Zusammenfassung
Zur Dienstplanerstellung ist eine Arbeitshilfe des Personalreferats erschienen, nach der für den Pfarrdienst durchschnittliche Wochenarbeitszeiten von über 50 Wochenstunden möglich sind. Schaut man sich die Berechnungen für einzelne Aufgabenbereiche an, können es sogar mehr werden.
Rechtsverbindlich sind die Ausführungen in der Arbeitshilfe nicht, auch wenn der Verweis auf die Dienstgruppen-Rechtsverordnung in dieser Weise missverstanden werden kann. Von der Anwendung des Terminstundenmodells in der vorliegenden Form kann Dienstgruppen daher nur abgeraten werden – eine Verpflichtung zur Anwendung gibt es derzeit nicht.
Zur Dienstplanerstellung ist eine Arbeitshilfe des Personalreferats erschienen, nach der für den Pfarrdienst durchschnittliche Wochenarbeitszeiten von über 50 Wochenstunden möglich sind. Schaut man sich die Berechnungen für einzelne Aufgabenbereiche an, können es sogar mehr werden.
Rechtsverbindlich sind die Ausführungen in der Arbeitshilfe nicht, auch wenn der Verweis auf die Dienstgruppen-Rechtsverordnung in dieser Weise missverstanden werden kann. Von der Anwendung des Terminstundenmodells in der vorliegenden Form kann Dienstgruppen daher nur abgeraten werden – eine Verpflichtung zur Anwendung gibt es derzeit nicht.
Grundlage der Arbeitshilfe zum Aufgabenplaner
Seit Januar 2024 ist die neue Dienstgruppen-Rechtsverordnung in Kraft, nach der die Mitglieder einer Dienstgruppe sich über die Aufgabenverteilung innerhalb der Dienstgruppe verständigen und diese in einem gemeinsamen Dienstplan festhalten[1]. § 10 Abs. 3 der RVO verpflichtet die Dienstgruppe darauf, Formate zu verabreden „zur Einführung von Instrumenten einer Dienstplangestaltung in Abstimmung mit dem Evangelischen Oberkirchenrat (beispielsweise das Terminstundenmodell)“ und dazu (§ 10 Abs. 7) „die vom Evangelischen Oberkirchenrat gestellte Unterstützung in Anspruch“ zu nehmen.
Unter Berufung auf diese Dienstgruppen-RVO als „Handlungsgrundlage“ will die vom Personalreferat herausgegebene Arbeitshilfe „Anleitungen für die Dienstgruppen für den Arbeitsprozess zur Erstellung von Dienstplänen“ bieten sowie „die Anwendung und Umsetzung eines Dienstplanes mit dem Digitalen Aufgabenplaner (Terminstundenmodell)“ erläutern[2].
Arbeitszeitansätze der Berufsgruppen in der Aufgabenhilfe
Im gemeinsamen Dienstplan einer Dienstgruppe sind die verschiedenen Berufsgruppen mit unterschiedlichen Zeitansätzen für die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit versehen. Für den Pfarrberuf sind „46 Stunden Gesamtarbeitszeit“ vorgesehen, zusammengesetzt aus 21 Terminstunden, 21 Stunden Unterstützungszeit und 4 Stunden Fahrzeit. Für DiakonInnen „werden 19,5 Terminstunden und 19,9 Std. Unterstützungszeit festgelegt. Das Verhältnis 1:1 gilt in gleicher Weise“[3].
Kommentar: Für die Arbeitszeit im Pfarrdienst gilt nach § 54 des Pfarrdienstgesetzes der EKD die 41-Stunden-Woche[4]. Das kann die Ekiba nach § 54 Abs. 1 PfDG.EKD zwar grundsätzlich auch abweichend regeln - das hat sie allerdings bislang nicht getan. Mit anderen Worten: Für die in der Arbeitshilfe genannten Wochenarbeitszeiten fehlt die Rechtsgrundlage. Die Referatsleitung des Personalreferats hat mir auch in einer Mail am 24.10.24 bestätigt, dass es sich bei der Arbeitshilfe nicht um einen von einem Gremium (Kollegium, LKR, Synode) beschlossenen Rechtstext handle – was auch der Grund dafür sei, dass die Arbeitshilfe „nicht mit der Pfarrvertretung abzustimmen“ sei. Gefunden hatte ich die Arbeitshilfe bei einer Zufallsrecherche auf der Ekiba-Homepage am 21.10.24; in Gebrauch ist sie offensichtlich bereits seit 1.8.24[5].
Fazit: Dass eine Arbeitshilfe ohne Rechtsverbindlichkeit deutlich höhere Arbeitszeiten nennt als das geltende Recht, wirft Fragen an den Umgang der Ekiba mit geltendem Recht auf und kann als Versuch gedeutet werden, an der Pfarrvertretung vorbei eine Praxis zu etablieren, die dann in einem nächsten Schritt als bereits eingeführt in geltendes Recht überführt werden soll. Der „partnerschaftliche Dialog“, auf den das Pfarrvertretungsgesetz Pfarrvertretung und Leitungsorgane der Landeskirche verpflichtet[6], ist hier leider nicht wahrnehmbar.
Wieso bei den DiakonInnen 19,5 Terminstunden und 19,9 Stunden Unterstützungszeit einem 1:1-Verhältnis entsprechen sollen, bleibt rätselhaft, auch, warum bei den DiakonInnen keine Fahrtzeitregelung angegeben ist. An den 39 Wochenstunden, die für die DiakonInnen geltendes Recht sind[7], ändert jedenfalls auch die rechtlich nicht verbindliche Arbeitshilfe nichts.
Ähnlich rätselhaft ist auch die Antwort auf die FAQ-Frage: „Was ist der Unterschied zwischen einer Terminstunde und einer Zeitstunde?
Antwort: Eine TS ist ein Konstrukt zur Vergleichbarkeit von „Arbeitspaketen“. Sie ist keine Zeitstunde. Sie erfasst nicht den realen Zeitaufwand. Sie ermöglicht lediglich die Vergleichbarkeit. Eine Terminstunde ist die sichtbare Zeit vor Ort. Eine Arbeitswoche hat 21 Terminstunden.“ Solche Sätze sind geeignet, den Zeitbegriff so ins Unbestimmte aufzulösen, dass Arbeitszeit im Pfarrdienst nicht mehr greifbar ist. PfarrerInnen, die mit den Kindergartenabholzeiten ihrer Kinder leben müssen, wird ein solcher Zeitbegriff nicht helfen.
Kommentar: Für die Arbeitszeit im Pfarrdienst gilt nach § 54 des Pfarrdienstgesetzes der EKD die 41-Stunden-Woche[4]. Das kann die Ekiba nach § 54 Abs. 1 PfDG.EKD zwar grundsätzlich auch abweichend regeln - das hat sie allerdings bislang nicht getan. Mit anderen Worten: Für die in der Arbeitshilfe genannten Wochenarbeitszeiten fehlt die Rechtsgrundlage. Die Referatsleitung des Personalreferats hat mir auch in einer Mail am 24.10.24 bestätigt, dass es sich bei der Arbeitshilfe nicht um einen von einem Gremium (Kollegium, LKR, Synode) beschlossenen Rechtstext handle – was auch der Grund dafür sei, dass die Arbeitshilfe „nicht mit der Pfarrvertretung abzustimmen“ sei. Gefunden hatte ich die Arbeitshilfe bei einer Zufallsrecherche auf der Ekiba-Homepage am 21.10.24; in Gebrauch ist sie offensichtlich bereits seit 1.8.24[5].
Fazit: Dass eine Arbeitshilfe ohne Rechtsverbindlichkeit deutlich höhere Arbeitszeiten nennt als das geltende Recht, wirft Fragen an den Umgang der Ekiba mit geltendem Recht auf und kann als Versuch gedeutet werden, an der Pfarrvertretung vorbei eine Praxis zu etablieren, die dann in einem nächsten Schritt als bereits eingeführt in geltendes Recht überführt werden soll. Der „partnerschaftliche Dialog“, auf den das Pfarrvertretungsgesetz Pfarrvertretung und Leitungsorgane der Landeskirche verpflichtet[6], ist hier leider nicht wahrnehmbar.
Wieso bei den DiakonInnen 19,5 Terminstunden und 19,9 Stunden Unterstützungszeit einem 1:1-Verhältnis entsprechen sollen, bleibt rätselhaft, auch, warum bei den DiakonInnen keine Fahrtzeitregelung angegeben ist. An den 39 Wochenstunden, die für die DiakonInnen geltendes Recht sind[7], ändert jedenfalls auch die rechtlich nicht verbindliche Arbeitshilfe nichts.
Ähnlich rätselhaft ist auch die Antwort auf die FAQ-Frage: „Was ist der Unterschied zwischen einer Terminstunde und einer Zeitstunde?
Antwort: Eine TS ist ein Konstrukt zur Vergleichbarkeit von „Arbeitspaketen“. Sie ist keine Zeitstunde. Sie erfasst nicht den realen Zeitaufwand. Sie ermöglicht lediglich die Vergleichbarkeit. Eine Terminstunde ist die sichtbare Zeit vor Ort. Eine Arbeitswoche hat 21 Terminstunden.“ Solche Sätze sind geeignet, den Zeitbegriff so ins Unbestimmte aufzulösen, dass Arbeitszeit im Pfarrdienst nicht mehr greifbar ist. PfarrerInnen, die mit den Kindergartenabholzeiten ihrer Kinder leben müssen, wird ein solcher Zeitbegriff nicht helfen.
Warum aus den 46 Wochenstunden auch über 50 werden können
Anders als bei den DiakonInnen[8] und auch bei den PfarrerInnen im EOK bzw. im hauptamtlichen Religionsunterricht[9] gibt es im Gemeindepfarrdienst bislang keine Überstunden- (bzw. Mehrarbeits-)Regelung. Im Zug der Dienstplanerstellung durch Dienstgruppen taucht diese Thematik – wenn auch mit anderer Fragestellung - erstmals im Hinblick auf die Auswertung des Aufgabenplaners auf: (FAQ-Frage) „Wie ist zu verfahren, wenn die Höhe der Terminstunden innerhalb der Dienstgruppe deutlich voneinander abweichen?
Antwort: Die Frage stellt sich erst am Ende, wenn man die Gesamtauswertung anschaut. Abweichungen von 10 % nach oben und unten zu 21 Terminstunden sind akzeptabel. Größere Abweichungen müssen untereinander oder mit Dekan*in besprochen und verhandelt werden.“
Fazit: Da sich die möglichen 10 % Abweichung bei den Terminstunden auch auf Unterstützungs- und Fahrtzeiten auswirken, kann es bei 46 Wochenstunden demnach folgenlos zu Wochenarbeitszeiten von bis zu 50,6 Wochenstunden kommen.
Unvergütete Mehrarbeit gibt es übrigens auch in den öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen im staatlichen Bereich: „Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt.“ Allerdings gibt es dafür enge Grenzen: „Werden sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihnen innerhalb eines Jahres für die Mehrarbeit, die sie über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus leisten, entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren.[10]
Vergleicht man die beamtenrechtliche Regelung mit der Arbeitshilfe, fällt zum einen auf, dass Mehrarbeit für BeamtInnen auf ca. 3 % der Wochenarbeitszeit begrenzt ist[11], während die Arbeitshilfe erst über 10 % als diskussionswürdig ansieht. Zum anderen ist von den engen Grenzen für die Zulässigkeit von Mehrarbeit in der Arbeitshilfe keine Rede. Und zum dritten wird bei BundesbeamtInnen bei Überschreitung der 5 Stunden ein Ausgleichsanspruch für die gesamte Mehrarbeit erworben.
Insofern ist es äußerst unbefriedigend, wenn die Ekiba 10 % Abweichung als akzeptabel ansieht. Hier sieht die Pfarrvertretung dringenden Nachbesserungsbedarf.
Antwort: Die Frage stellt sich erst am Ende, wenn man die Gesamtauswertung anschaut. Abweichungen von 10 % nach oben und unten zu 21 Terminstunden sind akzeptabel. Größere Abweichungen müssen untereinander oder mit Dekan*in besprochen und verhandelt werden.“
Fazit: Da sich die möglichen 10 % Abweichung bei den Terminstunden auch auf Unterstützungs- und Fahrtzeiten auswirken, kann es bei 46 Wochenstunden demnach folgenlos zu Wochenarbeitszeiten von bis zu 50,6 Wochenstunden kommen.
Unvergütete Mehrarbeit gibt es übrigens auch in den öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen im staatlichen Bereich: „Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt.“ Allerdings gibt es dafür enge Grenzen: „Werden sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihnen innerhalb eines Jahres für die Mehrarbeit, die sie über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus leisten, entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren.[10]
Vergleicht man die beamtenrechtliche Regelung mit der Arbeitshilfe, fällt zum einen auf, dass Mehrarbeit für BeamtInnen auf ca. 3 % der Wochenarbeitszeit begrenzt ist[11], während die Arbeitshilfe erst über 10 % als diskussionswürdig ansieht. Zum anderen ist von den engen Grenzen für die Zulässigkeit von Mehrarbeit in der Arbeitshilfe keine Rede. Und zum dritten wird bei BundesbeamtInnen bei Überschreitung der 5 Stunden ein Ausgleichsanspruch für die gesamte Mehrarbeit erworben.
Insofern ist es äußerst unbefriedigend, wenn die Ekiba 10 % Abweichung als akzeptabel ansieht. Hier sieht die Pfarrvertretung dringenden Nachbesserungsbedarf.
Warum auch über 50 Wochenstunden noch nicht die ganze Wahrheit sind
Im staatlichen Bereich entsprechen 6 Stunden Unterricht an Grund- und Hauptschulen 21,4 % eines vollen Deputats (6 von 28 Stunden). Im Terminstundenmodell werden je Unterrichtsstunde 33 Terminstunden angesetzt[12]; 6 Stunden Religionsunterricht entsprechen daher (6 x 33) = 198 von jährlich 966 Terminstunden – und das sind nur 20,5 % des vollen Deputats, also fast ein Prozent weniger. Das ist für sich genommen nicht viel[13] – aber wenn sich solche Berechnungen zu Ungunsten der Betroffenen an vielen Stellen addieren, macht es sich in der Summe dann doch deutlich bemerkbar:
- Berechtigterweise stellt die Arbeitshilfe fest: „Das Terminstundenmodell funktioniert nur bei einem realistischen Mix an Aufgaben.“ Gemeint ist dabei ein ausgewogener Mix an vorbereitungsarmen und vorbereitungsintensiven Aufgaben. Unmittelbar danach heißt es aber: „Faustregel für Gottesdienste: 35-40 eigenständig neu vorbereitete Gottesdienste bei einer ganzen Stelle; 20 bei einer halben Stelle.“[14] Hier erschließt es sich nicht, dass bei einer halben Stelle nicht 18-20 Gottesdienste zu halten sind, sondern 20. Da sich Gottesdienste im Aufgabenmix am nachteiligsten auf die Gesamtarbeitszeit auswirken, bedeutet das eine Benachteiligung der PfarrerInnen im Teildienst.
- Wenn gemeindepädagogische Veranstaltungen wie der KonfirmandInnenunterricht schwerpunktmäßig von DiakonInnen und Kasualien und Gottesdienste schwerpunktmäßig von PfarrerInnen durchgeführt werden, verlagern sich Aufgaben, bei denen das 1:1-Verhältnis unrealistisch ist, einseitig Richtung Pfarrdienst. Hier ist darauf zu achten, dass der Aufgabenmix für alle Berufsgruppen stimmt.
- Aus den FAQ der Arbeitshilfe: „Ich erstelle den Gemeindebrief. Natürlich alleine zuhause am PC. Sehr zeitaufwändig. (…) Ist es Terminstunde oder Unterstützungszeit?
Antwort: Termine mit dem Redaktionskreis sind Terminstunden.“[15] D.h.: Wer den Gemeindebrief mangels Redaktionskreis alleine erstellt, macht das in seiner Freizeit. Von meinem Kollegen aus dem Rheinland weiß ich, dass das andernorts sehr pragmatisch gelöst wird - dann wird dafür eine angemessene Zahl von Präsenzstunden aufgeschrieben (z.B.: Vier Gemeindebriefe im Jahr, Erstellungszeit jeweils zwei Arbeitstage = 16 Stunden = 8 Präsenzstunden mal 4).
Antwort: Termine mit dem Redaktionskreis sind Terminstunden.“[15] D.h.: Wer den Gemeindebrief mangels Redaktionskreis alleine erstellt, macht das in seiner Freizeit. Von meinem Kollegen aus dem Rheinland weiß ich, dass das andernorts sehr pragmatisch gelöst wird - dann wird dafür eine angemessene Zahl von Präsenzstunden aufgeschrieben (z.B.: Vier Gemeindebriefe im Jahr, Erstellungszeit jeweils zwei Arbeitstage = 16 Stunden = 8 Präsenzstunden mal 4).
- Ebenfalls aus den FAQ: "Wie werden Terminstunden für Freizeiten ermittelt? Pfarrer*in: Tagesschlüssel: 1 Tag = 8 TS 2 volle 24-Stunden-Tage: 16 TS 3-7-tägig: 21 TS (für die ganze Zeit) Diakon*in: Anzahl der Anwesenheitsstunden geteilt durch 2"[16].
Kommentar: Wer als PfarrerIn eine Freizeit von mehr als 3 Tagen anbietet, macht das ohne Anerkennung dieser weiteren Tage als Arbeitszeit. Genauso gut könnte man gleich ins Dienstrecht aufnehmen, dass Freizeiten ausschließlich von DiakonInnen angeboten werden dürfen – einsichtig ist das nicht ohne Weiteres[17].
Kommentar: Wer als PfarrerIn eine Freizeit von mehr als 3 Tagen anbietet, macht das ohne Anerkennung dieser weiteren Tage als Arbeitszeit. Genauso gut könnte man gleich ins Dienstrecht aufnehmen, dass Freizeiten ausschließlich von DiakonInnen angeboten werden dürfen – einsichtig ist das nicht ohne Weiteres[17].
- Die pauschal für bezirkliche Aufgaben angesetzten 30 Terminstunden im Jahr decken in etwa die Bezirkssynoden und Pfarrkonvente ab. Jedes weitere bezirkliche Engagement von Bezirkskirchenrat bis Bezirkspartnerschaften wird also rein ehrenamtlich ohne zeitliche Anerkennung als dienstliche Tätigkeit geleistet.
- Unklar ist, was passiert, wenn pro Woche regelmäßig mehr als vier Stunden Fahrtzeiten anfallen – in ländlichen oder in Diaspora-Kooperationsräumen ist das alles andere als unrealistisch.
Fairerweise soll aber nicht unerwähnt bleiben, dass es auch Positives in der Arbeitshilfe gibt – so werden z.B. Tätigkeiten in der Pfarrvertretung oder in der Landessynode anerkannt, indem Frequenz und Sitzungsdauer in den Aufgabenplaner eingetragen werden.
Exkurs: Arbeitszeit und Personalmangel
Die badische Landeskirche wird in den nächsten zehn Jahren zwei Drittel ihres Pfarrpersonals durch Ruhestand verlieren: Von den 850 PfarrerInnen, die Anfang 2024 im Pfarrdienst waren[18], werden 550 PfarrerInnen der Geburtsjahrgänge 1957 bis 1966 in den nächsten zehn Jahren in den Ruhestand wechseln[19] – das sind rund zwei Drittel der badischen PfarrerInnen. Welche Folgen hat das? Zu berücksichtigen ist dabei, dass von den derzeit knapp 800 vollen Stellen nur noch rund 560 Stellen übrigbleiben, wenn bis 2032 30 % der Pfarrstellen (also rund 240 Stellen) abzubauen sind. Es bleiben aber immer noch rund 260 Stellen, die durch neues Personal auszugleichen sind – und leider absehbar nicht ausgeglichen werden können:
In den Jahren 2018 bis 2022 haben 90 LehrvikarInnen in Baden ihre Ausbildung abgeschlossen (im Durchschnitt also 18 pro Jahrgang[20]). Bleibt diese Zahl stabil, werden in den nächsten 10 Jahren 180 LehrvikarInnen für 260 Stellen zur Verfügung stehen – vorausgesetzt, sie treten alle in den Dienst der Ekiba. Nicht berücksichtigt ist bei diesen Zahlen allerdings, dass die Zahl der Theologiestudierenden bundesweit deutlich zurückgeht. Für die Theologische Fakultät Heidelberg gibt das Factsheet einen kontinuierlichen Rückgang der StudentInnen mit Studiengang Magister Theologiae an (WS 20/21: 258, SoSe 23: 195). Unter diesen Umständen erscheint die Annahme gleichbleibender Kurszahlen im Lehrvikariat als äußerst unwahrscheinlich.
In den Jahren 2018 bis 2022 haben 90 LehrvikarInnen in Baden ihre Ausbildung abgeschlossen (im Durchschnitt also 18 pro Jahrgang[20]). Bleibt diese Zahl stabil, werden in den nächsten 10 Jahren 180 LehrvikarInnen für 260 Stellen zur Verfügung stehen – vorausgesetzt, sie treten alle in den Dienst der Ekiba. Nicht berücksichtigt ist bei diesen Zahlen allerdings, dass die Zahl der Theologiestudierenden bundesweit deutlich zurückgeht. Für die Theologische Fakultät Heidelberg gibt das Factsheet einen kontinuierlichen Rückgang der StudentInnen mit Studiengang Magister Theologiae an (WS 20/21: 258, SoSe 23: 195). Unter diesen Umständen erscheint die Annahme gleichbleibender Kurszahlen im Lehrvikariat als äußerst unwahrscheinlich.
Können DiakonInnen diese Lücke schließen?
Aktuell gibt es laut Factsheet 333,4 Stellen für DiakonInnen in der Ekiba, die eine ähnliche Altersstruktur wie die PfarrerInnen aufweisen. Die Zahl der Anstellungen von DiakonInnen hat sich in den Jahren 2020 bis 2023 auf dem Niveau von 11 bis 13 Personen bewegt. Die Zahl der Studierenden im Studiengang Religionspädagogik/ Gemeindediakonie an der Hochschule Freiburg ist in den letzten 5 Jahren kontinuierlich zurückgegangen (WS 18/19: 98 Studierende, WS 23/24: 52 Studierende). Unklar ist, wie viele der AbgängerInnen sich in der Ekiba bewerben.
Das bedeutet, dass nicht damit zu rechnen ist, dass DiakonInnen die Mangelsituation bei den PfarrerInnen ausgleichen können – zumal ein Blick in die freien Stellen zeigt, dass bereits heute ein deutlicher Mangel bei beiden Berufsgruppen zu verzeichnen ist[21].
Aktuell gibt es laut Factsheet 333,4 Stellen für DiakonInnen in der Ekiba, die eine ähnliche Altersstruktur wie die PfarrerInnen aufweisen. Die Zahl der Anstellungen von DiakonInnen hat sich in den Jahren 2020 bis 2023 auf dem Niveau von 11 bis 13 Personen bewegt. Die Zahl der Studierenden im Studiengang Religionspädagogik/ Gemeindediakonie an der Hochschule Freiburg ist in den letzten 5 Jahren kontinuierlich zurückgegangen (WS 18/19: 98 Studierende, WS 23/24: 52 Studierende). Unklar ist, wie viele der AbgängerInnen sich in der Ekiba bewerben.
Das bedeutet, dass nicht damit zu rechnen ist, dass DiakonInnen die Mangelsituation bei den PfarrerInnen ausgleichen können – zumal ein Blick in die freien Stellen zeigt, dass bereits heute ein deutlicher Mangel bei beiden Berufsgruppen zu verzeichnen ist[21].
Welche Schlussfolgerungen sind daraus zu ziehen?
Auch die Zusammenarbeit in Dienstgruppen und die daraus entstehenden Synergieeffekte werden nicht verhindern können, dass vieles, was heute noch an kirchlichen Angeboten gemacht werden kann, zukünftig nicht mehr möglich sein wird. Schon 30 % Stellenkürzungen in den nächsten 10 Jahren stellen einen äußerst schmerzhaften Einschnitt dar. Wenn nun durch die prekäre Personalsituation sogar eine Situation eintritt, in der in 10 Jahren nur noch die Hälfte des heutigen Personals zur Verfügung steht, geht das an die Substanz.
Auch die Zusammenarbeit in Dienstgruppen und die daraus entstehenden Synergieeffekte werden nicht verhindern können, dass vieles, was heute noch an kirchlichen Angeboten gemacht werden kann, zukünftig nicht mehr möglich sein wird. Schon 30 % Stellenkürzungen in den nächsten 10 Jahren stellen einen äußerst schmerzhaften Einschnitt dar. Wenn nun durch die prekäre Personalsituation sogar eine Situation eintritt, in der in 10 Jahren nur noch die Hälfte des heutigen Personals zur Verfügung steht, geht das an die Substanz.
Entscheidend ist nun, wie auf diese Situation reagiert wird. Offensichtlich ist das Personalreferat zu dem Schluss gekommen, dass eine Arbeitszeiterwartung von 46 Wochenstunden notwendig ist, um den Personalmangel wenigstens in Teilen aufzufangen. Insofern ist die Situation gravierenden Personalmangels der Subtext der aktuellen Auseinandersetzungen um Arbeitszeitregelungen für den Pfarrdienst in Baden: Während die Dienstgeberseite das wenige vorhandene Personal so effektiv wie möglich einsetzen will, mahnt die Dienstnehmerseite wirksame Belastungsgrenzen an. Das Terminstundenmodell in der vom EOK vorgelegten Form ist dabei als Instrument zur Gewinnung von Arbeitszeitressourcen anzusehen.
Nun kann man sich auf einer juristischen Ebene fragen, wie weit das Recht der Landeskirche geht, die Standards geltender Rechtsregelungen für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse beliebig nach unten abzusenken – hier ist an Grundelemente des Beamtenrechts wie die Fürsorgepflicht zu erinnern oder an den Gleichbehandlungsgrundsatz, nach dem unterschiedliche Arbeitszeiterwartungen für PfarrerInnen im EOK bzw. im Schuldienst einerseits und im gemeindlichen Pfarrdienst andererseits nicht statthaft sind.
Man kann auch auf der inhaltlich-theologischen Ebene fragen, ob es für Selbstverständnis und Glaubwürdigkeit unserer Kirche gut ist, wenn sie das Heil verkündigt, aber geltende Standards des Arbeits- und Gesundheitsschutzes deutlich unterschreitet.
Was aber auch auf einer ganz pragmatischen Ebene anzuschauen ist, sind die Folgen einer 46+x-Woche für die Personalgewinnung: Wie wird sich eine solche Entscheidung auf die Zukunft des Pfarrdienstes auswirken?
Vermutlich wird die Generation der Babyboomer diesen Zeitansatz zähneknirschend schlucken, im Wissen darum, dass die verbleibenden Dienstjahre begrenzt sind. Gerade für diese Generation wäre es allerdings wichtig, die letzten Amtsjahre so erleben zu können, dass sie sich gerne zu Diensten im Ruhestand heranziehen lässt.
Die mittlere Generation wird sich angesichts der absehbaren Arbeitsverdichtung die bange Frage stellen, ob sie dauerhaft gesund und mit Freude am Beruf den Pfarrdienst versehen kann. Dennoch werden wohl viele weitermachen, weil sie sich in Baden gebunden haben.
Etwas anderes ist das mit dem Pfarrnachwuchs. Nach dem ersten Examen (heute in der Regel die Fakultätsprüfung und nicht mehr das kirchliche Examen bei der Landeskirche) und noch einmal nach dem zweiten Examen haben sie die freie Wahl, wo sie sich bewerben, und sie wissen genau, dass die Situation eher umgekehrt ist: Die Landeskirchen müssen sich bei ihnen bewerben. Und da es Landeskirchen gibt, die die Arbeitszeitregelungen staatlicher BeamtInnen in ihr Dienstrecht übernommen haben[22], ist zu befürchten, dass Baden im Wettbewerb um den Nachwuchs das Nachsehen hat.
Eine vierte betrachtenswerte Gruppe sind AbiturientInnen, die grundsätzlich ein Interesse an Theologie und Pfarrdienst haben, aber sich genau die Rahmenbedingungen einer möglichen Studien- und Berufswahl anschauen. Warum sollen sie ein überdurchschnittlich langes Studium absolvieren, um dann einen Beruf auszuüben, der absehbar zu Problemen mit der Vereinbarkeit von Beruf und Familie führt bzw. mit der vielzitierten „Work-Life-Balance“, die dieser Generation so wichtig ist?
Aber nicht nur dieser Generation ist Freizeit wichtig - in meiner Tageszeitung habe ich am 23.10.24 folgende Nachricht gelesen: „Nach Erkenntnissen aus dem jüngsten Mikrozensus arbeiteten Menschen 2023 in einem Vollzeitjob 39,8 Stunden pro Woche. Das ist eine knappe Stunde weniger als im Vergleichsjahr 2011, als im Schnitt noch 40,7 Stunden anfielen.“[23] Wer diese Entwicklung ignoriert, darf sich nicht wundern, wenn es keinen Pfarrnachwuchs mehr gibt. Wer der jungen Generation eine 46+x-Woche anbietet, kann auch gleich sagen: Wir wollen den Pfarrdienst abschaffen.
Was können nun Dienstgruppen machen, die einen gemeinsamen Dienstplan erstellen müssen oder sogar schon erstellt haben?
Nach Auskunft des Juristen des Verbandes der Pfarrvereine haben Dienstgruppen die angebotene Unterstützung des Oberkirchenrats (nach § 10 Abs. 7 der Dienstgruppen-Rechtsverordnung) zwar zur Kenntnis zu nehmen und zu reflektieren. Das in § 10 Abs. 3 Punkt 2 beispielhaft genannte Terminstundenmodell ist dabei aber nicht als verpflichtende inhaltliche Regelung eingeführt, sondern darüber entscheidet laut Arbeitshilfe[24] derzeit die Dienstgruppe.
Auch das Personalreferat hat, wie oben bereits erwähnt, bestätigt, dass es sich bei der Arbeitshilfe nicht um einen verbindlichen Rechtstext handelt.
Es ist daher durchaus denkbar, einen gemeinsamen Dienstplan anders zu erstellen. So zeigt z.B. der Leitfaden „Den Pfarrdienst Beschreiben – Gestalten – Begrenzen“ der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-Schlesische Oberlausitz[25] - dass das Terminstundenmodell (dort „Kontaktstundenmodell“ genannt) und ein anderes Modell, das „Gesamtstundenmodell“, nebeneinander verwendet werden können.
Dienstgruppen, die im Glauben an die Rechtsverbindlichkeit der Arbeitshilfe auf dieser Grundlage ihren Dienstplan bereits erstellt haben, können darauf hinweisen, dass sie unter anderen Voraussetzungen ihren Dienstplan so nicht erstellt hätten.
Im Namen des gesamten Vorstands
Volker Matthaei, Vorsitzender der Pfarrvertretung
Volker Matthaei, Vorsitzender der Pfarrvertretung
[1] www.kirchenrecht-baden.de/document/4290, § 6
[2] S. 3 der seit dem 24.10.24 nicht mehr im Intranet abrufbaren Arbeitshilfe (entdeckt hatte ich diese auf der Ekiba-Homepage am 21.10.24).
[3] S. 8 der Arbeitshilfe
[4] Danach gilt für Vorschriften zum Arbeitsschutz, die nicht unmittelbar für alle Beschäftigten anzuwenden sind, dass die Regelungen für BundesbeamtInnen entsprechend gelten. Da das Arbeitszeitgesetz (das als Zweckbestimmung in § 1 „Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer (…) bei der Arbeitszeitgestaltung“ nennt) nach § 2 Abs. 2 nur für Arbeiter und Angestellte gilt - demnach also nicht für Beamte – sind die entsprechenden Passagen des Bundesbeamtengesetzes (§§ 87ff) und der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes anzuwenden – und damit die 41-Stunden-Woche.
[5] Auf der Titelseite steht „Stand: 01.08.2024“.
[6] § 4 Abs. 1 PfVertrGes
[7] Tarifvertrag öffentlicher Dienst Bund (§ 6), der nach der Arbeitsrechtsregelung für MitarbeiterInnen § 2 anzuwenden ist.
[8] AR-M § 4 Punkt 7 (1): „Überstunden sind grundsätzlich durch entsprechende Freizeit auszugleichen.“
[9] § 1 Abs. 2 RVO Urlaubsordnung (Anwendung von Landesrecht) bzw. Rechtsverordnung über die Vergütung für den Religionsunterricht § 2
[10] § 88 Bundesbeamtengesetz
[11] 5 Stunden im Monat sind im Februar (5 Stunden:164 Stunden) 3 %, in den anderen Monaten noch weniger.
[12] S. 10 der Arbeitshilfe
[13] Dennoch entsprechen diese 0,9 % aufs Jahr gesehen zwei Arbeitstagen (0,9 % von 966 Terminstunden = 8,7 Terminstunden; das sind wegen der 1:1-Entsprechung also 17,4 Stunden).
[14] S. 11 der Arbeitshilfe
[15] S. 12 der Arbeitshilfe
[16] S.13 der Arbeitshilfe
[17] Die unterschiedlichen Berechnungen (PfarrerIn 16 Stunden Arbeitszeit pro vollem Freizeit-Tag, DiakonIn 12 Stunden) werden dadurch aufgewogen, dass DiakonInnen im Anschluss an eine Freizeit einen Ausgleich erhalten (§ 7 AR-M: Überstunden sind grundsätzlich durch entsprechende Freizeit auszugleichen). Nach 5 Tagen Freizeit haben sie also 21 Überstunden angesammelt, die den Urlaubsanspruch entsprechend erhöhen.
[18] vgl. das für die Frühjahrstagung 2024 erstellte Factsheet „Zahlen und Fakten zur Theologischen Ausbildung“. 2022 waren es noch 960 PfarrerInnen laut www.ekiba.de/media/download/variant/294802/imagebroschuere-mit-christinnen-und-christen-in-aller-welt-befreundet---deutsch.pdf
[19] Die Gesamtzahl habe ich aus einer rund zehn Jahre alten Aufstellung der Zahlen nach Geburtsjahrgängen gewonnen. Im Einzelnen können sich natürlich Abweichungen von diesen Zahlen ergeben – am Gesamtbild dürfte sich dennoch wenig ändern.
[20] Zahlen ebenfalls aus dem Factsheet
[21] Stichtag 6.11.24 waren 47 Pfarrstellen frei (www.ekiba.de/infothek/berufsperspektiven-stellen/stellenboerse/freie-pfarrstellen/). Bei den DiakonInnen ist der Mangel in Relation zu den Stellen noch größer: Hier waren am Stichtag 46 Stellen frei (www.ekiba.de/infothek/berufsperspektiven-stellen/stellenboerse/freie-diakon-innenstellen/).
[22] Rheinland, EKBO, Hannover (die letzten beiden sogar mit einer 40-Stunden-Woche nach dortigem Landesbeamtenrecht)
[23] Artikel „Teilzeit statt Vollzeit“, Badische Neueste Nachrichten vom 23.10.2024
[24] Abschnitt 3.3, S. 7
[25] dort allerdings mit einer 40- statt einer 41-Stunden-Woche, vgl. https://xn--fhren-leiten-kirche-59b.de/wp-content/uploads/2022/09/Leitfaden-zur-Erstellung-von-individuellen-Dienstvereinbarungen-fuer-Gemeindepfarrer-innen-und-ordinierten-Gemeindepaedagog-innen.pdf
