Pfvbl 5-6/2025: Kapitalisierung von Pfarrstellen durch Kirchenbezirke / Pflegezeit

Aus der Pfarrvertretung

Kapitalisierung von Pfarrstellen durch die Kirchenbezirke
Eine Anfrage an die Pfarrvertretung zur „Kapitalisierung“ von Pfarrstellen habe ich an das Personalreferat weitergegeben und dort die Auskunft erhalten, dass Kirchenbezirke seit 1.1.24 auf die Besetzung von Stellen von PfarrerInnen und DiakonInnen im gemeindlichen Dienst verzichten können und dass sie zum Ausgleich dafür eine Zuweisung von 60.000 € im Jahr erhalten. Rechtsgrundlage dafür ist § 7 Abs. 4 des Haushaltsgesetzes 2024/25[1]. Dort heißt es, dass das Prinzip Verwendung vor Kapitalisierung von Stellen gilt; abgewichen werden kann nur, wenn für Projekte eine nicht-theologische Berufsgruppe benötigt wird. Die Kapitalisierungsdauer soll mindestens 2,5 Jahre und darf höchstens 5 Jahre dauern. Es sollen bewusst kirchliche Präsenzen gefördert werden; Personal darf dabei nicht im angestammten Berufsprofil der geistlichen Berufe eingesetzt werden.
Kommentar: Dass die Möglichkeit der Kapitalisierung von Stellen geschaffen wurde, ist als Folge der erheblichen Schwierigkeiten bei der Gewinnung qualifizierten Personals zu verstehen. Die Pfarrvertretung sieht dabei die Vorteile für die Bezirke, wenn sie statt eines völligen Verzichts auf den Einsatz von DiakonInnen und PfarrerInnen mithilfe der Kapitalisierung zumindest die Möglichkeit erhalten, andere Formen kirchlicher Arbeit finanzieren zu können. Für die von DiakonInnen und PfarrerInnen wahrgenommenen Aufgaben bleibt allerdings – und das gilt unabhängig von der Möglichkeit einer Kapitalisierung – die Herausforderung bestehen, dass sich die Arbeitsbelastung bei erwartbar zunehmenden Vakanzen weiter erhöht, statt zu sinken. Eine weitere Herausforderung besteht darin, wie angesichts der unterschiedlichen Anstellungsverhältnisse von DiakonInnen und PfarrerInnen ein gutes Miteinander im Blick auf Wochenstunden, Ausgleichszeiten und Aufgabenverteilung gewährleistet werden kann. Rein rechtlich haben DiakonInnen mehr Möglichkeiten sich auf eine 39-Stunden-Woche zu berufen bzw. Ausgleich für Mehrarbeit durch Freizeitausgleich zu erhalten. Mit Blick auf das Pfarrdienstgesetz der EKD gilt nach dem Arbeitsschutzparagraphen 54 durch Verweis auf das Bundesbeamtenrecht derzeit die 41-Stunden-Woche, mit vollständigem Mehrarbeitsausgleich, wenn im Monat mehr als 5 zusätzliche Stunden anfallen. De facto wird dies aktuell nicht umgesetzt und die Landeskirche hat sich hierzu – im Gegensatz zu anderen Landeskirchen – noch nicht rechtlich geäußert.
Die Befristung der Kapitalisierung auf maximal 5 Jahre ist grundsätzlich sinnvoll, um nicht dauerhaft Stellen umzuwandeln, die für das kirchliche Profil von hoher Bedeutung sind. Schwierig wäre es auch, wenn eine Gewöhnung daran stattfinden würde, dass Vakanzen den landeskirchlichen Haushalt entlasten. Wenn nun 60.000 € im Jahr an die Bezirke gegeben werden, ist das zwar deutlich mehr als das bisherige Vakanzgeld von monatlich bis zu 700 € für Vertretungen[2]. Ob die Situation allerdings in 5 Jahren eine andere ist als heute, erscheint recht zweifelhaft, da die Mangelsituation sich durch die vielen Ruhestände in den nächsten Jahren noch erheblich verschärfen wird[3]. Aus Sicht der Pfarrvertretung sind daher die klaren Arbeitszeitregelungen des Beamtenrechts der wirksamste Schutz vor entgrenzter Arbeit und ihren vielfach belegten negativen Rückwirkungen auf die Gesundheit und die Arbeitszufriedenheit der PfarrerInnen.

Kinder krank oder Eltern pflegebedürftig – was nun?
Wenn Kinder, die sonst in der Kita sind, plötzlich krank zu Hause sind oder wenn bei den Eltern unerwartet eine Pflegesituation eintritt, in der unverzüglich Pflegemaßnahmen organisiert werden müssen, dann bringt das den beruflichen Alltag enorm durcheinander. Zum Glück gibt es für solche Fälle rechtliche Hilfestellungen, auf die wir als Pfarrvertretung gerne hinweisen, da sie gelegentlich auch Gegenstand von Anfragen bei uns sind. Hier ein paar Hinweise:
- Wenn akute Versorgung nötig ist (d.h. bedarfsgerechte Pflege organisieren oder pflegerische Betreuung sicherstellen), ist ein Fernbleiben vom Dienst für bis zu 10 Arbeitstage erlaubt (bei 7 Tage-Woche bis zu 14 Arbeitstage), 9 (bzw. 13 Tage) davon mit Gehaltsfortzahlung. Dem Dekanat ist das Fernbleiben vom Dienst und seine voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen (geht auch per Mail oder telefonisch); eine Genehmigung ist nicht notwendig. Gelingt es, eine bedarfsgerechte Pflege oder eine pflegerische Versorgung vorher sicherzustellen, ist der Dienst unverzüglich wieder aufzunehmen.
- Zur Pflege todkranker Kinder bis zu 12 Jahren oder mit Behinderung mit einer begrenzten Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten kann ein Elternteil mit ärztlichem Zeugnis (Sonder-)Urlaub bis zum Tod des Kindes beantragen. Dieser Sonderurlaub ermöglicht, sich unter Belassung der Bezüge, Anrechnung der Beurlaubungszeit auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit und bei weiterbestehendem Beihilfeanspruch die begrenzte Zeit des Abschieds nehmen zu können.
- Für die längere Pflege pflegebedürftiger oder an einer Erkrankung leidender Angehöriger gibt es nach Zeitdauer abgestufte Regelungen:
Bis zu 6 Monate lang kann Urlaub ohne Besoldung als Pflegezeit bewilligt werden (ohne Besoldung und Anrechnung auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit, aber mit vollem Beihilfeanspruch); die gleiche Frist gilt für Teildienst wegen Pflegezeit im Umfang von weniger als 1/3 eines vollen Dienstauftrages (bei entsprechender Besoldung).
Bis zu 24 Monate lang kann Teildienst mit mind. 1/3 Deputat (und entsprechender Besoldung) als Familienpflegezeit beantragt werden. Auch hier bleibt der Beihilfeanspruch in vollem Umfang erhalten.
Bis zu 15 Jahre lang (im Regelfall) ist Beurlaubung wegen Pflege unter Wegfall der Bezüge sowie der Beihilfeberechtigung und unter Verlust der Pfarrstelle möglich.
Ohne zeitliche Begrenzung ist Teildienst von mindestens 50 % (im Schuldienst mindestens 20 %) wegen Pflege möglich, bei deputatsentsprechender Besoldung und Anrechnung auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit und bei vollem Beihilfeanspruch.
Weitere Informationen zu Antragsvoraussetzungen und -verfahren, Besoldungsvorschüssen sowie den Rechtsgrundlagen enthält die „Handreichung Pflegezeit“[4] des Rechtsreferats.
Volker Matthaei

 
[1] GVBl 2024/1 Nr. 7
[2] nach § 8 Vertretungskosten-RVO (www.kirchenrecht-baden.de/document/4287)
[3] vgl. hierzu a.a.O., S. 41f
[4]  s. Stichworteingabe auf der Ekiba-Homepage oder Link: https://www.ekiba.de/media/download/variant/288909/handreichung-pflegezeit_3_stand--22.11.2021_1.pdf?stichwortsuche=Handreichung-Pflegezeit%2CHandreichung%2CPflegezeit