Pfvbl 1/2026: Residenz- und Dienstwohnungspflicht; Anerkennung förderlicher Vordienstzeiten; Kontaktstudium

Aus der Pfarrvertretung

Residenz- und Dienstwohnungspflicht: Was wollen Badens Pfarrerinnen und Pfarrer?
Umfrage der Pfarrvertretung zielt auf bedarfsgerechten Umgang mit dienstlichem Wohnen
Zu unserer Septembersitzung wurde uns der Entwurf einer Rechtsverordnung des Landeskirchenrats zur Ausführung des Pfarrdienstgesetzes der EKD zur Stellungnahme vorgelegt; inhaltlich geht es um Befreiungstatbestände von der Dienstwohnungspflicht. Der Entwurf sieht vor, dass eine Befreiung von der Dienstwohnungspflicht[1] für bis zu 25 % der Mitglieder einer Dienstgruppe möglich ist, sofern der Bezirkskirchenrat dem vor der Stellenausschreibung zustimmt. Das bedeutet, dass ein Bezirkskirchenrat auch beschließen kann, dass es zu 0 % Befreiungen kommt. Die Residenzpflicht im Kooperationsraum soll dabei auch bei Aufhebung der Dienstwohnungspflicht bestehen bleiben.
Die Pfarrvertretung hat den Eindruck, dass bei der Zufriedenheit mit dem dienstlichen Wohnen eine erhebliche Streuung festzustellen ist und dass diese Frage einen nicht unwesentlichen Einfluss auf die Berufszufriedenheit insgesamt hat. Damit bei der Entscheidung nicht nur die Bedürfnisse anderer Beteiligter (Gemeinden, Personalreferat etc.) wahrgenommen werden, sondern auch die der von der Dienstwohnungspflicht zuallererst Betroffenen, führt die Pfarrvertretung eine Umfrage unter PfarrerInnen im Gemeindepfarrdienst durch. Die Umfrage wurde Ihnen bereits über die Bezirkspfarrvertretungen zur Verfügung gestellt – das ermöglicht auch einen Austausch in Dienstgruppen und Konventen – ist aber auch über die Homepage der Pfarrvertretung zu erhalten. An dieser Stelle erinnere ich an die Umfrage und bitte diesen Personenkreis noch einmal, daran möglichst zahlreich teilzunehmen. Die Umfrage wird mit dem Microsoft-Tool Forms durchgeführt; damit ist die Anonymität der Umfrage gewährleistet. Wir bitten um Abgabe bis zum 18. Januar. Die Ergebnisse werden nach der Klausurtagung des Vorstands am 3. Februar über die Bezirkspfarrvertretungen und auf der Homepage der Pfarrvertretung und dann in der Aprilausgabe der Pfarrvereinsblätter bekanntgegeben.
Um Sie mit den Argumenten pro und contra Dienstwohnungspflicht vertraut zu machen, zitiere ich im Folgenden aus der (einstimmig verabschiedeten) Stellungnahme der Pfarrvertretung zum Rechtsverordnungs-Entwurf:
1.      Die Pfarrvertretung begrüßt die Flexibilisierung des Dienstwohnungsrechts, die laut Begleitschreiben Ziel der neuen Rechtsverordnung ist.
 
2.      Sie weist zugleich darauf hin, dass seit 2019 die Regelung gilt, dass in parochialen Dienstgruppen mindestens 50 % der PfarrerInnen in der Dienstgruppe eine Dienstwohnung nutzen müssen[2]. Da die überparochialen Dienstgruppen Vorläufer der jetzigen Kooperationsräume sind, bedeutet der vorgelegte Entwurf eine Reduktion des Anteils nicht dienstwohnungspflichtiger PfarrerInnen einer Region von bis zu 50 % auf maximal 25 %.
 
3.      Sind zur Verfügung gestellte Pfarrhäuser bzw. Pfarrdienstwohnungen ein attraktiver Bestandteil der beruflichen Rahmenbedingungen oder ist eher das Gegenteil der Fall? Da das Wohnen ein wichtiger Bestandteil der Lebensführung ist, hat diese Frage für die Personalgewinnung, aber auch für die Bindung des vorhandenen Personals erhebliche Bedeutung und sollte daher gut untersucht werden.
 
4.      Die Pfarrvertretung stellt eine erhebliche Streuung in der Zufriedenheit mit dem dienstlichen Wohnen fest.
 
5.      Pfarrhäuser (und das gilt eingeschränkt - wegen der höheren Kosten durch die Pflicht zur Versteuerung des Mietwerts - auch für angemietete Pfarrdienstwohnungen) werden gerne genutzt von PfarrerInnen 
a. die (insbesondere mit einer großen Familie) im Vergleich zu Mietwohnungen auf dem freien Wohnungsmarkt relativ kostengünstig wohnen
b. die kurze Wege zur Arbeit genießen (hier gilt die Einschränkung, dass Pfarrhäuser in Kooperationsräumen gar nicht mehr unbedingt da zur Verfügung gestellt werden, wo der Einsatzschwerpunkt ist)
c. für die das enge räumliche Zusammenleben mit ihren Gemeindegliedern zur pastoralen Identität gehört (hier gilt dieselbe Einschränkung wie bei b.)
 
6.      Eine nicht unerhebliche Zahl von PfarrerInnen lehnt mehr oder weniger deutlich die Dienstwohnungspflicht ab. Gründe dafür sind:
a. Singles (zum Teil auch Pfarrehepaare) fühlen sich in riesigen Pfarrhäusern oft nicht wohl, empfinden das Leben dort als Wohnraumverschwendung und wissen zudem, dass sie vor allem in ländlichen Regionen für deutlich weniger Geld eine angemessene Wohnung anmieten könnten.
b. Die Möglichkeiten zu individueller Wohnraumgestaltung, die Wohneigentum mit sich bringt, sind in einer Dienstwohnung naturgemäß begrenzt. Wer gerne mit einer Markise den Balkon verschattet, mit einem Kaminofen heizt oder eine Einbauküche mit hochwertigen Geräten anschafft, wird auf solche Anschaffungen – wenn er/sie damit überhaupt die bei baulichen Veränderungen erforderliche Zustimmung des Kirchengemeinderats finden würde - im Hinblick auf die fehlende Dauerperspektive einer solchen Investition verzichten, das aber zugleich auch als deutliche Einschränkung eigener Wohnbedürfnisse erleben.
c. Neben der Verwirklichung individueller Wohnbedürfnisse sind es aber auch finanzielle Gründe, die Wohneigentum attraktiver machen als die Pflicht zum Bewohnen einer Dienstwohnung: Wer über 40 Dienstjahre hinweg den Betrag, der für Dienstwohnungen aufgewendet werden muss (782 € Dienstwohnungsausgleichsbetrag sowie eine bis zu dreistellige Mietwertversteuerung), für die Tilgung einer auf Kredit erworbenen Immobilie nutzen kann, hat mit Eintritt in den Ruhestand eine eigene Immobilie und kann dort kostenfrei wohnen. 
d. Manche PfarrerInnen lehnen das mit vielen Pfarrhäusern verbundene Leben auf dem Präsentierteller ab, zum Teil ohne sichtgeschützte Gartenbereiche oder mit fehlender Trennung zwischen dienstlich genutzten und privaten Bereichen im Pfarrhaus. Sie wünschen sich mehr Privatheit.
e. Manche PfarrerInnen haben im Studium Formen gemeinschaftlichen Lebens schätzen gelernt, die sich in einer Dienstwohnung nicht mehr realisieren lassen, weil das zum einen dienstrechtlich nicht möglich ist[3], aber auch, weil es anderen nicht zuzumuten ist, ihr Wohnen von der Dauer des Stellenverbleibs der Pfarrperson abhängig zu machen.
 
7.      Wer als Dienstherr zufriedene MitarbeiterInnen haben will, kann nicht an den Bedürfnissen der Betroffenen vorbei das dienstliche Wohnen regeln. Es kann daher erwartet werden, dass die Landeskirche diese Bedürfnisse bei der Gestaltung des Dienstrechts berücksichtigt. An dieser Stelle bewährt sich die in § 1 des Pfarrvertretungsgesetzes genannte Dienstgemeinschaft zwischen PfarrerInnen und den zuständigen Leitungsorganen der Landeskirche.
 
8.      Die Pfarrvertretung hat im Rahmen der Sitzung am 25.9. die genannten VertreterInnen des EOK gefragt, wie der EOK zu der Obergrenze von 25 % PfarrerInnen ohne Dienstwohnungspflicht in der RVO gekommen ist, ohne darauf eine hinreichend evaluierte Antwort erhalten zu haben. Aus diesem Grund hat die Pfarrvertretung vor, durch eine Befragung die Wohnbedürfnisse der badischen PfarrerInnen genauer zu ermitteln. Ohnehin ist darauf hinzuweisen, dass bis zu 25 % auch bedeuten kann, dass Bezirkskirchenräte beschließen, keine oder erheblich weniger Ausnahmen von der Dienstwohnungspflicht zu machen. In diesem Fall würde ein theoretisch existierendes Recht durch seine Handhabung in der Praxis unterlaufen. Die Pfarrvertretung fragt daher, wie sichergestellt werden kann, dass PfarrerInnen, die von der Dienstwohnungspflicht befreit werden wollen, überhaupt entsprechende Stellenangebote vorfinden. Es dürfte auch im Interesse der Landeskirche sein, dass PfarrerInnen nicht aus sachfremden Gründen sich auf Stellen mit allgemeinem kirchlichem Auftrag bewerben, um der Dienstwohnungspflicht zu entgehen.
 
9.      Die Pfarrvertretung hat den Eindruck, dass die Einstellung zum Wohnen in Pfarrhäusern bzw. Pfarrdienstwohnungen sich bei den unterschiedlichen Altersgruppen deutlich unterscheidet: Während junge PfarrerInnen nach den Belastungen des 2. Examens und mit nur wenig Vorlauf für die Wohnungssuche überwiegend froh sind, wenn sie auf eine vorhandene Dienstwohnung zurückgreifen können, wird mit zunehmendem Alter der Erwerb einer eigenen Immobilie attraktiver und damit die Pflicht, eine Dienstwohnung zu bewohnen, zunehmend als Einschränkung erlebt.
 
10.  Am 25.9. haben uns die EOK-VertreterInnen berichtet, dass die neue RVO die Möglichkeit eröffnet, als InhaberIn einer Stelle im Kooperationsraum aus einer Dienstwohnung auszuziehen und eine andere eigene oder angemietete Wohnung zu beziehen, sofern der Bezirkskirchenrat das Beziehen dieser Dienstwohnung im Zuge einer Ausschreibung für eine andere Stelle im Kooperationsraum zur Auflage macht. Ein solcher Tausch eröffnet bisher nicht vorhandene Spielräume, erfordert allerdings eine gute dienstrechtliche Flankierung, weil es dabei u.U. um die Sinnhaftigkeit hoher Investitionen in Wohneigentum geht: Wie ist zu verfahren, wenn mehrere PfarrerInnen in einem Kooperationsraum von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, aber nur eine Stelle ausgeschrieben wird? Wie frühzeitig kann ein Bezirkskirchenrat die Beschlüsse treffen, die Voraussetzung für die Investitionsentscheidungen sind? Wird dieser Umzug finanziert (z.B. als vorgezogene Räumung einer Dienstwohnung wegen Versetzung in den Ruhestand[4])? Die Pfarrvertretung bittet hier um die notwendigen rechtlichen Klärungen.
 
11.  Die an sich begrüßenswerte Ausweitung von Spielräumen bei der Dienstwohnungspflicht wird nach Auffassung der Pfarrvertretung mehr als notwendig eingeschränkt durch die Vorgabe des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz der EKD[5], dass auch für nicht dienstwohnungspflichtige PfarrerInnen Residenzpflicht im Kooperationsraum besteht. Das kann zu der kuriosen Situation führen, dass es nicht möglich ist, 5 km von der Gemeinde mit schwerpunktmäßigem Einsatz entfernt zu wohnen, wenn der Wohnort dann nicht mehr im Kooperationsraum liegt, während eine 10 km entfernt liegende Wohnung im Kooperationsraum (sowohl als Dienstwohnung als auch ohne Dienstwohnungspflicht) den Kriterien genügen würde. Wäre die zu Recht geforderte „ordnungsgemäße Wahrnehmung des Dienstes“ nicht sogar leichter möglich, wenn in einem solchen Fall auf die Beschränkung auf den Kooperationsraum verzichtet würde? Die Pfarrvertretung hält die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Wahrnehmung des Dienstes für ein ausreichendes Kriterium und plädiert hier für die Streichung der Begrenzung auf den Kooperationsraum in § 13 Abs. 2 AG-PfDG.EKD.
 
12.  Diese Anregung gilt umso mehr, als dass ihre Umsetzung exakt den beamtenrechtlichen Regelungen entsprechen würde[6], die der Residenzpflicht aufgrund ihres grundrechtseinschränkenden Charakters[7] sehr enge Grenzen setzen.
 
13.  Es ist nicht zu bestreiten, dass PfarrerInnen, die eine eigene Immobilie bewohnen, eine geringere Neigung zeigen dürften, die Region zu wechseln. Das muss allerdings aus landeskirchlicher Sicht kein Nachteil sein. Der früher noch häufiger anzutreffende längere Verbleib auf Stellen hat den Vorteil, dass PfarrerInnen über ein gutes Netzwerk verfügen, das sie im kirchlichen Interesse nutzen können, und dass die langjährige personale Bindung an eine Pfarrperson Austrittsneigungen entgegenwirkt.
Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses (15.11.25) war noch nicht bekannt, ob und wie der Landeskirchenrat die Stellungnahme in seiner Entscheidung berücksichtigt hat.
 
Verbesserte Regelungen für die Anerkennung förderlicher Vordienstzeiten
Rückwirkend zum 1.1.25 wurden die Durchführungsbestimmungen zum Pfarrdienst- und Kirchenbeamtenrecht sowie zum Besoldungs- und Versorgungsrecht in der Ekiba geändert. In der Sache geht es in erster Linie um Verbesserungen der Möglichkeiten zur Anrechnung „förderlicher Vordienstzeiten“, die es z.B. ermöglichen, dass PfarrerInnen, die vor dem Pfarrdienst promoviert haben, höher eingestuft werden bzw. diese Zeit als ruhegehaltfähig anerkannt bekommen. 
Leider gilt die Regelung erst für Einstellungen ab dem 1. März 2021 – das war aber schon im bisherigen § 5 Abs. 4 so (der nun zum § 8 Abs. 3 geworden ist) und ist beamtenrechtlich auch nicht angreifbar, weil es sich nach § 11 Beamtenversorgungsgesetz um eine Kann-Bestimmung handelt.
Außerdem wurde in die Durchführungsbestimmungen eine Bestimmung neu aufgenommen, dass bei Beträgen, die regelmäßig nach den Besoldungserhöhungen zu dynamisieren sind – das betrifft nach § 5 (3) der Besoldungsrechtsverordnung des Landes die PfarrerInnen im privatrechtlichen Dienstverhältnis – nur die prozentualen Erhöhungen berücksichtigt werden, während Einmalzahlungen oder andere Faktoren, die die Besoldungs- und Versorgungshöhe betreffen, außer Betracht bleiben.
Die Pfarrvertretung hat keine Einwände gegen die Durchführungsbestimmungen angemeldet. Das Rechtsreferat hat mitgeteilt, dass die von der Veränderung betroffenen PfarrerInnen einen Bescheid über die Neufestsetzung der Erfahrungszeit und ggf. eine Nachzahlung erhalten.

Ende des Kontaktstudiums in bisheriger Form
Dass das Haus Respiratio auf dem Schwanberg zum 30.6.26 geschlossen wird, hatte ich bereits berichtet[8]. Mittlerweile ist klar, dass es die sechswöchigen Auszeiten für PfarrerInnen (und andere kirchliche MitarbeiterInnen) in Belastungssituationen in reduzierter Form weiterhin geben soll: Zweimal im Jahr soll es ein vergleichbares Angebot in Heidelberg bzw. in Oberkirch geben. Darüber hinaus soll es zukünftig Kurzzeit-Salutogenese-Angebote im Morata-Haus in Heidelberg geben („Resilienz-Espresso“, Anmeldung unter ekiba.bildungskirche.com. Achtung: die Links sind gegenüber der Druckausgabe des Pfarrvereinsblatts 1/2026 korrigiert worden).
Diese Angebote sind Teil eines neuen Konzepts für Fortbildungsformate, bei dem Mittel des bisherigen Kontaktstudiums für eine Reihe von Studienwochen im Morata-Haus genutzt werden. Das Personalreferat verspricht sich davon, wesentlich mehr PfarrerInnen erreichen zu können als über das traditionelle Kontaktstudium, da die kürzeren Formate familienfreundlicher seien und besser mit Vertretungen in der Dienstgruppe vereinbart werden könnten. Eine begrenzte Zahl von Studienaufenthalten könne weiterhin finanziert werden; für die Plätze müsse man sich bewerben wie bisher auch. Eine Evaluation des Konzepts erfolge nach zwei Jahren.
Kommentar: Es ist zu begrüßen, dass bisherige längerfristige Angebote für Salutogenese (Haus Respiratio) und theologische Fortbildung (Kontaktstudium) nicht völlig eingestellt werden. Kurzfristigere und damit familienkompatiblere Fortbildungsangebote sind zwar sinnvoll, allerdings auch bisher schon Teil des Fortbildungs-Programms gewesen. Alles in allem sind leider bei Fortbildungsangeboten, die bisher von PfarrerInnen als attraktiv erlebt wurden, deutliche Einsparungen vorgenommen worden.
Volker Matthaei

 
[1] Dienstwohnungspflicht meint die Pflicht, eine vorhandene Dienstwohnung zu beziehen, Residenzpflicht die Pflicht, in einem festgelegten geographischen Raum zu wohnen.
[2] PfDG.EKD-RVO § 7 Abs. 1 Nr. 2 Punkt d - mit der Einschränkung „wenn aus strukturellen oder auf die konkrete Dienstwohnung bezogenen Gründen die Nutzung, Stellung oder Vorhaltung einer Dienstwohnung nicht möglich ist und die Pfarrerin oder der Pfarrer dem zustimmen“
[3] Pfarrdienstwohnungs-RVO § 4 (mitnutzende Personen)
[4] Nach Umzugskostengesetz § 3 Abs. 2 Punkt 3
[5] § 13 Abs. 2 AG-PfDG.EKD: „Soweit keine Dienstwohnung besteht, haben Pfarrerinnen und Pfarrer mit gemeindlichem Auftrag ihre Wohnung im Kooperationsraum so zu wählen, dass die ordnungsgemäße Wahrnehmung des Dienstes gewährleistet ist.“
[6] vgl. § 54 (1) Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg bzw. § 72 Bundesbeamtengesetz mit der dazugehörigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (www.bundestag.de/resource/blob/651538/2c0ea25f738ec9ab071e63f7d426ad09/WD-3-116-19-pdf.pdf)
[7] Freizügigkeit in Artikel 11
[8] PfvBl 2-3 (2025)