FAQs

 
Liebe Gäste aus anderen Landeskirchen, diese Übersicht gilt in erster Linie für die Rechtsträger der Evangelischen Landeskirche in Baden. Auf der Website der EKD finden Sie weitere Ausführungen zum Download.
 

 

Die VG Musikedition und die EKD haben Pauschalverträge (siehe unter 2.) über das Kopieren von Noten und Liedtexten für den Gemeindegesang im Gottesdienst geschlossen.
 
Schutzgegenstand des Urheberrechts kann neben dem ursprünglichen Werk auch die Darstellung sein. Hat etwa ein Verlag die Noten eines alten, nicht mehr geschützten Musikstücks neu verlegt, wird diese neue Darstellung in der Regel geschützt sein, nicht aber der Inhalt. Für dieses Produkt beginnt wiederum eine Frist von 70 Jahren zu laufen, während der das Vervielfältigen der Noten und Texte nach dem Urheberrecht vergütungspflichtig ist.
Erlaubt ohne Melde- oder Vergütungspflicht ist:
  • Kopien einzelner Lieder für wiederholten Gebrauch in Gottesdienst/Feiern gottesdienstlicher Art
  • Sichtbarmachen der Lieder im Gottesdienst/anderen Gemeindeveranstaltungen mit Beamer o.ä.
  • individuelle Sammlungen (Liedhefte, max. 8 Seiten) zur einmaligen Nutzung
  • vorübergehende, auf den Ort und die Zeit sowie die Teilnehmer der konkreten Veranstaltung beschränkte digitale Bereitstellung eines Liedblattes (max. 8 Seiten) via QR-Code; Download, dauerhafte Speicherung der Liedtexte (mit oder ohne Noten) auf den Endgeräten der Teilnehmenden, Änderungen oder Bearbeitungen sowie sonstige Nutzungen darf nicht möglich sein (Anleitung)
  • Fotokopien für gemeinsamen Gesang für einzelne "sonstigen" Gemeindeveranstaltungen
  • „Wendekopien“ für öffentliche Werkwiedergabe 
    WICHTIG: Die Kopien dürfen nicht außerhalb der genannten Veranstaltungen verwendet werden und müssen die Urhebernennung (Komponist, Dichter, Verlag) enthalten.
Erlaubt mit Meldepflicht aber ohne Vergütungspflicht ist:
wenn die Anzahl der Kopien 1.000 übersteigt: ein Belegexemplar mit Angabe der Stückzahl, Autor und Verlag an die VG Musikedition
 
Melde- und vergütungspflichtig mit Vergünstigungen (20%) ist:
  • eigenes Gemeindeliederheft oder eigene Liedsammlung bei Verwendung in mehr als einer Veranstaltung oder Umfang von mehr als 8 Seiten
  • Weitergehende "Online-Rechte"
  • Großveranstaltungen (mehr als 10.000 Kopien) oder Vergleichbares im Internet
  • Fotokopien und andere Vervielfältigungen zur
    • In Kinderbetreuungseinrichtungen
    • in Alten-, Heil- und Pflegeeinrichtungen, o.ä.
    • in VHS, Familienbildungsstätten und sonstigen Einrichtungen der Erwachsenenbildung
    • in Musikschulen (z.B. Kirchenmusikschulen) durch Kirchenmusiker*innen für deren Instrumental- oder Vokalunterricht, sowohl im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Dienstes als auch für privaten Unterricht 
Ausdrücklich ausgeschlossen ist:
  • Bearbeitungen oder Übersetzungen von Liedern (sind direkt beim Verlag oder Urheber anzufragen)
  • Vervielfältigen für Chöre, Posaunenchöre, Solisten oder andere Instrumentalisten (ausgenommen kurze Wendestellen);
  • Vervielfältigungen vollständiger Ausgaben sowie von geliehenen oder gemieteten Ausgaben oder Teilen davon
hier muss beim Verlag direkt angefragt werden
 
Berechtigte aus den Pauschalverträgen
  • EKD und ihre Gliedkirchen
  • Gliedkirchenübergreifende Institutionen und Einrichtungen
  • Kirchengemeinden und deren Vereinigungen, Institutionen und Einrichtungen
    • Kindertagesstätten (siehe Hinweis unten),
    • Wohn-/Altenheime,
    • einzelne Bildungseinrichtungen 
       
Sofern sie nicht unter die oben genannten Einrichtungen fallen, wird folgenden Einrichtungen ebenfalls ein Nachlass von 20% gewährt. Zum Beispiel für:
  • Kirchlichen Stiftungen oder Vereine, die an der Verwirklichung des kirchlichen Auftrags im Sinne der evangelischen Kirche mitwirken
  • sonstigen Einrichtungen und Vereinigungen, die der evangelischen Kirche zugeordnet sind 
Hinweis für Kindertagesstätten: Bezüglich der Anwendung im Bereich der Kindertagesstätten besteht bereits ein Pauschalvertrag zwischen der VG-Musikedition und dem Land Baden-Württemberg.
 
Die o.g. Regelungen ergeben sich aus:
Pauschalvertrag vom vom 12./19. Mai 2025 und
Pauschalvertrag vom 12./26. Mai 2021
 
Meldebögen:
Ein Merkblatt und einen Meldebogen hierzu finden Sie auf der Seite der EKD.
 
Für die Herstellung von Liedsammlungen, Kirchenbüchern etc. gem. § 46 UrhG ist das folgende Mitteilungsformular zu verwenden.
 
Information über Erweiterung des Pauschalvertrages
Durch eine Änderung des Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) kann nach § 51 Abs. 1 VGG eine Verwertungsgesellschaft Nutzungsrechte auch an Werken von sog. Außenstehenden (§7a VGG) einräumen, wenn wiederum die Voraussetzungen nach § 51a VGG erfüllt sind. 
Zu den Voraussetzungen zählen u.a. 
  • die Repräsentativität der Verwertungsgesellschaft,
  • die Einholung der Nutzungserlaubnis von allen betroffenen Außenstehenden durch den Nutzer oder die Verwertungsgesellschaft ist unzumutbar
  • die Rechtseinräumung beschränkt sich auf die Nutzungen im Inland, und
  • die Verwertungsgesellschaft kommt Informationspflichten im Hinblick auf die Rechtseinräumung auf ihrer Internetseite nach.
Der Außenstehende darf dabei innerhalb einer Frist von drei Monaten der Rechtseinräumung nicht widersprochen haben. 
 
Die VG Musikedition erfüllt die vorgenannten, an Verwertungsgesellschaften gestellten Voraussetzungen und hat zu dieser gesetzlichen Erweiterung Informationen auf ihrer Homepage zusammengestellt (https://www.vg-musikedition.de/service/statuten/statuten/vgg-51).
 
Mit dieser Erweiterung können Nutzungsberechtigte über die bisher pauschal abgedeckten Werke hinaus Werke nutzen, ohne dass es einer separaten Lizensierung bei dem Rechteinhaber/der Rechteinhaberin bedarf. 
Die durch diese Erweiterung geschlossene Lücke dürfte sehr gering sein, da die Nutzung der von den kirchlichen Rechtsträgern verwendeten Werke schon bisher weit überwiegend über die VG Musikedition rechtssicher lizensiert werden konnte. 
Jedoch werden in der Vergangenheit ggfs. erforderliche Anfragen bei der VG Musikedition bzw. bei Verlagen etc. sich in diesen Fällen nunmehr erledigen. 
 
Auf der Seite der VG Musikedition werden mögliche Widersprüche gegen eine Rechteeinräumung zu finden sein.
 
Sofern ein Widerspruch eingetragen wurde, wäre eine entsprechende Nutzung zu beenden. 
 
Die sonstigen bisher bekannten Regelungen (siehe oben) bleiben bestehen. 
 

Eine Urhebervergütung ist an sich immer dann fällig, wenn Musik öffentlich aufgeführt bzw. wiedergegeben wird. Wiedergabe bedeutet persönliche (live) und mechanische Darbietung (CD etc.) von Musikwerken. Öffentlich ist die Wiedergabe eines Werkes, wie etwa die Aufführung eines Musikstücks, im Zweifel, wenn sie für mehrere Personen bestimmt ist und diese Personen zeitgleich erreicht werden. Haben die Personen untereinander eine persönliche Beziehung und/oder ist der Personenkreis nach außen deutlich abzugrenzen, so kann Nichtöffentlichkeit vorliegen.
 
Achtung: Das Abspielen von Streaming-Anbietern (bspw. Spotify, Apple Music, …) ist bei einer öffentlichen Wiedergabe nicht möglich, da die Lizenzbedingungen der Streaming-Anbieter nur eine private Musiknutzung erlauben.
 
Der Kreis der Berechtigten umfasst alle öffentlich-rechtlich organisierten Körperschaften der evangelischen Kirche, also die EKD, die Gliedkirchen und ihre Untergliederungen. Dazu gehören Kirchenbezirke und Kirchengemeinden, die die Hauptanwender des Pauschalvertrags sind. Ist die Kirchengemeinde Trägerin einer diakonischen Einrichtung (z.B. Altenheim, Diakoniestation oder Kindertagesstätte), fallen auch diese Einrichtungen darunter. Weiter sind berechtigt kirchliche Werke und Verbände, wenn sie kirchliche Aufgaben wahrnehmen.
 
Der Vertrag sieht vor, dass die Kirche alleiniger Veranstalter sein muss. Eine gemeinsame Veranstaltung mehrerer Kirchengemeinden ist möglich, wenn alle zum Kreis der Berechtigten gehören.
 
Ein Teil der kirchengemeindlichen Musiknutzung ist über den Pauschalvertrag der EKD mit der GEMA abgedeckt, so dass die Gemeinden keine Vergütung an die GEMA zahlen müssen.
Für die Frage der Vergütungspflicht ist die Art der Musikwiedergabe in der Regel ohne Bedeutung. Die Musik kann live oder aus dem Radio, von CD, Festplatte oder aus dem Internet wiedergegeben werden. Die Entscheidung, ob die Musikwiedergabe abgegolten ist, ist je nach Art der Veranstaltung zu treffen.
 
Zudem müssen die kirchlichen Einrichtungen, die Musik nutzen möchten, die beabsichtigte Musiknutzung unter Umständen an die jeweilige GEMA-Bezirksdirektion melden, um in den Anwendungsbereich des Pauschalvertrags zu kommen. Die Meldepflicht richtet sich ebenfalls nach der Art der Veranstaltung, die in drei Gruppen unterteilt sind:
 
  • Abgegoltene, nicht meldepflichtige Veranstaltungen
  • Abgegoltenen, meldepflichtige Veranstaltungen
  • Nichtabgegoltene, meldepflichtige Veranstaltungen  
Dabei ist die Meldepflicht nicht mit der Vergütungspflicht zu verwechseln. Nur weil eine Veranstaltung gemeldet werden muss, bedeutet dies nicht automatisch, dass für sie eine separate Vergütung fällig wird.
 
Damit die Verwendung eines Musikwerkes unter den Pauschalvertrag fällt, muss dieses durch die GEMA vertreten werden. Dies kann in der GEMA-Repertoiresuche geprüft werden. Hierfür müssen die dort aufzufindenden Angaben mit den Angaben des gewünschten Liedes übereinstimmen (Titel, Urheber/Verlag, etc.).
 
Neben Gottesdienstlicher Verwendung von Musik sind nach den Pauschalverträgen mit der GEMA folgende Veranstaltungen abgegolten:
 
Abgegoltene, nicht meldepflichtige Veranstaltungen:
  • Kindergartenfeste,
  • adventliche Feiern
  • Seniorenveranstaltungen
Dabei wird davon ausgegangen, dass bei diesen Veranstaltungen weder getanzt wird noch ein Eintrittsgeld, eine Spende oder sonstiger Kostenbeitrag erhoben wird und außerdem die Ausübenden nicht jeweils gewerbliche Musiker*innen sind.
 
Abgegoltene, meldepflichtige Veranstaltungen:
  • Gemeindefeste
  • Hintergrundmusik in der Jugendarbeit
  • Konzerte mit ernster Musik,
  • Konzerte mit neuem geistlichem Liedgut,
  • Gospelkonzerte,
  • Veranstaltungen mit Unterhaltungsmusik, Jugendveranstaltungen, Bunte Abende u. ä., soweit nicht überwiegend mit Tanz verbunden und ohne Eintritt oder sonstigen Kostenbeitrag,
Dabei wird davon ausgegangen, dass bei diesen Veranstaltungen weder getanzt wird noch ein Eintrittsgeld, eine Spende oder sonstiger Kostenbeitrag erhoben wird und außerdem die Ausübenden nicht jeweils gewerbliche Musiker*innen sind.
 
Dagegen sind folgende Veranstaltungen nicht abgegolten:
  • Auftritte „gewerbliche“ Musiker*innen
  • Konzerte der Unterhaltungsmusik
  • Veranstaltungen für die ein Eintrittsgeld, eine Spende oder sonstiger Kostenbeitrag erhoben wird,
  • Kirchentage
  • Klanginstallationen
  • Hintergrundmusikwiedergabe im Internet und in anderen Bereichen
  • Tanzveranstaltungen
  • Bühnenaufführungen mit Musik (z.B. Theateraufführungen),
  • Public Viewing 
ACHTUNG: Werden Veranstaltungen, die nicht unter den Anwendungsbereich des Pauschalvertrages fallen, ohne vorherige Einwilligung der GEMA durchgeführt, ist die GEMA berechtigt die tarifliche Vergütung in doppelter Höhe zu beanspruchen.
 
Um der Meldepflicht bzgl. Veranstaltungen nachzukommen, ist das Online-Meldeformular der GEMA zu verwenden.
 

Thema: Rechtliche Fragestellungen.
 

Für die Verwendung von Gedichten, Gebeten oder sonstigen Texten ist eine Lizenz nötig. Diese ist im Allgemeinen über die VG Wort (www.vgwort.de) zu erhalten. Wird der Autor oder die Autorin nicht von der VG Wort vertreten, ist die Genehmigung direkt bei diesen oder deren Verlag einzuholen und eine Vergütung zu vereinbaren.
 
Nur bei Kirchensammlungen, die liturgischen Inhalt haben, muss keine Genehmigung eingeholt werden, weil § 46 UrhG die Verwendung von Texten in solchen liturgischen Sammlungen durch ein gesetzliches Privileg genehmigt. Eine Nutzungsgebühr ist aber auch hier zu zahlen, es sei denn, der Urheberrechtsschutz ist bereits abgelaufen.
 
Weitere Informationen zu Kopien finden Sie in einem Merkblatt (Betreibervergütung) unter diesem link.
 
Texte aus Kirchen und Synoden
Bei Gesetzestexten und Synodenbeschlüssen der Landeskirche handelt es sich in der Regel um so genannte amtliche Werke, an denen kein Urheberrechtschutz besteht. Sie dürfen unter Hinweis auf die Quellenangabe vervielfältigt werden. Die EKD und die Landeskirchen haben untereinander eine vertragliche Vereinbarung geschlossen, dass auch sonstige "offizielle" Dokumente ohne besonderes Genehmigungsverfahren von allen an der Vereinbarung Beteiligten genutzt werden dürfen.
 
Predigten
Eine Predigt, die im Gottesdienst gehalten wird, ist eine für die Öffentlichkeit bestimmte Rede. Sie ist urheberrechtlich geschützt. Bei einer Predigt handelt es sich nicht um eine vom Urheberrecht freigestellte öffentliche Rede im Sinne des § 48 UrhG. Freigegeben sind nur Reden über Tagesfragen, die sich auf Ereignisse beziehen, die jüngst stattgefunden haben. 
 
Wird ein Predigttext veröffentlicht, bedarf es dazu des Einverständnisses des Pfarrers oder der Pfarrerin. Dies gilt auch für Mitschnitte während des Gottesdienstes, die nicht ausschließlich dem privaten Gebrauch dienen. Nur mit dem Einverständnis des Pfarrers oder der Pfarrerin dürfen derartige Mitschnitte öffentlich verwendet werden.
 

Zunächst muss die Veranstaltung der GEMA gemeldet werden. Diese ist zuständig für die Abgeltung des Abspielens der Musik innerhalb eines Filmes. Die Veranstaltung ist online über das GEMA-Meldeportal zu melden und nicht bereits durch einen Pauschalvertrag abgegolten. Es findet jedoch ein Nachlass nach dem GESAMTvertrag zwischen EKD und GEMA Anwendung.
 
Neben den durch die GEMA abzugeltenden Nutzungsrechten müssen bei der Wiedergabe von Filmwerken auch weitere Nutzungsrechte bedacht werden. Dabei ist es nicht ohne Weiteres zulässig, eine privat erworbene DVD im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung vorzuführen. Erforderlich ist der Erwerb weiterer Lizenzen, z.B. über landeskirchliche Filmstellen, bei denen mit dem Entgelt für die Leihe auch Vorführrechte erworben werden können.
 
Streaming-Dienste haben in der Regel nur eine private Nutzung ihres Angebotes vorgesehen. Öffentliche Veranstaltungen sind hier von den Nutzungsbedingungen regelhaft ausgenommen.
 
Mitschnitte von Fernsehaufnahmen, insbesondere Mitschnitte von Spielfilmen, sind nur für den privaten Gebrauch erlaubt. Werden solche Mitschnitte im Rahmen eines Gemeindeabends öffentlich aufgeführt, ist dies ohne Genehmigung der betreffenden Sendeanstalt nicht gestattet.
 
Ein kurzer Hinweis zum Thema Bewerbung der Veranstaltung:
Wir raten dazu, keine „namentliche“ Werbung für den Film zu machen. Das hat den Grund, dass häufig ein sogenanntes „Außenwerbeverbot für Veranstaltungen mit Kinofilmen“ gilt, das gewerbliche Kinobetreiber vor unbotmäßigem Wettbewerb zu schützen. Diverse Internetplattformen geben jedoch gute Tipps, wie dennoch und vor allem rechtmäßig Werbung gemacht werden kann.
 

Auch Fotos und andere Bildwerke sind urheberrechtlich geschützt. Insbesondere bei Fotos ist dabei folgender Unterschied zu beachten:
 
  Lichtbild Lichtbildwerk
Rechtsgrundlage § 72 UrhG Persönliche, geistige Schöpfung i.S.d.
§ 2 UrhG
Beschreibung Bilder ohne gewisse Gestaltungshöhe Individuelle, geistige Leistung mit gewisser Gestaltungshöhe
Beispiele
·   Schnappschüsse
·   Selfies
·   Aufnahmen von
    Familienangehörigen
·   Produktfotografie
·   Fotos von Zeichnungen
    Bildberichterstattung
Schöpferisches Handeln: Auswahl
·   Aufnahmeort,
    Motiv u. Moment
·   Kameratyp und
    Objektiv
·   Bestimmter Filter
·   Verteilung
    Licht/Schatten
    Retusche
Schutzfrist 50 Jahre nach Entstehen/Veröffentlichung 70 Jahre nach dem Tod des/der Urhebers/in
 
Bei (scheinbar) „kostenfreien“ Bildern im Netz ist es wichtig, IMMER die Nutzungsbedingungen zu lesen.
 
Ein Schutz von Fotos/Filmen bei Abbildungen von gemeinfreien visuellen Werken besteht nicht mehr. Entsprechend ist KEINE Lizenz nötig für Nutzung von Fotos (Reproduktionen) von gemeinfreien Werken, AUßER diese Fotos von den Werken sind selbst ein Lichtbildwerk – dann sind auch diese Fotos weiterhin geschützt. Der/Die Eigentümer/in kann die Anfertigung von Aufnahmen untersagen. Zulässig sind Aufnahmen jedoch, wenn das jeweilige Objekt von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen sichtbar ist und von dort fotografiert wird.
 
Recht am eigenen Bild
Das Recht am eigenen Bild ist der Schutz der auf einer Fotografie abgebildeten Personen, § 22 KunstUrhG
Zur Veröffentlichung ist dabei grundsätzlich immer notwendig:
  • Einwilligung der abgebildeten Person 
  • bei Kindern: Einwilligung ALLER Erziehungsberechtigten 
  • ab ca. 14 Jahren: sowohl Einwilligung ALLER Erziehungsberechtigten als auch der Jugendlichen
Soll eine abgebildete Person unkenntlich gemacht werden, reicht eine vordergründige Verpixelung/Augenbalken in der Regel nicht aus. Die Person ist derart unkenntlich zu machen, dass ein/eine Bekannte/r dieser Person, die abgebildete Person auf dem Bild nicht erkennen kann.
 
Eine Einwilligung ist bei folgenden Ausnahmen nach § 23 KunstUrhG nicht erforderlich:
  • Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
  • Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
  • Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
  • Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
Unter diese Ausnahmen fallen allerdings KEINE Gruppenfotos. Für deren Veröffentlichung ist wiederum jeweils die Einwilligung (s.o.) einzuholen.
Für die Einwilligung können Sie folgendes Formular benutzen:
 
Werke der Baukunst
Als Werke der Baukunst kommen Bauten jeglicher Art in Betracht, sofern sie eine persönliche geistige Schöpfung darstellen. Der Zweck des Baus ist unerheblich, insbesondere spielt es keine Rolle, ob das Bauwerk einem bestimmten Gebrauchszweck dient. Werke der Baukunst sind in aller Regel auch Kirchen. Damit unterliegen sie dem Urheberrecht.
 
Stehen Kirchen als Werke der Baukunst unter freiem Himmel an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, ist alles, was der Besucher wahrnehmen kann, gemeinfrei (§ 59 UrhG). Das gilt vornehmlich für die Ansicht. Es dürfen hiervon z.B. Fotos gemacht werden. Was dagegen von der öffentlichen Straße aus nicht einsehbar ist, insbesondere Innenräume, unterfällt nicht der freien Wiedergabe.
 
Aufnahmen in kirchlichen Innenräumen sind oftmals wegen der kunstvollen Altäre und sonstigen Kunstschätzen interessant. Hier ist die freie Wiedergabe ausgeschlossen. Das Fotografieren kann auch für den privaten Gebrauch verboten werden. Fotografien oder Filmaufnahmen in Innenräumen bedürfen der Genehmigung, die an eine Vergütung gebunden werden kann, insbesondere wenn eine über den privaten Gebrauch gehende Nutzung beabsichtigt ist. Darauf, ob die Nutzung kommerzielle oder ideelle Interessen verfolgt, kommt es nicht an.
 
Werden Innenraumaufnahmen für die Produktion einer Postkarte oder eines Kalenders genutzt, empfiehlt es sich, einen Vertrag über den Umfang der Nutzung und die Höhe der Vergütung zu schließen. Werden Kunstwerke fotografiert, für die das Urheberrecht noch nicht erloschen ist, muss der Künstler oder die Künstlerin in die Vertragsgestaltung einbezogen werden.
 

In Kirchengemeinden wird zum Teil durch Mitschnitt bei einem Konzert oder aber durch Aufnahmen in einem Tonstudio Musik für eine CD eingespielt. Wird diese CD nur für den privaten Gebrauch der Mitwirkenden genutzt und dient sie ihnen z.B. ausschließlich als Erinnerung an das gemeinsame Ereignis, so bedarf es hierfür keiner Lizenz seitens der GEMA.
 
Wird die CD an die Mitglieder oder auch Dritte verkauft, so ist dringend zu empfehlen, sich vor dem Verkauf mit einem Lizenzantrag an die GEMA zu wenden. Tonträger von nach §§ 70/71 UrhG geschützten Werken werden nicht von der GEMA, sondern von der VG Musikedition lizenziert.
 
Der Lizenzantrag kann als Formular im Internet auf der Internetseite der GEMA heruntergeladen werden.
 
Bei der Vervielfältigung von Musikaufnahmen auf CD oder anderen Tonträgern ist es erforderlich, das Einverständnis der Aufführenden (Musizierende, Singende) einzuholen, denn sie haben ihrerseits an der Darbietung ein eigenes Urheberrecht.
 

Von der Einrichtung eines offenen W-LAN Zugangs raten wir ab.
 
ABER: Ein Gast W-LAN mit passwortgeschütztem Zugang ist eine Alternative! 
 
Um die Gefahr von Urheberrechtsverstößen durch Dritte zu mindern, empfiehlt es sich kein offenes W-Lan einzurichten, sondern einen Gastzugang mit Kennwortschutz zu eröffnen. Idealerweise sollten Sie im Router zusätzlich Seiten sperren, die bekannt dafür sind, vornehmlich für Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Dies betrifft z.B. Filesharing-Plattformen.
 
Zum Vorgehen:

1. Separater Zugang
Ein Gästezugang sollte aus technischer Sicht mit einer individualisierten SSID erreichbar sein. Dabei sollte sich das Gästenetzwerk bereits optisch durch erkennbare namentliche Bezeichnung, jedoch im besten Falle durch einen separaten W-LAN-Router abtrennen.
 
2. Nutzerregistrierung
Die Registrierung kann dann recht einfach via SMS geschehen. Dadurch erhält jeder Gast pro Besuch ein individuelles Passwort. Sprechen Sie hierfür Ihren persönlichen Provider hinsichtlich der Möglichkeiten eines Gästenetzwerks an. 
Neben der Kirchengemeinde ist auch der jeweilige Gast mit datenschutzrechtlichen Schutzmaßnahmen ausgestattet. Entsprechend sollte sichergestellt sein, dass bei Verstößen durch den Gast die jeweilige IP-Adresse gespeichert wird, diese aber nicht mit personenbezogenen Daten in Einklang gebracht werden kann. Die Speicherung der Logindaten erfolgt daher anonym und zeitlich beschränkt und dient lediglich der rechtlichen Absicherung.
Wenn im Zuge der Bereitstellung des W-LANs auch Daten der Nutzer und Nutzerinnen erhoben werden sollten, müssten Sie nochmals Ihre Datenschutzerklärung prüfen und ggf. anpassen. Insoweit sollten Sie Kontakt zu Ihrem örtlichen Beauftragten für Datenschutz aufnehmen.
 
3. „Hausordnung“ einrichten
Ein Hinweis für die Nutzenden des Gäste-WLANs sollte vor der ersten Benutzung angezeigt werden – idealerweise wird dann eine Bestätigung durch die Nutzenden eingefordert. Dadurch können Unklarheiten beseitigt werden und die zusätzliche Schutzmaßnahme unterstützt sowohl die Gäste als auch die Kirchengemeinde, welche ein solches Netzwerk bereitstellt. Hier können Sie auch auf gesperrte Seiten aufmerksam machen, die aufgrund eines erhöhten Risikos von Urheberrechtsverletzungen als besonders problematisch gelten.
 
4. Grenzen ziehen
Mitarbeitende sollten das W-LAN für Gäste nicht nutzen. Ebenfalls sollte das Passwort des internen W-LANs nie an Dritte weitergegeben werden, um sich datenschutzrechtlich abzusichern. Außerdem sollte sich die Reichweite des Gäste W-LANs auf die von Gästen räumlich genutzten Zonen beschränken.
 
Zum Hintergrund:
Mit der neuen Fassung des Telemediengesetzes (TMG) können W-LAN Anbieter nicht mehr von den Urheberrechtsinhabern auf Beseitigung, Unterlassung oder Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn die Nutzer und Nutzerinnen gegen bestehende Rechte verstoßen. Außerdem werden W-LAN-Betreiber wirksam von der Pflicht zur Zahlung der Kosten für die Geltendmachung von Ansprüchen (Anwaltsgebühren) befreit. 
Weiterhin ist durch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) die Haftungsfrage geklärt worden: Ein Verstoß gegen Urheber- oder andere Rechte beim Nutzen des Gast(!)zugangs ist nicht auf den Netwerkbetreiber übertragbar. Bei einem Verstoß über ein solches Gästenetzwerk haftet somit persönlich. Eine nachvollziehbare Ausnahme besteht in Fällen der vorsätzlichen Zusammenarbeit mit dem Nutzer oder der Nutzerin.
Der Gesetzgeber sieht das geistige Eigentum auch weiterhin als schützenswert an. Deshalb wurde in § 7 Abs. 4 der neuen Fassung des TMG eine Anspruchsgrundlage für Rechteinhaber geschaffen, wonach diese in Zukunft vom W-LAN-Betreiber im Fall einer Rechtsverletzung die Sperrung bestimmter Inhalte und Internetseiten verlangen können. Dies soll eine Wiederholung von Verstößen unterbinden. Viele handelsübliche Internetrouter bringen entsprechende Filterfunktionen mit, die sich gegebenenfalls aktivieren lassen.
Die Kosten solcher Sperranordnungen sind ebenfalls vom Rechteinhaber selbst zu tragen. Es kann dennoch sinnvoll sein, einschlägige Internetseiten und Dienste vorsorglich zu sperren, wenn diese primär für Urheberrechtsverletzungen genutzt werden.
 
 

Das Thema KI (Künstliche Intelligenz) wird sich in den nächsten Monaten und Jahren in Rechtsfragen stetig weiterentwickeln. Viel Rechtsprechung gibt es dazu noch nicht.
 
Folgendes ist bereits jetzt zu beachten:
 
1) Werke, die durch KI erstellt wurden, sind grundsätzlich gemeinfrei (Ausnahmen gibt es aber auch hier). Gemeinfrei bedeutet, dass ein Werk nicht urheberrechtlich geschützt ist.
 
2) Es gibt eine KI-Verordnung der EU (AI-Act), die unter gewissen Voraussetzungen eine Kennzeichnungspflicht von durch KI erstellten Werken vorsieht.
 
Bilder
Es wird empfohlen, jedes KI-generierte Bild entsprechend zu kennzeichnen (z.B. KI-generiert - NAME DES TOOLS). Eine abstrakte Ähnlichkeit bzw. eine fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäße Erscheinung der auf dem Bild abgebildeten möglicherweise existierenden Personen, Orten und Objekten genügt, um eine mögliche Kennzeichnungspflicht hervorzurufen.
 
Texte
Auch bei KI-generierten Texten muss gekennzeichnet werden, dass die Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden. Dies gilt allerdings nicht, wenn die durch KI erzeugten Inhalte einem Verfahren der menschlichen Überprüfung oder redaktioneller Kontrolle unterzogen wurden und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung der Inhalte trägt.
 
Bitte beachten Sie, dass bei der Nutzung von KI nicht nur rechtliche, sondern bspw. auch moralische Fragen zu bedenken sind.