Aufnahme ins Lehrvikariat und Übernahme in den Probedienst
Zur Aufnahme ins Lehrvikariat und zur Übernahme in den Probedienst hat der Oberkirchenrat neue Durchführungsbestimmungen beschlossen, die ab Januar in Kraft getreten sind. Hintergrund sind bei der Aufnahme ins Lehrvikariat die stark zurückgegangenen Anmeldezahlen fürs erste kirchliche Examen; die meisten Studierenden entscheiden sich mittlerweile für ein Fakultätsexamen. Neben der Möglichkeit, am Studienort das Examen abzulegen, bedeutet das für die Studierenden, sich nicht mit einer landeskirchlichen Prüfung an diese Landeskirche zu binden. Insofern ist es für die Personalgewinnung wichtig, die Abwanderung von Examinierten in andere Landeskirchen zu verhindern.
In den Durchführungsbestimmungen erfolgt das durch Anpassung von Bewerbungsfristen für die Aufnahme ins Lehrvikariat sowie durch die Möglichkeit, für das Fakultätsexamen nicht zu erbringende Leistungsnachweise für die Aufnahme ins Lehrvikariat (Lebensweltpraktikum und Stimmbildungskurs) innerhalb des Lehrvikariats nachzuholen.
Die Pfarrvertretung hat in ihrer Stellungnahme das Bemühen um Examinierte mit Fakultätsexamen begrüßt. Sie hat allerdings gefragt, wie sich ein mindestens vierwöchiges Lebensweltpraktikum in den eng getakteten Zeitplan für die Ausbildungsphasen im Lehrvikariat einfügen soll – oder ob daran gedacht ist, dieses Praktikum während des Urlaubs durchzuführen (was insofern schwierig wäre, als dass Urlaub dem Zweck der Erholung dient und insofern nicht zur Disposition stehen kann). Auch beim Besuch eines fortlaufenden Stimmbildungskurses sieht die Pfarrvertretung organisatorische Schwierigkeiten, die aus dem Wechsel zwischen Ausbildungsgemeinde und Kursphasen in Heidelberg resultieren bzw. Probleme, den Besuch des Stimmbildungskurses mit den Ausbildungserfordernissen (in der Gemeinde und in Heidelberg) zeitlich zu koordinieren. Daher hat die Pfarrvertretung darum gebeten, dass für das Nachholen der erforderlichen Praktika und Kurse ein Konzept erarbeitet wird, aus dem hervorgeht, wie sich diese Nachweise innerhalb des Lehrvikariats oder eventuell auch außerhalb erbringen lassen können. Eine Antwort auf diese Bitte ist bislang (Stand 14.2.) noch nicht erfolgt.
In den Durchführungsbestimmungen erfolgt das durch Anpassung von Bewerbungsfristen für die Aufnahme ins Lehrvikariat sowie durch die Möglichkeit, für das Fakultätsexamen nicht zu erbringende Leistungsnachweise für die Aufnahme ins Lehrvikariat (Lebensweltpraktikum und Stimmbildungskurs) innerhalb des Lehrvikariats nachzuholen.
Die Pfarrvertretung hat in ihrer Stellungnahme das Bemühen um Examinierte mit Fakultätsexamen begrüßt. Sie hat allerdings gefragt, wie sich ein mindestens vierwöchiges Lebensweltpraktikum in den eng getakteten Zeitplan für die Ausbildungsphasen im Lehrvikariat einfügen soll – oder ob daran gedacht ist, dieses Praktikum während des Urlaubs durchzuführen (was insofern schwierig wäre, als dass Urlaub dem Zweck der Erholung dient und insofern nicht zur Disposition stehen kann). Auch beim Besuch eines fortlaufenden Stimmbildungskurses sieht die Pfarrvertretung organisatorische Schwierigkeiten, die aus dem Wechsel zwischen Ausbildungsgemeinde und Kursphasen in Heidelberg resultieren bzw. Probleme, den Besuch des Stimmbildungskurses mit den Ausbildungserfordernissen (in der Gemeinde und in Heidelberg) zeitlich zu koordinieren. Daher hat die Pfarrvertretung darum gebeten, dass für das Nachholen der erforderlichen Praktika und Kurse ein Konzept erarbeitet wird, aus dem hervorgeht, wie sich diese Nachweise innerhalb des Lehrvikariats oder eventuell auch außerhalb erbringen lassen können. Eine Antwort auf diese Bitte ist bislang (Stand 14.2.) noch nicht erfolgt.
Darlehen für LehrvikarInnen mit Kindern unter 12 Jahren bzw. Kindern mit Behinderung
Mit Wirkung vom 1.11.23 wurden die bisherigen Richtlinien zur Gewährung von Studienbeihilfen für Studierende des Masterstudiengangs Evangelische Theologie („Zweiter Weg ins Pfarramt“) ergänzt um die Möglichkeit der Gewährung von Darlehen für LehrvikarInnen mit Kindern unter 12 Jahren bzw. Kindern mit Behinderung, um den Familien während der Ausbildung die Finanzierung einer Kinderbetreuung oder Haushaltshilfe zu ermöglichen. Die näheren Bedingungen dieses familienfreundlichen Angebots sind unter der Nummer 14 im Gesetzes- und Verordnungsblatt Nr. 1 vom 3.1.2024 abgedruckt.
Informationsblatt zur neuen Kasualpraxis
Der Übergang der Verantwortung für Kasualhandlungen von der parochial zuständigen Pfarrperson auf die angefragte Pfarrperson mit dem neuen Kasualgesetz (§ 1 Abs. 2) hat zu einer Reihe von Anfragen bei mir geführt (vgl. zu diesem Thema auch PfVBl 7/2023, S. 266ff). Der Oberkirchenrat hat mittlerweile ein Informationsblatt zur neuen Kasualpraxis zur Verfügung gestellt (www.ekiba.de/media/download/variant/333045/2023-06-das-neue-kasualgesetz---information-fuer-menschen-im-dienst-der-verkuendigung.pdf, vgl. EOK-Infomail vom 22.6.23). Darin ist festgehalten, dass bei Personen, die nicht parochial zuständig sind, auch weiterhin „eine Pflicht zur Übernahme der Kasualhandlung (…) nicht (besteht)“. Zwar „(bleibt) die Verantwortung für die Kasualhandlung so lange (…) bei der zuerst angesprochenen Pfarrperson, bis diese Verantwortung von jemand anderem übernommen wurde“ – allerdings wurde mir auf meine Rückfrage im EOK geantwortet: „Wenn die Delegation einer Kasualie schwierig wird – und das ist ja durchaus manchmal der Fall -, dann darf das nicht an der angefragten Person „hängen bleiben“. Dann ist das Dekanat in der Pflicht, hier den Prozess zu übernehmen.“
Ein interessantes Modell der Verteilung von Bestattungen in Bezirken (der von OKR Dr. Kreplin programmierte „Bestattungsplaner“) wird in Karlsruhe erprobt. Die Chance liegt a) in einer gleichmäßigeren Verteilung von Kasualien im Team sowie im Jahresverlauf und b) in der Möglichkeit, den dienstfreien Tag ohne Erreichbarkeitspflichten zu organisieren.
Für alle verbindlich ist in Karlsruhe lediglich die Weitergabe der Verfügbarkeit ans Friedhofs- und Bestattungsamt (FBA). Steht jemand aus dienstlichen oder privaten Gründen in einem bestimmten Zeitfenster nicht zur Verfügung, wird dies ohne Angabe des Grundes in den Kalender des FBA eingetragen. Eine gewisse Kontrollmöglichkeit ergibt sich dadurch, dass die Menge (aber eben nicht der Grund) der Abwesenheitszeiten für Dekan und Systemadministrator nachvollziehbar ist.
Will eine Pfarrperson eine Beerdigung in seiner Parochie selbst durchführen und die Angehörigen haben ihn/sie nicht angefragt, gibt es durch parallele Mails des FBA an die vom Programm übermittelte Pfarrperson und die parochial zuständige Pfarrperson die Möglichkeit, die Programmzuteilung zu korrigieren.
Durch Eingabe von (an anderer Stelle auszugleichenden) Abweichungen von der durchschnittlichen Bestattungshäufigkeit im System (nach oben und unten) kann Gabenorientierung realisiert werden.
Ein interessantes Modell der Verteilung von Bestattungen in Bezirken (der von OKR Dr. Kreplin programmierte „Bestattungsplaner“) wird in Karlsruhe erprobt. Die Chance liegt a) in einer gleichmäßigeren Verteilung von Kasualien im Team sowie im Jahresverlauf und b) in der Möglichkeit, den dienstfreien Tag ohne Erreichbarkeitspflichten zu organisieren.
Für alle verbindlich ist in Karlsruhe lediglich die Weitergabe der Verfügbarkeit ans Friedhofs- und Bestattungsamt (FBA). Steht jemand aus dienstlichen oder privaten Gründen in einem bestimmten Zeitfenster nicht zur Verfügung, wird dies ohne Angabe des Grundes in den Kalender des FBA eingetragen. Eine gewisse Kontrollmöglichkeit ergibt sich dadurch, dass die Menge (aber eben nicht der Grund) der Abwesenheitszeiten für Dekan und Systemadministrator nachvollziehbar ist.
Will eine Pfarrperson eine Beerdigung in seiner Parochie selbst durchführen und die Angehörigen haben ihn/sie nicht angefragt, gibt es durch parallele Mails des FBA an die vom Programm übermittelte Pfarrperson und die parochial zuständige Pfarrperson die Möglichkeit, die Programmzuteilung zu korrigieren.
Durch Eingabe von (an anderer Stelle auszugleichenden) Abweichungen von der durchschnittlichen Bestattungshäufigkeit im System (nach oben und unten) kann Gabenorientierung realisiert werden.
Neue Rechtsverordnung zum Dienstreisekostengesetz
Seit 1.1.24 gilt eine neue Rechtsverordnung zum Dienstreisekostengesetz, mit der die bisherige Außendienstentschädigung ins Reisekostenrecht integriert wird. Notwendig geworden ist diese Neuregelung durch die Arbeit in Kooperationsräumen, die zwangsläufig zu vermehrtem Fahrtaufwand führt.
Kern der neuen Regelung ist die pauschalierte Reisekostenvergütung in Höhe von monatlich 49 €, die automatisch ohne Antrag an alle PfarrerInnen mit gemeindlichem Auftrag ausgezahlt wird. Die 49 € orientieren sich dabei am momentanen (aber möglicherweise zukünftig teureren) Preis des Deutschlandtickets, ermöglichen also aktuell PfarrerInnen, die ihre Dienstfahrten ausschließlich mit dem ÖPNV bewältigen, eine volle Kostenerstattung mit dem Vorteil, das Deutschlandticket zusätzlich auch privat nutzen zu können.
Gleichzeitig bedeutet diese Pauschale aber nicht, dass das Deutschlandticket erworben und genutzt werden muss. Es bleibt bei der freien Wahl des Verkehrsmittels (unter Beachtung wirtschaftlicher Gesichtspunkte und der Erfordernisse des Klimaschutzes). Die frühere kirchliche Regelung, dass ein triftiger Grund für die Nutzung eines Kraftfahrzeugs notwendig ist, ist seit 1.1.23 weggefallen.
Für alle, die – aus welchen Gründen auch immer – bislang keine Dienstreisekostenerstattungen beantragt haben, ist die 49 €-Pauschale ein Plus auf dem Konto. Allerdings deckt die Pauschale bei denen, die dienstliche Fahrten mit dem Pkw zurücklegen (und das ist im ländlichen Bereich und an Abenden oft kaum vermeidbar), die tatsächlichen Kosten oft nicht; bei einem Kilometersatz von 35 Cent (Fahrrad: 25 Cent) sind mehr als 140 km (Fahrrad: 196 km) im Monat die Schwelle, ab der die Pauschale nicht mehr ausreicht.
Daher sieht die RVO für diesen Fall in § 5 Abs. 4 einen erhöhten Pauschalbetrag vor. Hierfür weisen die Personen dem Evangelischen Oberkirchenrat die tatsächlich entstandenen Kosten über einen Zeitraum von drei Monaten nach. Wer bisher eine Außendienstpauschale von mehr als 49 € erhalten hat, bezieht sie weiterhin. Bei einem erhöhten Pauschalbetrag hat die Person eine Verringerung des regelmäßigen Aufwands unverzüglich anzuzeigen.
Wie wird nun der tatsächliche Aufwand (in Kilometern) ermittelt? Hierzu ist zunächst zwischen Dienstreisen und Dienstgängen zu unterscheiden. Dienstreisen sind dienstlich veranlasste Fahrten außerhalb der politischen Gemeinde, zu der die Dienststätte gehört, Dienstgänge sind dienstlich veranlasste Fahrten innerhalb der politischen Gemeinde der Dienststätte (Vorsicht mit der Begrifflichkeit: Weder hat eine Dienstreise automatisch etwas mit einer Übernachtung zu tun, noch bezieht sich der Dienstgang auf die Fortbewegungsart des Gehens). Maßgeblich ist für die Ermittlung der Kilometerzahl bei Dienstreisen nach § 3 der RVO die Dienststätte – dort beginnt und endet eine Dienstreise – es sei denn, dass der Aufwand für Fahrten von der Wohnung aus bzw. zur Wohnung zurück geringer ist; in diesem Fall ist die Wohnung maßgeblich. Die Dienststätte ist dabei nach § 2 Abs. 2 das Gebäude, in dem die Dienststelle untergebracht ist, d.h. im gemeindlichen Pfarrdienst das Pfarramt der Einsatzgemeinde bzw. bei der Zuordnung einer Pfarrperson zu einem Kirchenbezirk der Sitz des Dekanats. Kommen mehrere Orte in Frage, wird eine Dienststelle als Dienststätte festgelegt (nach Schwerpunkt der Tätigkeit).
Bei Dienstgängen können Reisekosten gegenüber der Kirchengemeinde oder dem Stadtkirchenbezirk geltend gemacht werden; im Regelfall geschieht das durch die pauschalierte Reisekostenvergütung.
Bei Dienstgängen können Reisekosten gegenüber der Kirchengemeinde oder dem Stadtkirchenbezirk geltend gemacht werden; im Regelfall geschieht das durch die pauschalierte Reisekostenvergütung.
Diese Festlegungen haben z.T. durchaus diskussionswürdige Auswirkungen:
- Bei Zuordnung zu einem ländlichen Kirchenbezirk können für die betroffenen Pfarrpersonen erhebliche privat zu tragende Fahrtkosten entstehen – bei Dienstreisen von der Wohnung aus, die die Entfernung vom Dekanat aus übersteigen, können nach § 3 der RVO lediglich die übersteigenden Kilometer angesetzt werden.
- Bei Zuordnung zu einem ländlichen Kirchenbezirk können für die betroffenen Pfarrpersonen erhebliche privat zu tragende Fahrtkosten entstehen – bei Dienstreisen von der Wohnung aus, die die Entfernung vom Dekanat aus übersteigen, können nach § 3 der RVO lediglich die übersteigenden Kilometer angesetzt werden.
- Das Gleiche gilt auch für PfarrerInnen im Ständigen Vertretungsdienst („SpringerInnen“), deren Einsatz sich laut § 4 Abs. 1 DB-StVertrD nach den Regelungen des Dienstreisekostengesetzes richtet.
- Berufsspezifische Besonderheiten werden u.U. nicht abgebildet: Fahrten an sechs statt an fünf Tagen in der Woche, kein Einfluss auf die Entfernung zwischen Wohnung und Dienststätte wegen der Dienstwohnungspflicht, häufig mehrere Fahrten an einem Tag von der Wohnung aus durch zerfasertes Arbeiten (z.B. morgens Schule, mittags Friedhof, abends Bezirkssynode).
Die Festlegungen in § 3 der RVO zu Ausgangs- und Endpunkt von Dienstfahrten entsprechen - obwohl sich die Landeskirche in § 7 des landeskirchlichen Dienstreisekostengesetzes daran gebunden hat – nicht ganz den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes; dieses bestimmt in § 3 Abs. 2 Satz 1: „Ausgangs- und Endpunkt einer Dienstreise sind von den Dienstreisenden unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes grundsätzlich selbst zu bestimmen.“[1]
Das mag erklären, warum die Begründung zur RVO zum Kirchlichen Dienstreisekostengesetz vom 6.12.22 festhält:
„Es ist damit zu rechnen, dass im Laufe der Zeit weitere Klärungen und Klarstellungen in die Rechtsverordnung aufzunehmen sind. Insbesondere die künftige Arbeit in größeren Zusammenhängen im Rahmen des Transformationsprozesses EKiBa2032 braucht eine gute reise-kostenrechtliche Flankierung. (…) Im Rahmen dieser Regelung wird die Frage noch zu erörtern sein, ob und in welchen Fällen vorgesehen werden kann, dass Dienstreisen nicht vom Ort der Dienststelle, sondern vom Wohnort vorgenommen werden (und abgerechnet werden) dürfen, wenn die dabei entstehenden Kosten höher sind, als dies bei Fahrten von der Dienststelle aus der Fall ist. Ob sich eine Regelung treffen lässt, die eine aufwändige Einzelfallbetrachtung vermeidet und ohne kasuistische Detailregelung auskommt, konnte bislang noch nicht diskutiert werden. Die Frage kann sich aber ergeben, wenn im Rahmen der Ressourcensteuerung vom Dienstort abweichende Pfarrwohnungen zugewiesen werden. Sie stellt sich bereits jetzt bei flexibel gestalteten Personaleinsätzen.“
Der Oberkirchenrat hat also durchaus im Blick, dass eine Weiterentwicklung des Reisekostenrechts an einigen Punkten sinnvoll erscheint; die Pfarrvertretung begrüßt die angedeutete Zielrichtung.
Zuschuss zum Deutschlandticket für landeskirchliche Mitarbeitende
Hauptamtlich bei der Landeskirche Beschäftigte können nun einen 25-Prozent-Zuschuss (12,25 Euro) zum Ticket erhalten und das „Deutschlandticket-Job“ für dienstliche und private Fahrten mit dem ÖPNV nutzen. Weitere Informationen in der Infothek+ der Ekiba (Login erforderlich).
Personen, die Anspruch auf pauschalen Reisekostenersatz haben (d.h. PfarrerInnen mit gemeindlichem Auftrag), können nur diesen Pauschalsatz erhalten. Ein zusätzlicher Zuschuss zum Deutschlandticket-Job ist für diesen Personenkreis nicht möglich.
Personen, die Anspruch auf pauschalen Reisekostenersatz haben (d.h. PfarrerInnen mit gemeindlichem Auftrag), können nur diesen Pauschalsatz erhalten. Ein zusätzlicher Zuschuss zum Deutschlandticket-Job ist für diesen Personenkreis nicht möglich.
Volker Matthaei
[1] www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=RKG+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true
Zwar schränkt das LRKG im nachfolgenden Satz ein, dass davon abweichend „die oder der zuständige Dienstvorgesetzte die Dienststätte als Ausgangs- oder Endpunkt der Dienstreise anordnen (kann), wenn die Fahrtstrecke unmittelbar an der Dienststätte vorbeiführt.“ Diese Entscheidung ist allerdings eine Einzelfallentscheidung und muss es nach der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zum Landesreisekostengesetz auch sein, vgl. VwV LRKG 3.2: „Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich die Frage, wo die Dienstreise nach reisekostenrechtlichen Gesichtspunkten anzutreten oder zu beenden ist, nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilen und entzieht sich damit einer generellen Regelung. Das Gebot der Sparsamkeit gilt dabei nicht uneingeschränkt, sondern findet in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn seine Grenze.“
[1] www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=RKG+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true
Zwar schränkt das LRKG im nachfolgenden Satz ein, dass davon abweichend „die oder der zuständige Dienstvorgesetzte die Dienststätte als Ausgangs- oder Endpunkt der Dienstreise anordnen (kann), wenn die Fahrtstrecke unmittelbar an der Dienststätte vorbeiführt.“ Diese Entscheidung ist allerdings eine Einzelfallentscheidung und muss es nach der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zum Landesreisekostengesetz auch sein, vgl. VwV LRKG 3.2: „Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich die Frage, wo die Dienstreise nach reisekostenrechtlichen Gesichtspunkten anzutreten oder zu beenden ist, nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilen und entzieht sich damit einer generellen Regelung. Das Gebot der Sparsamkeit gilt dabei nicht uneingeschränkt, sondern findet in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn seine Grenze.“
