Pfvbl Juli 2024: Berufsgruppenprofil DiakonInnen u. PfarrerInnen/ Arbeitszeitregelung im Pfarrdienstgesetz der EKD?

Aus der Pfarrvertretung

Zum Berufsgruppenprofil von DiakonInnen und PfarrerInnen
Kaum war der Artikel für die Juniausgabe über das Berufsprofil von PfarrerInnen und DiakonInnen[1] bei der Schriftleitung abgegeben, da wurden zwei weitere Neuerungen bekannt, die zu dieser Thematik gehören:
1) An der Freiburger Evangelischen Hochschule wird es ab 2025 einen praxisintegrierenden Studiengang geben, bei dem ein Bachelor Religionspädagogik/Gemeindediakonie in der Weise erworben werden kann, dass bei Anstellung durch die Landeskirche ein 50 %-Einsatz in einer landeskirchlichen Gemeinde bei 50 % Freistellung für das Studium an der EH stattfindet[2].
2) In der Maiausgabe des Gesetzes- und Verordnungsblatts wurde erstmals der Unterricht an allgemeinbildenden Gymnasien in die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltordnung aufgenommen[3]. Damit können dort nun auch DiakonInnen unterrichten (mit Entgeltgruppe 13); der Pfarrvertretung ist bekannt, dass das auch schon der Fall ist.
Mit diesem zweiten Punkt lässt sich nun definitiv sagen, dass es hinsichtlich der Aufgabenzuweisung keine eigenständige Profilierung der Berufsgruppen mehr gibt[4]. Der Vortrag vor der Frühjahrssynode „Kirche ein Gesicht geben“ zu Einblicken in die Gewinnung, Begleitung, Förderung und Ausbildung des theologischen Nachwuchses hat dennoch einen Versuch der eigenständigen Profilierung des EH-Studiums  als „praxisorientiertes Studium mit anschließender Arbeit nah am Menschen“ unternommen. Das wirft natürlich die Frage auf, ob PfarrerInnen etwa nicht nah am Menschen arbeiten und ob die zweijährige praktische Ausbildung im Lehrvikariat nicht wahrgenommen wird. Oder ist die Rede vom „praxisorientierten Studium“ eher eine Umschreibung dafür, dass dem Studiengang dann doch ein gewisses theoretisches Niveau fehlt? Dann aber stellt sich zwangsläufig die Frage, wie sich die unterschiedlichen Profile der Studiengänge in der beruflichen Praxis und deren Rahmenbedingungen abbilden, wenn man nicht die längere wissenschaftlich-theologische Ausbildung von PfarrerInnen für letztlich verzichtbar erklären möchte.
Der von DiakonInnen zuweilen zu hörende Satz „Ich bin bewusst DiakonIn geworden und nicht PfarrerIn.“ ist vor diesem Hintergrund eines fehlenden Aufgabenprofils der Berufsgruppen nicht wirklich nachvollziehbar, es sei denn, man interpretiert ihn als bewusste Wahl des kürzeren Ausbildungswegs (keine alten Sprachen, weniger Theologie) oder als Entscheidung für die günstigeren Rahmenbedingungen (39 Stunden-Woche mit Mehrarbeitsausgleich oder -vergütung). Was es allerdings tatsächlich gibt, sind DiakonInnen, die unter Berufung auf ihr Berufsgruppenprofil bei der Aufgabenverteilung in Dienstgruppen keine Kasualien und keine sonntäglichen Gottesdienste übernehmen wollen, da sie ja ein religionspädagogisches Profil hätten. Wenn das zukünftig unter den Bedingungen des Terminstundenmodells erfolgt[5], dann heißt das, dass gerade die Tätigkeiten, bei denen der unterstellte 1:1-Mix von Vorbereitung und Durchführung am wenigsten funktioniert, den PfarrerInnen vorbehalten bleiben. Wenn die vorbereitungsintensivsten Tätigkeiten im Dienstplan bei PfarrerInnen übergewichtig vertreten sind, bei DiakonInnen dagegen untergewichtig – bei ohnehin schon problematischen 25 % Unterschied bei den Wochenarbeitszeiten (DiakonInnen: 16,8 Terminstunden, PfarrerInnen: 21 Terminstunden[6]), droht das Terminstundenmodell seine Plausibilität vollends zu verlieren. Wenn derartige Aufgabenverteilungen nicht zu Konflikten in Dienstgruppen führen sollen, muss hier unbedingt gegengesteuert werden. Wichtig ist mir, dass es hier nicht um persönliche Konflikte geht – die engagierte Arbeit von DiakonInnen ist unbedingt anzuerkennen. Das Problem ist, dass hier Menschen miteinander arbeiten, deren Arbeitsbelastung strukturell so unterschiedlich ist, dass sich das zwangsläufig auf die Arbeitsatmosphäre auswirken wird. Die Bindung an die beamtenrechtlich gegebene 41 Stunden-Woche auch im Pfarrdienst wäre ein klares Signal, dass die Problematik der hohen Arbeitsbelastung wahr- und ernstgenommen wird.
Zum erstgenannten Punkt oben: In Zukunft wird man also landeskirchlich bereits angestellt den Bachelor in Religionspädagogik in einem praxisintegrierenden Studiengang (der auch als Onlinestudiengang durchführbar sein soll)[7] erwerben können und den Master (das gilt jetzt bereits) dann in einem Teilzeitstudium von 4 bis 6 Semestern[8] bei gleichzeitiger bezahlter Wahrnehmung eines Auftrags im Religionsunterricht. Und danach kann man sich vom Land Baden-Württemberg als „Status Quo“-Lehrkraft ins öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis mit A 13/14 übernehmen lassen und – ohne jemals eine Universität erlebt zu haben oder eine alte Sprache gelernt zu haben, SchülerInnen in der Kursstufe zum Abitur führen[9].
Es ist wenig wahrscheinlich, dass Personen mit dem oben geschilderten Ausbildungsweg AbiturientInnen nahebringen, warum ein theologisches Studium an einer Universität reizvoll sein könnte. Damit stellt sich die Frage nach den Auswirkungen für die Gewinnung von Nachwuchs im Pfarrberuf: Wenn ein bezahltes duales Hochschulstudium DiakonInnen den gleichen Zugang zu allen Aufgaben des Pfarrdienstes eröffnet wie den PfarrerInnen ein von den Eltern bezahltes oder sogar mit Studienkrediten verbundenes zeitlich längeres Universitätsstudium in Theologie – welche Auswirkungen wird das auf die Wahl des Theologiestudiums haben? Bereits jetzt haben sich die Theologiestudierendenzahlen an der Heidelberger Fakultät in den letzten 10 Jahren halbiert.
Wie will die Ekiba zukünftig gewährleisten, dass ein wissenschaftlich-theologisches Studium an einer Universität attraktiv bleibt? Oder aus anderer Perspektive: Ist der Landeskirche bewusst, welche Folgen es hätte, wenn wissenschaftlich-theologische Kompetenz in der Landeskirche fehlt, weil die Anreize für ein entsprechendes Studium nicht mehr vorliegen?
Was bedauerlich ist: Die Versuche, das EH-Studium und den Beruf der DiakonInnen attraktiver zu machen, fruchten bislang offenbar noch nicht; die Zahl der offenen Stellen ist bei den DiakonInnen trotz geringerer Stellenzahl deutlich höher als bei den PfarrerInnen[10]. Das sollte allerdings nicht dazu verleiten, der Attraktivität des Pfarrberufs keine Aufmerksamkeit zu widmen – die Aussage im vorhin erwähnten Vortrag vor der Landessynode „Die wenigsten LehrvikarInnen kommen aus Pfarrhäusern“[11] könnte angesichts der großen Zahl an Kindern, die bei den geburtenstarken Jahrgängen in die Fußstapfen ihrer Eltern hätten treten können, durchaus Anlass zum Nachdenken geben.
 
Arbeitszeitregelung im Pfarrdienstgesetz der EKD?
Im April hat der Rat der EKD ein Stellungnahmeverfahren zur Änderung des Pfarrdienstgesetzes der EKD eingeleitet. Ziel des Gesetzentwurfs ist die Einführung eines neuen § 25 Abs. 2a zu Arbeitszeitregelungen im Pfarrdienst. Vorausgesetzt, die EKD-Synode im November 2024 stimmt dem Entwurf zu, stellt der Text fest, dass der pfarramtliche Dienst unter Berücksichtigung der Belange des Gesundheitsschutzes und der Vereinbarkeit von Beruf und Familie wahrgenommen werden können muss. Dazu werden die Gliedkirchen der EKD verpflichtet, bis zum Jahresende 2026 Regelungen zu Ordnung, Umfang und Planbarkeit des Dienstes zu erlassen, um eine angemessene Arbeitsverteilung und notwendige Priorisierung der Aufgaben zu ermöglichen.
Die Begründung des Entwurfs verweist auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs von 2019 zur Arbeitszeiterfassung und dessen Auslegung durch das Bundesarbeitsgericht 2022 unter Hinweis auf das deutsche Arbeitsschutzgesetz, das auch für PfarrerInnen gilt. Gar keine Regelungen zur Arbeitszeit zu treffen, ist also nicht möglich, da es ohne solche Regelungen auch keine Möglichkeit zur Arbeitszeiterfassung gibt. Arbeitszeiterfassung kann dabei auch in Form von Vertrauensarbeitszeit erfolgen, bei der eine durchschnittliche Wochenstundenzahl hinterlegt und mit einer Aufgabenplanung beschrieben wird.
Der Verband der Pfarrvereine hatte im September 2022 gefordert, die im staatlichen Recht für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse geltenden Arbeitsschutzbestimmungen (auf die bereits § 54 Abs. 1 PfDG.EKD verweist) so auf den Pfarrdienst anzuwenden, dass ein Schutz vor zeitlich entgrenztem Arbeiten gewährleistet ist. Der Verband hat deshalb die EKD aufgefordert, in ihrem Pfarrdienstgesetz verbindliche Regelungen über Arbeitszeiten, dienstfreie Zeiten ohne Erreichbarkeitspflicht sowie über Ruhezeiten zu treffen, und zwar unter Orientierung an den durchschnittlichen Wochenarbeitszeiten in den beamtenrechtlichen Regelungen des Bundes oder der Länder (je nachdem, welches Recht die jeweilige Gliedkirche anwendet).
Daher ist die Zielrichtung des Entwurfs an sich begrüßenswert. Allerdings ermöglicht der Entwurf in der vorliegenden Form auch Regelungen, die sich nicht an den beamtenrechtlichen Vorgaben der Arbeitszeitverordnung für BundesbeamtInnen (AZV) oder ihrer landesrechtlichen Entsprechungen orientieren. Es ist daher schade, dass es laut Begründung zum Gesetzentwurf nicht gelungen ist, im Vorfeld eine einheitliche Position der Gliedkirchen im Blick auf die Anwendung beamtenrechtlicher Regelungen zu erreichen. Wenn es nicht gelingt, an dieser Stelle noch eine Verständigung in der EKD-Synode herbeizuführen, wird es also zukünftig Landeskirchen geben, die die Regelungen für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte entsprechend anwenden, und andere, die das nicht tun. In jüngster Zeit hat die Rheinische Landeskirche in ihrem Ausführungsgesetz zum Pfarrdienstgesetz der EKD die 41 Stunden-Woche festgelegt; die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und die Hannoversche Landeskirche haben entsprechend ihrem Landesbeamtenrecht sogar die 40 Stunden-Woche eingeführt. Dass Einheitlichkeit im Blick auf die Marktlage im Bereich der Personalgewinnung und Personalhaltung wünschenswert wäre, hält die Begründung des Gesetzentwurfs ausdrücklich  fest.
Leider sieht es in Baden allerdings so aus, als würde die beamtenrechtlich vorgegebene 41-Stunden-Woche nicht für ausreichend erachtet – die kürzlich bekanntgewordene Handreichung „Regeldeputat RU in Kooperationsräumen“ (die im Internet nicht zugänglich ist und die auch der Pfarrvertretung nicht zur Stellungnahme vorgelegt wurde) geht von 21 Terminstunden aus; das sind 42 Wochenstunden plus die dazugehörigen Fahrtzeiten im Dienst. Insofern bleibt zu hoffen, dass die verbleibende Zeit bis zu einer Entscheidung der Landessynode (frühestens im April 2025) genutzt werden kann, um in einem breit angelegten Meinungsbildungsprozess doch noch zu einem Ergebnis zu kommen, das die Geltung der beamtenrechtlichen Regelungen festhält.
 
Volker Matthaei
 
[1] abrufbar auf den Homepages von Pfarrverein und Pfarrvertretung
[2] so der landeskirchliche Beauftragte für die DiakonInnen Werner Volkert vor der Landessynode am 16.4.24 im Rahmen des Vortrags „Kirche ein Gesicht geben – Einblicke in die Gewinnung, Begleitung, Förderung und Ausbildung des theologischen Nachwuchses“ von Kirchenrätin Prof. Dr. Rolf, Predigerseminarleiterin Lehmann-Etzelmüller und Werner Volkert
[3] GVBl 5/2024, Nr. 58 Artikel 1, Punkt 2 (bisher war dort nur das berufsbildende Gymnasium genannt).
[4] vom Zugang zu kirchlichen Leitungsämtern oberhalb der Ebene des Kooperationsraums abgesehen
[5] Eine ausführliche Darstellung des Modells findet sich in den Pfarrvereinsblättern 2-3/2024 (abrufbar auf den Homepages von Pfarrverein und Pfarrvertretung).
[6] Wenn 39 Wochenstunden 16,8 Terminstunden entsprechen, entsprechen die 41 Wochenstunden des Bundesbeamtenrechts eigentlich 17,7 Terminstunden. 21 Terminstunden entsprechen dann 48,75 Wochenstunden.
[7] Zitat aus dem genannten Vortrag, der im Livestream verfolgt werden konnte und voraussichtlich im Lauf des kommenden Jahres noch in den Verhandlungen der Landessynode veröffentlicht werden wird
[8] vgl. www.eh-freiburg.de/master-religionspaedagogik/
[9] Nach dreijähriger Berufstätigkeit (die neben dem Teilzeitmasterstudiengang stattfinden kann), vgl. die 2012 getroffene Vereinbarung über das Verfahren bei der Übernahme von staatlich ausgebildeten Lehrerinnen und Lehrern, Theologinnen und Theologen und von graduierten Religionspädagoginnen und Religionspädagogen in den Landesdienst (www.kirchenrecht-baden.de/document/28509)
[10] Stichtag 9. Mai 32,5 freie Pfarrstellen und 47 freie Stellen bei den DiakonInnen. Die größten Pensionierungsjahrgänge 1958 bis 1964 sind aber noch im Dienst!
[11] so die Leiterin der Abteilung Theologische Ausbildung und Prüfungsamt im EOK Prof. Dr. Rolf