Neuer Vorstand
Die Konstituierende Gesamtversammlung der Bezirkspfarrvertretungen hat am 7. November 2024 den neuen Vorstand für die Amtsperiode 2025 bis 2030 gewählt:
Gewähltes Mitglied Stellvertretung
Brandt, Christoph Ziegler, Fritjof
Degen, Sebastian Held, Marcus
Dittberner, Klemens Fucker, Wolfram Theo
Helm, Luise vom Hoff, Stefanie
Matthaei, Volker Ulrichs, Hans-Georg
Meier, Hans-Christoph Kreissig, Bernd
Otto, Felicitas Diedrichsen, Nicole
Brandt, Christoph Ziegler, Fritjof
Degen, Sebastian Held, Marcus
Dittberner, Klemens Fucker, Wolfram Theo
Helm, Luise vom Hoff, Stefanie
Matthaei, Volker Ulrichs, Hans-Georg
Meier, Hans-Christoph Kreissig, Bernd
Otto, Felicitas Diedrichsen, Nicole
In der ersten Sitzung des neuen Vorstands noch am gleichen Tag wurde Volker Matthaei als Vorsitzender der Pfarrvertretung in seinem Amt einstimmig bestätigt; Felicitas Otto wurde als Nachfolgerin von Martin Grab neue stellvertretende Vorsitzende; auch sie wurde einstimmig gewählt.
Da die Vorstandsmitglieder einen Altersdurchschnitt von unter 50 Jahren haben, ist mit diesen Wahlen ein Generationswechsel vollzogen worden, der der Arbeit der Pfarrvertretung die Aussicht auf Kontinuität auch über die laufende Amtsperiode hinweg eröffnet.
Erfreulich war auch, dass sich um die 7 Vorstandssitze 11 Personen beworben hatten (neben den Gewählten Gregor Bergdolt, Wolfram Theo Fucker, Marcus Held und Bernd Kreißig); das zeigt das große Interesse, das die Arbeit der Pfarrvertretung bei Badens PfarrerInnen genießt. All denen, die die Bereitschaft gezeigt haben, sich im Vorstand zu engagieren, sei an dieser Stelle herzlich gedankt, auch denen, die nicht gewählt worden sind, aber durch ihre Kandidatur eine echte Wahl ermöglicht haben.
Ein großer Dank geht auch an die, die sich in der vergangenen Amtsperiode in der Pfarrvertretung für die Belange der PfarrerInnen eingesetzt haben, als Mitglieder des Vorstands, als StellvertreterInnen, als VertreterInnen ihrer Lehrvikariatskurse, als Vertreter der PfarrerInnen mit Schwerbehinderung (Gerhard Sprakties) und in den Bezirken. Besonders erwähnen möchte ich an dieser Stelle drei Vorstandsmitglieder, die nun nach zwei Amtsperioden altersbedingt aufhören und die mit ihrer engagierten Mitarbeit das Profil des Gremiums entscheidend geprägt haben: Martin Grab, Ralf Kirschke und Rainer Stockburger. Martin Grab war darüber hinaus auch acht Jahre lang stellvertretender Vorsitzender der Pfarrvertretung. Ich bin ihm sehr dankbar für seine Begleitung in vielen Besprechungen mit Leitungspersonen unserer Landeskirche, für fundierte Beratung, für Unterstützung in der Vorbereitung und Durchführung unserer Sitzungen und für seine Loyalität in konflikthaften Situationen. Ihm wie auch den anderen ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern werde ich mich auch weiterhin verbunden fühlen.
Widerspruch gegen Beihilfebescheide mit Kostendämpfungspauschale
Über die Bezirkspfarrvertretungen hatte ich im Juli darauf hingewiesen, dass die Regelung zur beihilferechtlichen Kostendämpfungspauschale in Baden-Württemberg nach einem Urteil vom 21.3.24 des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig rechtswidrig und damit unwirksam ist[1]. Auf der Homepage der Pfarrvertretung ist seitdem ein Musterwiderspruch zu finden, mit dem bei Beihilfebescheiden, die die Kostendämpfungspauschale beinhalten, Widerspruch eingelegt werden kann.
Zur Reaktion des Landes auf das Urteil habe ich beim Berufsschullehrerverband Baden-Württemberg Folgendes gefunden: „Anstatt nun jedoch die Kostendämpfungspauschale abzuschaffen, wie BLV und Beamtenbund BW (bbw) das seit Monaten vehement und folgerichtig fordern, will die Landesregierung jetzt nachträglich eine gesetzliche Grundlage beschließen, um so die Beamtinnen und Beamten rückwirkend und weiterhin zur Kasse zu bitten – und dies, obwohl inzwischen der Bund und 9 von 16 Bundesländern ihre Kostendämpfungspauschalen abgeschafft haben! Dies bedeutet, dass es keine Rückzahlung der Kostendämpfungspauschale ab 2013 geben soll, obwohl diese laut BVerwG seit dem Haushaltsbegleitgesetz 2013/14 aus formellen Gründen rechtswidrig sei. Stattdessen soll sie nun mit gleichem Inhalt und gleicher Höhe mit dem sog. Haushaltsbegleitgesetz 2025/26 für die Vergangenheit und für die Zukunft dauerhaft verankert werden.
BLV und bbw haben erhebliche Zweifel, ob eine solche gesetzliche Ermächtigung mit Rückwirkung einer rechtlichen Prüfung standhalten wird.“[2]
Weiterhin schreibt der BLV am 18.10.24: „Da das Haushaltsbegleitgesetz 2025/26 zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses noch nicht verabschiedet war, empfehlen wir bis auf Weiteres, gegen jede neu abgezogene Kostendämpfungspauschale binnen Monatsfrist Widerspruch einzulegen.“[3]
Ich rechne damit, dass zum Zeitpunkt des Erscheinens dieser Ausgabe das Haushaltsbegleitgesetz bereits verabschiedet ist – damit wäre dann die vom BVerwG monierte fehlende gesetzliche Grundlage der Kostendämpfungspauschale vorhanden - zum Redaktionsschluss (15.11.24) gab es das Gesetz allerdings nach wie vor nur als Entwurf.
BLV und bbw haben erhebliche Zweifel, ob eine solche gesetzliche Ermächtigung mit Rückwirkung einer rechtlichen Prüfung standhalten wird.“[2]
Weiterhin schreibt der BLV am 18.10.24: „Da das Haushaltsbegleitgesetz 2025/26 zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses noch nicht verabschiedet war, empfehlen wir bis auf Weiteres, gegen jede neu abgezogene Kostendämpfungspauschale binnen Monatsfrist Widerspruch einzulegen.“[3]
Ich rechne damit, dass zum Zeitpunkt des Erscheinens dieser Ausgabe das Haushaltsbegleitgesetz bereits verabschiedet ist – damit wäre dann die vom BVerwG monierte fehlende gesetzliche Grundlage der Kostendämpfungspauschale vorhanden - zum Redaktionsschluss (15.11.24) gab es das Gesetz allerdings nach wie vor nur als Entwurf.
Arbeitszeitregelung im Pfarrdienstgesetz der EKD
In der Juliausgabe war zu lesen, dass der Rat der EKD ein Stellungnahmeverfahren zu einem neuen § 25 (2a) im Pfarrdienstgesetz der EKD eröffnet hat, durch den die Landeskirchen darauf verpflichtet werden, im Lauf der nächsten beiden Jahre Arbeitszeitregelungen zu erlassen. Die Synode der EKD hat dieser Neuregelung am 13. November „ohne Gegenstimme und Enthaltungen“ zugestimmt[4]. Im Wortlaut heißt es nun:
„Der pfarramtliche Dienst muss unter Berücksichtigung der Belange des Gesundheitsschutzes und der Vereinbarkeit von Beruf und Familie wahrgenommen werden können. Dazu erlassen die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse bis zum 1. Januar 2027 Regelungen zu Ordnung, Umfang und Planbarkeit des Dienstes, um eine angemessene Arbeitsverteilung und notwendige Priorisierung der Aufgaben zu ermöglichen.“[5]
Gewonnen ist damit nicht viel: Zwar besteht Einigkeit darüber, dass hinsichtlich des Arbeitsumfangs der Gesundheitsschutz berücksichtigt werden muss – das ist aber nichts Neues, da bereits die EU-Arbeitszeitrichtlinie von 1983 die Kirchen für die Arbeitnehmer im liturgischen Bereich auf die „Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Schutzes der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer“[6] verpflichtet hat.
Offen bleibt im neuen § 25 (2a), wie Gesundheitsschutz und Vereinbarkeit von Beruf und Familie konkret werden. Der Verband der Pfarrvereine als Pfarrvertretung auf EKD-Ebene hatte sich daher in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf für eine Orientierung an den beamtenrechtlichen Regelungen ausgesprochen, d.h. für eine 41-Stunden-Woche im Jahresdurchschnitt. Dass die badische Landeskirche dazu nicht bereit ist, zeigt eine neue Arbeitshilfe, die den Aufgabenplaner zum Terminstundenmodell erläutert. Die Einführung dieses Arbeitszeitmodells ist das erklärte Ziel des Personalreferats; nach dem Beschluss der EKD-Synode ist damit zu rechnen, dass eine rechtliche Fixierung des Modells nun bald auf die Agenda kommt. Die Pfarrvertretung sieht dieses Modell in der vorgelegten Form sehr kritisch; hierzu weise ich auf den nachfolgenden „Anstoß“ hin.
Volker Matthaei
[1] www.bverwg.de/de/pm/2024/11
[2] https://blv-bw.de/leider-ein-dauerbrenner-das-thema-kostendaempfungspauschale-44537/, vgl. auch https://beteiligungsportal.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/beteiligungsportal/Dokumente/240919_Entwurf_Haushaltsbegleitgesetz_2025_2026.pdf
[3] aaO
[4] www.evangelisch.de/inhalte/236036/13-11-2024/so-gehts-weiter-was-hat-die-synode-der-ekd-2024-eigentlich-beschlossen
[5] https://kirchencloud.ekd.de/index.php/s/uSTXP0LJdfGJobi#pdfviewer
[6] Artikel 17 (1), vgl. https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2003:299:0009:0019:de:PDF
[1] www.bverwg.de/de/pm/2024/11
[2] https://blv-bw.de/leider-ein-dauerbrenner-das-thema-kostendaempfungspauschale-44537/, vgl. auch https://beteiligungsportal.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/beteiligungsportal/Dokumente/240919_Entwurf_Haushaltsbegleitgesetz_2025_2026.pdf
[3] aaO
[4] www.evangelisch.de/inhalte/236036/13-11-2024/so-gehts-weiter-was-hat-die-synode-der-ekd-2024-eigentlich-beschlossen
[5] https://kirchencloud.ekd.de/index.php/s/uSTXP0LJdfGJobi#pdfviewer
[6] Artikel 17 (1), vgl. https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2003:299:0009:0019:de:PDF
