenden „wesentlichen Bezirksaufträgen“ und weiterhin möglichen „ergänzenden Bezirksaufträgen“.
Die wesentlichen Bezirksaufträge sind im Dienstplan der Dienstgruppe zu berücksichtigen und mit einem aufwandsentsprechenden Nachlass beim Religionsunterrichtsdeputat verbunden. Es handelt sich dabei um die Dekanstellvertretung, das Bezirksdiakoniepfarramt, das Bezirksjugendpfarramt, den Bezirksauftrag für die Tätigkeit in der Notfallseelsorge sowie den Bezirksauftrag für die PrädikantInnenarbeit, die letzten beiden können dabei auch durch die Dienstgruppe eines Kooperationsraums gemeinsam wahrgenommen werden.
Die ergänzenden Bezirksaufträge werden nicht im Dienstplan berücksichtigt. Eine Übernahme eines solchen Bezirksauftrags ist folgerichtig nicht verpflichtend. Wer als PfarrerIn einen solchen Auftrag wahrnimmt, erhält ein Mandat des Bezirkskirchenrats, Versicherungsschutz und Reisekosten.
Die RVO bezieht sich nicht auf nebenamtlich wahrzunehmende Aufgaben (d.h. Tätigkeiten mit Deputatsanteil, Beispiele: KDA oder Hörgeschädigtenseelsorge).
Der hohe Stellenwert der Notfallseelsorge ist insofern etwas überraschend, als dass es laut Begründung der RVO in sechs Kirchenbezirken derzeit keine nennenswerte Aktivität im Bereich der Notfallseelsorge gibt; in einem Kirchenbezirk werde Notfallseelsorge vollumfänglich ehrenamtlich verantwortet. Insofern geschieht an dieser Stelle eine Neuprofilierung.
Zukünftig wird daher unterschieden zwischen zwingend wahrzunehmenden „wesentlichen Bezirksaufträgen“ und weiterhin möglichen „ergänzenden Bezirksaufträgen“.
Die wesentlichen Bezirksaufträge sind im Dienstplan der Dienstgruppe zu berücksichtigen und mit einem aufwandsentsprechenden Nachlass beim Religionsunterrichtsdeputat verbunden. Es handelt sich dabei um die Dekanstellvertretung, das Bezirksdiakoniepfarramt, das Bezirksjugendpfarramt, den Bezirksauftrag für die Tätigkeit in der Notfallseelsorge sowie den Bezirksauftrag für die PrädikantInnenarbeit, die letzten beiden können dabei auch durch die Dienstgruppe eines Kooperationsraums gemeinsam wahrgenommen werden.
Die ergänzenden Bezirksaufträge werden nicht im Dienstplan berücksichtigt. Eine Übernahme eines solchen Bezirksauftrags ist folgerichtig nicht verpflichtend. Wer als PfarrerIn einen solchen Auftrag wahrnimmt, erhält ein Mandat des Bezirkskirchenrats, Versicherungsschutz und Reisekosten.
Die RVO bezieht sich nicht auf nebenamtlich wahrzunehmende Aufgaben (d.h. Tätigkeiten mit Deputatsanteil, Beispiele: KDA oder Hörgeschädigtenseelsorge).
Der hohe Stellenwert der Notfallseelsorge ist insofern etwas überraschend, als dass es laut Begründung der RVO in sechs Kirchenbezirken derzeit keine nennenswerte Aktivität im Bereich der Notfallseelsorge gibt; in einem Kirchenbezirk werde Notfallseelsorge vollumfänglich ehrenamtlich verantwortet. Insofern geschieht an dieser Stelle eine Neuprofilierung.
In ihrer Stellungnahme hat die Pfarrvertretung betont, dass die Notfallseelsorge eine wichtige und auch für die Außenwahrnehmung von Kirche bedeutsame Aufgabe ist. Gleichzeitig nehmen wir aber auch wahr, dass dieser Arbeitsbereich angesichts umfassender Erreichbarkeitsanforderungen und oft sehr belastender Einsätze mit hohen Anforderungen verbunden ist. Viele PfarrerInnen können diese Aufgabe nicht wahrnehmen, weil die Betreuung kleiner Kinder oder die Verantwortung für pflegebedürftige Angehörige nicht die nötige Flexibilität für derartige Einsätze ermöglicht. Nach unserer Auffassung ist für die Wahrnehmung dieser Aufgabe eine aktive Zustimmung erforderlich. Die pauschale Übertragung dieser Aufgabe an eine Dienstgruppe ohne Einverständnis aller Betroffenen halten wir nicht für zielführend. Es kann erwartet werden, dass die Übernahme des Bezirksauftrags Notfallseelsorge in die Stellenausschreibung aufzunehmen ist – wer sich auf die Stelle bewirbt, erklärt damit seine Bereitschaft.
Abweichend von der Präsentation des Oberkirchenrats bei der Vorstellung der RVO in der Pfarrvertretung geht es beim Bezirksauftrag Notfallseelsorge nicht nur um die Koordination der Notfallseelsorge (wie es zur Zeit in vier Kirchenbezirken Praxis ist), sondern um Koordination und eigene Tätigkeit in der Notfallseelsorge. Wir haben daher um ein Konzept gebeten, wie die Erfordernisse des Arbeits- und Gesundheitsschutzes (tägliche Mindestruhezeiten) und die Abbildung von Bereitschaftszeiten im Dienstplan berücksichtigt werden.
Abweichend von der Präsentation des Oberkirchenrats bei der Vorstellung der RVO in der Pfarrvertretung geht es beim Bezirksauftrag Notfallseelsorge nicht nur um die Koordination der Notfallseelsorge (wie es zur Zeit in vier Kirchenbezirken Praxis ist), sondern um Koordination und eigene Tätigkeit in der Notfallseelsorge. Wir haben daher um ein Konzept gebeten, wie die Erfordernisse des Arbeits- und Gesundheitsschutzes (tägliche Mindestruhezeiten) und die Abbildung von Bereitschaftszeiten im Dienstplan berücksichtigt werden.
Ein weiterer Punkt in unserer Stellungnahme galt dem Amt der Bezirkspfarrvertretung. Bislang wurde das Amt der Bezirkspfarrvertretung in den meisten Dekanaten als die bezirkliche Zusatzaufgabe der dafür gewählten PfarrerInnen anerkannt. Die Anlage zur RVO stellt nun klar, dass es sich bei der Bezirkspfarrvertretung trotz der gesetzlichen Grundlage dieser Aufgabe nicht um einen Bezirksauftrag handelt. Damit stellt sich die Frage nach der Berücksichtigung des für diese Tätigkeit erforderlichen Aufwands. Eine explizite Regelung im Pfarrvertretungsgesetz gibt es jenseits der Tätigkeit der Person im Vorsitzendenamt nicht. Sie kann allenfalls implizit erschlossen werden aus entsprechender Anwendung der geltenden Freistellungsregeln bei den BundesbeamtInnen (§ 51 Bundespersonalvertretungsgesetz) bzw. im § 19 Mitarbeitendenvertretungsgesetz Baden. Das bedeutet eine schlechtere Rechtsstellung der Pfarrvertretung im Vergleich zu anderen Personalvertretungen. Zur Anrechnung allgemeiner bezirklicher und landeskirchlicher Aufgaben verweise ich an dieser Stelle auf den Abschnitt zum Terminstundenmodell.
Dienstgruppen in Kooperationsräumen
Mit dem Erprobungsgesetz über die Kooperationsräume (§ 6) von 2022 hat die Landeskirche verfügt, dass PfarrerInnen, DiakonInnen und KantorInnen innerhalb eines Kooperationsraums automatisch eine Dienstgruppe bilden. Für diese Dienstgruppen in den mittlerweile flächendeckend gebildeten Kooperationsräumen wurde nun die Dienstgruppen-Rechtsverordnung von 2014 überarbeitet. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit einige Regelungen, die mir wichtig erscheinen:
- Mitglieder der Dienstgruppe sind zur wechselseitigen Vertretung verpflichtet. Soweit die Dienstgruppe die aufgrund einer Vakanz anfallenden Aufgaben nicht vertretungsweise übernehmen kann, sollen weitere Personen nach den Regelungen der Vertretungskostenverordnung einbezogen werden. (§ 3 Abs. 1 und 4)
- Die Aufgabenverteilung in der Dienstgruppe geschieht durch einen gemeinsamen Dienstplan, der sowohl gemeinsam von der Dienstgruppe wahrzunehmende Aufgaben als auch die „ortsnahen“ Aufgaben beinhaltet (§ 6 Abs. 1)
- Auch weiterhin können Pflichtdeputate im Religionsunterricht verschoben werden (§ 6 Abs. 4). Das ermöglicht es z.B., dass PfarrerInnen ohne schulpflichtige Kinder und ohne RU-Deputat ihren Urlaub auch außerhalb der Schulferien nehmen können.
- Mitglieder der Dienstgruppe sind zur wechselseitigen Vertretung verpflichtet. Soweit die Dienstgruppe die aufgrund einer Vakanz anfallenden Aufgaben nicht vertretungsweise übernehmen kann, sollen weitere Personen nach den Regelungen der Vertretungskostenverordnung einbezogen werden. (§ 3 Abs. 1 und 4)
- Die Aufgabenverteilung in der Dienstgruppe geschieht durch einen gemeinsamen Dienstplan, der sowohl gemeinsam von der Dienstgruppe wahrzunehmende Aufgaben als auch die „ortsnahen“ Aufgaben beinhaltet (§ 6 Abs. 1)
- Auch weiterhin können Pflichtdeputate im Religionsunterricht verschoben werden (§ 6 Abs. 4). Das ermöglicht es z.B., dass PfarrerInnen ohne schulpflichtige Kinder und ohne RU-Deputat ihren Urlaub auch außerhalb der Schulferien nehmen können.
- Der gemeinsame Dienstplan ist in der Regel neu festzulegen, wenn ein neues Mitglied der Dienstgruppe zugeordnet wird. (§ 6 Abs. 5) Andererseits signalisiert die Ausschreibung, wo Schwerpunkte der Tätigkeit erwartet werden; insofern steht nicht bei jedem Wechsel alles zur Disposition.
- Die Mitglieder der Dienstgruppe bestimmen für eine Amtszeit von drei Jahren durch Mehrheitsentscheid mit Zustimmung der Dekanin/des Dekans eine Person, die die Dienstgruppe koordiniert und organisiert (Geschäftsführung). Besteht ein zentrales Pfarramtsbüro, soll dessen Leitung bei dieser Geschäftsführung liegen (ähnlich § 8 Abs. 1, nach dem bei der Einrichtung eines zentralen Pfarrbüros die Geschäftsführung der Dienstgruppe in der Regel auch die Verwaltungsaufgaben dieses Pfarrbüros wahrnimmt). Diese Person erhält eine Vertretungszulage in Höhe von 200 € monatlich. (§ 7 Abs. 1 und 2)
- § 10 verpflichtet die Dienstgruppe zur Verabredung von Formaten zur Erarbeitung des gemeinsamen Dienstplans, zur Einführung von Instrumenten der Dienstplangestaltung in Abstimmung mit dem EOK, zu Maßnahmen der Teamentwicklung und -begleitung, zu regelmäßigen Supervisionsmaßnahmen zur Reflektion der Zusammenarbeit, zur persönlichen Supervision als Neuling in der Dienstgruppe im ersten Jahr sowie zur Inanspruchnahme der vom EOK für diese Maßnahmen zur Verfügung gestellten Unterstützung.
[1] vgl. Leitfaden „Den Pfarrdienst Beschreiben – Gestalten – Begrenzen“ (https://akd-ekbo.de/wp-content/uploads/2020_Leitfaden-Pfarrdienst_DV-1.pdf)
- Die Mitglieder der Dienstgruppe bestimmen für eine Amtszeit von drei Jahren durch Mehrheitsentscheid mit Zustimmung der Dekanin/des Dekans eine Person, die die Dienstgruppe koordiniert und organisiert (Geschäftsführung). Besteht ein zentrales Pfarramtsbüro, soll dessen Leitung bei dieser Geschäftsführung liegen (ähnlich § 8 Abs. 1, nach dem bei der Einrichtung eines zentralen Pfarrbüros die Geschäftsführung der Dienstgruppe in der Regel auch die Verwaltungsaufgaben dieses Pfarrbüros wahrnimmt). Diese Person erhält eine Vertretungszulage in Höhe von 200 € monatlich. (§ 7 Abs. 1 und 2)
- § 10 verpflichtet die Dienstgruppe zur Verabredung von Formaten zur Erarbeitung des gemeinsamen Dienstplans, zur Einführung von Instrumenten der Dienstplangestaltung in Abstimmung mit dem EOK, zu Maßnahmen der Teamentwicklung und -begleitung, zu regelmäßigen Supervisionsmaßnahmen zur Reflektion der Zusammenarbeit, zur persönlichen Supervision als Neuling in der Dienstgruppe im ersten Jahr sowie zur Inanspruchnahme der vom EOK für diese Maßnahmen zur Verfügung gestellten Unterstützung.
In ihrer Stellungnahme hatte die Pfarrvertretung darauf hingewiesen, dass sie Anfragen an die Konzentration der Verwaltungsaufgaben bei einer Person im Fall der Einrichtung zentraler Pfarrbüros hat. Nach § 9 Abs. 3 der bisherigen Dienstgruppen-RVO galt: „Sind im Rahmen einer Dienstgruppe mehrere Personen mit Verwaltungsaufgaben nach Absatz 1 betraut, so regeln sie als Teil des gemeinsamen Dienstplanes, in welcher Weise die Aufgaben untereinander verteilt werden und wie Vertretungsfälle behandelt werden.“ Die bisherige Möglichkeit der Aufteilung wurde als hilfreich und entlastend erlebt; insofern ist uns nicht klar, wieso diese Möglichkeit nun aufgegeben werden soll.
Für die Pfarrvertretung hat dieser Punkt einen hohen Stellenwert: Während Dienstgruppen bislang arbeitsteilig und auf gegenseitiger Augenhöhe gearbeitet haben, bedeuten die regelmäßige Konzentration von Verwaltungsaufgaben bei einer Person sowie die Zusammenführung zweier Koordinationsaufgaben (Geschäftsführung für Dienstgruppe und zentrales Pfarrbüro), und das auch noch in Verbindung mit einem höheren Gehalt, eine Hierarchisierung, die als belastend für das kollegiale Zusammenarbeiten erlebt wird. Die Pfarrvertretung sieht keinen sachlichen Grund dafür, Geschäftsführungstätigkeiten besser zu bezahlen als Tätigkeiten in der Seelsorge oder in der Verkündigung.
Während Geschäftsführungsaufgaben bei Einführung zentraler Pfarrämter mit finanziellen Anreizen versehen werden, entfallen umgekehrt die bisherigen Vakanzvertretungszahlungen für Kasualien und KU, da die gegenseitige Vertretung nun Teil des gemeinsamen Dienstplans der Dienstgruppe wird. Zwar gilt nach § 3: „Soweit die Dienstgruppe die aufgrund der Vakanz anfallenden Aufgaben nicht vertretungsweise aufnehmen können, sollen weitere Personen nach den Regelungen der Vertretungskostenverordnung einbezogen werden.“ Das geht aber nur, wenn sich dafür auch tatsächlich jemand findet. Insofern kann nur dazu ermutigt werden, in einem solchen Fall sorgfältig zu prüfen, was unter diesen Umständen zwingend stattfinden muss und was zeitweilig eben auch nicht stattfinden kann.
Für die Pfarrvertretung hat dieser Punkt einen hohen Stellenwert: Während Dienstgruppen bislang arbeitsteilig und auf gegenseitiger Augenhöhe gearbeitet haben, bedeuten die regelmäßige Konzentration von Verwaltungsaufgaben bei einer Person sowie die Zusammenführung zweier Koordinationsaufgaben (Geschäftsführung für Dienstgruppe und zentrales Pfarrbüro), und das auch noch in Verbindung mit einem höheren Gehalt, eine Hierarchisierung, die als belastend für das kollegiale Zusammenarbeiten erlebt wird. Die Pfarrvertretung sieht keinen sachlichen Grund dafür, Geschäftsführungstätigkeiten besser zu bezahlen als Tätigkeiten in der Seelsorge oder in der Verkündigung.
Während Geschäftsführungsaufgaben bei Einführung zentraler Pfarrämter mit finanziellen Anreizen versehen werden, entfallen umgekehrt die bisherigen Vakanzvertretungszahlungen für Kasualien und KU, da die gegenseitige Vertretung nun Teil des gemeinsamen Dienstplans der Dienstgruppe wird. Zwar gilt nach § 3: „Soweit die Dienstgruppe die aufgrund der Vakanz anfallenden Aufgaben nicht vertretungsweise aufnehmen können, sollen weitere Personen nach den Regelungen der Vertretungskostenverordnung einbezogen werden.“ Das geht aber nur, wenn sich dafür auch tatsächlich jemand findet. Insofern kann nur dazu ermutigt werden, in einem solchen Fall sorgfältig zu prüfen, was unter diesen Umständen zwingend stattfinden muss und was zeitweilig eben auch nicht stattfinden kann.
Flächendeckende Einführung des Terminstundenmodells
Im Herbst 2023 hat der EOK die Softwarelizenz für das aus Westfalen stammende „Terminstundenmodell“ erworben (auch „Aufgabenplaner“ genannt). Zuvor war dieses Instrument der Dienstplangestaltung in den Kirchenbezirken Pforzheim und Kraichgau von einer Reihe von KollegInnen (DiakonInnen wie PfarrerInnen) zwei Jahre lang erprobt worden. Nun soll dieses Tool auch in Baden flächendeckend implementiert werden. Die Schulungen für die DekanInnen haben im Januar stattgefunden (am 10.1. konnte ich selbst auch daran teilnehmen). Die für Baden angepasste Software lag dabei noch nicht vor. Seit Februar sind auch Dienstgruppen zur Schulung im Hinblick auf die Erstellung gemeinsamer Dienstpläne in Hohenwart.
Eine rechtliche Ausgestaltung dieses Terminstundenmodells gibt es zur Zeit in Baden noch nicht. Allerdings hat das Modell in den eben erwähnten Rechtsverordnungen zu Bezirksaufträgen und Dienstgruppen bereits Eingang gefunden. Daher soll an dieser Stelle
- der Aufgabenplaner selbst kurz dargestellt werden
- aufgezeigt werden, wo die Pfarrvertretung beim Terminstundenmodell noch Klärungsbedarf sieht und
- seine Aufnahme in den beiden Rechtsverordnungen erläutert werden.
- der Aufgabenplaner selbst kurz dargestellt werden
- aufgezeigt werden, wo die Pfarrvertretung beim Terminstundenmodell noch Klärungsbedarf sieht und
- seine Aufnahme in den beiden Rechtsverordnungen erläutert werden.
Grundgedanke des Aufgabenplaners ist es, ein einfaches Instrument der Quantifizierung (und damit auch zur Begrenzung und zur Verteilung) von Arbeitszeit im Pfarrberuf zur Verfügung zu stellen. Dazu wird angenommen, dass es im Pfarrberuf Kontakt- und Vorbereitungszeiten in gleichem Zeitumfang gibt. In Westfalen entsprechen bei einer vollen Stelle 21 Terminstunden im Kontakt (z.B. Gottesdienst, Unterricht, Dienstbesprechung) 21 Stunden an Vor- und Nachbereitungszeiten. Nicht berücksichtigt sind dabei Zeiten für Wege im Dienst; diese finden erst dann im Dienstplan Berücksichtigung, wenn sie wöchentlich 4 Stunden übersteigen. Das Terminstundenmodell geht also von 46 Wochenstunden aus (bzw. 42+x).
Bei diesem Modell ist klar, dass der Vorbereitungsaufwand für manche Aufgaben deutlich höher ist als die angenommene 1:1-Entsprechung (z.B. Gottesdienst, Kasualien). Andererseits gibt es auch Tätigkeiten, für die kein oder wenig zusätzlicher Aufwand entsteht (z.B. Pfarrkonvent, Besuche). Eine Plausibilität hat dieses Modell nur dann, wenn es zu einem ausgewogenen Mix an vorbereitungsintensiven und vorbereitungsarmen Tätigkeiten kommt; darauf müssen Dienstgruppen bei der Dienstplangestaltung also unbedingt achten. Dies gilt gerade für Teildienstverhältnisse, bei denen im Dienstplan häufig ein Schwerpunkt im Verkündigungsbereich festgelegt wird, was zwangsläufig zur Folge hat, dass der Aufwand deutlich über einem halben Stellenumfang liegt.
Für Baden bedeutet dieses Modell einen Bruch mit der bisherigen Praxis: Die im Probedienst verbindlich zu erstellenden Dienstbeschreibungen wurden bislang wie beim bayrischen Dienstordnungsmodell erstellt; d.h. die regelmäßig zu erbringenden Aufgaben werden mit einem durchschnittlichen Zeitansatz für Vorbereitung und Durchführung hinterlegt (z.B. Gottesdienst 8 Stunden, Religionsunterricht 1,5 Stunden pro Unterrichtsstunde, Kasualien 5 Stunden). Die Musterdienstbeschreibung im Leitfaden für den Probedienst enthielt seit Anfang 2022 addiert 40,5 Wochenstunden (vorher 43,5 Wochenstunden).
Bei diesem Modell ist klar, dass der Vorbereitungsaufwand für manche Aufgaben deutlich höher ist als die angenommene 1:1-Entsprechung (z.B. Gottesdienst, Kasualien). Andererseits gibt es auch Tätigkeiten, für die kein oder wenig zusätzlicher Aufwand entsteht (z.B. Pfarrkonvent, Besuche). Eine Plausibilität hat dieses Modell nur dann, wenn es zu einem ausgewogenen Mix an vorbereitungsintensiven und vorbereitungsarmen Tätigkeiten kommt; darauf müssen Dienstgruppen bei der Dienstplangestaltung also unbedingt achten. Dies gilt gerade für Teildienstverhältnisse, bei denen im Dienstplan häufig ein Schwerpunkt im Verkündigungsbereich festgelegt wird, was zwangsläufig zur Folge hat, dass der Aufwand deutlich über einem halben Stellenumfang liegt.
Für Baden bedeutet dieses Modell einen Bruch mit der bisherigen Praxis: Die im Probedienst verbindlich zu erstellenden Dienstbeschreibungen wurden bislang wie beim bayrischen Dienstordnungsmodell erstellt; d.h. die regelmäßig zu erbringenden Aufgaben werden mit einem durchschnittlichen Zeitansatz für Vorbereitung und Durchführung hinterlegt (z.B. Gottesdienst 8 Stunden, Religionsunterricht 1,5 Stunden pro Unterrichtsstunde, Kasualien 5 Stunden). Die Musterdienstbeschreibung im Leitfaden für den Probedienst enthielt seit Anfang 2022 addiert 40,5 Wochenstunden (vorher 43,5 Wochenstunden).
Klärungsbedarf sieht die Pfarrvertretung in der Frage, ob das Terminstundenmodell bei uns in der westfälischen Version eingeführt wird – in diesem Fall würden die Arbeitszeitregelungen für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse (41-Stunden-Woche für BeamtInnen in Bund und Land) außer Kraft gesetzt würden durch die 42+x-Regelung. Dabei sind 41 Wochenstunden in Deutschland schon die Obergrenze vertraglich festgelegter Wochenarbeitszeiten. Die 41 Stunden gelten (soweit nicht freiwillig auf die Abrechnung von Mehrarbeitsstunden verzichtet wird) bereits jetzt für die PfarrerInnen und KirchenbeamtInnen im Oberkirchenrat (durch Verweis auf das Landesbeamtenrecht laut RVO Urlaubsordnung § 1 Abs. 2 bzw. § 1 der RVO zur Anwendung staatlichen Rechts im Kirchenbeamtenrecht) sowie für die PfarrerInnen im Schuldienst (bei denen wie bei ihren staatlichen KollegInnen ein volles Deputat 41 Stunden entspricht). 41 Wochenstunden gelten aber auch – was vielen nicht bekannt ist - für die anderen Formen des Pfarrdienstes: Laut § 54 des Pfarrdienstgesetzes der EKD sind bei Arbeitsschutzvorschriften (und dazu gehören auch rechtliche Regelungen der Arbeitszeit), die nicht wie das Arbeitsschutzgesetz unmittelbar für alle Beschäftigten gelten, die Regelungen für BundesbeamtInnen für PfarrerInnen entsprechend anzuwenden.
Wenn die Landeskirche davon abweichen will – die Möglichkeit dazu hat das Pfarrdienstgesetz der EKD den Gliedkirchen in § 54 PfDG.EKD eingeräumt – müsste die Landeskirche erst eine Rechtsgrundlage dafür schaffen. Das hat sie bis jetzt nicht getan. Ob mit einer Einführung der 42+x-Stunden-Woche die bestehenden Personalprobleme gelöst würden, darf bezweifelt werden (zumal die rheinische Landeskirche vormacht, dass das Terminstundenmodell mit der 41-Stunden-Woche vereinbar ist – und nebenbei: Die Berlin-brandenburgische Landeskirche (EKBO) wendet das Modell dem dortigen Landesbeamtenrecht folgend sogar auf der Basis einer 40-Stunden-Woche an).
Die Frage der Vergleichbarkeit ist aber nicht nur hinsichtlich der staatlichen Beamtenverhältnisse zu stellen, sondern auch in Bezug auf die DiakonInnen, die in privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnissen die gleichen Tätigkeiten wie PfarrerInnen ausüben: DiakonInnen arbeiten nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst mit einer 39-Stunden-Woche. Im badischen Modellversuch wurden diese 39 Stunden mit 16,8 Terminstunden pro Woche gleichgesetzt; der Grund dafür liegt darin, dass die Landeskirche bei DiakonInnen aus rechtlichen Gründen keine Möglichkeit hat, dienstliche Fahrten nicht als Arbeitszeit zu werten. Vergleicht man die Zahl an Terminstunden der Berufsgruppen, kämen PfarrerInnen mit 21 Terminstunden (= 25 % mehr!) auf eine 48,75-Stunden-Woche. Oder anders: Wenn 16,8 Terminstunden einer 39-Stunden-Woche entsprechen, müssten PfarrerInnen mit 41 Wochenstunden 17,7 Terminstunden haben. Im Ergebnis wäre daher das Gehaltsniveau bei DiakonInnen trotz kürzerer Ausbildung relativ höher als im Pfarrdienst.
In Baden wurden in der Erprobungsphase auch Dienstpläne mit 23 Terminstunden pro Woche genehmigt. Nun spricht ja nichts dagegen, wenn Menschen sich freiwillig mehr engagieren als gefordert. Wenn das aber im Dienstplan verbindlich festgehalten wird, dann kann es auch eingefordert werden. Und es setzt auch Signale in Richtung von KollegInnen, in deren Dienstplan „nur“ 21 Terminstunden stehen.
Es geht aber bei dieser Thematik nicht nur um Fragen der Arbeitszeit – da sagen sich vermutlich ohnehin viele GemeindepfarrerInnen, dass sowohl 41 als auch 42 Stunden graue Theorie sind – es geht auch um Fragen der Besoldung: Wenn in der Elternzeit bis zu 32 Stunden in der Woche gearbeitet werden darf, ist für das Gehalt der Anteil einer vollen Stelle zu berechnen. Bislang entsprechen die 32 Stunden 78 % eines vollen Gehalts (= 32:41); bei 42 Wochenstunden wären es nur noch 76 % (= 32:42) und bei 46 Stunden 70 %. Vermutlich würden junge Familien das nicht als familienfreundlich erleben.
Wenn die Landeskirche davon abweichen will – die Möglichkeit dazu hat das Pfarrdienstgesetz der EKD den Gliedkirchen in § 54 PfDG.EKD eingeräumt – müsste die Landeskirche erst eine Rechtsgrundlage dafür schaffen. Das hat sie bis jetzt nicht getan. Ob mit einer Einführung der 42+x-Stunden-Woche die bestehenden Personalprobleme gelöst würden, darf bezweifelt werden (zumal die rheinische Landeskirche vormacht, dass das Terminstundenmodell mit der 41-Stunden-Woche vereinbar ist – und nebenbei: Die Berlin-brandenburgische Landeskirche (EKBO) wendet das Modell dem dortigen Landesbeamtenrecht folgend sogar auf der Basis einer 40-Stunden-Woche an).
Die Frage der Vergleichbarkeit ist aber nicht nur hinsichtlich der staatlichen Beamtenverhältnisse zu stellen, sondern auch in Bezug auf die DiakonInnen, die in privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnissen die gleichen Tätigkeiten wie PfarrerInnen ausüben: DiakonInnen arbeiten nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst mit einer 39-Stunden-Woche. Im badischen Modellversuch wurden diese 39 Stunden mit 16,8 Terminstunden pro Woche gleichgesetzt; der Grund dafür liegt darin, dass die Landeskirche bei DiakonInnen aus rechtlichen Gründen keine Möglichkeit hat, dienstliche Fahrten nicht als Arbeitszeit zu werten. Vergleicht man die Zahl an Terminstunden der Berufsgruppen, kämen PfarrerInnen mit 21 Terminstunden (= 25 % mehr!) auf eine 48,75-Stunden-Woche. Oder anders: Wenn 16,8 Terminstunden einer 39-Stunden-Woche entsprechen, müssten PfarrerInnen mit 41 Wochenstunden 17,7 Terminstunden haben. Im Ergebnis wäre daher das Gehaltsniveau bei DiakonInnen trotz kürzerer Ausbildung relativ höher als im Pfarrdienst.
In Baden wurden in der Erprobungsphase auch Dienstpläne mit 23 Terminstunden pro Woche genehmigt. Nun spricht ja nichts dagegen, wenn Menschen sich freiwillig mehr engagieren als gefordert. Wenn das aber im Dienstplan verbindlich festgehalten wird, dann kann es auch eingefordert werden. Und es setzt auch Signale in Richtung von KollegInnen, in deren Dienstplan „nur“ 21 Terminstunden stehen.
Es geht aber bei dieser Thematik nicht nur um Fragen der Arbeitszeit – da sagen sich vermutlich ohnehin viele GemeindepfarrerInnen, dass sowohl 41 als auch 42 Stunden graue Theorie sind – es geht auch um Fragen der Besoldung: Wenn in der Elternzeit bis zu 32 Stunden in der Woche gearbeitet werden darf, ist für das Gehalt der Anteil einer vollen Stelle zu berechnen. Bislang entsprechen die 32 Stunden 78 % eines vollen Gehalts (= 32:41); bei 42 Wochenstunden wären es nur noch 76 % (= 32:42) und bei 46 Stunden 70 %. Vermutlich würden junge Familien das nicht als familienfreundlich erleben.
Nach § 2 Abs. 3 der RVO Bezirksaufträge wird Dienstgruppen, die das Terminstundenmodell anwenden, für die Wahrnehmung der besonderen Bezirksaufträge neben der aufwandsentsprechenden RU-Ermäßigung zusätzlich noch eine Terminstunde zugewiesen. Was als Anreiz zur Einführung des Terminstundenmodells gedacht ist, wäre dafür – wenn das Modell auf der Basis einer 42-Stunden-Woche eingeführt würde - tatsächlich nicht geeignet: Einer zusätzlichen Terminstunde für die ganze Dienstgruppe würde gegenüberstehen, dass alle PfarrerInnen in der Dienstgruppe (noch ohne Fahrtwege) eine Stunde mehr arbeiten, als es das Beamtenrecht vorsieht.
Kritisch hat die Pfarrvertretung auch den § 2 Abs. 4 der RVO gesehen, nach dem bei Anwendung des Terminstundenmodells bei jedem Mitglied der Dienstgruppe für allgemeine bezirkliche oder landeskirchliche Aufgaben eine Terminstunde in Ansatz zu bringen ist. Gemeint ist mit diesen Aufgaben laut Begründung der RVO z.B. der Aufwand für Sitzungen in der Bezirkssynode, eine Mitgliedschaft im Bezirkskirchenrat, der Pfarrkonvent, eine Mitarbeit in landeskirchlich organisierten Arbeitsgruppen oder eine Tätigkeit in der Landessynode.
Da offensichtlich ist, dass in bestimmten Funktionen der damit verbundene Aufwand nicht angemessen abgebildet wird (z.B. bei einer Pfarrerin, die als Landessynodale automatisch dem Bezirkskirchenrat angehört und ja auch noch Pfarrkonvent und Bezirkssynode besucht), bestimmt die RVO im gleichen Absatz, dass diese Terminstunden zwischen den Personen verschoben werden können.
Die Pfarrvertretung bezweifelt trotz dieser Möglichkeit des Verschiebens, dass bei den bezirklichen und landeskirchlichen Aufgaben zutrifft, was eigentlich die Voraussetzung des Terminstundenmodells ist: dass pauschale Terminstundenansätze den tatsächlichen Aufwand an Terminen im Jahresmittel abbilden. Wird die Terminstunde für bezirkliche und landeskirchliche Aufgaben in der Dienstgruppe verschoben, kann die davon betroffene Person nicht einmal mehr den Pfarrkonvent in der Dienstzeit besuchen. Dabei ist ja der Mix aus vorbereitungsintensiven Tätigkeiten wie Gottesdiensten einerseits und vorbereitungsärmeren Tätigkeiten wie Pfarrkonventen andererseits zwingend, damit die Zuordnung von Terminstunden zu Vor- und Nachbereitungszeiten in gleicher Höhe plausibilisiert werden kann. Im Endeffekt dienen solche Pauschalen der Vermeidung von Überstunden, die zwangsläufig entstehen würden, wenn man realistische Zeitansätze wählt. Als Instrument der Belastungsbegrenzung würde sich das Terminstundenmodell unter diesen Umständen dann eher nicht eignen.
Da offensichtlich ist, dass in bestimmten Funktionen der damit verbundene Aufwand nicht angemessen abgebildet wird (z.B. bei einer Pfarrerin, die als Landessynodale automatisch dem Bezirkskirchenrat angehört und ja auch noch Pfarrkonvent und Bezirkssynode besucht), bestimmt die RVO im gleichen Absatz, dass diese Terminstunden zwischen den Personen verschoben werden können.
Die Pfarrvertretung bezweifelt trotz dieser Möglichkeit des Verschiebens, dass bei den bezirklichen und landeskirchlichen Aufgaben zutrifft, was eigentlich die Voraussetzung des Terminstundenmodells ist: dass pauschale Terminstundenansätze den tatsächlichen Aufwand an Terminen im Jahresmittel abbilden. Wird die Terminstunde für bezirkliche und landeskirchliche Aufgaben in der Dienstgruppe verschoben, kann die davon betroffene Person nicht einmal mehr den Pfarrkonvent in der Dienstzeit besuchen. Dabei ist ja der Mix aus vorbereitungsintensiven Tätigkeiten wie Gottesdiensten einerseits und vorbereitungsärmeren Tätigkeiten wie Pfarrkonventen andererseits zwingend, damit die Zuordnung von Terminstunden zu Vor- und Nachbereitungszeiten in gleicher Höhe plausibilisiert werden kann. Im Endeffekt dienen solche Pauschalen der Vermeidung von Überstunden, die zwangsläufig entstehen würden, wenn man realistische Zeitansätze wählt. Als Instrument der Belastungsbegrenzung würde sich das Terminstundenmodell unter diesen Umständen dann eher nicht eignen.
Auch die Dienstgruppen-RVO setzt bereits das Terminstundenmodell voraus: In § 10 Abs. 3 werden die Dienstgruppen darauf verpflichtet, in Abstimmung mit dem Oberkirchenrat ein Instrument der Dienstplangestaltung zu verabreden. Zwar wird dabei nur „beispielsweise“ das Terminstundenmodell genannt und dadurch eine Wahlmöglichkeit nahegelegt, aber aus Abs. 7 folgt dann, dass die Dienstgruppe bei der Wahl des Instruments die vom Oberkirchenrat gestellte Unterstützung in Anspruch zu nehmen hat. Meine Frage ans Personalreferat, ob denn für das Terminstundenmodell auch andere Instrumente als das Terminstundenmodell zur Verfügung stehen, wurde dahingehend beantwortet, dass Dienstgruppen auch den 24-Stunden-Check in Hohenwart buchen können.
Ein Blick auf andere Gliedkirchen der EKD zeigt, dass es in der Berlin-brandenburgischen Landeskirche PfarrerInnen freigestellt ist, welches Instrument der Dienstplangestaltung sie wählen[1] – entscheidend wäre in Dienstgruppen mit gemeinsamem Dienstplan daher lediglich, dass sich alle auf das gleiche Modell einigen.
Ein Blick auf andere Gliedkirchen der EKD zeigt, dass es in der Berlin-brandenburgischen Landeskirche PfarrerInnen freigestellt ist, welches Instrument der Dienstplangestaltung sie wählen[1] – entscheidend wäre in Dienstgruppen mit gemeinsamem Dienstplan daher lediglich, dass sich alle auf das gleiche Modell einigen.
Fazit: Die Landeskirche ist im Moment dabei, mit hohem Zeitdruck ein Modell zu etablieren, für das sie bislang noch keine Rechtsgrundlage im Ausführungsgesetz zum Pfarrdienstgesetz der EKD geschaffen hat. Eine öffentliche Debatte über Vor- und Nachteile des Terminstundenmodells wird dadurch nicht leichter. Es bleibt zu hoffen, dass eine künftige rechtliche Ausgestaltung dieses Modells in einer Weise erfolgt, die von Badens PfarrerInnen als wirksame Begrenzung ihrer hohen Arbeitsbelastung erlebt werden kann. Das Beamtenrecht bildet dafür einen guten Orientierungsrahmen.
[1] vgl. Leitfaden „Den Pfarrdienst Beschreiben – Gestalten – Begrenzen“ (https://akd-ekbo.de/wp-content/uploads/2020_Leitfaden-Pfarrdienst_DV-1.pdf)
