Die Anfrage eines Ruheständlers, ob man Werbungskosten steuerlich geltend machen kann (z.B. für Verwendung von Predigthilfen, Talarreinigung, Druckerpatronen), wenn man im Ruhestand Gottesdienstvertretungen übernimmt, ist sicher für viele PensionärInnen von Bedeutung; daher an dieser Stelle eine Antwort:
Das Geltendmachen von Werbungskosten in der Steuererklärung (auf Nachweis der tatsächlichen Ausgaben) setzt voraus, dass man entweder einen Vertrag als Angestellter hat oder ein Gewerbe als Selbständiger angemeldet hat. Beides ist bei RuheständlerInnen nicht der Fall. Nach Auskunft des Rechtsreferats handelt es sich steuerlich beim Vertretungskostenersatz, den die Ruheständler für Gottesdienstvertretungen und sonstige Vakanzvertretungen erhalten, im eigentlichen Sinne um einen pauschalierten Aufwendungsersatz und nicht um Lohn (daher werden auch die Hinzuverdienstgrenzen der Ruhegehaltskasse nicht tangiert). Dieser Aufwendungsersatz diene genau dazu, die genannten Kosten pauschal abzugelten. Fahrtkosten werden sowieso separat erstattet (§ 4 VertrKRVO).
Daher können keine Werbungskosten geltend gemacht werden. Allerdings zieht das Finanzamt ohnehin jedem Ruheständler automatisch eine Pauschale von 102 €/Jahr für Werbungskosten ab.
Am Ende eines herausfordernden Jahres – weltpolitisch wie kirchlich – bedanke ich mich im Namen des gesamten Vorstands für Ihr Interesse an unserer Arbeit und für die vielen bestärkenden Rückmeldungen, die wir dazu erhalten. Ich wünsche Ihnen und ihren Angehörigen ein schönes Weihnachtsfest und ein gesegnetes und friedvolles neues Jahr 2026!
Haben Sie sich eigentlich schon einmal gefragt, ob die Hirten und die Heiligen drei Könige sich in Bethlehem beim kleinen Jesuskind begegnet sind? Wenn Sie Lust auf einen literarischen Weihnachtsgruß zu diesem Thema haben, dann besuchen Sie doch ab dem 15. Dezember die Homepage der Pfarrvertretung.
Volker Matthaei, Stutensee
