Pfvbl 3/2026: Pfarrdienst unter finanziellem Druck; Umfrage der Pfarrvertretung zu Pfarrdienstwohnungen
Aus der Pfarrvertretung
Pfarrdienst unter finanziellem Druck – oder: Wie attraktiv ist der Pfarrberuf noch?
A. Was wird aus der Beihilfe?
Die Pressemeldung am 23.10.25, dem Abschlusstag der Herbstsynode, auf der Homepage hat bei einigen LeserInnen Verunsicherung ausgelöst: Unter der Überschrift „Ekiba schließt Haushaltslücke: Weitere Einsparungen in Höhe von 14,49 Millionen Euro“ war zu lesen: „Die Gehaltsnebenkosten bei kirchlichen Beamten sollen im Bereich der Beihilfen um 2 Millionen Euro sinken – unter anderem durch die Umstellung auf die gesetzliche Krankenkasse. „Der Staat geht diesen Weg bereits und wir folgen dem Weg des öffentlichen Dienstes“, sagt Oberkirchenrat Martin Wollinsky. Das Gehaltsniveau bleibt erhalten.“
Dazu ist dreierlei zu sagen:
1. Der Begriff „kirchliche Beamten“ ist unscharf. Im kirchlichen Recht wird zwischen den KirchenbeamtInnen (JuristInnen, Verwaltungskräfte ...) einerseits und den PfarrerInnen mit öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen andererseits unterschieden. Bei zahlreichen Regelungen unterscheiden sich diese beiden Berufsgruppen; so erhalten z.B. KirchenbeamtInnen Mehrarbeitsausgleich, während es eine entsprechende Regelung für den Pfarrdienst nicht gibt[1]. Sind mit den „kirchlichen Beamten“ also auch die PfarrerInnen gemeint? Die Rückfrage bei der Pressestelle der Ekiba ergab, dass es hier um beide Gruppen geht.
2. Der Beitrag kann die Befürchtung auslösen, dass die Umstellung bei der Beihilfe auch bereits eingestellte PfarrerInnen bzw. KirchenbeamtInnen betrifft. Das ist nicht der Fall; es wäre rechtlich auch nicht möglich.
3. Unklar war auch der Verweis auf den Staat. Da das Beihilferecht in der Ekiba dem Landesrecht folgt, müsste an dieser Stelle das baden-württembergische Landesbeamtenrecht gemeint sein. Dieses kennt aber lediglich einen Zuschuss des Landes zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung[2]. Eine generelle Abschaffung der Beihilfe bei Neueinstellungen von BeamtInnen beim Land ist nicht geplant.
Mittlerweile ist eine korrigierte Fassung der Pressemitteilung auf die Homepage gestellt worden. Laut Personalreferat hat die Synode den Prüfauftrag vom Frühjahr für die gesetzliche Krankenversicherung bei Neueinstellungen erneuert. Die Pfarrvertretung favorisiert dagegen die jetzige Regelung, die Wahlfreiheit zwischen Beihilfe und einer freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung ermöglicht[3].
Die Pressemeldung am 23.10.25, dem Abschlusstag der Herbstsynode, auf der Homepage hat bei einigen LeserInnen Verunsicherung ausgelöst: Unter der Überschrift „Ekiba schließt Haushaltslücke: Weitere Einsparungen in Höhe von 14,49 Millionen Euro“ war zu lesen: „Die Gehaltsnebenkosten bei kirchlichen Beamten sollen im Bereich der Beihilfen um 2 Millionen Euro sinken – unter anderem durch die Umstellung auf die gesetzliche Krankenkasse. „Der Staat geht diesen Weg bereits und wir folgen dem Weg des öffentlichen Dienstes“, sagt Oberkirchenrat Martin Wollinsky. Das Gehaltsniveau bleibt erhalten.“
Dazu ist dreierlei zu sagen:
1. Der Begriff „kirchliche Beamten“ ist unscharf. Im kirchlichen Recht wird zwischen den KirchenbeamtInnen (JuristInnen, Verwaltungskräfte ...) einerseits und den PfarrerInnen mit öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen andererseits unterschieden. Bei zahlreichen Regelungen unterscheiden sich diese beiden Berufsgruppen; so erhalten z.B. KirchenbeamtInnen Mehrarbeitsausgleich, während es eine entsprechende Regelung für den Pfarrdienst nicht gibt[1]. Sind mit den „kirchlichen Beamten“ also auch die PfarrerInnen gemeint? Die Rückfrage bei der Pressestelle der Ekiba ergab, dass es hier um beide Gruppen geht.
2. Der Beitrag kann die Befürchtung auslösen, dass die Umstellung bei der Beihilfe auch bereits eingestellte PfarrerInnen bzw. KirchenbeamtInnen betrifft. Das ist nicht der Fall; es wäre rechtlich auch nicht möglich.
3. Unklar war auch der Verweis auf den Staat. Da das Beihilferecht in der Ekiba dem Landesrecht folgt, müsste an dieser Stelle das baden-württembergische Landesbeamtenrecht gemeint sein. Dieses kennt aber lediglich einen Zuschuss des Landes zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung[2]. Eine generelle Abschaffung der Beihilfe bei Neueinstellungen von BeamtInnen beim Land ist nicht geplant.
Mittlerweile ist eine korrigierte Fassung der Pressemitteilung auf die Homepage gestellt worden. Laut Personalreferat hat die Synode den Prüfauftrag vom Frühjahr für die gesetzliche Krankenversicherung bei Neueinstellungen erneuert. Die Pfarrvertretung favorisiert dagegen die jetzige Regelung, die Wahlfreiheit zwischen Beihilfe und einer freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung ermöglicht[3].
B. Wo sonst noch gespart werden soll
Von der Pressestelle erhielt ich den Bericht in der öffentlichen Plenarsitzung am 23.10.25:
„Die Synode bekräftigt nochmals ihren Willen, den Bemessungssatz für die Besoldung in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen, d.h. insbesondere bei Pfarrerinnen und Pfarrer, bei 98 % des Bundes zu belassen.
Bei einigen Gehaltsnebenkosten besteht aus unter anderem aus rechtlichen Gründen Handlungsbedarf. Die Synode bittet daher den Evangelischen Oberkirchenrat die Regelungen bei der Durchstufung der Gehaltsgruppen, der Ruhegehaltsfähigkeit von Zulagen, dem Familienzuschlag ab dem 3. Kind, der Einbeziehung von Vordienstzeiten für die Ruhegehaltsberechnung und die Religionsunterrichtsermäßigung für Pfarrpersonen, z.B. durch Erhöhung der Altersgrenzen, [zu prüfen].
Ein genauer Betrag der möglichen Einsparungen kann derzeit noch nicht benannt werden. Die Synode erwartet hier aber Einsparungen in Höhe von 2 Millionen Euro jährlich. Wichtig bleibt der Synode, dass die Landeskirche im Wettbewerb um qualifiziertes Personal weiterhin attraktiv bleibt.“
Auch hierzu gibt es mehreres zu bemerken:
1. Erstaunlich ist, dass die Presseerklärung auf der Homepage hinsichtlich der „kirchlichen Beamten“ ausschließlich die Beihilfe nennt, während im Synodenbericht deutlich wird, dass weit mehr Maßnahmen geprüft werden sollen, die zu Einsparungen beim Pfarrdienst führen können. Als problematisch ist anzusehen, dass die Betroffenen von diesen Plänen zunächst nur erfahren konnten, wenn sie zu den Plenarsitzungen der Synode nach Herrenalb gereist sind:
- Eine zeitnahe Publikation der synodalen Beschlüsse auf der Homepage ist in Baden, anders als z.B. bei EKD-Synoden[4], nicht üblich.
- Das Protokoll der Verhandlungen der Landessynode liegt seit 2022 regelmäßig noch nicht einmal bis zur nächsten Tagung der Synode vor.
- Immerhin hat ekiba intern am 17.11. auch den Synodenbericht zitiert. Dennoch sollte es eigentlich selbstverständlich sein, dass für die Betroffenen schwierige Synodenbeschlüsse zeitnah den Betroffenen selbst und insbesondere ihren Personalvertretungen übermittelt werden. Noch besser wäre es, sie in Entscheidungsprozesse einzubinden: Die Pfarrvertretung hat in der Ekiba – anders als in vielen anderen Landeskirchen – nicht das Recht, als Gast der Synode an ihren ständigen Ausschüssen teilzunehmen (z.B. auch, um dort ihre Stellungnahmen zu Rechtsetzungsverfahren in den zuständigen Ausschüssen erläutern zu können).
2. Derzeit liegt die Eingangsbesoldung (A 13) der Ekiba bei 5093,74 €, die Endbesoldung (A 14) bei 7038,47 € (= Bund 98 %). Beim Land sind es bei der Eingangsbesoldung 5290,28 € (fast 200 € mehr!) und bei der Endbesoldung 7014,14 € (rund 25 € weniger). Bei einer Betrachtung über 40 Dienstjahre hinweg dürften die 98 % daher keine angemessene Abbildung der Landesbesoldung sein.
In einem Werbeflyer der Ekiba für den Pfarrdienst hat die Landeskirche 2024 mit einem Einstiegsgehalt von 5046 € geworben. Das entspricht tatsächlich der Eingangsbesoldung A 13 Bund seit 1.3.24 – allerdings zu 100 %, obwohl die Landeskirche nur 98 % bezahlt. Eine den Tatsachen entsprechende Werbung für den Pfarrberuf ist eigentlich erwartbar.
3. Auch beim Bericht vor der Synode bleibt die Frage offen, inwieweit auch die rund 100 KirchenbeamtInnen in der Ekiba von den Einsparmaßnehmen betroffen sind. Klar ist beim Hinweis auf die RU-Ermäßigung, dass nur die PfarrerInnen als Betroffene infrage kommen. Gleiches gilt für eine Rechtsverordnung, die uns zur Stellungnahme zugeleitet wurde, nach der die Zulagen für DekanstellvertreterInnen zukünftig nicht mehr ruhegehaltsfähig sein sollen.
Von der Pressestelle erhielt ich den Bericht in der öffentlichen Plenarsitzung am 23.10.25:
„Die Synode bekräftigt nochmals ihren Willen, den Bemessungssatz für die Besoldung in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen, d.h. insbesondere bei Pfarrerinnen und Pfarrer, bei 98 % des Bundes zu belassen.
Bei einigen Gehaltsnebenkosten besteht aus unter anderem aus rechtlichen Gründen Handlungsbedarf. Die Synode bittet daher den Evangelischen Oberkirchenrat die Regelungen bei der Durchstufung der Gehaltsgruppen, der Ruhegehaltsfähigkeit von Zulagen, dem Familienzuschlag ab dem 3. Kind, der Einbeziehung von Vordienstzeiten für die Ruhegehaltsberechnung und die Religionsunterrichtsermäßigung für Pfarrpersonen, z.B. durch Erhöhung der Altersgrenzen, [zu prüfen].
Ein genauer Betrag der möglichen Einsparungen kann derzeit noch nicht benannt werden. Die Synode erwartet hier aber Einsparungen in Höhe von 2 Millionen Euro jährlich. Wichtig bleibt der Synode, dass die Landeskirche im Wettbewerb um qualifiziertes Personal weiterhin attraktiv bleibt.“
Auch hierzu gibt es mehreres zu bemerken:
1. Erstaunlich ist, dass die Presseerklärung auf der Homepage hinsichtlich der „kirchlichen Beamten“ ausschließlich die Beihilfe nennt, während im Synodenbericht deutlich wird, dass weit mehr Maßnahmen geprüft werden sollen, die zu Einsparungen beim Pfarrdienst führen können. Als problematisch ist anzusehen, dass die Betroffenen von diesen Plänen zunächst nur erfahren konnten, wenn sie zu den Plenarsitzungen der Synode nach Herrenalb gereist sind:
- Eine zeitnahe Publikation der synodalen Beschlüsse auf der Homepage ist in Baden, anders als z.B. bei EKD-Synoden[4], nicht üblich.
- Das Protokoll der Verhandlungen der Landessynode liegt seit 2022 regelmäßig noch nicht einmal bis zur nächsten Tagung der Synode vor.
- Immerhin hat ekiba intern am 17.11. auch den Synodenbericht zitiert. Dennoch sollte es eigentlich selbstverständlich sein, dass für die Betroffenen schwierige Synodenbeschlüsse zeitnah den Betroffenen selbst und insbesondere ihren Personalvertretungen übermittelt werden. Noch besser wäre es, sie in Entscheidungsprozesse einzubinden: Die Pfarrvertretung hat in der Ekiba – anders als in vielen anderen Landeskirchen – nicht das Recht, als Gast der Synode an ihren ständigen Ausschüssen teilzunehmen (z.B. auch, um dort ihre Stellungnahmen zu Rechtsetzungsverfahren in den zuständigen Ausschüssen erläutern zu können).
2. Derzeit liegt die Eingangsbesoldung (A 13) der Ekiba bei 5093,74 €, die Endbesoldung (A 14) bei 7038,47 € (= Bund 98 %). Beim Land sind es bei der Eingangsbesoldung 5290,28 € (fast 200 € mehr!) und bei der Endbesoldung 7014,14 € (rund 25 € weniger). Bei einer Betrachtung über 40 Dienstjahre hinweg dürften die 98 % daher keine angemessene Abbildung der Landesbesoldung sein.
In einem Werbeflyer der Ekiba für den Pfarrdienst hat die Landeskirche 2024 mit einem Einstiegsgehalt von 5046 € geworben. Das entspricht tatsächlich der Eingangsbesoldung A 13 Bund seit 1.3.24 – allerdings zu 100 %, obwohl die Landeskirche nur 98 % bezahlt. Eine den Tatsachen entsprechende Werbung für den Pfarrberuf ist eigentlich erwartbar.
3. Auch beim Bericht vor der Synode bleibt die Frage offen, inwieweit auch die rund 100 KirchenbeamtInnen in der Ekiba von den Einsparmaßnehmen betroffen sind. Klar ist beim Hinweis auf die RU-Ermäßigung, dass nur die PfarrerInnen als Betroffene infrage kommen. Gleiches gilt für eine Rechtsverordnung, die uns zur Stellungnahme zugeleitet wurde, nach der die Zulagen für DekanstellvertreterInnen zukünftig nicht mehr ruhegehaltsfähig sein sollen.
C. Zum erwarteten Umfang der Einsparungen
Nun soll also geprüft werden, welche Einsparmaßnahmen auf Badens PfarrerInnen zukommen. Klar ist aber das von der Synode erwartete Volumen: 2 Mio. € pro Jahr. Rechnet man diese 2 Mio. € auf jede einzelne Stelle um, dann sind das bei rund 600 vollen Pfarrstellen[5] - und um nicht evtl. zu hoch zu greifen, berücksichtige ich hier zusätzlich auch die KirchenbeamtInnen und die Pfarrstellen im Oberkirchenrat in gleicher Weise – über 2600 € im Jahr. Dass der Bemessungssatz für die Besoldung bei 98 % der Bundesbesoldungstabellen belassen werden soll, damit „die Landeskirche im Wettbewerb um qualifiziertes Personal weiterhin attraktiv bleibt“, hat angesichts dieser Einsparvorgaben eher Symbolcharakter: Einsparungen in jährlich vierstelliger Größenordnung mindern zwangsläufig die Attraktivität des Pfarrberufs.
Nun soll also geprüft werden, welche Einsparmaßnahmen auf Badens PfarrerInnen zukommen. Klar ist aber das von der Synode erwartete Volumen: 2 Mio. € pro Jahr. Rechnet man diese 2 Mio. € auf jede einzelne Stelle um, dann sind das bei rund 600 vollen Pfarrstellen[5] - und um nicht evtl. zu hoch zu greifen, berücksichtige ich hier zusätzlich auch die KirchenbeamtInnen und die Pfarrstellen im Oberkirchenrat in gleicher Weise – über 2600 € im Jahr. Dass der Bemessungssatz für die Besoldung bei 98 % der Bundesbesoldungstabellen belassen werden soll, damit „die Landeskirche im Wettbewerb um qualifiziertes Personal weiterhin attraktiv bleibt“, hat angesichts dieser Einsparvorgaben eher Symbolcharakter: Einsparungen in jährlich vierstelliger Größenordnung mindern zwangsläufig die Attraktivität des Pfarrberufs.
D. Mehrausgaben für Personalgewinnungsprämien – aber nur für KirchenbeamtInnen
Einen irritierenden Kontrast zu den genannten Einsparbemühungen der Synode bildet ein weiterer Beschluss der Synode: eine Ermächtigung im Ausführungsgesetz zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz für eine Rechtsverordnung für eine Personalgewinnungs- und bindungsprämie für die KirchenbeamtInnen – und nur für diese, nicht für den Pfarrdienst. Diese Regelung in § 43 des Bundesbesoldungsgesetzes ermöglicht es, für 4 Jahre (bei zweimaliger Verlängerungsmöglichkeit) bis zu 30 % des Gehalts der Besoldungsgruppe zusätzlich als Personalgewinnungsprämie zu gewähren bzw. bis zu 50 Prozent der Differenz zwischen dem Grundgehalt zum Zeitpunkt der Prämiengewährung und dem Gehalt des Einstellungsangebots eines anderen Arbeitgebers[6]. Zwar gibt es diese Möglichkeit für die KirchenbeamtInnen bereits jetzt[7]; allerdings bemängelt die EOK-Vorlage für die Synode, dass der 4-Jahres-Zeitraum „zu knapp gesetzt“ sei und fordert „im Hinblick auf die Bewerber*innenlage und den Fachkräftemangel“ eine „höhere Flexibilität“[8].
Der Synode ist offenbar nicht entgangen, dass hier KirchenbeamtInnen einen Gesetzentwurf geschrieben haben, der die eigene Berufsgruppe begünstigen könnte; sie hat jedenfalls aus der in der Vorlage vorgesehenen Rechtsverordnung des Oberkirchenrats eine Rechtsverordnung des Landeskirchenrats gemacht und damit eine synodale Kontrolle eingefügt.
Das Bittere an dieser offensichtlich nicht nur theoretisch möglichen, sondern in der Praxis für notwendig gehaltenen Personalgewinnungsprämie ist die Tatsache, dass der Personalmangel im Bereich von Leitungs- und Verwaltungsstellen als ein mit mehr Geld zu lösendes Problem angesehen wird, dass aber trotz gravierendem Personalmangel im Bereich von Verkündigung und Seelsorge für die Betroffenen ein 2 Mio.-€-Einsparpaket vorgesehen ist. Bei allem berechtigten Interesse an einer qualifizierten Leitung und Verwaltung der Landeskirche: Für uns entsteht hier der Eindruck, dass Leitung und Verwaltung systemrelevant sind, eine professionelle Verkündigung und Seelsorge dagegen nicht. Die Landeskirche sollte damit rechnen, dass dieses Signal von PfarrerInnen (und vor allem auch von solchen, die es vielleicht einmal werden wollen!) wahrgenommen wird.
Leider gilt, dass in der Ekiba der PfarrerInnenmangel eine finanzielle Notwendigkeit ist: Ohne die Einsparungen aus nicht besetzbaren Stellen wäre das Haushaltsdefizit (rund 10 Mio. € pro Jahr) noch größer[9]. Statt diese Einsparungen für die Attraktivität des Pfarrdiensts oder zumindest für Rücklagen zu verwenden, kann sich die Landeskirche wegen der nicht besetzbaren Pfarrstellen einen strukturell unausgeglichenen Haushalt leisten.
Der Synode ist offenbar nicht entgangen, dass hier KirchenbeamtInnen einen Gesetzentwurf geschrieben haben, der die eigene Berufsgruppe begünstigen könnte; sie hat jedenfalls aus der in der Vorlage vorgesehenen Rechtsverordnung des Oberkirchenrats eine Rechtsverordnung des Landeskirchenrats gemacht und damit eine synodale Kontrolle eingefügt.
Das Bittere an dieser offensichtlich nicht nur theoretisch möglichen, sondern in der Praxis für notwendig gehaltenen Personalgewinnungsprämie ist die Tatsache, dass der Personalmangel im Bereich von Leitungs- und Verwaltungsstellen als ein mit mehr Geld zu lösendes Problem angesehen wird, dass aber trotz gravierendem Personalmangel im Bereich von Verkündigung und Seelsorge für die Betroffenen ein 2 Mio.-€-Einsparpaket vorgesehen ist. Bei allem berechtigten Interesse an einer qualifizierten Leitung und Verwaltung der Landeskirche: Für uns entsteht hier der Eindruck, dass Leitung und Verwaltung systemrelevant sind, eine professionelle Verkündigung und Seelsorge dagegen nicht. Die Landeskirche sollte damit rechnen, dass dieses Signal von PfarrerInnen (und vor allem auch von solchen, die es vielleicht einmal werden wollen!) wahrgenommen wird.
Leider gilt, dass in der Ekiba der PfarrerInnenmangel eine finanzielle Notwendigkeit ist: Ohne die Einsparungen aus nicht besetzbaren Stellen wäre das Haushaltsdefizit (rund 10 Mio. € pro Jahr) noch größer[9]. Statt diese Einsparungen für die Attraktivität des Pfarrdiensts oder zumindest für Rücklagen zu verwenden, kann sich die Landeskirche wegen der nicht besetzbaren Pfarrstellen einen strukturell unausgeglichenen Haushalt leisten.
E. Ressourcen sind da – die Frage ist, wofür
Auffällig ist, dass einerseits Einsparungen im Pfarrdienst für notwendig gehalten werden, andererseits aber an anderer Stelle durchaus Geld da ist: Immer mehr DekanInnen erhalten inzwischen A 16- statt A 15-Gehälter[10]; die Zahl der PfarrerInnen mit allgemeinem kirchlichen Auftrag mit einer höheren Besoldung als A 14 ist seit der Besoldungsumstellung 2016 von 28 auf 35 gestiegen[11]; für den Transformationsprozess wurden im EOK 5 Stellen bewilligt, während der zusätzliche Aufwand in der Fläche on top zu leisten ist. Möglich sind solche Querfinanzierungen im Haushalt nur, weil viele Pfarrstellen derzeit nicht besetzt werden können.
Die Personalgewinnungsprämien für KirchenbeamtInnen sind ein Zeichen dafür, dass trotz erwartbar zukünftig zurückgehender Einnahmen Ressourcen im Prinzip vorhanden sind. Nur: Sie werden trotz des erheblichen (und durch die zahlreichen Ruhestandseintritte der nächsten Jahre weiter zunehmenden) Mangels an Pfarrpersonal nicht in den Pfarrdienst gelenkt, sondern im Gegenteil: sollen vermehrt dort abgezogen werden. Die eingesparten Personalausgaben für den Pfarrdienst werden zum Teil für die Einstellung von Personal anderer Berufsgruppen verwendet (so wird das Vakanzgeld von 700 € auf 2100 € erhöht), zum Teil für die Deckung des Haushalts herangezogen.
Die fehlende Besetzbarkeit von Pfarrstellen nimmt an anderer Stelle den Spardruck: Im Haushalt 2026/27 ergibt der Saldo aus Stellenzuwächsen und Stellenreduzierungen eine reale Stellenzunahme von 28,62 Stellen. Die noch einzusparenden Stellen im EOK erhöhen sich um 1,35 Stellen von 28 auf 29,35 Stellen[12].
Auffällig ist, dass einerseits Einsparungen im Pfarrdienst für notwendig gehalten werden, andererseits aber an anderer Stelle durchaus Geld da ist: Immer mehr DekanInnen erhalten inzwischen A 16- statt A 15-Gehälter[10]; die Zahl der PfarrerInnen mit allgemeinem kirchlichen Auftrag mit einer höheren Besoldung als A 14 ist seit der Besoldungsumstellung 2016 von 28 auf 35 gestiegen[11]; für den Transformationsprozess wurden im EOK 5 Stellen bewilligt, während der zusätzliche Aufwand in der Fläche on top zu leisten ist. Möglich sind solche Querfinanzierungen im Haushalt nur, weil viele Pfarrstellen derzeit nicht besetzt werden können.
Die Personalgewinnungsprämien für KirchenbeamtInnen sind ein Zeichen dafür, dass trotz erwartbar zukünftig zurückgehender Einnahmen Ressourcen im Prinzip vorhanden sind. Nur: Sie werden trotz des erheblichen (und durch die zahlreichen Ruhestandseintritte der nächsten Jahre weiter zunehmenden) Mangels an Pfarrpersonal nicht in den Pfarrdienst gelenkt, sondern im Gegenteil: sollen vermehrt dort abgezogen werden. Die eingesparten Personalausgaben für den Pfarrdienst werden zum Teil für die Einstellung von Personal anderer Berufsgruppen verwendet (so wird das Vakanzgeld von 700 € auf 2100 € erhöht), zum Teil für die Deckung des Haushalts herangezogen.
Die fehlende Besetzbarkeit von Pfarrstellen nimmt an anderer Stelle den Spardruck: Im Haushalt 2026/27 ergibt der Saldo aus Stellenzuwächsen und Stellenreduzierungen eine reale Stellenzunahme von 28,62 Stellen. Die noch einzusparenden Stellen im EOK erhöhen sich um 1,35 Stellen von 28 auf 29,35 Stellen[12].
F. Was vor zehn Jahren noch klar schien
2015 hat der Landeskirchenrat die Synode ermahnt, es müsse „darauf geachtet werden, dass sich die Arbeitsbedingungen im Gemeindepfarrdienst nicht verschlechtern, weil sich unsere Landeskirche spätestens ab 2020 in einem Wettbewerb um geeigneten Nachwuchs befindet. Ein wesentlicher Faktor dabei ist neben dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (…) ein stimmiger Stellenzuschnitt“[13]: Diese Mahnungen scheinen mittlerweile vergessen: Natürlich stellt das im Raum stehende Einsparvolumen von 2 Mio. € im Jahr eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen dar. Und im vom EOK vorgelegten, bislang nur fakultativ einzusetzenden Aufgabenplaner kann die Pfarrvertretung keinen annähernd stimmigen Stellenzuschnitt erkennen[14].
2015 hat der Landeskirchenrat die Synode ermahnt, es müsse „darauf geachtet werden, dass sich die Arbeitsbedingungen im Gemeindepfarrdienst nicht verschlechtern, weil sich unsere Landeskirche spätestens ab 2020 in einem Wettbewerb um geeigneten Nachwuchs befindet. Ein wesentlicher Faktor dabei ist neben dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (…) ein stimmiger Stellenzuschnitt“[13]: Diese Mahnungen scheinen mittlerweile vergessen: Natürlich stellt das im Raum stehende Einsparvolumen von 2 Mio. € im Jahr eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen dar. Und im vom EOK vorgelegten, bislang nur fakultativ einzusetzenden Aufgabenplaner kann die Pfarrvertretung keinen annähernd stimmigen Stellenzuschnitt erkennen[14].
G. Keine weiteren Einsparungen beim Pfarrdienst!
Dass die Geburtsjahrgänge 1955 bis 1964 deutlich mehr als die Hälfte des gesamten Pfarrpersonals bilden, ist eine schwer kompensierbare Hypothek der Personalpolitik vergangener Jahrzehnte. Bei 40 Dienstjahren wäre ein Korridor von 25 % pro Altersdekade erwartbar, maximal 35 % verkraftbar. Man hätte also spätestens im Jahr 2000 wieder werben müssen fürs Theologiestudium. Stattdessen hat man in der Vergangenheit abgeschreckt durch Kürzungen der Eingangsbesoldung seit 2005 (die dann nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts 2019 zurückgenommen und für die Jahre ab 2013 nacherstattet wurden) und durch 2011 beschlossene Abweichungen beim Ruhestandseintritt für die Jahrgänge 1948 bis 1963, die explizit die „Strategie“ verfolgten, „den Versorgungsaufwand zu vermindern“[15]. Dabei hatte das Bundesverfassungsgericht schon 2005 klargestellt: „Im Beamtenrecht ist das Bemühen, Ausgaben zu sparen, in aller Regel für sich genommen keine ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Altersversorgung.“[16]
Im vergangenen Jahr hat das Bundesverfassungsgericht dieses Urteil in eindrucksvoller Weise bestätigt und dabei Kriterien für eine amtsangemessene Alimentation bei öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen festgelegt[17].
Dass die Erwartungen von 2015, pro Jahr 25 PfarrerInnen neu einstellen zu können[18], bei weitem nicht erfüllt wurden, ist nicht nur eine Folge eines für die Kirchen schwieriger werdenden gesellschaftlichen Umfelds. Es ist vor allem eine Folge des finanziellen Drucks und der Arbeitsverdichtung, unter dem der Pfarrberuf leidet.
Die jahrzehntelange Orientierung an der finanziellen Ausstattung im gymnasialen Lehramt war gut begründet: Es sollte selbstverständlich sein, dass die rund 100 PfarrerInnen im gymnasialen Schuldienst die gleichen Rahmenbedingungen wie ihre staatlichen KollegInnen erhalten und dass diese Bedingungen dann auch den Maßstab für den gemeindlichen Pfarrdienst bilden.
Die grundlegende Frage danach, warum der Beruf deutlich an Attraktivität verloren hat – auch bei möglichen StudienanfängerInnen – wird in der Landeskirche nicht ernsthaft genug gestellt. Dabei würden wir sie gerne mit den Leitungsorganen der Landeskirche diskutieren.
Dass die Geburtsjahrgänge 1955 bis 1964 deutlich mehr als die Hälfte des gesamten Pfarrpersonals bilden, ist eine schwer kompensierbare Hypothek der Personalpolitik vergangener Jahrzehnte. Bei 40 Dienstjahren wäre ein Korridor von 25 % pro Altersdekade erwartbar, maximal 35 % verkraftbar. Man hätte also spätestens im Jahr 2000 wieder werben müssen fürs Theologiestudium. Stattdessen hat man in der Vergangenheit abgeschreckt durch Kürzungen der Eingangsbesoldung seit 2005 (die dann nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts 2019 zurückgenommen und für die Jahre ab 2013 nacherstattet wurden) und durch 2011 beschlossene Abweichungen beim Ruhestandseintritt für die Jahrgänge 1948 bis 1963, die explizit die „Strategie“ verfolgten, „den Versorgungsaufwand zu vermindern“[15]. Dabei hatte das Bundesverfassungsgericht schon 2005 klargestellt: „Im Beamtenrecht ist das Bemühen, Ausgaben zu sparen, in aller Regel für sich genommen keine ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Altersversorgung.“[16]
Im vergangenen Jahr hat das Bundesverfassungsgericht dieses Urteil in eindrucksvoller Weise bestätigt und dabei Kriterien für eine amtsangemessene Alimentation bei öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen festgelegt[17].
Dass die Erwartungen von 2015, pro Jahr 25 PfarrerInnen neu einstellen zu können[18], bei weitem nicht erfüllt wurden, ist nicht nur eine Folge eines für die Kirchen schwieriger werdenden gesellschaftlichen Umfelds. Es ist vor allem eine Folge des finanziellen Drucks und der Arbeitsverdichtung, unter dem der Pfarrberuf leidet.
Die jahrzehntelange Orientierung an der finanziellen Ausstattung im gymnasialen Lehramt war gut begründet: Es sollte selbstverständlich sein, dass die rund 100 PfarrerInnen im gymnasialen Schuldienst die gleichen Rahmenbedingungen wie ihre staatlichen KollegInnen erhalten und dass diese Bedingungen dann auch den Maßstab für den gemeindlichen Pfarrdienst bilden.
Die grundlegende Frage danach, warum der Beruf deutlich an Attraktivität verloren hat – auch bei möglichen StudienanfängerInnen – wird in der Landeskirche nicht ernsthaft genug gestellt. Dabei würden wir sie gerne mit den Leitungsorganen der Landeskirche diskutieren.
Corrigendum
zum Beitrag in der Januarausgabe: Die Bildungskirche der Ekiba ist unter https://ekiba.bildungskirche.com/ erreichbar.
zum Beitrag in der Januarausgabe: Die Bildungskirche der Ekiba ist unter https://ekiba.bildungskirche.com/ erreichbar.
Umfrage der Pfarrvertretung zu Pfarrdienstwohnungen
Die Ergebnisse der Umfrage zu Pfarrhäusern bzw. Pfarrdienstwohnungen erscheinen in der Aprilausgabe (Link zum Artikel).
Die Ergebnisse der Umfrage zu Pfarrhäusern bzw. Pfarrdienstwohnungen erscheinen in der Aprilausgabe (Link zum Artikel).
Eine Übersicht zur Umfrage steht hier zum Download.
Volker Matthaei
[1] vgl. § 4 Abs. 5 des Ausführungsgesetzes zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD, wonach für KirchenbeamtInnen §§ 48 des Bundesbesoldungsgesetzes anzuwenden ist.
[2] nach § 78a Landesbeamtengesetz
[3] vgl. PfvBl 8-9/2025
[4] www.ekd.de/beschluesse-synode-2024-85855.htm
[5] laut Haushaltsplan 26/27 – zwei Drittel davon im Gemeindepfarrdienst (aber ohne Pfarrstellen im EOK)
[6] vgl. § 43 Bundesbesoldungsgesetz
[7] § 2 Abs. 1 des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD (BVG-EKD) in Verbindung mit § 4 (3) des badischen Ausführungsgesetzes dazu
[8] hält allerdings den vom Gesetz gesetzten 30 %-Rahmen für „zu weit gespannt“.
[9] So wurde z.B. im Haushalt 2026/27 der Beitrag an die Versorgungsstiftung für das Versorgungs- und Beihilfevermögen gegenüber den Eckdaten im Frühjahr um weitere rund 2 Millionen € pro Jahr vermindert, weil die erwartete Zahl an zukünftigen VersorgungsempfängerInnen schlicht nicht vorhanden ist. (vgl. Vorlage des Landeskirchenrats zum Haushalt 26/27 an die Herbstsynode)
[10] nach § 1 Abs 5 und 6 der Besoldungsrechtsverordnung des LKR in Verbindung mit Dekanatsleitungsgesetz § 4 Abs. 1 Nr. 3
[11] vgl. GVBl 7/2016, S. 110f und die aktuelle Fassung der Besoldungs-Rechtsverordnung des Landeskirchenrats (www.kirchenrecht-baden.de/document/35375)
[12] a.a.O. Die meisten Stellenausweitungen gibt es im Bereich der Digitalisierung.
[13] Verhandlungen der Landessynode Oktober 2015, Anlage 3.3 Vorlage des Landeskirchenrates vom 22. Juli 2015: Stellenprognose Gemeindepfarrdienst und Religionsunterricht, S. 92
[14] zum Aufgabenplaner vgl. Pfarrvereinsblätter 4 (S. 160f) und 7/2025 (S. 268ff)
[15] Verhandlungen der Landessynode Oktober 2015, Anlage 3.3 Vorlage des Landeskirchenrates vom 22. Juli 2015: Stellenprognose Gemeindepfarrdienst und Religionsunterricht, S. 91
[16] vgl. BVG-Urteil 27.9.2005 (www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/09/rs20050927_2bvr138702.html)
[17] vgl. BVG-Urteil vom 19.11.25, www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/bvg25-105.html:
„Das Alimentationsprinzip aus Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet den Dienstherrn, Beamten und ihren Familien lebenslang einen amtsangemessenen Unterhalt zu gewähren. Die Garantie eines amtsangemessenen Unterhalts stellt eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende Gestaltungsdirektive dar, bei deren konkreter Umsetzung der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum besitzt. Er überschreitet die Grenzen dieses Spielraums, wenn die Besoldung im Hinblick auf Zweck und Gehalt des Alimentationsprinzips evident unzureichend ist. Dies unterliegt der Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht. (…) Die verfassungsgerichtliche Kontrolle muss nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die Gewähr dafür bieten, dass dem – nicht zum Streik berechtigten – Beamten mit dem gerichtlichen Rechtsschutz ein wirksames Mittel zur Verfügung steht, sein individuelles verfassungsmäßiges Recht auf einen angemessenen Lebensunterhalt gerichtlich durchzusetzen.
Auf der ersten Prüfungsstufe sind ein Vergleich der Besoldungsentwicklung mit der Entwicklung von drei volkswirtschaftlichen Vergleichsgrößen (Tariflohnindex, Nominallohnindex, Verbraucherpreisindex) sowie ein systeminterner Besoldungsvergleich, dem das Abstandsgebot zugrunde liegt, vorzunehmen. (…) Auf der zweiten Prüfungsstufe sind die Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe stets mit weiteren alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen einer wertenden Betrachtung zusammenzuführen. Sind mindestens zwei Parameter erfüllt, besteht eine Vermutung für eine verfassungswidrige Unterbesoldung. (…) Eine gegen das Gebot der Mindestbesoldung verstoßende oder nach den vorstehenden Maßstäben unzureichend fortgeschriebene Besoldung kann ausnahmsweise verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. (..) Indes vermögen allein die Finanzlage der öffentlichen Haushalte oder das Ziel der Haushaltskonsolidierung den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation nicht einzuschränken.
[18] Verhandlungen der Landessynode Oktober 2015, Anlage 3.3 Vorlage des Landeskirchenrates vom 22. Juli 2015: Stellenprognose Gemeindepfarrdienst und Religionsunterricht, S. 91
[18] Verhandlungen der Landessynode Oktober 2015, Anlage 3.3 Vorlage des Landeskirchenrates vom 22. Juli 2015: Stellenprognose Gemeindepfarrdienst und Religionsunterricht, S. 91
