Pfvbl Nov/Dez. 24: Stellenbesetzung/ Beitragszuschuss GKV/ Sexualisierte Gewalt/ Kostendämpfungspauschale/ Zwei-Faktor-Authentifizierung
Aus der Pfarrvertretung
Neue Rechtsverordnung zur Stellenbesetzung in Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden
Mit dem Erprobungsgesetz Kooperationsräume von 2022 hat die Landeskirche die Möglichkeit geschaffen, Stellen für PfarrerInnen und DiakonInnen nicht mehr einer konkreten Gemeinde, sondern einem ganzen Kooperationsraum zuzuordnen. Hintergrund dieser Neuerung ist der Personalmangel, der sich in den nächsten Jahren noch deutlich verschärfen wird: Wenn die Personalressourcen knapp sind, wird der Mangel am wenigsten spürbar, wenn man ihn über einen größeren Raum gleichmäßig verteilt.
Die Pfarrvertretung hat sich der Berufung auf Stellen in Kooperationsräumen nicht widersetzt, weil die möglichst gleichmäßige Verteilung des Mangels aus Gründen der Gerechtigkeit durchaus eine Plausibilität hat. Leicht ist ihr diese Haltung dennoch nicht gefallen:
1. Die Berufung auf Stellen im Kooperationsraum ist zwar ein Versuch, das Bestmögliche aus der Mangelsituation zu machen. Sie ersetzt aber nicht die Notwendigkeit zu analysieren, warum wir in diese Situation des Personalmangels geraten sind. Eine Begründung mit den gerne angeführten demographischen Faktoren wäre dabei eine deutliche Verkürzung.
2. Über viele Jahre hinweg hat die Pfarrvertretung die Erfahrung machen müssen, dass das Thema Personalmangel negiert oder bagatellisiert wird. Kommunikationsstrategien, die den künftigen Mangel an finanziellen Ressourcen in den Vordergrund gerückt haben, haben von den Problemen bei der Personalgewinnung abgelenkt und durch ihre abschreckende Wirkung den Mangel an personellen Ressourcen sogar noch verstärkt.
Wenn also eine Berufung von Stellen auf Kooperationsräume unumgänglich ist, muss sie in einer Weise erfolgen, die
- die Interessen von einzelnen Gemeinden und Kooperationsraum insgesamt gut austariert
- die Menschen in den Gemeinden der Kooperationsräume gut einbindet und mitnimmt und
- die schon bisher hohe Belastung der PfarrerInnen ernstnimmt, d.h. dafür sorgt, dass auch in einem größeren regionalen Bezugsrahmen und angesichts vielerorts nicht besetzbarer Stellen der Pfarrberuf so ausgeübt werden kann, dass Gesundheit und Freude am Dienst erhalten bleiben.
Aus diesem Grund braucht es für die neue Situation klare Regelungen für die Verteilung von Personalressourcen und transparente Verfahrensregeln für die entsprechenden Entscheidungen. Gibt es diese nicht, führt das zwangsläufig zu Enttäuschungen, unter denen die hauptamtlich Tätigen vermutlich am meisten zu leiden haben.
Was bedeutet das für zentrale Kompetenzen, die bisher bei den Ältestenkreisen lagen[1], nämlich die Pfarrwahl und das Recht der Mitwirkung bei der Dienstplangestaltung?
Erwartbar wäre, dass bei Pfarrwahlen der Wahlkörper in Abhängigkeit von der Stellenbeschreibung gebildet wird, die mit der Ausschreibung festgelegt wurde: Ist eine Stelle (z.B. für KonfirmandInnenarbeit) dem ganzen Kooperationsraum zugeordnet, wählt das Vertretungsorgan der Körperschaft im Kooperationsraum; ist eine Stelle im Tätigkeitsschwerpunkt einer einzelnen Gemeinde zugeordnet, wählt deren Ältestenkreis, ergänzt um eine Person, die vom Vertretungsorgan der Körperschaft im Kooperationsraum benannt wird. Erwartbar wäre auch, dass bei jeder wesentlichen Veränderung des Dienstplans der Dienstgruppe im Kooperationsraum die Ältestenkreise gehört werden – zumindest dann, wenn sich Auswirkungen auf ihre Gemeinde ergeben - bevor im gemeinsamen Vertretungsorgan Entscheidungen getroffen werden[2].
Wer mit einer solchen Erwartung an die neue Rechtsverordnung zur Stellenbesetzung in Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden[3] herangeht, wird enttäuscht sein: Gewählt wird nämlich durch einen Personalausschuss. Dieser setzt sich zusammen aus Dekan oder Dekanin, ein bis zwei von der Dienstgruppe vorgeschlagenen Personen der Dienstgruppe[4] sowie vier bis sechs ehrenamtlichen Mitgliedern der Ältestenkreise der Gemeinden im Kooperationsraum[5], die dem Bezirkskirchenrat vom Vertretungsorgan der Körperschaft im Kooperationsraum oder von den Ältestenkreisen vorgeschlagen werden. Der für die Einrichtung des Personalausschusses zuständige Bezirkskirchenrat soll mit der Besetzung alle Gemeinden des Kooperationsraumes entweder in der Mitgliedschaft oder in der Stellvertretung im Personalausschuss beteiligen.
Wahlkörper bei Pfarrwahlen ist damit ein überwiegend vom Bezirkskirchenrat zusammengestellter Wahlkörper, für den die Beteiligten im Kooperationsraum gerade noch Vorschlagsrechte haben. Damit findet eine Verlagerung bisheriger Rechte auf die nächsthöhere Hierarchieebene statt.
Einschränkend ist dazu zu sagen:
1. Einen solchen Personalausschuss gibt es nicht in Kirchengemeinden, die mit dem Kooperationsraum deckungsgleich sind und die nicht in Parochien unterteilt sind. Auch wenn eine solche Kirchengemeinde in Parochien unterteilt ist, findet die Pfarrwahl im Kirchengemeinderat statt.
2. Der Personalausschuss kann für ein einzelnes Besetzungsverfahren um weitere Mitglieder der Ältestenkreise einzelner Gemeinden im Kooperationsraum ergänzt werden[6].
3. Die Übertragung von in die Kompetenz des Ältestenkreises fallenden Entscheidungen an einen Personalausschuss erfolgt nicht, wenn der Bezirkskirchenrat beschließt, dass die Aufgaben der Ältestenkreise vom Vertretungsorgan der Körperschaft im Kooperationsraum wahrgenommen werden[7].
4. Der Wahlkörper für Pfarrwahlen kann auch anders gebildet werden, nämlich nach § 8 (5) des Stellenbesetzungsgesetzes; danach kann der Bezirkskirchenrat im Einvernehmen mit den Ältestenkreisen der am Wahlkörper beteiligten Gemeinden für die Wahl einen Wahlkörper abweichend von den bisher geltenden Regeln festlegen[8].
5. Für die Stadtkirchenbezirke wird es Sonderregeln geben, die es z.B. ermöglichen, dass in Pforzheim die bisherigen Parochien aufgegeben und durch thematische Schwerpunkte kirchlicher Arbeit ersetzt werden.
6. Eine Berufung auf einen Kooperationsraum ist erst dann rechtlich möglich, wenn dafür eine Körperschaft öffentlichen oder kirchlichen Rechts vorhanden ist[9]. Das ist der Grund, warum gerade landeskirchenweit in Kooperationsräumen diskutiert wird, ob eine fusionierte Kirchengemeinde oder ein Gemeindeverband gebildet wird.
Hierzu allerdings ein paar wichtige Bemerkungen:
zu 2. Die Rechtsverordnung macht die Ergänzung des Wahlkörpers von der Zustimmung der Dekanin oder des Dekans abhängig. Damit hat ein Ältestenkreis hinsichtlich des legitimen Interesses mitzuentscheiden, wer in seiner Gemeinde im Schwerpunkt der Tätigkeit eingesetzt wird, über die eine Person im Personalausschuss hinaus keine Rechtsansprüche, sondern ist abhängig von einem Gnadenakt von Dekanin oder Dekan.
zu 3. Die Übertragung von Befugnissen des Personalausschusses auf das Vertretungsorgan des Kooperationsraums ist ins alleinige Ermessen des Bezirkskirchenrats gestellt, d.h. der nächsthöheren Hierarchieebene.
zu 4. Die Bildung eines abweichenden Wahlkörpers könnte z.B. vorsehen, den Ältestenkreis einer Gemeinde, in der eine Pfarrperson ihren Tätigkeitsschwerpunkt haben soll, dem Wahlkörper hinzuzufügen. Allerdings lässt das Stellenbesetzungsgesetz völlig offen, nach welchen Kriterien abweichende Wahlkörper gebildet werden können. Ob von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden kann, ist zum einen ins Ermessen des Bezirkskirchenrats gestellt, zum anderen aber abhängig vom Einvernehmen aller am Wahlkörper beteiligten Gemeinden.
Fazit: Die Einführung der Stellenbesetzungen auf den Kooperationsraum führt zuungunsten betroffener Gemeinden nicht nur zu einer – erwartbaren - Gewichtsverlagerung von Stellenbesetzungsentscheidungen auf die Ebene des Kooperationsraums, sondern zeitgleich zu einer deutlichen Ausweitung des bezirklichen Einflusses auf Pfarrwahlen[10]. Der Aufbau der Landeskirche von den Gemeinden her, den die Grundordnung in Artikel 5 (1) vorsieht, ist hier deutlich durchbrochen. Das seit Reformationszeiten geltende Recht von Gemeinden, ihre PfarrerInnen zu wählen, ist damit massiv geschwächt worden; und das kann man als Eingriff in einen Kernpunkt evangelischer Identität bezeichnen.
Die Pfarrvertretung befürchtet, dass die oben beschriebenen Einschränkungen der Mitwirkungsrechte von Ältestenkreisen dazu führen, dass sich Menschen zurückziehen, die sich bislang stark mit kirchlichen Anliegen identifiziert haben. Wir setzen uns dafür ein, dass Menschen da, wo sie von Entscheidungen betroffen sind, ein Mitspracherecht haben. Dabei geht es uns nicht einfach um Bewahrung traditioneller Strukturen, sondern um die Vision von starken Gemeinden in starken Regionen.
Erstaunlich ist dabei, dass das Erprobungsgesetz Kooperationsräume von 2022 – das in seinem § 5 erstmals die Zuordnung von Stellen zu Kooperationsräumen vorsah – noch nicht vorsah, dass die bezirklichen Leitungsorgane eine solche Schlüsselrolle erhalten: Hier wurde festgelegt, dass „die bei Gemeindepfarrstellen dem Ältestenkreis zustehenden Rechte hinsichtlich der Dienstverhältnisse von dem zuständigen Organ des Vernetzungsraums oder des Gemeindeverbands wahrgenommen (werden)“[11].
Dass es dabei nicht geblieben ist, hängt mit dem § 5 (7) dieses Gesetzes zusammen, durch den die Synode den Evang. Oberkirchenrat ermächtigte, durch Rechtsverordnung weitere Regelungen zu treffen. Rechtssystematisch ungewöhnlich ist dabei die Erlaubnis in § 5 Abs. 7, in dieser Rechtsverordnung auch von den Regelungen des Erprobungsgesetzes abzuweichen[12] - üblicherweise setzt eigentlich ein Gesetz den Rahmen, innerhalb dessen Rechtsverordnungen des Landeskirchenrats oder des Oberkirchenrats die Details regeln. Anders gesagt: Die Synode hat es hier zugelassen, dass der EOK zum Gesetzgeber wird.
Der EOK hat diese laut Begründung zur RVO „sehr weitgehende Ermächtigungsgrundlage“ des Erprobungsgesetzes - dazu genutzt, die Regelungen des § 5 (4) des Erprobungsgesetzes in seinem Wesensgehalt zu verändern: Wahlkörper bei Pfarrwahlen ist nun zunächst einmal nicht mehr das Vertretungsorgan des Kooperationsraums, sondern – wie oben ausgeführt - ein vom Bezirkskirchenrat eingerichteter Wahlkörper, für den die Beteiligten im Kooperationsraum gerade noch Vorschlagsrechte haben. Eine Übertragung von Befugnissen des Personalausschusses auf das Vertretungsorgan des Kooperationsraums ist zwar möglich, aber ins alleinige Ermessen des Bezirkskirchenrats gestellt.
Was oben exemplarisch über die Mitwirkungsrechte des Ältestenkreises bei Pfarrwahlen geschrieben wurde, ist nicht das einzige bisherige Recht von Ältestenkreisen, das durch die RVO deutlich eingeschränkt wird: Nach § 4 (3) ist es nun der Personalausschuss, der die Zustimmung zum gemeinsamen Dienstplan der Dienstgruppe erteilt, während dieser nach § 6 (2) der Dienstgruppen-RVO der Zustimmung der Ältestenkreise und Kirchengemeinderäte der beteiligten Gemeinden bedarf. Zwar können diese nach Satz 3 dieses Absatzes die Zustimmung auf den Ausschuss übertragen, der im Kooperationsraum nach § 32 a und b des Leitungs- und Wahlgesetzes gebildet wird und dessen Funktion dann vom Vertretungsorgan im Kooperationsraum wahrgenommen wird, sobald es für diesen eine strukturierte Form gibt[13] (d. h. fusionierte Kirchengemeinde oder Gemeindeverband).
Klar ist damit aber auch: Die Zustimmung zum Dienstplan gehört in die Kompetenz des gemeinsamen beschließenden Ausschusses bzw. später des Vertretungsorgans im Kooperationsraum – und nicht in die Kompetenz eines vom Bezirkskirchenrat eingerichteten Personalausschusses. Da auch die Dienstgruppen-RVO des Landeskirchenrats bereits Teil der Erprobungsgesetzgebung zu den Kooperationsräumen ist, liegen hier offenkundig einander widersprechende Rechtsregelungen vor.
Auch in der Rechtsverordnung des EOK gibt es allerdings noch marginale Anhörungsrechte: „Vor der erstmaligen Zustimmung zum gemeinsamen Dienstplan der Dienstgruppe hört der Personalausschuss das Vertretungsorgan der Körperschaft im Kooperationsraum oder die Ältestenkreise an.“[14] Im Unterschied zur Einvernehmensregelung der Dienstgruppen-RVO handelt es sich hier aber um eine Benehmensregelung. Und bei allen weiteren Veränderungen des Dienstplans der Dienstgruppe nach der erstmaligen Zustimmung, und seien sie noch so gravierend, ist die Anhörung der Ältestenkreise ins Ermessen des Personalausschusses gestellt[15].
Neben den genannten Änderungen bei Wahlrecht und Mitwirkung beim Dienstplan sieht die Pfarrvertretung es als problematisch an, dass die bisher qua Amt gegebene stimmberechtigte Mitgliedschaft der GemeindepfarrerInnen für künftige Stellenbesetzungen nicht mehr automatisch gilt, wenn die Bezirkssynode das beantragt. Bei der Neubesetzung einer Stelle entscheidet dann der Bezirkskirchenrat, ob die Person, die die Stelle wahrnehmen soll, stimmberechtigtes Mitglied der Bezirkssynode werden soll[16].
Hintergrund dieser Überlegung ist es,
- „entsprechend der Rückmeldungen im Pfarrbildprozess eine Entlastung der Hauptberuflichen dadurch zu bewirken, dass nicht mehr alle Personen zwingend stimmberechtigtes Mitglied der Bezirkssynode sein müssen“[17]
- einerseits DiakonInnen gleichermaßen das Stimmrecht zu gewähren, andererseits aber den Anteil von Haupt- und Ehrenamtlichen in der Synode nicht zu Lasten der Ehrenamtlichen zu verschieben[18]
Nach unserer Auffassung ist der im Pfarrbildprozess vielfach geäußerte Wunsch nach Entlastung von Verwaltungstätigkeiten etwas ganz anderes als die Frage der stimmberechtigten Teilnahme an einem Organ des Bezirks, das durch Partizipation, Vernetzung und Gemeinschaftsbildung für die Identitätsbildung des Bezirks eine zentrale Bedeutung hat.
Und: Wird hier nicht, um aus gut nachvollziehbaren Gründen die bisherige Ungleichbehandlung der DiakonInnen künftig zu vermeiden, eine neue Ungleichbehandlung ermöglicht, mit der Folge einer neuen Hierarchisierung unter den StelleninhaberInnen? Bei 30 % Stellenkürzungen in den nächsten Jahren dürfte die Größe der Bezirkssynode durch die künftige Aufnahme der DiakonInnen unter die stimmberechtigten Mitglieder keine Veränderung erfahren.
Abschließend sei hier die Frage gestellt, ob sich der Evang. Oberkirchenrat bei der Verabschiedung der neuen Rechtsverordnung zu Recht auf die Ermächtigung des § 5 (7) im Erprobungsgesetz Kooperationsräume gestützt hat. Die Erprobungsgesetzgebung ist in der Grundordnung im Artikel 62 geregelt:
„Zur Erprobung neuer Ordnungen, Arbeits- und Organisationsformen kann die Landessynode mit verfassungsändernder Mehrheit Erprobungsgesetze beschließen, die von einzelnen Vorschriften der Grundordnung abweichen. Das Erprobungsgesetz kann vorsehen, dass zur Ausführung eine Rechtsverordnung des Landeskirchenrates erlassen wird; zu Strukturregelungen, die für einzelne Kirchenbezirke, Teile von Kirchenbezirken oder Gemeinden getroffen werden sollen, kann eine Rechtsverordnung des Evangelischen Oberkirchenrates erlassen werden.“
Da die vorgelegte Rechtsverordnung des EOK Strukturregelungen für den gesamten Bereich der Landeskirche trifft, nicht nur „für einzelne Kirchenbezirke, Teile von Kirchenbezirken oder Gemeinden“[19], ist nicht ersichtlich, inwiefern sie sich auf die Bestimmungen der Grundordnung berufen kann.
Die Pfarrvertretung hatte in ihrer Stellungnahme zur RVO den EOK dazu aufgefordert, die Entscheidung über die Inhalte der Rechtsverordnung aufgrund ihrer Tragweite der Synode im Herbst zu überlassen. Der EOK ist dem nicht gefolgt; die Rechtsverordnung ist daher seit dem 1. September in Kraft.
Anhebung des Beitragszuschusses zur gesetzlichen Krankenversicherung
Für die PfarrerInnen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung sind, gibt es seit Juli 2022 einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag. Das schließt zunächst einmal eine Gerechtigkeitslücke, insofern in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen bislang eine Beteiligung des Dienstgebers an den Krankheitskosten ausschließlich in Form der Beihilfe erfolgte. Das Land Baden-Württemberg, an dessen Beihilferecht sich die Landeskirche im Grundsatz orientiert, hat diesen Beitragszuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung 2023 ebenfalls eingeführt.
Die Höhe des landeskirchlichen Zuschusses hatte die Pfarrvertretung allerdings kritisiert, weil er nicht der in Deutschland für alle Beschäftigten geltenden und auch vom Land praktizierten hälftigen Aufteilung der Krankheitskosten entspricht[20]. Die Pfarrvertretung hatte daher angemahnt, dass die Landeskirche entsprechend der Landesregelung die gesetzlichen Vorgaben des Bundes zu Beitragssatz und Beitragsbemessungsgrenze bei der hälftigen Aufteilung der Krankheitskosten automatisch berücksichtigt, statt eine Festlegung von Rechengrößen und Beträgen für mehrere Jahre vorzusehen.
Nach zwei Jahren wurde nun der Beitragszuschuss in der RVO Beitragszuschuss erstmals angepasst[21]; statt 370 € Zuschuss gibt es nun rückwirkend ab Januar 2024 404 € monatlich. So schön diese Erhöhung für die Betroffenen ist: Wäre sie automatisiert entsprechend der Beitragssätze der gesetzlichen Krankenversicherung und der Beitragsbemessungsgrenze festgelegt – das hatte die Pfarrvertretung in ihrer Stellungnahme zur Beitragsanpassung in der RVO gefordert – hätten die Betroffenen im Jahr 2023 228 € mehr zur Verfügung gehabt.
Der Oberkirchenrat begründet die Festlegung des Beitragszuschusses für mehrere Jahre mit dem Verwaltungsaufwand, der bei jährlicher Anpassung entstehen würde. Eine jährliche Anpassung aufgrund der gesetzlich vorgegebenen Regelgrößen ist nach Auffassung der Pfarrvertretung nahezu ohne Verwaltungsaufwand möglich.[22]
Prävention gegen sexualisierte Gewalt
Die Frühjahrssynode hat die Einfügung eines neuen § 10a ins badische Ausführungsgesetz zum Pfarrdienstgesetz der EKD beschlossen[23]. Danach haben PfarrerInnen mit gemeindlichem Auftrag „die Verpflichtung, in ihrem dienstlichen Kontext Sorge dafür zu tragen, dass die Thematik der Prävention gegen sexualisierte Gewalt sowie der Erstellung, Pflege und Anwendung von Schutzkonzepten entsprechend der Richtlinie der Evangelischen Landeskirche in Baden zum Schutz vor sexualisierter Gewalt (…) aufgenommen, bearbeitet und umgesetzt wird.“
Die Pfarrvertretung hatte in ihrer Stellungnahme geschrieben, dass sie „die Einfügung des neuen Paragraphen in vollem Umfang (unterstützt) und die kirchenleitenden Organe (bittet), die Bereitstellung der dafür erforderlichen zeitlichen Ressourcen im Dienstplan im Blick zu behalten.“
Schon vor der Synode hatte der Landeskirchenrat beschlossen, drei zusätzliche Stellen zum Schutz vor sexualisierter Gewalt zu schaffen. Zwei Stellen sollen vorrangig im Nord- und Südbereich der Landeskirche die Gemeinden, Bezirke und Dienstgruppen in den Themen Prävention und Intervention unterstützen. Die dritte Stelle soll die Stabsstelle sexualisierte Gewalt im Evangelischen Oberkirchenrat verstärken.
Der Oberkirchenrat hat uns nun im Juni eine Ergänzung der Dienstgruppen-Rechtsverordnung übermittelt, nach der die Wahrnehmung der koordinierenden Funktion im Themenbereich Prävention zum Schutz vor sexualisierter Gewalt zukünftig zu den grundständigen Aufgaben der Dienstgruppe im Kooperationsraum gehört, deren Verteilung nach § 3 Abs. 1 im gemeinsamen Dienstplan zu regeln ist.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Unwirksamkeit der Kostendämpfungspauschale (Musterwiderspruch)
Nach einem Urteil vom 21.3.24 des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig ist die Regelung zur beihilferechtlichen Kostendämpfungspauschale in Baden-Württemberg unwirksam[24]. Philologenverband, Berufsschullehrerverband und Beamtenbund haben empfohlen, bei Beihilfebescheiden, die die Kostendämpfungspauschale beinhalten, Widerspruch einzulegen[25].
Ein Musterwiderspruch des Philologenverbands steht auf der Homepage der Pfarrvertretung zur Verfügung[26]; damit kann jeder/jede selbst entscheiden, ob davon Gebrauch gemacht wird.
Durchführungsbestimmungen zur sicheren Nutzung mobiler und lokaler Endgeräte
Mit der Neufassung der Durchführungsbestimmungen zur sicheren Nutzung mobiler und lokaler Endgeräte hat der EOK mit Wirkung vom Oktober 2024 alle haupt- und ehrenamtlichen MitarbeiterInnen dazu verpflichtet, für alle mobilen und lokalen Endgeräte, die auf das Cloudsystem von Microsoft 365 der Evangelischen Landeskirche in Baden zugreifen, die Zwei-Faktor-Authentifizierung einzurichten und anzuwenden[27]. Für die Einrichtung der Zwei-Faktor-Authentifizierung stellt der Evangelische Oberkirchenrat Unterstützung in Form von Handreichungen bereit und unterstützt die NutzerInnen im Rahmen des regulären IT-Supports.
Kommentar: Auch wenn die 2FA anfangs etwas umständlicher erscheint, steht das in keinem Verhältnis zu dem Aufwand, der bei missbräuchlicher Nutzung eines gehackten Mailaccounts entstehen kann. Wenden Sie sich also bitte bald an die IT, wenn Sie die 2FA noch nicht nutzen!
Ein frohes Weihnachtsfest und ein gesegnetes neues Jahr 2025 wünscht Ihnen und Ihren Angehörigen
Volker Matthaei (Vorsitzender der Pfarrvertretung), Stutensee
Die Pfarrvertretung hat sich der Berufung auf Stellen in Kooperationsräumen nicht widersetzt, weil die möglichst gleichmäßige Verteilung des Mangels aus Gründen der Gerechtigkeit durchaus eine Plausibilität hat. Leicht ist ihr diese Haltung dennoch nicht gefallen:
1. Die Berufung auf Stellen im Kooperationsraum ist zwar ein Versuch, das Bestmögliche aus der Mangelsituation zu machen. Sie ersetzt aber nicht die Notwendigkeit zu analysieren, warum wir in diese Situation des Personalmangels geraten sind. Eine Begründung mit den gerne angeführten demographischen Faktoren wäre dabei eine deutliche Verkürzung.
2. Über viele Jahre hinweg hat die Pfarrvertretung die Erfahrung machen müssen, dass das Thema Personalmangel negiert oder bagatellisiert wird. Kommunikationsstrategien, die den künftigen Mangel an finanziellen Ressourcen in den Vordergrund gerückt haben, haben von den Problemen bei der Personalgewinnung abgelenkt und durch ihre abschreckende Wirkung den Mangel an personellen Ressourcen sogar noch verstärkt.
Wenn also eine Berufung von Stellen auf Kooperationsräume unumgänglich ist, muss sie in einer Weise erfolgen, die
- die Interessen von einzelnen Gemeinden und Kooperationsraum insgesamt gut austariert
- die Menschen in den Gemeinden der Kooperationsräume gut einbindet und mitnimmt und
- die schon bisher hohe Belastung der PfarrerInnen ernstnimmt, d.h. dafür sorgt, dass auch in einem größeren regionalen Bezugsrahmen und angesichts vielerorts nicht besetzbarer Stellen der Pfarrberuf so ausgeübt werden kann, dass Gesundheit und Freude am Dienst erhalten bleiben.
Aus diesem Grund braucht es für die neue Situation klare Regelungen für die Verteilung von Personalressourcen und transparente Verfahrensregeln für die entsprechenden Entscheidungen. Gibt es diese nicht, führt das zwangsläufig zu Enttäuschungen, unter denen die hauptamtlich Tätigen vermutlich am meisten zu leiden haben.
Was bedeutet das für zentrale Kompetenzen, die bisher bei den Ältestenkreisen lagen[1], nämlich die Pfarrwahl und das Recht der Mitwirkung bei der Dienstplangestaltung?
Erwartbar wäre, dass bei Pfarrwahlen der Wahlkörper in Abhängigkeit von der Stellenbeschreibung gebildet wird, die mit der Ausschreibung festgelegt wurde: Ist eine Stelle (z.B. für KonfirmandInnenarbeit) dem ganzen Kooperationsraum zugeordnet, wählt das Vertretungsorgan der Körperschaft im Kooperationsraum; ist eine Stelle im Tätigkeitsschwerpunkt einer einzelnen Gemeinde zugeordnet, wählt deren Ältestenkreis, ergänzt um eine Person, die vom Vertretungsorgan der Körperschaft im Kooperationsraum benannt wird. Erwartbar wäre auch, dass bei jeder wesentlichen Veränderung des Dienstplans der Dienstgruppe im Kooperationsraum die Ältestenkreise gehört werden – zumindest dann, wenn sich Auswirkungen auf ihre Gemeinde ergeben - bevor im gemeinsamen Vertretungsorgan Entscheidungen getroffen werden[2].
Wer mit einer solchen Erwartung an die neue Rechtsverordnung zur Stellenbesetzung in Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden[3] herangeht, wird enttäuscht sein: Gewählt wird nämlich durch einen Personalausschuss. Dieser setzt sich zusammen aus Dekan oder Dekanin, ein bis zwei von der Dienstgruppe vorgeschlagenen Personen der Dienstgruppe[4] sowie vier bis sechs ehrenamtlichen Mitgliedern der Ältestenkreise der Gemeinden im Kooperationsraum[5], die dem Bezirkskirchenrat vom Vertretungsorgan der Körperschaft im Kooperationsraum oder von den Ältestenkreisen vorgeschlagen werden. Der für die Einrichtung des Personalausschusses zuständige Bezirkskirchenrat soll mit der Besetzung alle Gemeinden des Kooperationsraumes entweder in der Mitgliedschaft oder in der Stellvertretung im Personalausschuss beteiligen.
Wahlkörper bei Pfarrwahlen ist damit ein überwiegend vom Bezirkskirchenrat zusammengestellter Wahlkörper, für den die Beteiligten im Kooperationsraum gerade noch Vorschlagsrechte haben. Damit findet eine Verlagerung bisheriger Rechte auf die nächsthöhere Hierarchieebene statt.
Einschränkend ist dazu zu sagen:
1. Einen solchen Personalausschuss gibt es nicht in Kirchengemeinden, die mit dem Kooperationsraum deckungsgleich sind und die nicht in Parochien unterteilt sind. Auch wenn eine solche Kirchengemeinde in Parochien unterteilt ist, findet die Pfarrwahl im Kirchengemeinderat statt.
2. Der Personalausschuss kann für ein einzelnes Besetzungsverfahren um weitere Mitglieder der Ältestenkreise einzelner Gemeinden im Kooperationsraum ergänzt werden[6].
3. Die Übertragung von in die Kompetenz des Ältestenkreises fallenden Entscheidungen an einen Personalausschuss erfolgt nicht, wenn der Bezirkskirchenrat beschließt, dass die Aufgaben der Ältestenkreise vom Vertretungsorgan der Körperschaft im Kooperationsraum wahrgenommen werden[7].
4. Der Wahlkörper für Pfarrwahlen kann auch anders gebildet werden, nämlich nach § 8 (5) des Stellenbesetzungsgesetzes; danach kann der Bezirkskirchenrat im Einvernehmen mit den Ältestenkreisen der am Wahlkörper beteiligten Gemeinden für die Wahl einen Wahlkörper abweichend von den bisher geltenden Regeln festlegen[8].
5. Für die Stadtkirchenbezirke wird es Sonderregeln geben, die es z.B. ermöglichen, dass in Pforzheim die bisherigen Parochien aufgegeben und durch thematische Schwerpunkte kirchlicher Arbeit ersetzt werden.
6. Eine Berufung auf einen Kooperationsraum ist erst dann rechtlich möglich, wenn dafür eine Körperschaft öffentlichen oder kirchlichen Rechts vorhanden ist[9]. Das ist der Grund, warum gerade landeskirchenweit in Kooperationsräumen diskutiert wird, ob eine fusionierte Kirchengemeinde oder ein Gemeindeverband gebildet wird.
Hierzu allerdings ein paar wichtige Bemerkungen:
zu 2. Die Rechtsverordnung macht die Ergänzung des Wahlkörpers von der Zustimmung der Dekanin oder des Dekans abhängig. Damit hat ein Ältestenkreis hinsichtlich des legitimen Interesses mitzuentscheiden, wer in seiner Gemeinde im Schwerpunkt der Tätigkeit eingesetzt wird, über die eine Person im Personalausschuss hinaus keine Rechtsansprüche, sondern ist abhängig von einem Gnadenakt von Dekanin oder Dekan.
zu 3. Die Übertragung von Befugnissen des Personalausschusses auf das Vertretungsorgan des Kooperationsraums ist ins alleinige Ermessen des Bezirkskirchenrats gestellt, d.h. der nächsthöheren Hierarchieebene.
zu 4. Die Bildung eines abweichenden Wahlkörpers könnte z.B. vorsehen, den Ältestenkreis einer Gemeinde, in der eine Pfarrperson ihren Tätigkeitsschwerpunkt haben soll, dem Wahlkörper hinzuzufügen. Allerdings lässt das Stellenbesetzungsgesetz völlig offen, nach welchen Kriterien abweichende Wahlkörper gebildet werden können. Ob von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden kann, ist zum einen ins Ermessen des Bezirkskirchenrats gestellt, zum anderen aber abhängig vom Einvernehmen aller am Wahlkörper beteiligten Gemeinden.
Fazit: Die Einführung der Stellenbesetzungen auf den Kooperationsraum führt zuungunsten betroffener Gemeinden nicht nur zu einer – erwartbaren - Gewichtsverlagerung von Stellenbesetzungsentscheidungen auf die Ebene des Kooperationsraums, sondern zeitgleich zu einer deutlichen Ausweitung des bezirklichen Einflusses auf Pfarrwahlen[10]. Der Aufbau der Landeskirche von den Gemeinden her, den die Grundordnung in Artikel 5 (1) vorsieht, ist hier deutlich durchbrochen. Das seit Reformationszeiten geltende Recht von Gemeinden, ihre PfarrerInnen zu wählen, ist damit massiv geschwächt worden; und das kann man als Eingriff in einen Kernpunkt evangelischer Identität bezeichnen.
Die Pfarrvertretung befürchtet, dass die oben beschriebenen Einschränkungen der Mitwirkungsrechte von Ältestenkreisen dazu führen, dass sich Menschen zurückziehen, die sich bislang stark mit kirchlichen Anliegen identifiziert haben. Wir setzen uns dafür ein, dass Menschen da, wo sie von Entscheidungen betroffen sind, ein Mitspracherecht haben. Dabei geht es uns nicht einfach um Bewahrung traditioneller Strukturen, sondern um die Vision von starken Gemeinden in starken Regionen.
Erstaunlich ist dabei, dass das Erprobungsgesetz Kooperationsräume von 2022 – das in seinem § 5 erstmals die Zuordnung von Stellen zu Kooperationsräumen vorsah – noch nicht vorsah, dass die bezirklichen Leitungsorgane eine solche Schlüsselrolle erhalten: Hier wurde festgelegt, dass „die bei Gemeindepfarrstellen dem Ältestenkreis zustehenden Rechte hinsichtlich der Dienstverhältnisse von dem zuständigen Organ des Vernetzungsraums oder des Gemeindeverbands wahrgenommen (werden)“[11].
Dass es dabei nicht geblieben ist, hängt mit dem § 5 (7) dieses Gesetzes zusammen, durch den die Synode den Evang. Oberkirchenrat ermächtigte, durch Rechtsverordnung weitere Regelungen zu treffen. Rechtssystematisch ungewöhnlich ist dabei die Erlaubnis in § 5 Abs. 7, in dieser Rechtsverordnung auch von den Regelungen des Erprobungsgesetzes abzuweichen[12] - üblicherweise setzt eigentlich ein Gesetz den Rahmen, innerhalb dessen Rechtsverordnungen des Landeskirchenrats oder des Oberkirchenrats die Details regeln. Anders gesagt: Die Synode hat es hier zugelassen, dass der EOK zum Gesetzgeber wird.
Der EOK hat diese laut Begründung zur RVO „sehr weitgehende Ermächtigungsgrundlage“ des Erprobungsgesetzes - dazu genutzt, die Regelungen des § 5 (4) des Erprobungsgesetzes in seinem Wesensgehalt zu verändern: Wahlkörper bei Pfarrwahlen ist nun zunächst einmal nicht mehr das Vertretungsorgan des Kooperationsraums, sondern – wie oben ausgeführt - ein vom Bezirkskirchenrat eingerichteter Wahlkörper, für den die Beteiligten im Kooperationsraum gerade noch Vorschlagsrechte haben. Eine Übertragung von Befugnissen des Personalausschusses auf das Vertretungsorgan des Kooperationsraums ist zwar möglich, aber ins alleinige Ermessen des Bezirkskirchenrats gestellt.
Was oben exemplarisch über die Mitwirkungsrechte des Ältestenkreises bei Pfarrwahlen geschrieben wurde, ist nicht das einzige bisherige Recht von Ältestenkreisen, das durch die RVO deutlich eingeschränkt wird: Nach § 4 (3) ist es nun der Personalausschuss, der die Zustimmung zum gemeinsamen Dienstplan der Dienstgruppe erteilt, während dieser nach § 6 (2) der Dienstgruppen-RVO der Zustimmung der Ältestenkreise und Kirchengemeinderäte der beteiligten Gemeinden bedarf. Zwar können diese nach Satz 3 dieses Absatzes die Zustimmung auf den Ausschuss übertragen, der im Kooperationsraum nach § 32 a und b des Leitungs- und Wahlgesetzes gebildet wird und dessen Funktion dann vom Vertretungsorgan im Kooperationsraum wahrgenommen wird, sobald es für diesen eine strukturierte Form gibt[13] (d. h. fusionierte Kirchengemeinde oder Gemeindeverband).
Klar ist damit aber auch: Die Zustimmung zum Dienstplan gehört in die Kompetenz des gemeinsamen beschließenden Ausschusses bzw. später des Vertretungsorgans im Kooperationsraum – und nicht in die Kompetenz eines vom Bezirkskirchenrat eingerichteten Personalausschusses. Da auch die Dienstgruppen-RVO des Landeskirchenrats bereits Teil der Erprobungsgesetzgebung zu den Kooperationsräumen ist, liegen hier offenkundig einander widersprechende Rechtsregelungen vor.
Auch in der Rechtsverordnung des EOK gibt es allerdings noch marginale Anhörungsrechte: „Vor der erstmaligen Zustimmung zum gemeinsamen Dienstplan der Dienstgruppe hört der Personalausschuss das Vertretungsorgan der Körperschaft im Kooperationsraum oder die Ältestenkreise an.“[14] Im Unterschied zur Einvernehmensregelung der Dienstgruppen-RVO handelt es sich hier aber um eine Benehmensregelung. Und bei allen weiteren Veränderungen des Dienstplans der Dienstgruppe nach der erstmaligen Zustimmung, und seien sie noch so gravierend, ist die Anhörung der Ältestenkreise ins Ermessen des Personalausschusses gestellt[15].
Neben den genannten Änderungen bei Wahlrecht und Mitwirkung beim Dienstplan sieht die Pfarrvertretung es als problematisch an, dass die bisher qua Amt gegebene stimmberechtigte Mitgliedschaft der GemeindepfarrerInnen für künftige Stellenbesetzungen nicht mehr automatisch gilt, wenn die Bezirkssynode das beantragt. Bei der Neubesetzung einer Stelle entscheidet dann der Bezirkskirchenrat, ob die Person, die die Stelle wahrnehmen soll, stimmberechtigtes Mitglied der Bezirkssynode werden soll[16].
Hintergrund dieser Überlegung ist es,
- „entsprechend der Rückmeldungen im Pfarrbildprozess eine Entlastung der Hauptberuflichen dadurch zu bewirken, dass nicht mehr alle Personen zwingend stimmberechtigtes Mitglied der Bezirkssynode sein müssen“[17]
- einerseits DiakonInnen gleichermaßen das Stimmrecht zu gewähren, andererseits aber den Anteil von Haupt- und Ehrenamtlichen in der Synode nicht zu Lasten der Ehrenamtlichen zu verschieben[18]
Nach unserer Auffassung ist der im Pfarrbildprozess vielfach geäußerte Wunsch nach Entlastung von Verwaltungstätigkeiten etwas ganz anderes als die Frage der stimmberechtigten Teilnahme an einem Organ des Bezirks, das durch Partizipation, Vernetzung und Gemeinschaftsbildung für die Identitätsbildung des Bezirks eine zentrale Bedeutung hat.
Und: Wird hier nicht, um aus gut nachvollziehbaren Gründen die bisherige Ungleichbehandlung der DiakonInnen künftig zu vermeiden, eine neue Ungleichbehandlung ermöglicht, mit der Folge einer neuen Hierarchisierung unter den StelleninhaberInnen? Bei 30 % Stellenkürzungen in den nächsten Jahren dürfte die Größe der Bezirkssynode durch die künftige Aufnahme der DiakonInnen unter die stimmberechtigten Mitglieder keine Veränderung erfahren.
Abschließend sei hier die Frage gestellt, ob sich der Evang. Oberkirchenrat bei der Verabschiedung der neuen Rechtsverordnung zu Recht auf die Ermächtigung des § 5 (7) im Erprobungsgesetz Kooperationsräume gestützt hat. Die Erprobungsgesetzgebung ist in der Grundordnung im Artikel 62 geregelt:
„Zur Erprobung neuer Ordnungen, Arbeits- und Organisationsformen kann die Landessynode mit verfassungsändernder Mehrheit Erprobungsgesetze beschließen, die von einzelnen Vorschriften der Grundordnung abweichen. Das Erprobungsgesetz kann vorsehen, dass zur Ausführung eine Rechtsverordnung des Landeskirchenrates erlassen wird; zu Strukturregelungen, die für einzelne Kirchenbezirke, Teile von Kirchenbezirken oder Gemeinden getroffen werden sollen, kann eine Rechtsverordnung des Evangelischen Oberkirchenrates erlassen werden.“
Da die vorgelegte Rechtsverordnung des EOK Strukturregelungen für den gesamten Bereich der Landeskirche trifft, nicht nur „für einzelne Kirchenbezirke, Teile von Kirchenbezirken oder Gemeinden“[19], ist nicht ersichtlich, inwiefern sie sich auf die Bestimmungen der Grundordnung berufen kann.
Die Pfarrvertretung hatte in ihrer Stellungnahme zur RVO den EOK dazu aufgefordert, die Entscheidung über die Inhalte der Rechtsverordnung aufgrund ihrer Tragweite der Synode im Herbst zu überlassen. Der EOK ist dem nicht gefolgt; die Rechtsverordnung ist daher seit dem 1. September in Kraft.
Anhebung des Beitragszuschusses zur gesetzlichen Krankenversicherung
Für die PfarrerInnen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung sind, gibt es seit Juli 2022 einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag. Das schließt zunächst einmal eine Gerechtigkeitslücke, insofern in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen bislang eine Beteiligung des Dienstgebers an den Krankheitskosten ausschließlich in Form der Beihilfe erfolgte. Das Land Baden-Württemberg, an dessen Beihilferecht sich die Landeskirche im Grundsatz orientiert, hat diesen Beitragszuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung 2023 ebenfalls eingeführt.
Die Höhe des landeskirchlichen Zuschusses hatte die Pfarrvertretung allerdings kritisiert, weil er nicht der in Deutschland für alle Beschäftigten geltenden und auch vom Land praktizierten hälftigen Aufteilung der Krankheitskosten entspricht[20]. Die Pfarrvertretung hatte daher angemahnt, dass die Landeskirche entsprechend der Landesregelung die gesetzlichen Vorgaben des Bundes zu Beitragssatz und Beitragsbemessungsgrenze bei der hälftigen Aufteilung der Krankheitskosten automatisch berücksichtigt, statt eine Festlegung von Rechengrößen und Beträgen für mehrere Jahre vorzusehen.
Nach zwei Jahren wurde nun der Beitragszuschuss in der RVO Beitragszuschuss erstmals angepasst[21]; statt 370 € Zuschuss gibt es nun rückwirkend ab Januar 2024 404 € monatlich. So schön diese Erhöhung für die Betroffenen ist: Wäre sie automatisiert entsprechend der Beitragssätze der gesetzlichen Krankenversicherung und der Beitragsbemessungsgrenze festgelegt – das hatte die Pfarrvertretung in ihrer Stellungnahme zur Beitragsanpassung in der RVO gefordert – hätten die Betroffenen im Jahr 2023 228 € mehr zur Verfügung gehabt.
Der Oberkirchenrat begründet die Festlegung des Beitragszuschusses für mehrere Jahre mit dem Verwaltungsaufwand, der bei jährlicher Anpassung entstehen würde. Eine jährliche Anpassung aufgrund der gesetzlich vorgegebenen Regelgrößen ist nach Auffassung der Pfarrvertretung nahezu ohne Verwaltungsaufwand möglich.[22]
Prävention gegen sexualisierte Gewalt
Die Frühjahrssynode hat die Einfügung eines neuen § 10a ins badische Ausführungsgesetz zum Pfarrdienstgesetz der EKD beschlossen[23]. Danach haben PfarrerInnen mit gemeindlichem Auftrag „die Verpflichtung, in ihrem dienstlichen Kontext Sorge dafür zu tragen, dass die Thematik der Prävention gegen sexualisierte Gewalt sowie der Erstellung, Pflege und Anwendung von Schutzkonzepten entsprechend der Richtlinie der Evangelischen Landeskirche in Baden zum Schutz vor sexualisierter Gewalt (…) aufgenommen, bearbeitet und umgesetzt wird.“
Die Pfarrvertretung hatte in ihrer Stellungnahme geschrieben, dass sie „die Einfügung des neuen Paragraphen in vollem Umfang (unterstützt) und die kirchenleitenden Organe (bittet), die Bereitstellung der dafür erforderlichen zeitlichen Ressourcen im Dienstplan im Blick zu behalten.“
Schon vor der Synode hatte der Landeskirchenrat beschlossen, drei zusätzliche Stellen zum Schutz vor sexualisierter Gewalt zu schaffen. Zwei Stellen sollen vorrangig im Nord- und Südbereich der Landeskirche die Gemeinden, Bezirke und Dienstgruppen in den Themen Prävention und Intervention unterstützen. Die dritte Stelle soll die Stabsstelle sexualisierte Gewalt im Evangelischen Oberkirchenrat verstärken.
Der Oberkirchenrat hat uns nun im Juni eine Ergänzung der Dienstgruppen-Rechtsverordnung übermittelt, nach der die Wahrnehmung der koordinierenden Funktion im Themenbereich Prävention zum Schutz vor sexualisierter Gewalt zukünftig zu den grundständigen Aufgaben der Dienstgruppe im Kooperationsraum gehört, deren Verteilung nach § 3 Abs. 1 im gemeinsamen Dienstplan zu regeln ist.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Unwirksamkeit der Kostendämpfungspauschale (Musterwiderspruch)
Nach einem Urteil vom 21.3.24 des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig ist die Regelung zur beihilferechtlichen Kostendämpfungspauschale in Baden-Württemberg unwirksam[24]. Philologenverband, Berufsschullehrerverband und Beamtenbund haben empfohlen, bei Beihilfebescheiden, die die Kostendämpfungspauschale beinhalten, Widerspruch einzulegen[25].
Ein Musterwiderspruch des Philologenverbands steht auf der Homepage der Pfarrvertretung zur Verfügung[26]; damit kann jeder/jede selbst entscheiden, ob davon Gebrauch gemacht wird.
Durchführungsbestimmungen zur sicheren Nutzung mobiler und lokaler Endgeräte
Mit der Neufassung der Durchführungsbestimmungen zur sicheren Nutzung mobiler und lokaler Endgeräte hat der EOK mit Wirkung vom Oktober 2024 alle haupt- und ehrenamtlichen MitarbeiterInnen dazu verpflichtet, für alle mobilen und lokalen Endgeräte, die auf das Cloudsystem von Microsoft 365 der Evangelischen Landeskirche in Baden zugreifen, die Zwei-Faktor-Authentifizierung einzurichten und anzuwenden[27]. Für die Einrichtung der Zwei-Faktor-Authentifizierung stellt der Evangelische Oberkirchenrat Unterstützung in Form von Handreichungen bereit und unterstützt die NutzerInnen im Rahmen des regulären IT-Supports.
Kommentar: Auch wenn die 2FA anfangs etwas umständlicher erscheint, steht das in keinem Verhältnis zu dem Aufwand, der bei missbräuchlicher Nutzung eines gehackten Mailaccounts entstehen kann. Wenden Sie sich also bitte bald an die IT, wenn Sie die 2FA noch nicht nutzen!
Ein frohes Weihnachtsfest und ein gesegnetes neues Jahr 2025 wünscht Ihnen und Ihren Angehörigen
Volker Matthaei (Vorsitzender der Pfarrvertretung), Stutensee
[1] zusammen mit Dekan oder Dekanin bzw. Kirchengemeinderatsvorsitzendem/r in Kirchengemeinden
[2] natürlich unter dem Genehmigungsvorbehalt durch die Leitung des Kirchenbezirks
[3] GVBl 9/2024, Nr. 94
[4] „Besteht die Dienstgruppe aus mehr als fünf Personen, wirken zwei Personen mit.“, vgl. KG-GV-StBes-RVO § 4 (5)
[5] „oder, soweit Ältestenkreise nicht bestehen, vier bis sechs ehrenamtliche Mitglieder, die die Befähigung zum Ältestenamt (§§ 3 bis 4 LWG) haben.“, vgl. KG-GV-StBes-RVO § 4 (5)
[6] KG-GV-StBes-RVO § 4 ( 4 ) Soweit nicht im Rahmen einer Stellenbesetzung für die Wahlentscheidung oder die Beteiligung an einer Stellenbesetzungsentscheidung ein Wahlkörper nach § 8 Abs. 5 StBesG gebildet wird, tritt der Personalausschuss an die Stelle des Wahlkörpers nach § 8 StBesG. Bei einer Wahlentscheidung soll, wenn die Person, die auf die Stelle berufen wird, im Schwerpunkt einer Gemeinde oder mehreren Gemeinden zugeordnet ist, das aus dieser Gemeinde stammende Mitglied des Personalausschusses beteiligt sein. Ist dieses Mitglied in der Stellvertretung, so tritt es für die Entscheidungen im Rahmen der Stellenbesetzung an Stelle des ordentlichen Mitglieds. Der Personalausschuss kann mit Zustimmung der Dekanin oder des Dekans vorsehen, dass für ein einzelnes Besetzungsverfahren der Personalausschuss um weitere Mitglieder der Ältestenkreise einzelner Gemeinden im Kooperationsraum ergänzt wird.
[7] KG-GV-StBes-RVO § 4(2): „Der Bezirkskirchenrat kann an Stelle der Bildung eines Personalausschusses durch Beschluss vorsehen, dass die Aufgaben nach Absätzen 3 und 4 vom Vertretungsorgan der Körperschaft im Kooperationsraum wahrgenommen werden.“
[8]StBesG § 8 (5): „Der Bezirkskirchenrat kann im Einvernehmen mit den Ältestenkreisen der am Wahlkörper beteiligten Gemeinden vorsehen, dass für die Wahl ein Wahlkörper abweichend von den vorstehenden Absätzen gebildet wird.“
[9] so die Begründung zur KG-GV-StBes-RVO
[10] Das Gleiche gilt für DiakonInnenstellen, auf die ich aber nicht weiter eingehe, weil die Pfarrvertretung kein Mandat hat, berufsständische Entwicklungen aus der Perspektive einer anderen Berufsgruppe zu kommentieren.
[11] ErpG-KoR § 5 (4) – mit dem einschränkenden Zusatz „soweit nicht vom Evangelischen Oberkirchenrat mit Zustimmung des Bezirkskirchenrats anderes vorgesehen wird“.
[12] ErpG-KoR § 5 Abs. 7: „Der Evangelische Oberkirchenrat kann durch Rechtsverordnung weitere Regelungen treffen und dabei auch von den vorstehenden Absätzen abweichen.“
[13] Dienstgruppen-RVO § 5 (1)
[14] KG-GV-StBes-RVO § 4 (3)
[15] KG-GV-StBes-RVO § 4 (3) Satz 5
[16] KG-GV-StBes-RVO § 3
[17] so Kirchenrechtsdirektor Tröger-Methling in einem Schreiben an die Synodalen
[18] so geäußert in der Bezirkssynode Karlsruhe-Land nach der Berichterstattung in den Badischen Neuesten
Nachrichten vom 27.6.24
[19] Prototyp hierfür ist die Rechtsverordnung des EOK über die Bildung des Gemeindeverbandes „Evangelische Kirche Region Bretten“ vom 12. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 31, S. 78).
[20] vgl. PfvBl 4 und 9/2023
[21] vgl. GVBl 7/2024 Nr. 74
[22] Dazu addiert man auf der jährlich aktualisierten Internetseite www.aok.de/fk/bw/tools/weitere-inhalte/beitraege-und-rechengroessen-der-sozialversicherung/beitragssaetze/beitragssaetze-2024/ im Abschnitt „Beitragszuschüsse 2024“ die beiden Positionen „Krankenversicherung ohne Krankengeldanspruch“ und „zuzüglich halber Zusatzbeitragssatz der AOK Baden-Württemberg“.
[23] vgl. GVBl 7/2024, Nr. 71
[24] https://www.bverwg.de/de/pm/2024/11
[25] www.bbw.dbb.de/aktuelles/news/bbw-fordert-sofortige-abschaffung-der-kostendaempfungspauschale/, https://blv-bw.de/musterwiderspruch-gegen-die-kostendaempfungspauschale-43641/
[26] www.ekiba.de/infothek/landeskirche-strukturen/gemeinschaften-und-verbaende/pfarrvertretung/
[27] GVBl 10/2024, Nr. 112
