Auch Fotos und andere Bildwerke sind urheberrechtlich geschützt. Insbesondere bei Fotos ist dabei folgender Unterschied zu beachten:
| Lichtbild | Lichtbildwerk | |
| Rechtsgrundlage | § 72 UrhG | Persönliche, geistige Schöpfung i.S.d. § 2 UrhG |
| Beschreibung | Bilder ohne gewisse Gestaltungshöhe | Individuelle, geistige Leistung mit gewisser Gestaltungshöhe |
| Beispiele | · Schnappschüsse · Selfies · Aufnahmen von Familienangehörigen · Produktfotografie · Fotos von Zeichnungen Bildberichterstattung | Schöpferisches Handeln: Auswahl · Aufnahmeort, Motiv u. Moment · Kameratyp und Objektiv · Bestimmter Filter · Verteilung Licht/Schatten Retusche |
| Schutzfrist | 50 Jahre nach Entstehen/Veröffentlichung | 70 Jahre nach dem Tod des/der Urhebers/in |
Bei (scheinbar) „kostenfreien“ Bildern im Netz ist es wichtig, IMMER die Nutzungsbedingungen zu lesen.
Ein Schutz von Fotos/Filmen bei Abbildungen von gemeinfreien visuellen Werken besteht nicht mehr. Entsprechend ist KEINE Lizenz nötig für Nutzung von Fotos (Reproduktionen) von gemeinfreien Werken, AUßER diese Fotos von den Werken sind selbst ein Lichtbildwerk – dann sind auch diese Fotos weiterhin geschützt. Der/Die Eigentümer/in kann die Anfertigung von Aufnahmen untersagen. Zulässig sind Aufnahmen jedoch, wenn das jeweilige Objekt von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen sichtbar ist und von dort fotografiert wird.
Recht am eigenen Bild
Das Recht am eigenen Bild ist der Schutz der auf einer Fotografie abgebildeten Personen, § 22 KunstUrhG.
Zur Veröffentlichung ist dabei grundsätzlich immer notwendig:
- Einwilligung der abgebildeten Person
- bei Kindern: Einwilligung ALLER Erziehungsberechtigten
- ab ca. 14 Jahren: sowohl Einwilligung ALLER Erziehungsberechtigten als auch der Jugendlichen
Soll eine abgebildete Person unkenntlich gemacht werden, reicht eine vordergründige Verpixelung/Augenbalken in der Regel nicht aus. Die Person ist derart unkenntlich zu machen, dass ein/eine Bekannte/r dieser Person, die abgebildete Person auf dem Bild nicht erkennen kann.
Eine Einwilligung ist bei folgenden Ausnahmen nach § 23 KunstUrhG nicht erforderlich:
- Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
- Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
- Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
- Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
Unter diese Ausnahmen fallen allerdings KEINE Gruppenfotos. Für deren Veröffentlichung ist wiederum jeweils die Einwilligung (s.o.) einzuholen.
Für die Einwilligung können Sie folgendes Formular benutzen:
Werke der Baukunst
Als Werke der Baukunst kommen Bauten jeglicher Art in Betracht, sofern sie eine persönliche geistige Schöpfung darstellen. Der Zweck des Baus ist unerheblich, insbesondere spielt es keine Rolle, ob das Bauwerk einem bestimmten Gebrauchszweck dient. Werke der Baukunst sind in aller Regel auch Kirchen. Damit unterliegen sie dem Urheberrecht.
Stehen Kirchen als Werke der Baukunst unter freiem Himmel an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, ist alles, was der Besucher wahrnehmen kann, gemeinfrei (§ 59 UrhG). Das gilt vornehmlich für die Ansicht. Es dürfen hiervon z.B. Fotos gemacht werden. Was dagegen von der öffentlichen Straße aus nicht einsehbar ist, insbesondere Innenräume, unterfällt nicht der freien Wiedergabe.
Aufnahmen in kirchlichen Innenräumen sind oftmals wegen der kunstvollen Altäre und sonstigen Kunstschätzen interessant. Hier ist die freie Wiedergabe ausgeschlossen. Das Fotografieren kann auch für den privaten Gebrauch verboten werden. Fotografien oder Filmaufnahmen in Innenräumen bedürfen der Genehmigung, die an eine Vergütung gebunden werden kann, insbesondere wenn eine über den privaten Gebrauch gehende Nutzung beabsichtigt ist. Darauf, ob die Nutzung kommerzielle oder ideelle Interessen verfolgt, kommt es nicht an.
Werden Innenraumaufnahmen für die Produktion einer Postkarte oder eines Kalenders genutzt, empfiehlt es sich, einen Vertrag über den Umfang der Nutzung und die Höhe der Vergütung zu schließen. Werden Kunstwerke fotografiert, für die das Urheberrecht noch nicht erloschen ist, muss der Künstler oder die Künstlerin in die Vertragsgestaltung einbezogen werden.

