Als vor 25 Jahren die Gemeinsame Erklärung zur Rechtfertigungslehre unterzeichnet wurde, ging es im Gewand eines Lehrdokuments ums Eingemachte und um den Aspekt in der Theologie, der seit der Reformation strittig geworden war. Es ging und es geht um die Frage, welchen Zusammenhang es zwischen konkretem Handeln und dem Glauben gibt. Welche Bedeutung hat das Gesetz Gottes für die Glaubenden?
Luther hatte einst mit vier Pflöcken seiner Lehre festgehalten, auf welchen Säulen der christliche Glaube ruht. Es braucht nicht mehr als den Glauben (sola fide) – keine Vorbedingungen, keine Stufen auf dem Weg zum Heil, keine Vorleistung. Als Basis und als Inspiration genügt die Heilige Schrift (sola scriptura) – sie ist kritischer Maßstab und Richtschnur, heilsames Gegenüber für alle selbst erdachten und selbst gemachten Wahrheitsgebäude. Sie bezeugt den Grund und den Ursprung des Glaubens und den Dreh- und Angelpunkt christlicher Hoffnung und Verheißung, Jesus Christus (solus Christus). Die Erlösung durch Jesus Christus kann der Mensch sich nicht erarbeiten oder verdienen, sie ist uns aus Gottes Gnade allein geschenkt (sola gratia). Allein aus Gnade und nicht aus dem eigenen Verdienst genügen wir vor Gottes Augen. Das war die befreiende Erkenntnis der Reformatoren.
Unabhängig von den auch vor 25 Jahre noch heiß diskutierten theologischen Detailfragen in Sachen Rechtfertigungslehre markiert die Unterzeichnung der Erklärung einen entscheidenden Schritt hin dazu, dass die Frage nach dem Zusammenhang von Gottes Gnade und seiner Gerechtigkeit, nach Barmherzigkeit Gottes und menschlicher Verantwortung, nicht mehr im Ton wechselseitiger Verurteilung zwischen den christlichen Konfessionen verhandelt wird. Vielmehr steht ein theologisches Spannungsfeld vor Augen, das neue Räume für Klärung über alle konfessionellen Unterschiede eröffnet. Das theologische Gespräch und theologische Klärungsprozesse haben immer auch eine selbstkritische Funktion für die Kirche.
Im Sinne eines selbstkritischen Nachdenkens angesichts aktueller Herausforderungen stellt sich für die evangelische Theologie die Frage, ob die Fokussierung auf die Rechtfertigungslehre und die über allem stehende Aussage, dass der Mensch auch als Sünder*in gerechtfertigt ist allein aus Gnade nicht den Blick für die Macht schwerwiegender Schuldzusammenhänge verstellt, beispielsweise im Zusammenhang mit sexualisierter Gewalt. Auf der anderen Seite läuft die Kirche im Bemühen darum, das ethisch Richtige zu tun immer wieder Gefahr, einem Moralismus und gesetzlichen Engführungen aufzusitzen, die übersehen, dass verantwortliches Handeln Folge und nicht Bedingung der grundsätzlichen Annahme des Menschen durch Gott sind.
Im Windschatten der Rechtfertigungslehre und mit einem Blick auf die Situationen, in denen ein Mensch an einem anderen schuldig wird, begegnet nicht selten ein Verständnis von Vergebung, das für Betroffene von sexualisierter und anderer Gewalt schwer erträglich ist. Der katholische Theologe Johann Baptist Metz schreibt in seinem Buch „Memoria Passionis“ 2006, dass „sich die Kirche mit den schuldigen Tätern immer leichter tut als mit den unschuldigen Opfern“.[1] Das stimmt sicher nicht nur für die katholische, sondern auch für die evangelische Kirche. Metz schreibt den Kirchen und der Theologie ins Stammbuch, dass die „Leidempfindlichkeit“ der christlichen Botschaft wieder neu ins Zentrum gerückt werden muss. Dafür braucht es einen Blick auf die Grundspannung zwischen der Barmherzigkeit Gottes gegenüber den Sündern und der Gerechtigkeit Gottes gegenüber den Opfern von Gewalt.
Es sind konkrete Situationen und Konstellationen, in denen Menschen Täter oder Opfer sind. Im Blick auf das ganze Leben ist niemand nur Täter oder nur Opfer. Wir müssen die Schuldkonstellationen des gelebten Lebens und die Polyphonie dieses Lebens miteinander in Beziehung setzen.
Es braucht den klaren Blick auf die Spannung zwischen Gottes Barmherzigkeit und seiner Gerechtigkeit. Beide Charakteristika des göttlichen Handelns sind so ins Gespräch zu bringen, dass die Barmherzigkeit Gottes nicht zu einer allgemeinen Wahrheit wird, die einfach per Dekret erklärt wird.
Die reformatorische Theologie hilft zu einer Schärfung der Perspektive.
Sowohl von katholischer Seite als auch im innerevangelischen Gespräch ist die Rechtfertigungslehre im Blick auf eine ermöglichende oder verstellende Sicht auf Vergebung immer wieder kritisch angefragt worden.
Dass die Rechtfertigung des Menschen allein aus Gnade vor allem Handeln und Verhalten, auch vor aller konkreten Schuld des Menschen liegt, bleibt eine starke Pointe der Rechtfertigungslehre. Die grundlegende Schuld- und Strafübernahme durch Christus und die Zueignung von dessen Gerechtigkeit an den Menschen ist auf den Menschen als Sünder gerichtet. Die Sünde wird von Gott her überwunden, so dass der Mensch unter der Verheißung leben kann, dass er grundsätzlich nicht von Gott verworfen ist. Der Mensch kann zu seinem Heil nichts dazutun. Eine cooperatio, eine Mitwirkung des Menschen am Heil ist nicht nur unnötig, sondern auch unmöglich. Damit gewinnt der Mensch die Freiheit, ein endlicher Mensch zu sein, und zugleich wird deutlich, dass seine Freiheit eine rückgebundene und damit auch zugemutete Freiheit ist.
Wenn wir heute danach fragen, was die Rechtfertigung des Menschen im Kontext konkreter Schuldkonstellationen bedeutet, dann wohl dies: die Würde und der Wert jedes Menschen hängt daran, dass Gott in Jesus Christus ihn und sie mit allen Spuren des gelebten Lebens annimmt. Zugleich mutet der barmherzige Gott durch sein gutes Gesetz, der Tora, dem Menschen zu, Verantwortung für sein Handeln und für sein Unterlassen zu übernehmen. Weil Christus die Schuld aller Menschen auf sich genommen hat, müssen wir schonungslos und klar dorthin schauen, wo Menschen an anderen schuldig geworden sind.
(Erschienen in: Konradsblatt, 42 /2024)
[1] Johann Baptist Metz: Memoria Passionis. Ein provozierendes Gedächtnis in pluralistischer Gesellschaft, Freiburg im Breisgau 2006, 57.
[1] Johann Baptist Metz: Memoria Passionis. Ein provozierendes Gedächtnis in pluralistischer Gesellschaft, Freiburg im Breisgau 2006, 57.
