Pfvbl 8-9/2026: Dienstreisekosten, Beitragszuschuss zur freiwilligen GKV
Erhöhung der Dienstreisekostenpauschale
Unabhängig von der Wahl des Verkehrsmittels wurde bislang für Dienstfahrten mit dem Gehalt eine Dienstreisekostenpauschale in der Höhe des Deutschlandtickets monatlich ausgezahlt. Nach der Erhöhung des Ticketpreises von 58 € auf 63 € zum 1.1.26 habe ich im Personal- und Rechtsreferat nachgefragt, ob nun auch eine Anpassung der pauschalierten Reisekostenvergütung vorgenommen wird.
Im Antwortschreiben vom 12.1. hieß es, dass die Anpassung bereits mit dem Januargehalt erfolgt ist und die rechtliche Neuregelung noch nachgeführt wird. Diese ist (Stand 18.6.) noch nicht erfolgt. Mit der neuen Pauschale gilt: Wer feststellt, dass die monatlichen Kosten für Dienstfahrten im Kooperationsraum[1] 63 € übersteigen (bei 35 Cent/km über 180 km im Monat), kann eine individuelle Monatspauschale beantragen, auch bis zu ein Jahr rückwirkend[2]. Zur Ermittlung dieser individuellen Monatspauschale ist eine Aufstellung über drei Monate beizufügen.
Erstattet werden laut Formblatt die Kosten für „Fahrten vom Dienstort mit überwiegendem Einsatz zu weiteren Dienstorten, oder vom Wohnort zu weiteren Dienstorten. Fahrten vom Wohnort zum Dienstort mit überwiegendem Einsatz sind nicht erstattungsfähig; diese können als Werbungskosten im Rahmen der Steuererklärung geltend gemacht werden.“
Dass diese Fahrten vom Wohnort zum Dienstort mit überwiegendem Einsatz nicht erstattungsfähig sind, ist problematisch, zumindest dann, wenn diese Fahrten dadurch verursacht sind, dass den PfarrerInnen aufgrund der Dienstwohnungspflicht eine Dienstwohnung in räumlicher Distanz zum Dienstort mit überwiegendem Einsatz zugewiesen wurde:
Dass diese Fahrten vom Wohnort zum Dienstort mit überwiegendem Einsatz nicht erstattungsfähig sind, ist problematisch, zumindest dann, wenn diese Fahrten dadurch verursacht sind, dass den PfarrerInnen aufgrund der Dienstwohnungspflicht eine Dienstwohnung in räumlicher Distanz zum Dienstort mit überwiegendem Einsatz zugewiesen wurde:
- Zum einen führt das dazu, dass Gemeinden, bei denen Dienstort mit überwiegendem Einsatz und Pfarrdienstwohnung räumlich voneinander entfernt sind, bei Bewerbungen Nachteile haben, weil der Dienst dort mit erhöhten Kosten für die betroffenen PfarrerInnen verbunden ist.
- Zum anderen wälzt die Landeskirche damit durch eine selbst herbeigeführte Entscheidung (Zuweisung der Dienstwohnung) damit verbundene zusätzliche Kosten auf die betroffenen PfarrerInnen ab (und auch auf die Finanzämter, die den Betroffenen diese Kosten zum Teil als Werbungskosten erstatten). Mit der Definition der Voraussetzung für die Erstattung von Werbungskosten in § 9 Abs. 4 des Einkommenssteuergesetzes[3] ist jedenfalls klar, dass als erste Tätigkeitsstätte im Pfarrdienst nur die Pfarrdienstwohnung sinnvoll ist. Das wird in anderen Landeskirchen auch so gehandhabt.
Aus dem Kreis der KollegInnen haben uns angesichts der dramatisch gestiegenen kosten Anfragen zur Höhe der Kilometerpauschale erreicht. Grundsätzlich hat sich die Landeskirche bei den Dienstreisekosten bisher am Land Baden-Württemberg orientiert[4]. Daher bleibt es trotz gestiegener Kosten bei den 35 Cent pro Kilometer. Allerdings ist im Koalitionsvertrag der neuen grün-schwarzen Landesregierung zu lesen: „Im Landesreisekostengesetz erhöhen wir das Kilometergeld bei berechtigtem dienstlichem Interesse auf 45 Cent je Kilometer.“[5] Offen ist, wann diese Vereinbarung umgesetzt wird und ob die Landeskirche dem folgt.
Beitragszuschuss zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung: Zuschuss steigt, Verfahren bleibt unbefriedigend –
Besteht ein Zusammenhang mit einer zukünftigen Abschaffung der Beihilfe?
Besteht ein Zusammenhang mit einer zukünftigen Abschaffung der Beihilfe?
Wieder einmal – wie schon 2025, 2024 und 2022 – hatte sich die Pfarrvertretung mit der Höhe des landeskirchlichen Beitragszuschusses für die Beihilfeberechtigten, die sich freiwillig gesetzlich krankenversichern, zu befassen. Grund für die Neuberechnung ist § 1 (1) Satz 2 der Beitragskostenzuschuss-RVO:
„Die Rechengrößen können neu festgelegt werden, wenn sich die Beitragssätze der gesetzlichen Krankenversicherung oder die Beitragsbemessungsgrenze wesentlich und erheblich ändern.“
„Die Rechengrößen können neu festgelegt werden, wenn sich die Beitragssätze der gesetzlichen Krankenversicherung oder die Beitragsbemessungsgrenze wesentlich und erheblich ändern.“
Dass der Zuschuss mit Wirkung vom 1.1.26 von 458 € auf 493 € angepasst wird, ist für die Betroffenen erfreulich. Weniger erfreulich ist die Tatsache, dass die Ekiba weiterhin nicht automatisch – d.h. ohne eine jährlich neue Änderung der Rechtsregelung mit jeweils eigenem Stellungnahmeverfahren – den Zuschuss anpasst, wenn sich die als Bezugsgröße gewählten AOK-Beitragssätze (AOK Karlsruhe nach Abs. 4 Satz 1 der RVO) in der Höhe verändern bzw. wenn sich die gesetzliche Beitragsbemessungsgrenze ändert.
In unserer Stellungnahme hatten wir auf die EKD hingewiesen, die in ihrem Ausführungsgesetz zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD[6] genau die von uns angeregte automatische Anpassung praktiziert (nur dass die Bezugsgröße dort die AOK Hannover ist). Auch das Land Baden-Württemberg gewährt nach § 78a Landesbeamtengesetz die mit dem Verfahren der Ekiba nicht gewährleistete[7] hälftige Erstattung der Krankenversicherungsbeiträge, allerdings nach einem anderen Verfahren, das durch eine Nachweispflicht der Betroffenen verwaltungsaufwändiger ist[8].
Das Rechtsreferat schreibt dazu: „Eine Übertragung der Regelungen der EKD wird nicht erfolgen. Jeden Krankenkassenbeitrag einzeln zu erfassen, ist mit einem sehr hohen Verwaltungsaufwand verbunden. Auch müssten die entsprechenden Nachweise von den versicherten Personen eingereicht werden, so dass auch für diese ein zusätzlicher Aufwand entsteht. Anders als bei tariflich Beschäftigten erfolgt keine automatisierte Übermittlung und Verarbeitung der Beiträge. Im Übrigen handelt es sich bei dem Zuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung um eine freiwillige Leistung der Evangelischen Landeskirche in Baden.“
Leider berücksichtigt diese Rückmeldung nicht, dass die EKD die für Verwaltung und Betroffene aufwändige Nachweispflicht in ihrem Verfahren gar nicht vorsieht. Die Pfarrvertretung wirbt daher weiter für die automatische Übernahme der Regelgrößen Beitragssatz (bei der AOK Karlsruhe) und gesetzliche Beitragsbemessungsgrenze bei der Berechnung des Zuschusses.
Beim dritten Anpassungsverfahren in vier Jahren stellt sich die Frage, warum die Landeskirche nicht nur vom sonst für das Beihilferecht maßgeblichen Landesrecht abweicht, sondern auch eine weniger verwaltungsaufwändigere Regelung der EKD nicht für sich in Betracht zieht. Offensichtlich scheint es der Landeskirche wichtig zu sein, Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenze nicht jährlich anpassen zu müssen, obwohl die wenigen freiwillig gesetzlich Krankenversicherten kaum ein nennenswertes Einsparpotential darstellen.
Das könnte sich allerdings ändern: Im Februar wurden wir vom Rechtsreferat darüber informiert, dass die Landeskirche derzeit prüft, ob die Landeskirche für ihre öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse zukünftig bei allen Neuaufnahmen die gesetzliche Krankenversicherung verbindlich macht (für PfarrerInnen und Kirchenbeamte, die bereits Beihilfe beziehen, wird sich nichts ändern). Die Landeskirche erhofft sich dadurch für jeden Einstellungsjahrgang Einsparungen von 400.000 €[9].
Wenn auch für diesen Personenkreis die Regelungen übernommen würden, die derzeit beim Beitragszuschuss für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte gelten, dann würde die Landeskirche bei verzögerter Anpassung von Beitragssätzen und Beitragsbemessungsgrenze nicht nur für diejenigen, die sich freiwillig für die gesetzliche Krankenversicherung entscheiden, sondern für alle neu aufgenommenen PfarrerInnen nicht einmal die gesetzlich garantierte hälftige Beteiligung des Arbeitgebers (SGB V § 249) an der Krankenversicherung abdecken.
Die Pfarrvertretung spricht sich weiterhin für Wahlfreiheit aus. Die Kombination von Beihilfe und privater Krankenversicherung ist für die meisten PfarrerInnen so attraktiv, dass die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung kaum gewählt wird. Schon unter personalpolitischen Gesichtspunkten wäre es also nicht sinnvoll, diese Wahloption abzuschaffen. Die Verpflichtung auf die gesetzliche Krankenversicherung ist auch unter dem Aspekt der Vorsorgefreiheit fragwürdig[10] – während alle privatrechtlich Beschäftigten jenseits der Versicherungspflichtgrenze (2026: 77.400 €) die Möglichkeit haben, sich freiwillig privat zu versichern, würde die nun anvisierte Regelung diese Möglichkeit beschneiden.
Nicht zuletzt gibt es auch verfassungsrechtliche Bedenken gegen die geplante Neuregelung: Erhöht sich durch die im Prüfverfahren befindliche Umstellung auf verbindliche gesetzliche Krankenversicherung der „privat zu erfüllende Versicherungsbedarf“, führt das nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation vom 17.9.25 „unmittelbar zu einer mit einer Besoldungskürzung vergleichbaren finanziellen Einbuße“, weswegen das „Niveau der Beihilfeleistungen“ im Zusammenhang der „Amtsangemessenheit der Besoldung“ zu bewerten ist[11]. Das BVG verwendet dafür das Bild der „kommunizierenden Röhren“, mit anderen Worten: Sinkt das Leistungsniveau der Krankenversicherung, ist die Besoldung zu erhöhen.
Volker Matthaei, Vorsitzender der Pfarrvertretung
[1] „Einmalige Fahrten, z.B. zu Fortbildungen, zu Konventen, Dienstgespräche etc. werden davon nicht berührt.“, vgl. www.ekiba.de/infothek/infothek/mobilitaet/reisekosten/. Wer von der Reisekostenpauschale ein Deutschlandticket gekauft hat (was nicht verpflichtend ist), benutzt es dann aber auch für solche „besonderen“ Fahrten; ist dies nicht möglich (z.B. bei überregionalen Fahrten mit dem IC), erstattet die Stelle, die die Dienstreise veranlasst hat, die Fahrtkosten.
[2] Das Formblatt dafür findet sich unter dem in Anm. 4 genannten Link.
[3] vgl. hierzu auch den Artikel „Kostenerstattung bei Dienstfahrten“ in PfvBl 10/25
[4] vgl. § 3 Dienstreisekostengesetz
[5] www.gruene-bw.de/wp-content/uploads/2026/05/2026-2031_Koalitionsvertrag_GrueneBW_CDUBW.pdf, S. 148
[6] www.kirchenrecht-ekd.de/document/30879 (§ 7 Abs. 2)
[7] weil der unbestimmte Rechtsbegriff der „wesentlichen und erheblichen“ Änderungen der Rechengrößen dem EOK gestattet, bei Erhöhungen der Krankheitskosten den Zuschuss nicht zu erhöhen
[8] www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-BGBW2010V39P78a
[9] laut Berichterstatter Wießner, vgl. Verhandlungen der Landessynode Frühjahr 2025, S. 63f. Die Verhandlungen wurden am 26.11.25 öffentlich gemacht.
[10] vgl. hierzu den Aufsatz „Verfassungsrechtliche Probleme der Umstellung auf ein System pauschaler Beihilfe“, der im Auftrag des PKV-Verbandes erstellt wurde (www.pkv.de/fileadmin/user_upload/PKV/3_PDFs/Gutachten_Studien/Gutachten_Redeker_Verfassungsrechtliche_Probleme_der_Umstellung_auf_ein_System_pauschaler_Beihilfe.pdf)
[11] vgl. Absatz 103 der Begründung (www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2025/09/ls20250917_2bvl002017.html)
