Pfvbl 10/2026: Vertrauensperson (Schwerbehinderung), Stv. Vorsitz der Pf.vertr., Ausgleichsbetrag für Pfarrdienstwohnungen steigt

Aus der Pfarrvertretung

Wahl der Vertrauensperson für die PfarrerInnen mit Schwerbehinderung
Im Juli fand die als Briefwahl durchgeführte Wahl der Vertrauensperson des Konvents der PfarrerInnen mit Schwerbehinderung statt. Wahlberechtigt waren 12 Personen, von denen sich 6 an der Abstimmung beteiligt haben (diese 12 Personen sind nicht alle badischen PfarrerInnen, die das Kriterium eines Grades der Behinderung von mindestens 50 % erfüllen, sondern nur diejenigen, die Mitglied des Konvents sind oder einen Antrag auf Eintragung in die Wählerliste gestellt haben). Gewählt wurden mit jeweils 100 % der Stimmen Bianca Meinzer als Vertrauensperson und Hartmut Friebolin als ihr Stellvertreter. Die Wahlperiode dauert 6 Jahre.
Die Vertrauensperson vertritt die spezifischen Interessen der PfarrerInnen mit Schwerbehinderung und unterstützt deren berufliche und soziale Anliegen gegenüber dem Dienstherrn. Sie nimmt an den Sitzungen des Vorstands der Pfarrvertretung beratend teil[1].
 
Stellvertretender Vorsitz der Pfarrvertretung
Da Felicitas Otto im August in den Mutterschutz und die anschließende Elternzeit gegangen ist, hat der Vorstand in seiner Sitzung am 21. Mai einstimmig beschlossen, dass Luise Helm in dieser Zeit kommissarisch den stellvertretenden Vorsitz übernimmt.
 
Ausgleichsbetrag für Pfarrdienstwohnungen steigt – und zwar zukünftig regelmäßig
Seit August gilt eine neue Fassung der Rechtsverordnung über die Bereitstellung, Bewirtschaftung und Ausstattung der Dienstwohnung von Pfarrerinnen und Pfarrern sowie der mit einer Dienstwohnung verbundenen amtlichen Räume. Zentraler Punkt der Änderung ist die Änderung des Verfahrens zur Ermittlung des Dienstwohnungsausgleichsbetrags. Bislang wurde dieser „anhand des durchschnittlichen Mietwertes aller Dienstwohnungen jährlich ermittelt und im Gesetzes- und Verordnungsblatt bekannt gegeben“ (so § 31 Abs. 2) – zumindest theoretisch, denn praktisch ist seit 2015 der Ausgleichsbetrag konstant bei 782 € im Monat geblieben. Zukünftig erhält der § 31 Abs. 2 erhält die folgende Fassung:
„Der Ausgleichsbetrag wird gemäß der prozentualen Steigerung des Grundbezugs der Bundesbesoldung zum Zeitpunkt der jeweiligen Besoldungserhöhung angepasst.“[2]
In der Begründung des Änderungsentwurfs wird ausgeführt, dass die Änderung „der Umsetzung der Sparbeschlüsse der Landessynode (dient)“. Anpassungen des seit 2015 geltenden Betrages von 782 EUR „wurden seither nicht vorgenommen, obwohl die Mieten und Immobilienpreise kontinuierlich steigen“; eine Anpassung erscheine daher „sinnvoll und notwendig“. Durch die Koppelung an die Besoldungserhöhung belaste „die Erhöhung die Pfarrpersonen nicht in dem Maße, wie wenn eine Koppelung an die Entwicklung der Mieten erfolgen würde.“
Nicht zu bestreiten ist, dass die Miethöhen in den letzten 11 Jahren enorm gestiegen sind. Dennoch hat die Pfarrvertretung in ihrer Stellungnahme zwei gewichtige Einwände angemeldet:
-          Dass der Ausgleichsbetrag lange nicht gestiegen ist, hatte einen nachvollziehbaren Hintergrund: Nach Einführung des zu versteuernden Mietwerts für Pfarrhäuser waren diese viele Jahre lang zu hoch angesetzt worden. In den Jahren nach 2015 hat die Mannheimer Kanzlei GMDP im Auftrag des EOK anhand von Fragebögen für jedes Pfarrhaus ermittelt, dass die zu versteuernden Mietwerte erheblich nach unten zu korrigieren waren. Grund dafür sind spezielle Herausforderungen des Wohnens in Pfarrhäusern (wie z.B. der Publikumsverkehr in Pfarrhäusern, die zugleich gemeindlich genutzt werden), die bei der Mietwertermittlung berücksichtigt werden müssen. Die nun regelmäßig mit Besoldungserhöhungen zu erwartende Erhöhung des Ausgleichsbetrags lässt die Frage offen, ob der Ausgangsbetrag von 782 € überhaupt dem durchschnittlichen Mietwert aller Dienstwohnungen nach dem bisherigen Verfahren entspricht. Ohne eine Beantwortung dieser Frage fehlt angekündigten Erhöhungen die Plausibilität. Die jährliche Veröffentlichung des durchschnittlichen Mietwerts war dabei nicht ins Ermessen des EOK gestellt; nach der bisherigen RVO hatten Badens PfarrerInnen zumindest bis zum 31.7.26 einen Rechtsanspruch darauf. Vermutlich hätte der Ausgleichsbetrag nach Ermittlung der zu versteuernden Mietwerte durch die GMDP deutlich nach unten korrigiert werden müssen, m.a.W.: Vermutlich dürfte Badens PfarrerInnen jahrelang ein zu hoher Betrag in Rechnung gestellt worden sein. 
-          Der zweite Einwand ist langfristig gesehen sogar noch gravierender: So plausibel die Koppelung von Ausgleichsbetrag und Besoldungserhöhung auf den ersten Blick wirkt: Die geplante Neuregelung bedeutet eine Entkoppelung von Ausgleichsbetrag und Mietwert. Das kann dazu führen, dass der Mietwert sinkt, der Ausgleichsbetrag aber steigt. Diese Entwicklung ist aus zwei Gründen sogar wahrscheinlich: 
a) Die Landessynode hat mit dem Baugesetz eine Standardabsenkung beschlossen – bisher hieß es nämlich in § 13 (5) der RVO Pfarrdienstwohnung: „Die Dienstwohnung soll im Vergleich mit den anderen in der Gemeinde gelegenen Wohnungen in guter Ausstattung sein.“ 2021 wurde diese Bestimmung faktisch außerkraftgesetzt, als die Landessynode bis zum Abschluss der Beampelung von Pfarrhäusern die „Pinselsanierungen“ beschlossen hat[3]. Jahrelang ist in Pfarrhäusern selbst bei Wiederbesetzungen einer Pfarrstelle und offensichtlichem Handlungsbedarf nur das Nötigste getan worden. 2023 hat die Synode dann das neue Baugesetz beschlossen. Es weckt Zweifel, ob die Landeskirche zukünftig wieder mehr in Pfarrhäuser investiert, denn dort heißt es in § 7 Abs. 1: „Der Evangelische Oberkirchenrat (…) beurteilt, ob (…) die Baumaßnahme wirtschaftlich zu verantworten ist, insbesondere (…) einem für die Nutzung notwendigen lediglich einfachen Standard entspricht“ – und dabei sind Pfarrhäuser nach § 3 explizit einbezogen. 
b) Laut Zwischenbericht Gebäudestrukturprozess für die Frühjahrssynode 2026[4] muss bei großen Pfarrhäusern „über ein anderes Gebäude (Verkauf des jetzigen Pfarrhauses und Ankauf eines neuen kleineren Pfarrhauses) nachgedacht werden“.
Bereits heute geht die RVO Pfarrdienstwohnung in § 13 (1) und (2) davon aus, dass eine Pfarrfamilie mit 5 Personen (d.h. 2 Erwachsene und 3 Kinder) lediglich 2 Kinderzimmer braucht. Nicht berücksichtigt ist, dass es nicht wenige Pfarrfamilien mit 3 und mehr Kindern gibt. Das war bislang insofern kein Problem, als dass nach wie vor zahlreiche Pfarrhäuser zur Verfügung stehen, die größer und daher auch für größere Pfarrfamilien attraktiv sind. Für diese Familien würden die geplanten Verkäufe zu einer gravierenden Verschlechterung der Attraktivität des Berufs führen.
Wenn sowohl der Standard als auch die Größe von Pfarrhäusern perspektivisch sinken, ist eine Koppelung des Ausgleichsbetrags an die Gehaltshöhe eine massive Verschlechterung der Rahmenbedingungen des Pfarrberufs. Die Landeskirche wird nun im Hinblick auf ein widerspruchsfreies Recht klären müssen, was gilt: Wohnungen in guter Ausstattung (RVO) oder einfacher Standard (Baugesetz).
Die Pfarrvertretung weist darauf hin, dass in Mietspiegeln für eine gute Ausstattung mittlerweile die energetische Beschaffenheit von Wohnungen eine besondere Bedeutung hat[5]. Die Umfrage der Pfarrvertretung hatte in diesem Bereich massive Probleme festgestellt[6]. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Landeskirche mit dem erklärten Ziel einer Klimaneutralität bis 2040 im Grunde eine klare Aussage getroffen hat, die einfache Standards ausschließt. Sollte die Landeskirche dennoch an sinkenden Standards und kleineren Pfarrhäusern bei gleichzeitigem Ansteigen des Ausgleichsbetrags festhalten, fragt sich, ob unter diesen Umständen ein Festhalten an der Dienstwohnungspflicht noch vermittelbar ist.
Ein Artikel über das Solardachprogramm der Landeskirche als aufwandsarme Dienstleistung der Evangelischen Energie GmbH in ekiba intern 7/2026 nährt Zweifel, ob die Landeskirche für die energetische Situation von Pfarrhäusern bereits ausreichend sensibilisiert ist: „Pfarrhäuser (…) werden (…) nicht mit PV Anlagen ausgestattet. Es spricht allerdings nichts dagegen, dass Kirchengemeinden sich selbst sogenannte Balkonkraftanlagen zulegen.“ (S. 7)
Das bedeutet: Wenn Gemeinden für ihre Pfarrhäuser auf klimafreundliches Heizen mit Wärmepumpen umstellen und als entscheidende Grundlage für kostengünstiges Heizen mit Wärmepumpen Photovoltaik auf dem Pfarrhausdach installieren wollen, müssen sie das ohne landeskirchliche Unterstützung in die Wege leiten. Verzichten Gemeinden wegen des damit verbundenen Aufwands auf die energetische Umstellung, hat das für die PfarrerInnen Folgen: Da in den nächsten Jahren fossile Energieträger aufgrund zunehmender CO2-Bepreisung deutlich teurer werden, werden die Kosten für das Leben in Pfarrhäusern erheblich steigen.
Die uns vorgelegte Fassung der Rechtsverordnung sah sogar eine rückwirkende Erhöhung des Ausgleichsbetrags für das ganze Jahr 2026 vor. Die nun beschlossene RVO enthält diese Bestimmung nicht mehr. In unserer Stellungnahme hatten wir darauf hingewiesen, dass rückwirkende Verschlechterungen im Blick auf den Vertrauensschutz rechtlich nicht möglich sind. So erfreulich die Berücksichtigung des Einwands ist – unser Wunsch ist es eigentlich, Regelungsentwürfe zur Stellungnahme zu erhalten, die von vorneherein geltendes Recht beherzigen.
Die Stellungnahme der Pfarrvertretung ist auch an einem weiteren Punkt aufgegriffen worden: Die ursprüngliche Fassung sah im § 13 (8) vor, den Satz 2 zu streichen:
„Eine Durchführung von Schönheitsreparaturen vor Bezug ist erforderlich, wenn seit der letzten Renovierung von Küche, Bad oder WC sechs Jahre, bei den übrigen Räumen zehn Jahre verstrichen sind.“ Übrig wäre dann nur der Satz 1 geblieben: „Die Dienstwohnung ist im Zeitpunkt der Übergabe in bezugsfertigem Zustand zu stellen.“ 
Wir hatten darauf hingewiesen, dass es rechtlich einen Unterschied macht, ob eine Wohnung bezugsfertig ist oder ob sie renoviert übergeben wird[7]. Nun steht dort: „(8) Die Dienstwohnung ist im Zeitpunkt der Übergabe in bezugsfertigem Zustand und bei Bedarf renoviertem zu stellen.“
Zwei weitere Neuerungen sind in der RVO noch erwähnenswert: In § 10 Absatz 1 wurde ein neuer Satz 5 eingefügt:
„In den Fällen in denen nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 PfDG.EKD-RVO eine Befreiung von der Dienstwohnungspflicht möglich wäre, kann der Evangelische Oberkirchenrat der Kirchengemeinde die Anmietung einer Dienstwohnung genehmigen.“
Zur Begründung wurde dazu ausgeführt, dass es um Fälle geht, in denen „das Pfarrhaus bzw. die Dienstwohnung aus sozialen Zwecken vermietet ist und keine Kündigung der Mieter möglich/ sinnvoll ist oder die Dienstwohnung/ das Pfarrhaus noch nicht bezugsfertig ist. In diesen Fällen ist derzeit lediglich eine Befreiung von der Dienstwohnungspflicht möglich.“). 
Die Pfarrvertretung erkennt an, dass diese neue Bestimmung in die richtige Richtung zielt. Anders als bisher eröffnet sie die Möglichkeit, dass Entscheidungen, die die betroffenen PfarrerInnen nicht zu verantworten haben, nicht auf ihrem Rücken ausgetragen werden (nämlich durch die im Regelfall deutlich teurere eigene Anmietung einer Wohnung). Gewünscht hätte sich die Pfarrvertretung allerdings – zumindest falls Pfarrer bzw. Pfarrerin von einer angemieteten Pfarrdienstwohnung Gebrauch machen wollen - einen Rechtsanspruch auf eine angemietete Dienstwohnung statt einer Kann-Regelung.
Uneingeschränkt begrüßt wird dagegen von der Pfarrvertretung die Aufnahme von eheähnlichen Gemeinschaften („Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaften“) in den Kreis der dauernd mitnutzungsberechtigten Familienangehörigen in § 4 (1).
Die Änderung der RVO hat die Pfarrvertretung zum Anlass genommen, von ihrem Initiativrecht Gebrauch zu machen[8]. Das schien uns naheliegend im Hinblick auf die Ergebnisse der Umfrage der Pfarrvertretung zu Pfarrdienstwohnungen[9]. 
Veränderungsbedarf sieht die Pfarrvertretung z.B. an folgenden Punkten:
-          Die Pflicht, einen Energieausweis bei Bewerbungen vorzulegen, ist bislang unzureichend umgesetzt (laut Umfrage mindestens 37 % ohne Ausweis). Ein Energieausweis[10] sollte daher dem EOK zukünftig bereits mit dem Ausschreibungstext zwingend vorgelegt werden und für die BewerberInnen wie der zu versteuernde Mietwert vorab abfragbar sein (mit Hinweis in der Ausschreibung). Daher haben wir den Vorschlag für den § 19 (2) gemacht, die Verpflichtung, „einen den staatlichen Vorgaben entsprechenden Energieausweis bei einer Pfarrstellenbesetzung den Bewerberinnen und Bewerbern vorzulegen“ entsprechend zu ergänzen[11]. 
 
-          Außerdem haben wir vorgeschlagen, die bewährte Praxis bei der Abfrage des zu versteuernden Mietwerts auch in geltendes Dienstrecht zu überführen.
 
-          In § 28 (4) heißt es bislang: „Die Amtsräume des Pfarrhauses sollen von der Dienstwohnung räumlich durch eine Abschlusstür getrennt sein.“
Hier haben wir im Hinblick auf den Schutz der Privatsphäre der BewohnerInnen wie auch zur Wahrung des Seelsorgegeheimnisses für Gespräche im Amtszimmer eine Präzisierung angeregt: 
„Die Amtsräume des Pfarrhauses sollen von der Dienstwohnung durch eine schall- und blickdichte Abschlusstür baulich getrennt sein.“
 
-          Auch einen Paragraphen zu Mietminderung halten wir für wünschenswert. Diese wäre bei schweren Mängeln wie z.B. Heizungsausfall oder Feuchtigkeitsschäden wichtig, um eine Handhabe zu haben, die normale MieterInnen haben, weil sie die Miete überweisen, die NutzerInnen einer Pfarrdienstwohnung aber nicht haben, weil bei ihnen die Wohnkosten mit dem Gehalt verrechnet werden. 
 
-          Lärmbelastung und geschützte Gartenbereiche: Der Aussage in der Umfrage zu Pfarrdienstwohnungen „Der Lärm, der von außen in die Dienstwohnung dringt (Straße etc.) ist vermehrt hörbar und wird als belastend empfunden.“ stimmten immerhin 25 % der Befragten zu. 34 % aller UmfrageteilnehmerInnen sagten, dass die Dienstwohnung (sofern sie im gleichen Gebäude wie das Pfarrbüro ist) als hellhörig bezeichnet werden kann und dass Geräusche aus anderen Gebäudeteilen gut hörbar sind. Angesichts der gesundheitsgefährdenden Auswirkungen von Lärm ist dieser Befund so erheblich, dass er nicht übergangen werden darf. Hier sollte ein Rechtsanspruch auf Schallschutzmaßnahmen in die RVO aufgenommen werden, wenn Grenzwerte überschritten werden. Ähnliches gilt für einen geschützten Gartenbereich (der Aussage „Durch Einsehbarkeit oder Lärm ist der Garten nicht als Erholungsraum nutzbar.“ stimmten 21 % der Befragten zu). 
 
-          Über die RVO Pfarrdienstwohnung hinausgehend (da auch das AG-PfDG.EKD berührt ist), aber dennoch in deren Gesamtzusammenhang gehörend ist die Frage, ob mit dem Verzicht auf die Dienstwohnungspflicht für 25 % aller PfarrerInnen auch die Vorschriften zur Residenzpflicht gelockert werden könnten. 53 % (!) aller TeilnehmerInnen der Umfrage der Pfarrvertretung zu Pfarrdienstwohnungen haben den Satz bejaht: „Mir würde es für die Erfüllung der Residenzpflicht reichen, dass die ordnungsgemäße Wahrnehmung des Dienstes gewährleistet ist, ohne dass die Pfarrdienstwohnung unbedingt im Kooperationsraum liegen muss.“  
Am wenigstens nachvollziehbar ist bei den Pfarrstellen ohne Dienstwohnungspflicht, warum an einem engen Verständnis der Residenzpflicht noch festgehalten wird. Man muss nicht vor Ort leben, um als präsent erlebt zu werden.
Leider sind die genannten Anliegen nicht berücksichtigt worden; die für diesen Fall erbetene Begründung des EOK wurde (zumindest bis zur Veröffentlichung der RVO im Gesetzes- und Verordnungsblatt am 2.7. nicht gegeben.
Ebenfalls nicht berücksichtigt wurde unser Hinweis, dass in § 30 (1) auf das Kirchenbaugesetz verwiesen wird, das aber zum 1.1.24 außer Kraft getreten und durch das Baugesetz ersetzt worden ist. Das ist ärgerlich, insofern das ohnehin sehr komplexe kirchliche Recht durch fehlerhafte Verweise noch schwerer zu handhaben ist.
 
Fitnessangebot
Gelegentlich erreichen mich Anfragen zu Fitnessangeboten, wie sie bei anderen Arbeitgebern (z.B. katholische Schulstiftung der Erzdiözese Freiburg[12]) oder auch bei einzelnen kirchlichen Anstellungsträgern in der Ekiba[13] gemacht werden. Die Pfarrvertretung hat diese Anregung an den EOK weitergegeben, ohne dass sie bislang aufgegriffen worden ist.
Auf einer Fortbildung zum Gesundheitsmanagement im Bereich der evangelischen Kirche habe ich nun einen Hinweis für ein kostenloses Fitnessangebot der BKK Diakonie erhalten, das lediglich eine Registrierung erfordert und das ich hiermit gerne weitergebe:
https://gesund-sozial-arbeiten.de/ich-halte-mich-fit/
 
Im Namen des Vorstands der Pfarrvertretung:
Volker Matthaei, Vorsitzender der Pfarrvertretung, Stutensee

 
[1] vgl. zu Aufgaben und Rechtsstellung die RVO zum Konvent und zur Wahl der Vertrauensperson für Pfarrerinnen und Pfarrer mit Schwerbehinderung der Evangelischen Landeskirche in Baden
(www.kirchenrecht-baden.de/document/21323)
[2] Betragsmäßig ausgewiesene Steigerungen (d.h. Einmalzahlungen) bleiben dabei nach Satz 2 unberücksichtigt.
[3] Verhandlungen der Landessynode vom Frühjahr 2021, Anl. 2 (S. 189)
[4] OZ 12 06, S. 7
[5] Für Karlsruhe ist das nachzulesen in https://web6.karlsruhe.de/Stadtentwicklung/statistik/mietspiegelrechner/mietspiegel-2023.html .
[6] Frage 29 (Beurteilung des energetischen Zustands der Pfarrdienstwohnungen): Von 69 % der Teilnehmenden wurde die Note 1 bis 3 genannt und von 31 % (!) die Note 4 bis 6. (vgl. PfvBl 4/2026, Abschnitt 5)
[7] https://kanzlei-herfurtner.de/bezugsfertig/: „Eine Wohnung oder ein Haus gilt als bezugsfertig, wenn sie alle rechtlichen und technischen Anforderungen erfüllen und den Mietern ohne weitere bauliche Maßnahmen oder Ausstattungsergänzungen zur Verfügung gestellt werden können.“
[8] Pfarrvertretungsgesetz § 6 Abs. 1 Satz 6: Der Vorstand kann den zuständigen Leitungsorganen der Landeskirche von sich aus Vorschläge für allgemeine Regelungen zuleiten.
[9] PfvBl 4/2026: www.ekiba.de/infothek/landeskirche-strukturen/gemeinschaften-und-verbaende/pfarrvertretung/detail/nachricht/id/70312-pfvbl-4-2026-es-besteht-handlungsbedarf-die-ergebnisse-der-pfarrvertretungs-umfrage-zu-pfarrdienstwohnungen/?cb-id=146584
[10] Zur Form des Energieausweises laut Gebäudeenergiegesetz: Bei Wohngebäuden mit 1 bis 4 Wohneinheiten, die vor 1977 gebaut wurden und die die Anforderungen der 1. Wärmeschutzverordnung von 1977 nicht erfüllen, muss ein Bedarfsausweis vorgelegt werden. Nur bei neueren Wohngebäuden ist auch ein Verbrauchsausweis zulässig – wobei für Neubauten ohnehin grundsätzlich ein Bedarfsausweis ausgestellt wird (www.verbraucherzentrale.de/wissen/energie/energetische-sanierung/fuer-wen-ein-energieausweis-zur-immobilie-pflicht-ist-24054); insofern dürfte es kein Problem sein, einen Ausweis auch vorzulegen, der eigentlich vorhanden sein sollte.
[11] „Die ausschreibende Körperschaft ist verpflichtet, einen den staatlichen Vorgaben entsprechenden Energieausweis (im Regelfall Bedarfsausweis) zusammen mit dem Ausschreibungstext nach StBesG § 4 Abs. 1 Satz 2 vorzulegen; dieser kann im Vorfeld einer Bewerbung bei einer im Ausschreibungstext genannten Stelle im EOK durch die Interessentinnen und Interessenten erfragt werden.“
[12] www.schulstiftung-freiburg.de/fuer-mitarbeitende/hansefit/
[13] https://evangelisch-in-freiburg.de/media/download/variant/266034/fundraising.pdf