1. Kostenerstattung bei Dienstfahrten
Aufgrund von Nachfragen weise ich auf die hilfreiche Information des EOK zur Handhabung der Dienstreisekosten hin; diese findet sich in der Infothek der Ekiba unter www.ekiba.de/infothek/infothek/mobilitaet/reisekosten/
Hier wird z.B. klargestellt, dass die Reisekostenpauschale (derzeit pauschal 58 € im Monat) nur „die Fahrtkosten im örtlichen Bereich abdecken (soll). Einmalige Fahrten, z.B. zu Fortbildungen, zu Konventen, Dienstgespräche etc. werden davon nicht berührt.“ Wer von der Reisekostenpauschale ein Deutschlandticket gekauft hat (was nicht verpflichtend ist), benutzt es dann aber auch auch für solche „besonderen“ Fahrten; ist dies nicht möglich, erstattet die Stelle, die die Dienstreise veranlasst hat, die Fahrtkosten.
Übersteigen die regelmäßigen Fahrtkosten die Reisekostenpauschale, kann auf der angegebenen Seite ein Formblatt für einen Antrag auf eine individuelle Monatspauschale heruntergeladen werden. Zur Ermittlung dieser individuellen Monatspauschale ist eine Aufstellung über drei Monate beizufügen. Erstattet werden laut Formblatt die Kosten für „Fahrten vom Dienstort mit überwiegendem Einsatz zu weiteren Dienstorten, oder vom Wohnort zu weiteren Dienstorten. Fahrten vom Wohnort zum Dienstort mit überwiegendem Einsatz sind nicht erstattungsfähig; diese können als Werbungskosten im Rahmen der Steuererklärung geltend gemacht werden.“
Was aber ist nun der „Dienstort mit überwiegendem Einsatz“? Maßgeblich für diese steuerrelevante Frage ist § 9 Abs. 4 des Einkommenssteuergesetzes; hier geht es um die Werbungskosten für „Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte“. Mit der ersten Tätigkeitsstätte ist dabei nicht die gesamte Fläche einer politischen oder kirchlichen Gemeinde gemeint, sondern eine „ortsfeste betriebliche Einrichtung“[1], die der Dienstgeber dienstrechtlich eindeutig festgelegt hat oder an der arbeitstäglich oder mindestens an zwei vollen Tagen in der Woche gearbeitet wird.
Wenn nun vielerorts zentrale Pfarrämter eingerichtet werden und nur noch ein Teil der GemeindepfarrerInnen geschäftsführende Aufgaben wahrnimmt, ist es oft schwer, einen Dienstort mit überwiegendem Einsatz festzustellen. Die Rechtsverordnung Dienstreisekosten löst dieses Problem, indem für alle PfarrerInnen im gemeindlichen Pfarrdienst gilt: „Dienststätte ist das Gebäude, in welcher die Dienststelle, welcher die Person zugeordnet ist, untergebracht ist.“[2] Befriedigend ist diese Lösung nicht, weil sie die PfarrerInnen, deren Pfarrdienstwohnung in räumlicher Nähe zum zentralen Pfarrbüro eines Kooperationsraums liegt, gegenüber den anderen bevorzugt. Möglicherweise ist das der Grund, warum im Aufgabenplaner zum Terminstundenmodell[3] die Wegzeiten für das RU-Deputat mit 0 Stunden angegeben sind – Wege zur ersten Tätigkeitsstätte gelten nämlich nicht als Arbeitszeit; damit wäre also die Einsatzschule der Dienstort mit überwiegendem Einsatz bzw. steuerrechtlich die erste Tätigkeitsstätte[4]. Da allerdings PfarrerInnen weder täglich noch volle zwei Tage unterrichten, setzt das eine dienstrechtlich eindeutige Regelung voraus, in Form einer allgemeinen rechtlichen Regelung oder durch die konkrete Einsatzverfügung. Liegt eine solche eindeutige Regelung nicht vor, gibt es keinen Dienstort mit überwiegendem Einsatz. Hierdurch entstehen Unklarheiten und Irritationen. Eine zügige Klärung wäre nicht nur im Blick auf korrekte Angaben im Formblatt, sondern auch im Blick auf rechtlich einwandfreie Steuererklärungen dringlich.
Wer feststellt, dass die tatsächlichen monatlichen Fahrtkosten die 58 € übersteigen (bei 35 Cent/km ab 166 km im Monat), kann die individuelle Monatspauschale auch bis zu ein Jahr rückwirkend beantragen.
Was aber ist nun der „Dienstort mit überwiegendem Einsatz“? Maßgeblich für diese steuerrelevante Frage ist § 9 Abs. 4 des Einkommenssteuergesetzes; hier geht es um die Werbungskosten für „Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte“. Mit der ersten Tätigkeitsstätte ist dabei nicht die gesamte Fläche einer politischen oder kirchlichen Gemeinde gemeint, sondern eine „ortsfeste betriebliche Einrichtung“[1], die der Dienstgeber dienstrechtlich eindeutig festgelegt hat oder an der arbeitstäglich oder mindestens an zwei vollen Tagen in der Woche gearbeitet wird.
Wenn nun vielerorts zentrale Pfarrämter eingerichtet werden und nur noch ein Teil der GemeindepfarrerInnen geschäftsführende Aufgaben wahrnimmt, ist es oft schwer, einen Dienstort mit überwiegendem Einsatz festzustellen. Die Rechtsverordnung Dienstreisekosten löst dieses Problem, indem für alle PfarrerInnen im gemeindlichen Pfarrdienst gilt: „Dienststätte ist das Gebäude, in welcher die Dienststelle, welcher die Person zugeordnet ist, untergebracht ist.“[2] Befriedigend ist diese Lösung nicht, weil sie die PfarrerInnen, deren Pfarrdienstwohnung in räumlicher Nähe zum zentralen Pfarrbüro eines Kooperationsraums liegt, gegenüber den anderen bevorzugt. Möglicherweise ist das der Grund, warum im Aufgabenplaner zum Terminstundenmodell[3] die Wegzeiten für das RU-Deputat mit 0 Stunden angegeben sind – Wege zur ersten Tätigkeitsstätte gelten nämlich nicht als Arbeitszeit; damit wäre also die Einsatzschule der Dienstort mit überwiegendem Einsatz bzw. steuerrechtlich die erste Tätigkeitsstätte[4]. Da allerdings PfarrerInnen weder täglich noch volle zwei Tage unterrichten, setzt das eine dienstrechtlich eindeutige Regelung voraus, in Form einer allgemeinen rechtlichen Regelung oder durch die konkrete Einsatzverfügung. Liegt eine solche eindeutige Regelung nicht vor, gibt es keinen Dienstort mit überwiegendem Einsatz. Hierdurch entstehen Unklarheiten und Irritationen. Eine zügige Klärung wäre nicht nur im Blick auf korrekte Angaben im Formblatt, sondern auch im Blick auf rechtlich einwandfreie Steuererklärungen dringlich.
Wer feststellt, dass die tatsächlichen monatlichen Fahrtkosten die 58 € übersteigen (bei 35 Cent/km ab 166 km im Monat), kann die individuelle Monatspauschale auch bis zu ein Jahr rückwirkend beantragen.
2. Angemessene Erhöhung, aber weiterhin unbefriedigendes Verfahren:
Beitragszuschuss zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung
Beitragszuschuss zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung
Wer im Pfarrdienst in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis tätig ist und sich statt über Beihilfe und private Krankenversicherung lieber gesetzlich krankenversichern möchte, erhält seit 2022 von der Landeskirche dafür einen Beitragszuschuss. Rückwirkend zum 1.1. dieses Jahres ist die Höhe des Beitragszuschusses zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung angepasst worden (von bisher höchstens 404 € auf nun höchstens 458 € im Monat)[5].
Hintergrund sind die veränderten Regelgrößen zur Berechnung des Zuschusses (erhöhter Zusatzbeitrag der AOK, per Bundesgesetz gestiegene Beitragsbemessungsgrenze).
Hintergrund sind die veränderten Regelgrößen zur Berechnung des Zuschusses (erhöhter Zusatzbeitrag der AOK, per Bundesgesetz gestiegene Beitragsbemessungsgrenze).
Kommentar: Schon zum zweiten Mal wird für die 2022 geschaffene Möglichkeit der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung eine Anpassung des Beitragszuschusses durch Rechtsverordnung vorgenommen. Dies wäre nicht nötig,
- wenn die gesetzlich vorgesehene hälftige Aufteilung der Krankheitskosten auch im Dienstrecht der Ekiba automatisch einzelfallbezogen durchgeführt würde (sogenannte Spitzabrechnung, abhängig vom krankenkassenspezifischen Zusatzbeitrag)
- oder wenn (aufgrund der Orientierung der RVO am Zusatzbeitrag der AOK Baden-Württemberg) bei der RVO eine automatische Anpassung des Beitragszuschusses an die jährlich neuen gesetzlichen Vorgaben des Bundes zu Beitragssatz und Beitragsbemessungsgrenze sowie an den Zusatzbeitrag der AOK Baden-Württemberg vorgenommen würde.
Leider ist der EOK diesem ähnlich schon mehrfach unterbreiteten[6] Vorschlag der Pfarrvertretung nicht gefolgt, obwohl die automatische Anpassung eine deutliche Verwaltungsvereinfachung mit sich bringen würde.
Eine automatische Anpassung würde auch verhindern, dass die gesetzliche Verpflichtung für Arbeitgeber, die Hälfte der Krankheitskosten zu tragen, nicht durch eine verzögerte Anpassung des Beitragszuschusses unterlaufen wird, wie das 2023 der Fall war. Die geringen Einsparungen in Höhe von insgesamt 1140 € im Jahr 2023 (bei 5 Personen) durch die nur fakultative Anpassung der Regelgrößen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 der RVO: „Die Rechengrößen können neu festgelegt werden, wenn sich die Beitragssätze der gesetzlichen Krankenversicherung oder die Beitragsbemessungsgrenze wesentlich und erheblich ändern.“) sind nach unserer Auffassung den Imageschaden dieser Einsparung nicht wert.
Eine automatische Anpassung würde auch verhindern, dass die gesetzliche Verpflichtung für Arbeitgeber, die Hälfte der Krankheitskosten zu tragen, nicht durch eine verzögerte Anpassung des Beitragszuschusses unterlaufen wird, wie das 2023 der Fall war. Die geringen Einsparungen in Höhe von insgesamt 1140 € im Jahr 2023 (bei 5 Personen) durch die nur fakultative Anpassung der Regelgrößen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 der RVO: „Die Rechengrößen können neu festgelegt werden, wenn sich die Beitragssätze der gesetzlichen Krankenversicherung oder die Beitragsbemessungsgrenze wesentlich und erheblich ändern.“) sind nach unserer Auffassung den Imageschaden dieser Einsparung nicht wert.
In ihrer Stellungnahme zum RVO-Entwurf hat die Pfarrvertretung darauf hingewiesen, dass die EKD in ihrem Entwurf des Kirchengesetzes zur fünften Änderung des Ausführungsgesetzes zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 5.3.25 die bisherige Deckelung des Beitragszuschusses auf 300 € ersatzlos streichen möchte, denn sie „läuft dem Grundsatz der hälftigen Beteiligung des Arbeitgebers zuwider“. Diese geplante Änderung im Hinblick auf die hälftige Aufteilung der Krankheitskosten ist zwar für Baden nicht maßgeblich, weil sich die Ekiba beim Beihilferecht nicht am EKD-Recht orientiert. Allerdings weichen die Bestimmungen der Ekiba zum Beitragszuschuss auch vom Landesrecht ab; auch dieses sieht nämlich die hälftige Aufteilung der Krankheitskosten beim Beitragszuschuss vor.
Die Pfarrvertretung bittet daher die Landeskirche weiterhin, der Verantwortung für die hälftige Aufteilung der Krankheitskosten durch eine Anpassung der RVO wie oben vorgeschlagen gerecht zu werden.
Die gesetzliche Krankenversicherung scheint für die Landeskirche mit deutlichen Einsparungen gegenüber der Beihilfe verbunden zu sein[7]. Deswegen dürfte der Landeskirche nicht daran gelegen sein, den Ruf der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung unnötig zu beschädigen. Daher interessiert umso mehr, aus welchen Gründen der EOK am bisherigen Verfahren der Zuschussermittlung festhält.
Die Pfarrvertretung bittet daher die Landeskirche weiterhin, der Verantwortung für die hälftige Aufteilung der Krankheitskosten durch eine Anpassung der RVO wie oben vorgeschlagen gerecht zu werden.
Die gesetzliche Krankenversicherung scheint für die Landeskirche mit deutlichen Einsparungen gegenüber der Beihilfe verbunden zu sein[7]. Deswegen dürfte der Landeskirche nicht daran gelegen sein, den Ruf der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung unnötig zu beschädigen. Daher interessiert umso mehr, aus welchen Gründen der EOK am bisherigen Verfahren der Zuschussermittlung festhält.
Volker Matthaei
[1] vgl. www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201910129/
[2] RVO Dienstreisekosten § 2 Abs. 2 Punkt 5 (www.kirchenrecht-baden.de/document/52262)
[3] www.ekiba.de/media/download/variant/396524. Die Nutzung des Aufgabenplaners ist fakultativ.
[4] Unterrichtet man an mehreren Schulen, kann nur eine davon die erste Tätigkeitsstätte sein.
[5] Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung über die Berechnung des Beitragszuschusses zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung, vgl. GVBl 6.8.25
[6] vgl. PfvBl 11-12/2024, 9/2023
[7] So steht es in der Begründung des Prüfauftrags zur juristischen Prüfung eines Ausstiegs aus der Beihilfe für Neueinstellungen öffentlich-rechtlicher Bediensteter, den die Frühjahrssynode beschlossen hat, vgl. PfvBl 9/2025.
[1] vgl. www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201910129/
[2] RVO Dienstreisekosten § 2 Abs. 2 Punkt 5 (www.kirchenrecht-baden.de/document/52262)
[3] www.ekiba.de/media/download/variant/396524. Die Nutzung des Aufgabenplaners ist fakultativ.
[4] Unterrichtet man an mehreren Schulen, kann nur eine davon die erste Tätigkeitsstätte sein.
[5] Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung über die Berechnung des Beitragszuschusses zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung, vgl. GVBl 6.8.25
[6] vgl. PfvBl 11-12/2024, 9/2023
[7] So steht es in der Begründung des Prüfauftrags zur juristischen Prüfung eines Ausstiegs aus der Beihilfe für Neueinstellungen öffentlich-rechtlicher Bediensteter, den die Frühjahrssynode beschlossen hat, vgl. PfvBl 9/2025.
