Pfvbl 2-3/25: Dienstreisekosten / Altersermäßigung für Religionsunterricht im Gemeindepfarrdienst / Schließung Haus Respiratio

Aus der Pfarrvertretung

Anpassung der Dienstreisekosten-Pauschale im Gemeindepfarrdienst
Da der Preis für das Deutschlandticket seit 1. Januar auf 58 € gestiegen ist, hat der EOK die pauschalierte monatliche Reisekostenvergütung für GemeindepfarrerInnen (aber auch für DiakonInnen und KantorInnen) nach § 5 (3) der Dienstreisekosten-Rechtsverordnung von 49 € auf 58 € angehoben.
Auch wenn sich die Reisekostenpauschale in der Höhe am Deutschlandticket orientiert, ist damit keine Pflicht zur Nutzung des ÖPNV verbunden; es bleibt bei der freien Wahl des Verkehrsmittels. Die frühere kirchliche Regelung, dass ein triftiger Grund für die Nutzung eines Kraftfahrzeugs notwendig ist, ist seit 1.1.23 weggefallen.
So erfreulich die Erhöhung der Pauschale ist: Sie deckt weiterhin bei vielen, die dienstliche Fahrten mit dem Pkw zurücklegen, die tatsächlichen Kosten nicht. Da der Kilometersatz bei 35 Cent liegt, ist das nun der Fall, wenn im Monat mehr als 165 km (bisher 140 km) dienstlich gefahren werden – was in großen Kooperationsräumen und im ländlichen Raum schnell erreicht ist. Für solche Fälle sieht die Dienstreisekosten-RVO einen erhöhten Pauschalbetrag vor (§ 5 Abs. 4). Für den erhöhten Pauschalbetrag ist ein Antrag an den EOK zu stellen. Hierfür weisen die Personen dem Evangelischen Oberkirchenrat die tatsächlich entstandenen Kosten über einen Zeitraum von drei Monaten nach.
Zur Ermittlung der Kosten für Dienstreisen (d.h. Fahrten über die eigene Wohnsitzgemeinde hinaus) und Dienstgänge (d.h. Fahrten innerhalb der eigenen Wohnsitzgemeinde) ist in der Regel die Dienststätte (d.h. das Pfarramt) maßgeblich; sind die Fahrtkosten von der Wohnung aus niedriger, ist dafür der Kilometersatz anzusetzen[1].
Die Festlegung des Pfarrbüros (als Dienststätte) für den Beginn und das Ende von Dienstreisen und -gängen war sinnvoll, solange eine räumliche Einheit von Pfarrbüro und Pfarrhaus bestand. Diese Einheit wird nun aber gerade mit der Bildung zentraler Pfarrbüros in Kooperationsräumen aufgelöst. Das führt dazu, dass in vielen Fällen Fahrtkosten entstehen, die höher sind als die Kosten, die für einen erhöhten Pauschalbetrag abgerechnet werden können; den Kosteneinsparungen der Landeskirche durch Zentralisierung stehen also erhöhte Ausgaben der PfarrerInnen gegenüber. Daher bittet die Pfarrvertretung den EOK um eine zügige Neuregelung dieser Thematik. Die Notwendigkeit hierfür hat die Landeskirche bereits in der Begründung des Dienstreisekosten-Gesetzes vom 6.12.22 herausgestellt[2]:
„Die künftige Arbeit in größeren Zusammenhängen im Rahmen des Transformationsprozesses EKiBa 2032 braucht eine gute reisekostenrechtliche Flankierung. (…) Im Rahmen dieser Regelung wird die Frage noch zu erörtern sein, ob und in welchen Fällen vorgesehen werden kann, dass Dienstreisen nicht vom Ort der Dienststelle, sondern vom Wohnort vorgenommen werden (und abgerechnet werden) dürfen, wenn die dabei entstehenden Kosten höher sind, als dies bei Fahrten von der Dienststelle aus der Fall ist. Ob sich eine Regelung treffen lässt, die eine aufwändige Einzelfallbetrachtung vermeidet und ohne kasuistische Detailregelung auskommt, konnte bislang noch nicht diskutiert werden. Die Frage kann sich aber ergeben, wenn im Rahmen der Ressourcensteuerung vom Dienstort abweichende Pfarrwohnungen zugewiesen werden. Sie stellt sich bereits jetzt bei flexibel gestalteten Personaleinsätzen[3].“ 
Es ist zu hoffen, dass diese Überlegungen von 2022 nun auch bald in geltendes Dienstrecht überführt werden. Dafür gibt es gerade im Gemeindepfarrdienst zwei entscheidende Gründe:
- Im Gegensatz zu allen anderen ArbeitnehmerInnen haben GemeindepfarrerInnen wegen der Residenzpflicht keine Möglichkeit, die Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort zu beeinflussen. Beschließt ein Kirchenbezirk, dass für eine Stelle Dienstort und Wohnort räumlich getrennt sind, haben PfarrerInnen nur die Möglichkeit, sich im Blick auf die Folgekosten (ähnlich wie beim zu versteuernden Mietwert des Pfarrhauses) auf eine solche Stelle nicht zu bewerben.
- Der Dienst von GemeindepfarrerInnen (aber auch von DiakonInnen und KantorInnen) ist keine Arbeit von 8 Uhr bis 16.30 Uhr, sondern geht oft bis in den Abend hinein. Fahrten von und zur Wohnung fallen oft täglich mehrmals an. Die Fahrten vom Wohnort zum Dienstort und zurück können aber nur einmal am Tag als Werbungskosten steuerwirksam angesetzt werden. Weitere dienstlich veranlasste Fahrten sind also zu 100 % privat zu tragen.
 
Altersermäßigung für Religionsunterricht im Gemeindepfarrdienst
Aus dem Kreis von KollegInnen wurde uns von einer je nach Bezirk unterschiedlichen Handhabung der Altersermäßigung für den Religionsunterricht der GemeindepfarrerInnen berichtet – manche erhalten diese Ermäßigung ersatzlos, andere müssen dafür andere Aufgaben im Kooperationsraum übernehmen.
Geregelt ist der Sachverhalt in der Rechtsverordnung über die Ermäßigung des Religionsunterrichtsdeputats[4]. Danach reduziert sich auf Antrag beim Schuldekan bzw. bei der Schuldekanin zu Beginn des Schuljahres, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird, um zwei Wochenstunden, bei Teilzeitbeschäftigung von 50 bis 80 Prozent um eine Wochenstunde (§ 1). Zu Beginn des Schuljahres, in dem das 63. Lebensjahr vollendet wird, wird das Regeldeputat im Religionsunterricht erlassen; der Antrag ist vor Beginn des Schuljahrs, spätestens zum 1. April, auf dem Dienstweg beim Evangelischen Oberkirchenrat einzureichen (§ 4).
Hintergrund einer davon abweichenden Handhabung in manchen Bezirken ist offensichtlich eine neue Handreichung zum Regeldeputat in Kooperationsräumen vom August 2024, die der Pfarrvertretung bereits bekannt gemacht wurde, die aber noch nicht ins Dienstrecht der Landeskirche Eingang gefunden hat und im Internet auch noch nicht abgerufen werden kann (Stand: 4.1.24). In dieser Handreichung heißt es: 
„Altersermäßigungen werden auf Antrag in bisherigem Umfang gewährt; wer die Altersermäßigung in Anspruch nimmt, übernimmt an Stelle des nicht mehr erteilten RU andere Aufgaben im Kooperationsraum.“
Käme es tatsächlich zu einer solchen Neuregelung, hieße das für den Gemeindepfarrdienst, dass eine Arbeitszeitreduktion im Alter, die bei anderen Berufsgruppen stattfindet, in ihrem Bereich nicht gewährt wird:
- PfarrerInnen im Schuldienst haben Reduktionen analog zu den staatlichen Lehrkräften (bei vollem Deputat ab dem 60. Lebensjahr eine RU-Stunde weniger, ab dem 62. Lebensjahr zwei Stunden)[5].
- Für die DiakonInnen weist die RVO über die Ermäßigung des Religionsunterrichtsdeputats zwar darauf hin, dass sich trotz RU-Deputatserlass an der Wochenarbeitszeit nach BAT nichts ändert (§ 5); allerdings hält eine Arbeitsrechtsregelung für die Angestellten fest, dass „die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit mit Beginn des Monats, in dem die Beschäftigten ihr 63. Lebensjahr vollenden, um eine Stunde reduziert (wird).“[6]
Es ist nachvollziehbar, dass betroffene GemeindepfarrerInnen eine solche Ungleichbehandlung nicht als gerecht erleben. Insofern sieht die Pfarrvertretung Handlungsbedarf für eine Regelung, die für das erhöhte Belastungserleben im Alter bei den GemeindepfarrerInnen nicht nur eine Umverteilung vom RU auf andere Aufgabenbereiche vorsieht, sondern für eine echte Arbeitszeitreduktion im Alter sorgt. Unter dem Gesichtspunkt des Erhalts der Arbeitskraft in den letzten Dienstjahren dürfte das mehr als sinnvoll sein.
Solange die bisherige Handhabung nicht durch eine neue dienstrechtliche Regelung ersetzt wird, ist jedenfalls an der Geltung der RVO über die Ermäßigung des Religionsunterrichtsdeputats festzuhalten.
 
Schließung des Hauses Respiratio auf dem Schwanberg
Obwohl das Haus Respiratio auf dem Schwanberg derzeit zu 100 % ausgelastet ist, wird es zum 30.06.26 leider geschlossen, weil die Württembergische und die Bayrische Landeskirche ihre Trägerschaft für das Haus gekündigt haben und zu diesem Zeitpunkt die Finanzierung einstellen. Das ist äußerst bedauerlich, weil die stationär-therapeutische Einrichtung für hauptamtlich kirchliche MitarbeiterInnen zahlreichen Menschen die Möglichkeit geboten hat, auf Zeit aus einem konfliktbeladenen Umfeld auszusteigen, um belastende berufliche und familiäre Probleme zu bearbeiten. Davon haben nicht nur die Betroffenen selbst profitiert, sondern auch die Landeskirche durch die Wiederherstellung von Arbeitsfähigkeit und -motivation.
Wer diese wertvolle Möglichkeit noch in Anspruch nehmen möchte, sollte also möglichst noch in diesem Jahr Kontakt aufnehmen (www.respiratio.de).
Um das Anliegen der Salutogenese auch zukünftig zu verfolgen, wäre nun wichtig, dass die Ekiba alternative Möglichkeiten für ihre MitarbeiterInnen schafft.

Volker Matthaei 
[1] § 3 Dienstreisekosten-RVO
[2] vgl. hierzu auch PfvBl 4/2024
[3] Genau das beobachten wir inzwischen gehäuft bei PfarrerInnen, die ganzen Kirchenbezirken zugeordnet sind, insbesondere auch bei der Gruppe der sogenannten Flexi-Ruheständler.
[4] www.kirchenrecht-baden.de/document/4251
[5] vgl. RVO zur Regelung der Deputate von ReligionslehrerInnen (www.kirchenrecht-baden.de/document/4252)
[6] vgl. AR-M § 4 Punkt 6 Abs. 1 Satz 1 (www.kirchenrecht-baden.de/document/27767)