Verletzen Pfarrerinnen und Pfarrer ihre Amtspflichten, so ist der Dienstherr, die Landeskirche, verpflichtet, den Vorwürfen in einen Disziplinarverfahren nachzugehen. § 44 des Pfarrdienstgesetzes der EKD verweist insofern auf das Disziplinarrecht.
„§ 44 Amtspflichtverletzung"
( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer verletzen ihre Amtspflicht, wenn sie in ihrer Amts- oder Lebensführung innerhalb oder außerhalb des Dienstes schuldhaft gegen ihnen obliegende Pflichten verstoßen.
( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer verletzen ihre Amtspflicht, wenn sie in ihrer Amts- oder Lebensführung innerhalb oder außerhalb des Dienstes schuldhaft gegen ihnen obliegende Pflichten verstoßen.
( 2 ) Die Rechtsfolgen der Amtspflichtverletzung und das Verfahren ihrer Feststellung richten sich nach dem Disziplinarrecht.“
Von der Amtspflichtverletzung, der mit einem Disziplinarverfahren zu begegnen ist, muss die Lehrpflichtverletzung unterschieden werden (§ 45 PfDG.EKD). Für die Aufklärung und ggf. Sanktionierung von Lehrpflichtverletzungen gilt die Ordnung für Lehrverfahren. Ein Lehrverfahren hat zu klären, ob Verkündigung und Lehre einer ordinierten Person mit dem entscheidenden Inhalt der biblischen Botschaft nach reformatorischem Verständnis unvereinbar sind.
Disziplinarverfahren und Lehrverfahren schließen einander aus.
Im Disziplinarrecht gelten die folgenden Grundsätze:
(1) Das Disziplinarrecht ist Teil des öffentlichen Dienstrechts. Es ist somit nur auf Beschäftigte im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis anwendbar, also auf Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte. Für Mitarbeitende im privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis gelten andere Regeln.
(2) Das Disziplinarverfahren dient nicht der Bestrafung. Es soll die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes gewährleisten. Ins Kirchliche übersetzt heißt das: die Glaubwürdigkeit der Verkündigung und die Erfüllung des kirchlichen Auftrags sollen geschützt werden. § 1 DG EKD (Disziplinargesetz) formuliert das so:
„Kirchlicher Dienst ist durch den Auftrag zur Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat bestimmt. Das Verhalten der in der Kirche mitarbeitenden Menschen kann die Glaubwürdigkeit der Kirche und ihrer Verkündigung beeinträchtigen. Ein kirchliches Disziplinarverfahren soll auf ein solches Verhalten reagieren und dazu beitragen, das Ansehen der Kirche, die Funktionsfähigkeit ihres Dienstes und eine auftragsgemäße Amtsführung zu sichern.“
(3) Das Disziplinarverfahren ist Verwaltungsverfahren und damit Parteiverfahren. Die disziplinaraufsichtführende Stelle, mithin der Evangelische Oberkirchenrat, und die betroffene Person stehen einander im Verhältnis der Gleichordnung, jeweils mit Rechten und Pflichten ausgestattet, gegenüber. Verwaltungsentscheidungen sind durch die Kirchliche Disziplinarkammer überprüfbar; schwerwiegendere Maßnahmen können nur durch die Disziplinarkammer verhängt werden. Die Disziplinarkammer ist unabhängig und entscheidet in der Besetzung mit einem rechtskundigen vorsitzenden Mitglied, einem beisitzenden rechtskundigen und einem beisitzenden ordinierten Mitglied.
(4) Für das Disziplinarverfahren gilt das Legalitätsprinzip. Das bedeutet: Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht einer Amtspflichtverletzung begründen, so ist die disziplinaraufsichtführende Stelle verpflichtet, ein Disziplinarverfahren einzuleiten (§ 24 DG.EKD) . Anders herum gesagt: bei der Frage, ob gegen eine Person ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden soll, gibt es kein Ermessen! Bei einem Verdacht, der nicht schon auf den ersten Blick als aus der Luft gegriffen zu erkennen ist, muss ein Verfahren eingeleitet werden. Der Vorwurf ist dann innerhalb des Verfahrens, unter Beachtung der dort geltenden Formalien, Belehrungspflichten und Fristen zu klären.
(5) Von einer Amtspflichtverletzung bzw. einem Dienstvergehen spricht man nur dann, wenn die Pflichtverletzung einen gewissen Schweregrad erreicht. Bagatellverfehlungen sind keine Amtspflichtverletzungen. Es gilt: Fehler kommen vor und sind grundsätzlich erlaubt. Wo die Grenze zwischen Bagatelle und Dienstvergehen liegt, mag nicht immer einfach zu bestimmen sein. Hier muss anhand der Zwecke des Verfahrens – Glaubwürdigkeit der Verkündigung, Funktionsfähigkeit des kirchlichen Dienstes – im Einzelfall entschieden werden.
(6) Die Entscheidung darüber, ob und wenn ja, welche Disziplinarmaßnahme verhängt werden soll, ist eine Ermessensentscheidung. Hierbei sind neben der Schwere der Pflichtverletzung insbesondere das Persönlichkeitsbild der beschuldigten Person, ihr Verhalten während des Disziplinarverfahrens sowie das bisherige dienstliche und außerdienstliche Verhalten zu berücksichtigen. Die Bandbreite der möglichen Disziplinarmaßnahmen reicht vom Verweis über die Geldbuße, Kürzung der Bezüge, Zurückstufung bis hin zur Amtsenthebung und schließlich als schärfste Maßnahme die Entfernung aus dem Dienst.
Das Übernahmeverfahren regelt die Übernahme der Lehrvikarinnen und Lehrvikare in den Probedienst der Evangelischen Landeskirche in Baden.
Dieses Verfahren soll Aufschluss über die Eignung und Qualifikation der Bewerberinnen und Bewerber für den pfarramtlichen Dienst geben und bezieht unterschiedliche Gesichtspunkte in die Entscheidungsfindung ein.
Dieses Verfahren soll Aufschluss über die Eignung und Qualifikation der Bewerberinnen und Bewerber für den pfarramtlichen Dienst geben und bezieht unterschiedliche Gesichtspunkte in die Entscheidungsfindung ein.
Eine Übernahmekommission (bestehend aus einer Gesamt- und zwei Einzelkommissionen, die sich wiederum zusammensetzen aus Mitgliedern des Oberkirchen-, des Personal- und des Rechtsreferates, einer/einem erfahrenen Theologin/Theologen und einem erfahrenen Gemeindeglied) bildet ihr Urteil anhand
eines strukturierten Übernahmegesprächs
einer Aufgabe zur Strukturierung eines Arbeitstages
einer Argumentationsübung im Rahmen eines Redebeitrages zur Gesprächseröffnung in einem Gremium.
Die Ergebnisse dieser Aufgaben fließen ebenso in die Entscheidung über eine Übernahme ein, wie die Ergebnisse der zwei Theologischen Prüfungen und der Beurteilungen der Lehrpfarrerinnen und Lehrpfarrer aus der Zeit des Lehrvikariats.
einer Aufgabe zur Strukturierung eines Arbeitstages
einer Argumentationsübung im Rahmen eines Redebeitrages zur Gesprächseröffnung in einem Gremium.
Die Ergebnisse dieser Aufgaben fließen ebenso in die Entscheidung über eine Übernahme ein, wie die Ergebnisse der zwei Theologischen Prüfungen und der Beurteilungen der Lehrpfarrerinnen und Lehrpfarrer aus der Zeit des Lehrvikariats.
Wie das Verfahren im Einzelnen aussieht, nach welchem Punktesystem bewertet wird, was der Bewerbung beigelegt sein muss… können Sie nachlesen unter: Durchführungsbestimmungen zur Übernahme in den Probedienst als Pfarrerin bzw. Pfarrer der Evangelischen Landeskirche in Baden (DB-Übernahme) vom 13. März 2012 (GVBl. S. 116)
