Pfvbl 8-9/2025: Zur Zukunft der öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse im Pfarrdienst

Aus der Pfarrvertretung

Wie es zu der Diskussion kam
Vor 3 Jahren hat eine Diskussion begonnen, die einen jahrzehntelangen Grundkonsens in der EKD infragestellt: dass der Pfarrdienst in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ausgeübt wird (§ 2 des Pfarrdienstgesetzes der EKD) und dass Pfarrerinnen und Pfarrer lediglich „in begründeten Einzelfällen“[1] in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden können (§ 108 PfDG.EKD).
Die erste Landeskirche, die sich für eine „ergebnisoffene Diskussion zur Reduzierung öffentlich-rechtlicher Dienstverhältnisse mit Versorgungs- und Beihilfeansprüchen“ ausgesprochen hat, war 2022 die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck (EKKW); die Landessynode legte dabei Wert darauf, dass „wesentliche Veränderungen möglichst gemeinsam mit allen Gliedkirchen umgesetzt werden (sollen)“[2].
Im Februar 2025 hat sich die rheinische Landeskirche (EKiR) als erste EKD-Kirche auf den Systemwechsel festgelegt.[3]
Dass diese Kirchen für neu einzustellende PfarrerInnen[4] eine gemeinsame Systemumstellung anstreben, ist nachvollziehbar – ein Ausstieg im Alleingang aus den öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen wäre aus personalwirtschaftlichen Überlegungen für einzelne Landeskirchen ein hohes Risiko: In der immer akuter werdenden massiven Personalmangelsituation kann es sich keine Landeskirche erlauben, Rahmenbedingungen für den Pfarrdienst zu setzen, die sich als gravierender Wettbewerbsnachteil erweisen. 
Rechtlich möglich ist eine Systemumstellung nur durch Änderung des Pfarrdienstgesetzes der EKD. Alleingänge wären ansonsten nur über den Ausstieg aus dem gemeinsamen Pfarrdienstrecht möglich. Gut möglich wäre aber neben einer EKD-weiten Systemumstellung für Neueinstellungen auch eine Öffnungsklausel, die es den Landeskirchen ermöglicht, selbst zu entscheiden, ob sie weiterhin öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse begründen wollen. Denkbar sind dabei auch hybride Lösungen, die innerhalb einer Landeskirche bei Neueinstellungen die Wahl zwischen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Anstellungsverhältnissen eröffnen.
Die Gründe, die die EKKW und die EKiR bewogen haben, die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse infrage zu stellen, sind in erster Linie finanzielle Erwägungen: Wenn Mitgliederzahlen und damit auch Einnahmen zurückgehen, ist zu prüfen, welche Konsequenzen sich daraus für Personalausgaben ergeben. Da öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse durch Versorgung und Beihilfe finanzielle Verpflichtungen weit über den Ruhestand hinaus mit sich bringen, stehen sie im Ruf, teuer zu sein. Ob das tatsächlich der Fall ist, wird noch zu diskutieren sein. Jedenfalls wurde der Impuls von EKKW und EKiR von den anderen Landeskirchen aufgegriffen und wird nun EKD-weit geprüft.
 
Aktueller Stand der Debatte in der EKD
Der Verband der Pfarrvereine als Pfarrvertretung auf EKD-Ebene wurde über diese Diskussionen erstmals im September 2024 im Rahmen der Dienstrechtlichen Kommission der EKD informiert. Die dort angemahnte umfassende Beteiligung des Verbandes in einer Frage, die das Dienstverhältnis im Kern berührt, führte zu einer Einladung der DienstnehmervertreterInnen in der Dienstrechtlichen Kommission zu einer Videokonferenz von Personal-, Rechts- und Finanzverantwortlichen der EKD und ihrer Gliedkirchen am 10. Juni 2025. 
Im Vorfeld der Konferenz war der Impulstext „Öffentlich und/oder privat? Theologische Grundlinien zur Diskussion um die Anstellungsverhältnisse im Pfarrberuf“ von Friederike Erichsen-Wendt, Oberkirchenrätin im Kirchenamt der EKD und Referentin für Strategische Planung und Wissensmanagement, und Johannes Wischmeyer, Abteilungsleiter für Theologische Grundsatzfragen im Kirchenamt der EKD, verbreitet worden. Dieser Text versteht sich als „Auftragsarbeit im dienstlichen Kontext und Baustein in einem Diskurs- und Entscheidungsraum, der alle Gliedkirchen der EKD umfasst“ und ist inzwischen öffentlich zugänglich[5]. Er buchstabiert unter den verschiedensten Aspekten die Konsequenzen eines Systemwechsels durch. 
Dass es zu einer Änderung des Pfarrdienstgesetzes der EKD kommen wird, zumindest in Form von Öffnungsklauseln für abweichende Regelungen von Landeskirchen, scheint nach dieser Konferenz und nach dem Impulstext erwartbar. Diskutiert wurden aber auch Eingriffe in die bestehende Beamtenbesoldung und -versorgung – soweit rechtlich möglich. Würde es bei den BestandspfarrerInnen tatsächlich zu einer weitgehenden Loslösung vom staatlichen Beamtenrecht kommen, würde dies das Vertrauen in die bisher geltenden Versorgungszusagen und Besitzstände und insgesamt in die Dienstgeberin Kirche massiv erschüttern. Hier zeigt sich deutlich, dass öffentlich-rechtliche Beschäftigungsverhältnisse mit Rechtsetzung allein durch die Dienstgeberseite auch Nachteile haben gegenüber privatrechtlichen Anstellungsverhältnissen mit der Sicherheit von tarifvertraglichen Regelungen und staatlich normierten arbeitsrechtlichen Standards (die im Konfliktfall durch Arbeitsgerichte geklärt werden).
Offen bleibt bei diesen Überlegungen, warum in manchen Landeskirchen davon ausgegangen wird, dass sie angesichts der von einem Systemwechsel erwarteten finanziellen Entlastungen auf Kosten der Betroffenen (insbesondere beim Ruhegehaltsniveau) junge Menschen dazu motivieren können, ein anspruchsvolles und langes universitäres Theologiestudium auf sich zu nehmen[6]. Die bisherige Orientierung der Pfarrbesoldung und -versorgung an den Bedingungen des gymnasialen Lehramts (A 13/14) war ja gut begründet. Das Impulspapier spricht das Dilemma offen aus: „Die Kirchen (sind) auf einen Beruf angewiesen, den sie sich in der gegenwärtigen Gestalt finanziell kaum mehr leisten können.“[7] Derartige Aussagen dürften den theologischen Nachwuchs sowie mögliche InteressentInnen für das Studium massiv verunsichern. Es ist daher zu befürchten, dass das Interesse am Theologiestudium weiter einbricht – mit allen Folgen auch für die theologischen Fakultäten. Eine Gefährdung der staatlicherseits zur Verfügung gestellten universitären Ausbildung könnte schlimmstenfalls dazu führen, dass ein eigenes kirchliches Ausbildungssystem teuer installiert werden müsste.
 
Was das für Baden bedeutet
Die für uns in Baden entscheidende Frage ist nun: Wie positioniert sich in dieser Diskussion die badische Landeskirche? Im Regelgespräch der Pfarrvertretung mit Personal- und Rechtsreferat am 4.2.25 wurde uns (wie schon öfter in den vergangenen Jahren) gesagt, dass die Ekiba aus Gründen der Personalgewinnung derzeit nicht vorhat, aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auszusteigen.
Allerdings hat die Pfarrvertretung dann am 6.3.25 von der Geschäftsstelle der Landessynode Beratungsunterlagen zu den Eckdaten des Haushalts 2026/27 erhalten, die durchaus verunsichernd waren: Die Synode wurde um einen (mittlerweile beschlossenen) Auftrag zur juristischen Prüfung eines Ausstiegs aus der Beihilfe für Neueinstellungen öffentlich-rechtlicher Bediensteter gebeten. An die Stelle der bisherigen Beihilfe könnte dann eine pauschale Beihilfe in Höhe des Arbeitgeberanteils zur gesetzlichen Krankenversicherung treten. Die Landeskirche verspricht sich dadurch Einsparungen in Höhe von 400.000 € pro Einstellungsjahrgang[8].
Im Klartext bedeutet das: Ein wesentlicher Bestandteil des Beamtenrechts würde für den kirchlichen Dienst außer Kraft gesetzt, um Kosten zu senken. Viele Betroffene werden das sicher als nachteilig erleben: Auch wenn die Beihilfe durch finanzielle Vorleistungen, Abrechnungsaufwand und Kostendämpfungspauschale nicht nur Vorteile hat – von vielen wird sie geschätzt, weil PrivatpatientInnen im Durchschnitt kürzer auf Arzttermine warten müssen[9]. Und wer lieber gesetzlich krankenversichert sein möchte, kann das bereits jetzt durch die Inanspruchnahme eines Beitragszuschusses zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung[10]. 
Einen Prüfauftrag durch die Synode hätte es eigentlich nicht gebraucht – der Oberkirchenrat darf auch ohne einen solchen Auftrag Sachverhalte prüfen, um seiner Aufgabe nachzukommen, Gesetze vorzubereiten[11]. Insofern ist nach der Erteilung des Auftrags zu befürchten, dass die Synode dem Vorhaben zustimmen wird, wenn die Prüfung ergibt, dass die rechtlichen Risiken eines Ausstiegs für gering gehalten werden. Und umgekehrt: Wenn das Rechtsreferat hohe Risiken sehen würde, hätte es von der Synode keinen Prüfauftrag erbeten.
Die entscheidende Frage ist daher vermutlich keine rechtliche, sondern eine finanzielle: Wenn die badische Landeskirche sich aus beiden Beschäftigungsverhältnissen, dem öffentlich-rechtlichen und dem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis, jeweils die für sie vorteilhaftesten Bestandteile herausgreift, trägt das sicher nicht dazu bei, den Beruf attraktiv zu machen. Der Impulstext von Erichsen-Wendt/Wischmeyer thematisiert dieses Problem durch Benennung des „Eindruck(s) (…), beide Seiten (Dienstgeber bzw. Anstellungsträger auf der einen, Pfarrer:innen auf der anderen) wollten – nachvollziehbarerweise – die Gewinne beider Systeme abschöpfen: die Begrenztheit und Flexibilität des Angestelltenstatus auf der einen Seite und die Sicherheit des Beamtenstatus auf der anderen Seite – sowie die Loyalität und Bindung des Beamtenstatus einerseits und die Tarifierung und den Leistungsanspruch andererseits.“[12] Das ist einerseits sehr ehrlich – verkennt andererseits aber, dass beim Beamtenrecht nur eine Seite die Möglichkeit hat, Gewinne beider Systeme abzuschöpfen: die Dienstgeberseite durch das einseitig gesetzte Dienstrecht. 
Wenn es keinen wirksamen Schutz vor einer einseitigen Gewinnabschöpfung gibt, kann man sich fragen, ob das Angestelltenrecht mit seinen tarifrechtlichen Regelungen u.U. nicht sogar vorteilhafter für die zukünftigen PfarrerInnen wäre. Klar ist schon jetzt, dass mit einem Systemwechsel weder die Residenzpflicht noch der Probedienst (statt der gesetzlich geregelten Probezeit) noch verschuldensunabhängige Versetzungen aufgrund „nachhaltiger Störung in der Wahrnehmung des Dienstes“ aufrechtzuhalten wären. Mit deutlich besseren Ressourcen ausgestattete Mitarbeitervertretungen würden in arbeitsrechtlichen Kommissionen Arbeitsrechtsregelungen gemeinsam mit der Landeskirche aushandeln.
Offen bleibt, warum die Landeskirche überhaupt einen Einsparungsbedarf bei den PfarrerInnen sieht: Das Eckdatenpapier zum Haushalt 26/27 erwartet, dass „seitens der Versorgungsstiftung (…) die Versorgungsbezüge zu 100 % gedeckt werden können. Außerdem finanziert die Versorgungsstiftung für die Personen, die ab 01.01.2014 in den Ruhestand getreten sind bzw. noch treten werden, die Beihilfeleistungen.“ Das ist äußerst anerkennenswert, da die Ekiba hier abweichend von der EKD-Empfehlung einer 70%igen Versorgungsabdeckung und abweichend von der Praxis vieler anderer Landeskirchen eine gute Vorsorge getroffen hat. Umso erstaunlicher ist es, dass der Pfarrdienst trotzdem noch unter finanziellem Druck steht – zumal in den vergangenen Jahren schon Einsparungen im Pfarrdienst erfolgt sind, z.B.:
- Personalschlüssel: Während die badische Landeskirche 2009 noch 1048 PfarrerInnen im aktiven Dienst hatte[13], sind es 2023 noch 850 gewesen[14] – wobei es in diesem Zeitraum noch wenig Veränderungen im Stellenplan gegeben hat[15].
- beschleunigter Übergang zum Ruhestand mit 67 Jahren mit der Folge, dass viele PfarrerInnen der Jahrgänge 1948 bis 1963 in einer Zeit, in der sie bereits ohne Dienst ein Ruhegehalt von 60 bis 70 % des letzten Gehalts (abhängig von den Dienstjahren) beziehen würden, vollen Dienst für zusätzlich 30 bis 40 % eines Aktivgehalts leisten
Unabhängig vom Beschäftigungsverhältnis: Die Pfarrvertretung erwartet, dass der Pfarrberuf als ein Beruf, der mit einer langen und anspruchsvollen Ausbildung verbunden ist und der in den letzten Jahren sicher nicht einfacher geworden ist, auch in finanzieller Hinsicht eine angemessene Wertschätzung erfährt.
Volker Matthaei, Stutensee (Vorsitzender der Pfarrvertretung)

 
[1] d.h. Alters- oder Gesundheitsgründe
[2] Beschluss der 14. Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. November 2022 zu den Eckpunkten für die Vorbereitung des Doppelhaushaltes, vgl. 2024/2025www.ekkw.de/fileadmin/suchrelevant/ekkw_media/downloads/syn2202_TOP_03_Eckpunkte_fuer_die_Vorbereitung_des_Doppelhaushaltes_2024_2025.pdf (S. 2, Punkt 3)
[3] Beschluss der Landessynode der Ev. Kirche im Rheinland zur Umgestaltung öffentlich-rechtlicher Dienstverhältnisse in der EKiR vom 6.2.25 (mit dem einschränkenden Zusatz „unter der Voraussetzung, dass sich bei den im weiteren Verlauf zu erfolgenden Prüfungen keine Risiken für die Evangelische Kirche im Rheinland ergeben, die in einem Missverhältnis zu den Chancen stehen“):
„Die Evangelische Kirche im Rheinland beabsichtigt, ab einem noch festzulegenden Zeitpunkt sämtliche neu zu begründende Beschäftigungsverhältnisse privatrechtlich zu gestalten. (…). Die Evangelische Kirche im Rheinland strebt nachdrücklich an, einen solchen Systemwechsel gemeinsam mit der EKD und ihren Gliedkirchen zu entwickeln. (…) Der Landessynode 2026 ist ein konkreter Vorschlag zur Systemumstellung vorzulegen, der auch einen Zeitplan umfassen soll.“
[4] BestandspfarrerInnen sind nicht betroffen; BeamtInnen stehen in einem Dienst- und Treueverhältnis, das der Dienstgeber nicht einseitig aufkündigen kann.
[5] www.ekd.de/ekd_de/ds_doc/pfarrbilder_2025.pdf (Zitat aus Anm. 2)
[6] Würde das dadurch gelöst, dass in Zukunft ein Bachelor-Studium für den Pfarrberuf ausreicht, würde man damit ein Absinken des Ausbildungsniveaus in Kauf nehmen und damit die Reputation des Pfarrberufs gefährden.
[7] a.a.O., S. 2
[8] Eine unabhängige Prüfung dieser Zahl ist uns nicht möglich, weil uns die Berechnungen nicht vorliegen.
[9] Das bestätigt sogar die AOK (www.aok.de/pp/niedersachsen/wartezeiten-auf-arzttermine/). Das kann man natürlich für ungerecht halten; es ist aber eine Anfrage an die Ausgestaltung des Gesundheitswesens in Deutschland generell.
[10] nach § 2b des landeskirchlichen Beihilfegesetzes (www.kirchenrecht-baden.de/document/4217)
[11] Grundordnung Artikel 78 Abs. 2 Punkt 3
[12] a.a.O., S 1f. Nebenbei: Dass der Beamtenstatus mit Unbegrenztheit identifiziert wird, ist sachlich falsch (vgl. die entsprechenden Bestimmungen im Bundesbeamtengesetz und in der Arbeitszeitverordnung für Beamte des Bundes und die jeweiligen Pendants im Landesrecht) und eher mit der Übertragung längst überholter Bilder von durchgängiger Präsenz im Pfarrberuf auf das Beamtenbild erklärbar. Außerdem ist die Identifikation des Leistungsanspruchs mit dem Angestelltenrecht ein Affront im Hinblick auf die hohen Leistungen, die im Pfarrberuf erwartet und erbracht werden.
[13] www.ekd.de/ekd_de/ds_doc/Pfarrdienst%202009.pdf
[14] vgl. Zahlen und Fakten zur Theologischen Ausbildung von Pfarrer*innen, Diakon*innen und Lehrkräften für Ev. Religion (Factsheet zur Frühjahrssynode 2024), S. 2
[15] Zuordnung von PfarrerInnen im Probedienst zu Gemeinden und nicht mehr zu DekanInnen, Umwandlung von Pfarrstellen in DiakonInnenstellen, Einrichtung von Springerstellen mit Versorgung mehrerer Gemeinden