Pfvbl 4/2026: Es besteht Handlungsbedarf - Die Ergebnisse der Pfarrvertretungs-Umfrage zu Pfarrdienstwohnungen

Aus der Pfarrvertretung

1. Beteiligung
204 GemeindepfarrerInnen - etwa ein Drittel aller badischen GemeindepfarrerInnen - haben bei der Umfrage mitgemacht. Das ist für derartige Umfragen ein großartiges Ergebnis – eine Beteiligung, die die Annahme erlaubt, dass die Umfrageergebnisse als repräsentativ anzusehen sind. Der Vorstand der Pfarrvertretung dankt den Teilnehmenden fürs Mitmachen[1] und deutet die hohe Beteiligung als Signal dafür, dass das dienstliche Wohnen ein Thema von herausragender Bedeutung für die Betroffenen ist. Was im Folgenden zu lesen ist, erhebt nicht den Anspruch, die Thematik erschöpfend zu behandeln; es geht uns darum, mit acht Thesen eine Diskussion zu Aspekten anzustoßen, die sich in der Umfrage als zentral erwiesen haben.
 
2. Die Bandbreite der Aussagen
Sehr umfangreich wurde auch die Möglichkeit genutzt, über die Umfrage hinaus Kommentare abzugeben. Diese spiegeln deutlich, dass das dienstliche Wohnen unter Badens PfarrerInnen sehr kontrovers diskutiert wird. Dank der Umfrage und den Kommentaren wissen wir nun mehr über die Bandbreite der Positionen und wie sie zahlenmäßig repräsentiert sind. Zunächst einmal exemplarisch ein paar grundsätzliche Aussagen über das Wohnen in Pfarrdienstwohnungen und die damit verbundene Residenz- und Dienstwohnungspflicht:
 
Positive Globalaussagen:
„Das Wohnen in der Dienstwohnung trägt maßgeblich zu meiner Berufszufriedenheit bei. Es wäre mir und meiner Familie nicht möglich, in dieser Region ähnlich attraktiv zu wohnen, wenn ich mieten/kaufen müsste.“
„Das Pfarrhaus hat mir stets geholfen, Beruf und Familie/Kinder besser zu vereinbaren.“
„Ich wohne sehr gerne in meiner Pfarrwohnung und würde da auch nicht zugunsten von Wohnen im Eigentum ausziehen.“
„Ich bin immer wieder erstaunt, welchen hohen Stellenwert unsere Pfarrhäuser in der Wahrnehmung der Gemeindeglieder haben. Ich selbst wohne gerne in einem Pfarrhaus. Ich finde, auch hierin zeigt sich ein Kristallisationspunkt für Gemeindearbeit und Möglichkeiten zu Begegnung und Anfragen.“
 
Negative Globalaussagen:
„Für mich ist die Dienstwohnungspflicht ein echter Hindernisgrund für den Pfarrberuf.“ 
„Ich persönlich empfinde die Residenz- und Dienstwohnpflicht als veraltet. Heutzutage ist es m.E. einer Familie mit zwei gleichberechtigten und verdienenden Ehepartner*innen kaum zumutbar, die Wohnsituation an den Beruf eines Familienmitgliedes zu binden. Die Ausübung meines Berufes ist auch sehr gut möglich, ohne dass ich in einem Pfarrhaus wohne.“
„Beim größer werdenden Einzugsgebiet der Tätigkeit scheint mir der Sinn der Residenzpflicht sukzessiv zu schwinden. Was man mit der Residenzpflicht aufrechtzuerhalten versucht, schaffe ich sowieso nicht.“
„Die Dienstwohnungspflicht behindert den Aufbau einer entsprechenden Altersvorsorge-Komponente durch selbstbewohnte Eigenimmobilien.“
Will man wissen, in welchem Umfang solche Aussagen getroffen werden, ist eine eingehendere Beschäftigung mit Umfrageinhalten erforderlich.
 
3. Quantitative Analyse der Wohnzufriedenheit
Frage 24 fragte das allgemeine Wohlbefinden in der Pfarrdienstwohnung ab (Bewertung nach Schulnoten). Während 144 PfarrerInnen Noten im Bereich von 1 bis 3 gaben (= 89 %), haben 18 PfarrerInnen Noten von 4 bis 6 vergeben. Das zeigt einerseits eine klar überwiegende Zufriedenheit mit der Wohnsituation an, macht aber auch transparent, dass immerhin 11 % der PfarrerInnen mit ihrer Wohnsituation deutlich unzufrieden sind. 
Daraus lassen sich zwei Thesen ableiten:
 
These 1: Angesichts der hohen Zustimmungswerte hinsichtlich der Wohnzufriedenheit bei den von Residenz- und Dienstwohnungspflicht Betroffenen besteht kein Anlass, diese grundsätzlich infrage zu stellen.
 
These 2: Da eine/r von 9 PfarrerInnen deutlich unzufrieden mit dem dienstlichen Wohnen ist, wäre es schwierig, wenn man diese Unzufriedenheit nicht wahr- und ernstnehmen würde.
 
4. Wohnzufriedenheit nach Familienstand
Die Umfrage lässt einen Zusammenhang zwischen dem Wohlbefinden der PfarrerInnen in ihrer Wohnsituation und dem Vorhandensein von Kindern erkennen:
- Das Wohlbefinden in einer Pfarrdienstwohnung ist in der Gruppe der 36-45 Jährigen am höchsten (1,93), dicht gefolgt von den 46-55 Jährigen (2,19). Dies sind zugleich die Altersgruppen, bei denen am häufigsten Kinder in der Pfarrdienstwohnung leben (75,8% der 36-45 Jährigen und 82,8% der 46-55 Jährigen) – bei den 25-35 Jährigen (Zufriedenheit: 2,24) haben 33,3 % Kinder in der Pfarrdienstwohnung und bei der Gruppe 56+ (Zufriedenheit: 2,26) 23,2 %.
- Die Zufriedenheit mit dem dienstlichen Wohnen ist bei PfarrerInnen mit Kindern signifikant höher (Alleinstehende: 2,0, in Partnerschaft: 1,0, Verheiratete: 2,06) als bei PfarrerInnen ohne Kinder (Alleinstehende: 2,33, in Partnerschaft: 2,43, Verheiratete: 2,18.
 
These 3: Die höchste Attraktivität haben Pfarrhäuser für Familien.
 
5. Viel zu tun – zum energetischen Zustand der Pfarrdienstwohnungen
Deutlich schlechter als die Gesamtzufriedenheit mit dem dienstlichen Wohnen fiel die Beurteilung des energetischen Zustands der Pfarrdienstwohnungen aus (Frage 29). Bei der Bewertung wurde von 69 % der Teilnehmenden die Note 1 bis 3 genannt und von 31 % (!) die Note 4 bis 6.
Auffällig war dabei, dass die Zufriedenheit mit dem energetischen Zustand sich klar unterscheidet, je nachdem, ob ein Energieausweis vorliegt oder nicht: Liegt ein Energieausweis vor, liegt die Zufriedenheit bei 1,95. Liegt kein Energieausweis vor, ist der Durchschnittswert 3,63.
Rechtlich gibt es seit 2015 eine klare Regelung in der Pfarrdienstwohnungs-Rechtsverordnung: „Die Kirchengemeinde ist verpflichtet, einen den staatlichen Vorgaben entsprechenden Energieausweis bei einer Pfarrstellenbesetzung den Bewerberinnen und Bewerbern vorzulegen.“[2] Die Umfrage macht allerdings transparent, dass die Umsetzung dieser Vorgabe nicht funktioniert: Bei 37 % aller Pfarrdienstwohnungen liegt kein Ausweis vor; 50 % wussten nicht, ob es einen gibt (und haben ihn im Umkehrschluss bei einer Bewerbung in den vergangenen 11 Jahren nicht vorgelegt bekommen).
Den Energieausweis gibt es in zwei Formen: Ein Verbrauchsausweis ist aufgrund des geringeren Aufwands bei der Datenerhebung in der Regel kostengünstiger. Er ist jedoch auch weniger aussagekräftig (da vom Verbrauch der Vornutzer abhängig). Was genau vorzulegen ist, steht im Gebäudeenergiegesetz: Bei Wohngebäuden mit 1 bis 4 Wohneinheiten, die vor 1977 gebaut wurden und die die Anforderungen der 1. Wärmeschutzverordnung von 1977 nicht erfüllen, muss ein Bedarfsausweis vorgelegt werden. Nur bei neueren Wohngebäuden ist auch ein Verbrauchsausweis zulässig – wobei für Neubauten ohnehin grundsätzlich ein Bedarfsausweis ausgestellt wird[3].
 
These 4: Die Erfüllung der Rechtspflicht zur Vorlage eines Energieausweises funktioniert nur bei einer zentralen Steuerung: Der EOK muss die energetische Situation von Pfarrdienstwohnungen in Bewerbungsverfahren ebenso transparent machen wie jetzt bereits den zu versteuernden Mietwert. Wird bei einer Ausschreibung kein Energieausweis vorgelegt, ist die Genehmigung zu verweigern.
 
6. Pfarrdienstwohnungen in guter Ausstattung – oder zukünftig nur einfacher Standard?
Jahrelang ist in Pfarrhäusern selbst bei Wiederbesetzungen einer Pfarrstelle und offensichtlichem Handlungsbedarf nur das Nötigste gemacht worden – 2021 hat die Landessynode bis zum Abschluss der Beampelung von Pfarrhäusern die „Pinselsanierungen“ beschlossen[4]. Das 2024 in Kraft getretene neue Baugesetz weckt allerdings Zweifel, ob die Landeskirche zukünftig wieder mehr in Pfarrhäuser investiert. Dort heißt es in § 7 Abs. 1: „Der Evangelische Oberkirchenrat (…) beurteilt, ob (…) die Baumaßnahme wirtschaftlich zu verantworten ist, insbesondere (…) einem für die Nutzung notwendigen lediglich einfachen Standard entspricht“ – und dabei sind Pfarrhäuser nach § 3 explizit einbezogen.
Das scheint mit der „im Vergleich mit den anderen in der Gemeinde gelegenen Wohnungen“ guten Ausstattung, die nach § 13 Abs. 5 der RVO Pfarrdienstwohnung zu gewährleisten ist, nicht vereinbar. Die Pfarrvertretung war in das Rechtsetzungsverfahren zum Baugesetz nicht eingebunden, obwohl das angesichts möglicher gravierender Auswirkungen auf die Dienstverhältnisse nicht nur ratsam im Sinn eines kooperativen Miteinanders, sondern auch rechtlich geboten gewesen wäre.
Angesichts der in Abschnitt 5 beschriebenen zum Teil unbefriedigenden energetischen Situation der Pfarrhäuser ist nun die Frage spannend, wie sich die Klimaziele der Landeskirche in Verbindung mit dem einfachen Standard des Baugesetzes auf den Umgang mit Pfarrhäusern auswirken. Erklärtermaßen verfolgt die Ekiba das Ziel, bis 2040 klimaneutral zu sein[5], 5 Jahre früher sogar, als das deutsche Klimaschutzgesetz es fordert[6]. Da in den nächsten Jahren eine ständig zunehmende CO2-Bepreisung erfolgen wird, sind energetisch unzureichende Pfarrhäuser nicht nur im Blick auf unsere kirchlichen Werte (Schöpfung bewahren), sondern auch im Blick auf deutlich steigende Nebenkosten für die betroffenen PfarrerInnen problematisch. Das Anliegen, bis 2040 klimaneutral zu sein, erfordert für alle kirchlichen Gebäude und daher auch für die badischen Pfarrhäuser einen Kraftakt, der eine konzertierte Aktion aller beteiligten Akteure erfordert. Das ist angesichts der vielen Verantwortungsträger – EOK, Bezirke und Kooperationsräume, Kirchengemeinden, VSAs, Pflege Schönau, Land Baden-Württemberg[7] - eine Aufgabe, die eine gute Steuerung erfordert.
 
These 5: Das erklärte Ziel der Ekiba, 5 Jahre früher, als das Klimaschutzgesetz es erfordert, klimaneutral zu sein, wird mit dem kirchengesetzlich verankerten einfachen Standard kaum zu realisieren sein. In Bezug auf Pfarrhäuser gilt: Wer Pflichten begründet (Dienstwohnungspflicht), muss auch Rechte gewähren (klimagerechtes Wohnen). Für die zügige Umsetzung klimagerechter Pfarrhäuser braucht es einen Masterplan.
 
7. Lärm und fehlende Privatsphäre als weitere Probleme
Frage 18 hatte die Lärmbelastung zum Thema. Der Aussage „Der Lärm, der von außen in die Dienstwohnung dringt (Straße etc.) ist vermehrt hörbar und wird als belastend empfunden.“ stimmten immerhin 25 % der Befragten zu. Angesichts der gesundheitsgefährdenden Auswirkungen von Lärm ist dieser Befund so erheblich, dass er nicht übergangen werden darf.
34 % aller UmfrageteilnehmerInnen sagten, dass die Dienstwohnung (sofern sie im gleichen Gebäude wie das Pfarrbüro ist) als hellhörig bezeichnet werden kann und dass Geräusche aus anderen Gebäudeteilen gut hörbar sind (Frage 19). Das ist nicht nur für die PfarrhausbewohnerInnen belastend, weil es an geschütztem Privatleben fehlt; es wirft zugleich die Frage nach der Vertraulichkeit von Seelsorgegesprächen im Amtszimmer auf.
Der Aussage „Durch Einsehbarkeit oder Lärm ist der Garten nicht als Erholungsraum nutzbar.“ stimmten 21 % der Befragten zu (Frage 23). Lärm und fehlende Privatsphäre sind also auch im Garten für viele Betroffene ein Thema.
 
These 6: Die Verantwortung für Pfarrhäuser beinhaltet auch die Prüfung von Lärmschutzmaßnahmen und die Bereitstellung geschützter Gartenbereiche.

40 % der Befragten gaben an, dass sie Investitionen in Pfarrhäuser (z.B. Markise, Schwedenofen) gemacht und dabei in Kauf genommen haben, dass diese nicht rückerstattet werden (Frage 33). 20 % haben Investitionen nicht gemacht, weil ihnen die Unsicherheit einer Rückerstattung der entstandenen Kosten zu hoch war bzw. ist. 14 % übernahmen eine Küche ablösefrei und 12 % einigten sich mit dem Vorgänger bzw. der Vorgängerin; 74 % schafften die Küche selbst an (Frage 32). Das zeigt an, dass es wünschenswert ist, hier nach sinnvollen Handhabungen zu suchen.
 
8. Die Überraschung der Umfrage – für viele GemeindepfarrerInnen gibt es bereits Ausnahmen von der Dienstwohnungspflicht
Einzelne Ausnahmen von der Dienstwohnungspflicht gibt es schon viele Jahre. Das war rechtlich nicht unproblematisch – Präzedenzfälle für Abweichungen stellen immer die Legitimität einer Rechtsregelung insgesamt infrage. Der Landeskirchenrat hat daher 2019 in seiner Rechtsverordnung zur Ausführung des Pfarrdienstgesetzes der EKD eine Regelung gefunden, die einerseits die Residenz- und Dienstwohnungspflicht bestätigte, zugleich aber bei höchstens der Hälfte der PfarrerInnen in einer parochialen Dienstgruppe mit Zustimmung des Pfarrers bzw. der Pfarrerin Ausnahmen ermöglichte[8]. Die Änderung der RVO – in Kraft getreten am 1.1.26 – hat nun festgelegt, dass der Bezirkskirchenrat „bis zu 25 Prozent der Pfarrstellen (im Kirchenbezirk) ohne Dienstwohnung festlegen (kann)“. Auch für Pfarrstellen mit Dienstwohnungspflicht wurden Ausnahmetatbestände geschaffen (z.B., wenn eine Dienstwohnung aus gesundheitlichen Gründen wie etwa Schimmel unzumutbar ist, bei Ehepaaren im Jobsharing oder bei bevorstehendem Ruhestand[9]).
Bislang war der Pfarrvertretung nicht bekannt, in welchem Umfang von diesen Ausnahmeregelungen Gebrauch gemacht wird. Die Antwort auf Frage 10 der Umfrage („Wohnen Sie in einer Pfarrdienstwohnung?“) liefert hier Hinweise: 162 PfarrerInnen haben diese Frage mit ja beantwortet, 42 mit nein. Mit anderen Worten: Für immerhin 21 % der badischen PfarrerInnen gilt bereits eine Befreiung von der Dienstwohnungspflicht. Die rechtlich geltenden bis zu 25 % liegen also nur knapp darunter. Würde man allerdings darüber hinaus auch den PfarrerInnen, die mit ihrer Pfarrdienstwohnung deutlich unzufrieden sind (vgl. Abschnitt 3), eine Befreiung von der Dienstwohnungspflicht ermöglichen, müsste man über 29 % aller PfarrerInnen eine Befreiung gewähren.
Diese Zahl korrespondiert erstaunlich genau mit der Antwort auf die Frage 36: Würde Wohnen im Eigentum der Pfarrdienstwohnung vorgezogen werden? 29 % aller PfarrerInnen haben diese Frage bejaht.
Die Befreiung von der Dienstwohnungspflicht für bis zu 25 % hat allerdings einen gravierenden Haken: Bis zu 25 % kann auch bedeuten, dass ein Bezirkskirchenrat gar keine Ausnahmen genehmigt. Im Hinblick auf die Umfrageergebnisse kann davon allerdings nur dringend abgeraten werden, daher
 
These 7: Da offensichtlich die Zustimmung zur Dienstwohnungspflicht bei knapp 30 % aller PfarrerInnen nicht mehr vorhanden ist – mehr noch: da diese Pflicht als antiquiert, sinnlos und unzumutbar erlebt wird – ist es für die Personalgewinnung in Kirchenbezirken kontraproduktiv, kein Angebot für diesen Personenkreis zu machen.

Oder anders gesagt, mit den Worten eines in der Umfrage gegebenen Kommentars:
„Ich finde, entscheidend ist, dass die Pfarrpersonen eine hohe Wahlfreiheit erhalten. Die Bedürfnisse in den heutigen Zeiten gehen meiner Wahrnehmung nach weit auseinander. Individuelle Lösungen mit Rücksicht auf die jeweiligen Bedürfnisse sind starren Vorgaben und Strukturen vorzuziehen, um die Attraktivität unseres Berufes zu gewährleisten.“
 
9: Befreiung von der Dienstwohnungspflicht heißt nicht zugleich Aufhebung der Residenzpflicht
Auch wenn beides oft in einem Atemzug genannt wird: Dienstwohnungs- und Residenzpflicht sind zwei unterschiedliche Sachverhalte. Während die Dienstwohnungspflicht die Pflicht meint, eine zugewiesene Dienstwohnung zu beziehen, ist die Residenzpflicht die Pflicht, in einem räumlich definierten Gebiet zu wohnen.
Historisch gesehen hat die Residenzpflicht die Funktion, die Erreichbarkeit von PfarrerInnen für ihre Gemeindeglieder zu ermöglichen – ohne sozialräumliche Präsenz wäre der Dienst in einer Zeit, in der es noch keine Handys, E-Mails und Autos gab, kaum durchführbar gewesen. Mittlerweile ist für die Erreichbarkeit wichtiger, dass PfarrerInnen ihre Anrufbeantworter oder Mailpostfächer in angemessenen Abständen abrufen und entsprechend reagieren. 
Die Landeskirche hat darauf bereits reagiert, indem sie die Residenzpflicht mittlerweile auf den Kooperationsraum bezieht. Überraschend war, dass eine Mehrheit von 53 % (!) der badischen PfarrerInnen sogar weitergehende Vorstellungen äußert und die Frage 35 der Umfrage bejaht: „Mir würde es für die Erfüllung der Residenzpflicht reichen, dass die ordnungsgemäße Wahrnehmung des Dienstes gewährleistet ist, ohne dass die Pfarrdienstwohnung unbedingt im Kooperationsraum liegen muss.“[10] 
Am wenigstens nachvollziehbar ist bei den Pfarrstellen ohne Dienstwohnungspflicht, warum an einem engen Verständnis der Residenzpflicht noch festgehalten wird. Das führt unmittelbar zu
 
These 8: Bei Pfarrstellen ohne Dienstwohnungspflicht ist es für die Erfüllung der Residenzpflicht ausreichend, dass die ordnungsgemäße Wahrnehmung des Dienstes gewährleistet ist. Man muss nicht vor Ort leben, um als präsent erlebt zu werden.
 
Volker Matthaei, Vorsitzender der Pfarrvertretung
Felicitas Otto, stellvertretende Vorsitzende der Pfarrvertretung
 
Eine Übersicht zur Umfrage steht hier zum Download.
 
[1] Im Durchschnitt haben die Teilnehmenden 18 Minuten mit der Umfrage zugebracht.
[2] § 19 Abs. 2
[3] www.verbraucherzentrale.de/wissen/energie/energetische-sanierung/fuer-wen-ein-energieausweis-zur-immobilie-pflicht-ist-24054
[4] Verhandlungen der Landessynode vom Frühjahr 2021, Anl. 2 (S. 189)
[5] www.ekiba.de/infothek/oberkirchenrat-referate-abteilungen/referat-5-finanzen-bau-und-umwelt/buero-fuer-umwelt-und-energie/
[6] § 3 Abs. 2 (www.gesetze-im-internet.de/ksg/)
[7] Pfarrhäuser in Baulast des Landes haben in der Umfrage gefehlt (Frage 13), scheinen aber nach mehreren Kommentaren zur Umfrage „nur sehr ungern und zögerlich ihren Baupflichten nachzukommen“.
[8]  „wenn aus strukturellen oder auf die konkrete Dienstwohnung bezogenen Gründen die Nutzung, Stellung oder Vorhaltung einer Dienstwohnung nicht möglich ist und die Pfarrerin oder der Pfarrer dem zustimmen“ (PfDG.EKD-RVO § 7 Abs. 1 Nr. 2 Punkt d in der bis Ende 2025 geltenden Fassung der RVO)
[9] vgl. PfDG.EKD-RVO § 7 Abs. 2 (www.kirchenrecht-baden.de/document/28569)
[10] womit auch eine Entsprechung zu beamtenrechtlichen Regelungen bei StaatsbeamtInnen gegeben wäre, vgl. § 54 (1) Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg bzw. § 72 Bundesbeamtengesetz mit der dazugehörigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (www.bundestag.de/resource/blob/651538/2c0ea25f738ec9ab071e63f7d426ad09/WD-3-116-19-pdf.pdf)