Stiftungsrecht
Stiftungsrecht
Die Stiftungsidee bietet die Möglichkeit, Akzente des eigenen Glaubens und der eigenen Wertvorstellungen nachhaltig über die persönliche Lebensspanne hinaus zu setzen. Das Spektrum reicht dabei von den vielfältigen Tätigkeiten in der Verkündigung und Seelsorge bis zum Erhalt von historischen Kirchengebäuden. Regional und überregional ist Ihr Engagement gefragt, das durch eine Stiftung Dauer gewinnt.
Bei Stiftungsgründungen und Zustiftungen spielen inhaltliche, rechtliche und steuerliche Aspekte zusammen. Gerne beraten wir Sie persönlich!
Bei Stiftungsgründungen und Zustiftungen spielen inhaltliche, rechtliche und steuerliche Aspekte zusammen. Gerne beraten wir Sie persönlich!
Grundsätzlich kann jede Person Stifterin oder Stifter werden. Jede natürliche Person, die voll geschäftsfähig ist, und auch jede juristische Person, wie z. B. ein eingetragener Verein, können stiften. Es muss jemanden geben, der sagt: Ich will, dass ein bestimmtes Vermögen für einen bestimmten, von mir festgelegten Zweck eingesetzt wird.
Die kirchliche Stiftung hat zum Ziel, sich der Lösung solcher Probleme anzunehmen, die im Interesse der Allgemeinheit liegen und der Förderung des Gemeinwohls dienen. Die inhaltlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer kirchlichen Stiftung sind sehr offen: Stiftungszweck kann alles sein, was dem umfassenden kirchlichen Auftrag, also dem christlich verstandenen Gemeinwohl dient.
Die Errichtung einer Stiftung ist nicht schwierig. Sie erfordert das Stiftungsgeschäft, d. h. die Willenserklärung, eine Stiftung gründen zu wollen, die Kapitalzuwendung und die Anerkennung der Stiftungsbehörde.
Für die Mittel, die einer Stiftung zur Verfügung stehen, gibt es verschiedene Bezeichnungen: Es ist grundsätzlich zwischen dem Stiftungskapital (Grundstockvermögen/Stiftungsvermögen) und den Stiftungsmitteln zu unterscheiden.
In diesem Zusammenhang sei noch auf die spezielle Möglichkeit einer Unterhaltssicherung hingewiesen. Die Stiftung darf einen Teil, jedoch höchstens ein Drittel ihres Einkommens dazu verwenden, in angemessener Weise die Stifterin bzw. den Stifter und die nächsten Angehörigen zu unterhalten.
Gemeinschaftsstiftungen, manchmal auch Bürgerstiftungen genannt, werden von einer Mehr- oder Vielzahl von Personen gegründet. Häufig sind Kirchengemeinden oder Kommunen „An-Stifter“, die ein erstes Vermögen zum Grundstock einer solchen Stiftung zur Verfügung stellen und den Stiftungszweck vorgeben. Gemeinschaftsstiftungen können auch durch eine Vielzahl von Zustiftungen kleinerer Vermögen zu bestehenden Stiftungen entstehen.
Die Satzung einer Stiftung ist ihr Aufgaben- und Organisationsplan. In ihr wird festgelegt, wie und durch welche Organe die Stiftung arbeiten soll.
Um die Intention der stiftenden Person und ihrer Stiftung hervorzuheben kann der Stiftungssatzung eine Präambel vorangestellt werden.
Der Präambel folgt der verbindliche Teil der Satzung, in dem der Name der Stiftung, ihr Sitz, ihr Zweck und ihre Rechtsform, das Stiftungskapital und Angaben zur Organisationsform enthalten sein müssen.
Bei der Organisationsform handelt es sich vor allem um die Festlegung der Organe, die die Aufgaben der Stiftungen wahrnehmen sollen, ihre Rechtsstellung und Vertretungsmacht sowie mögliche Festlegungen zur Verwaltung der Stiftung.
Rechtsfähige Stiftungen benötigen ein Handlungsorgan, welches entweder das Kuratorium oder der Vorstand ist. Vor allem bei größeren Stiftungen empfiehlt es sich jedoch, zwei Organe vorzusehen: den Vorstand und das Kuratorium. Dabei nimmt der Vorstand die Stiftungsgeschäfte wahr. Das Kuratorium ist für die grundsätzlichen Entscheidungen zuständig und übt die interne Aufsicht über den Vorstand aus. Bei einer Stiftung mit umfangreichen Aufgaben kann noch eine Geschäftsführung eingesetzt werden, die kein weiteres Organ, sondern dem Vorstand unterstellt ist. Der Vorstand sollte, um effizient arbeiten zu können, nicht zu groß sein. Um den fachlichen Anforderungen der Verwaltung genügen zu können, insbesondere den Finanzfragen, aber auch den Sachfragen zur Verwirklichung des Stiftungszweckes, sollte er mit entsprechend qualifizierten Personen besetzt sein.
Bei der Besetzung des Kuratoriums kann es für die Stiftungsarbeit förderlich sein, bestimmte Personen als Mitglieder zu berufen, die eine Verbindung der Stiftung zu gesellschaftlichen Organisationen und Einrichtungen herstellen. Empfehlenswert ist es, in der Satzung festzulegen, ob Organmitglieder ehrenamtlich gegen Erstattung von Aufwendungen oder hauptamtlich tätig sein sollen.
Die Satzung hat somit einen Mindestinhalt aufzuweisen.
In der Regel betrifft er die folgenden Punkte:
- Name der Stiftung
- Sitz der Stiftung
- Zweck der Stiftung
- Vermögensausstattung der Stiftung
- Verwaltung der Stiftung
- Organe der Stiftung
- Kreis der Begünstigten und deren Rechtsstellung
- Regelung zur Satzungsänderung
- Auflösung der Stiftung
- Verwendung des Stiftungsvermögens
Walter Moch
Bereichsleiter Stiftungs- und Nachlassangelegenheiten; Geschäftsstelle der kirchlichen Gerichte
